DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ...: Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725
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Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-55
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1725, 5. November
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf; Münzordnung
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 36,5 x 38 cm

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