Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ...: Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737
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TITEL: DEMNACH JEDERMAENNIGLICH OHNEHIN BEKANNT UND ERINNERLICH IST, WELCHERMASSEN
VON HOHEN HERREN FUERSTEN UND STAENDEN DESS HOCHLOEBL. FRAENCKISCHEN
CRAISES, UNTER DEM 9. UND 23. NOVEMBR. DES 1736STEN, DANN 18. JANUARII
DIESES FORTLAUFFENDEN JAHRS, IN DEM MUENTZ-WESEN EIN- UND ANDERE
PROVISIONAL-VERORDNUNG, BISS ZU EINEN AUF ALLGEMEINEN REICHS-TAG
ERFOLGENDEN SCHLUSS GEMACHT, UND DARINNEN, ABSONDERLICH AUCH DER
SOGENANNTEN CAROLINER HALBEN, GESETZET: UND STATUIRT WORDEN, DASS AUSSER
DENEN GAENZLICH VERRUFENEN, DIE IN DENEN ZU JEDERMANNS BESSERER NACHRICHT
AFFIGIRTEN SCHEMATIBUS ANGEMERCKTE UND BENANNTE SORTEN ... GAENG UND GEBE
SEYN, UND VERBLEIBEN SOLLEN; SR. KAYSERL. MAJESTAET AUCH SOTHANE DES
HOCHLOEBL. FRAENCKISCHEN CRAISES VERORDNUNGEN ALLERGERECHTIGST BESTAETTIGET
UND ANBEFOHLEN HABEN, DASS UEBER SOTHANE PROVISIONAL-DVALVATION FEST
GEHALTEN, UND DARAUF ANGESEHEN WERDEN SOLLE, DASS IN EINNAHM UND AUSGAB DIE
ABGEWUERDIGTE SORTEN NICHT ANDERST, ALS NACH DEM BELIEBEN DEVALVATIONS-FUSS
... IN LAUF GELASSEN WERDEN MOEGTEN ...
UNTERTITEL: DECRETUM IN SENATU, DEN 9 JULII, AN. 1737
ERSCHEINUNGSJAHR: [1737]
UMFANG: 1 BL.
FORMAT: SATZSPIEGEL 28,5 X 32 CM
DRUCKORT: [NUERNBERG]
ANMERKUNG: DRUCKORT UND ERSCHEINUNGSJAHR ERMITTELT AUS
INHALT/UEBERLIEFERUNGSZUSAMMENHANG UND AUSSTELLUNGSDATUM
INHALT: VERORDNUNG; MUENZVERRUF
GATTUNGSBEGRIFF: MUENZORDNUNGEN UND MUENZVERRUFE
SACHSTICHWORT: MUENZE; MUENZWESEN; MUENZORDNUNG; REICHSMUENZORDNUNG; SCHLECHTE MUENZE;
INFLATION; PREISSTEIGERUNG; REICHSKREIS; KAISER; UMTAUSCH; KURS;
UMTAUSCHKURS; WECHSELKURS; WAEHRUNG; KAROLINER; KREUZER; GULDEN; MUENZFUSS;
GELD; GELDWERT; GELDVERKEHR; GELDHANDEL; REICHSABSCHIED; EINSCHMELZUNG;
AUFWECHSLUNG; EINFUHR; AUSFUHR; GEWINN; SCHADEN; MUENZVERORDNUNG;
MUENZSCHEMA; BEACHTUNG; MANDAT; PATENT; KREISMUENZPATENT; 5. JUNI 1737;
1736; 1737; 1700-1750; VISITATION; DURCHSUCHUNG
GEOGRAPH. STICHWORT: NUERNBERG; FRAENKISCHER REICHSKREIS; HEILIGES ROEMISCHES REICH; ROEMISCH-
DEUTSCHES REICH
PERSONENSTICHWORT: KARL ROEMISCH-DEUTSCHES REICH, KAISER, VI.
INSTITUTION STICHWORT: STADTRAT NUERNBERG ; MUENZKONSISTORIUM FRAENKISCHER REICHSKREIS ;
KREISTAG FRAENKISCHER REICHSKREIS
SIGNATUR: EINBL. V,53 S-78
BEMERKUNG: BLATTMASS 35 X 43 CM; BEFESTIGUNGSLOECHER
ANMERKUNG: TEXTINITIALE
AUSSTELLUNGSDATUM: [NUERNBERG], 1737, 9. JULI
STICHWORT: BEKANNTHEIT; ERINNERUNG; HERR; FUERST; STAND; FRAENKISCHER KREIS; 9.
NOVEMBER 1736; 23. NOVEMBER 1736; 18. JANUAR 1737; MUENZWESEN;
PROVISIONALVERORDNUNG; REICHSTAG; REICHSSCHLUSS; KAROLINER; STATUT;
FESTSETZUNG; NACHRICHT; VERRUF; SCHEMA; ANSCHLAG; SORTE; KAISER;
VERORDNUNG; BEFEHL; PROVISIONALDEVALVATION; FESTHALTEN; EINNAHME; AUSGABE;
DEVALVATIONSFUSS;
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title_auth | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
title_exact_search | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
title_full | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
title_fullStr | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
title_full_unstemmed | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
title_short | Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... |
title_sort | demnach jedermanniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist welchermassen von hohen herren fursten und standen deß hochlobl franckischen craises unter dem 9 und 23 novembr des 1736sten dann 18 januarii dieses fortlauffenden jahrs in dem muntz wesen ein und andere provisional verordnung biß zu einen auf allgemeinen reichs tag erfolgenden schluß gemacht und darinnen absonderlich auch der sogenannten caroliner halben gesetzet und statuirt worden daß ausser denen ganzlich verrufenen die in denen zu jedermanns besserer nachricht affigirten schematibus angemerckte und benannte sorten gang und gebe seyn und verbleiben sollen sr kayserl majestat auch sothane des hochlobl franckischen craises verordnungen allergerechtigst bestattiget und anbefohlen haben daß uber sothane provisional dvalvation fest gehalten und darauf angesehen werden solle daß in einnahm und ausgab die abgewurdigte sorten nicht anderst als nach dem belieben devalvations fuß in lauf gelassen werden mogten decretum in senatu den 9 julii an 1737 |
title_sub | Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737 |
topic | Münzordnungen und Münzverrufe |
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