DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ...: Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725
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Online-Zugang: | Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-55 Ausfuehrliche Beschreibung |
Beschreibung: | Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1725, 5. November Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum Verordnung; Münzverruf; Münzordnung |
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TITEL: DEMNACH OHNLAENGST VON DENEN IM MUENZ-SACHEN CORRESPONDIRENDEN DREYEN
HOCHLOEBL. REICHS-CRAISSEN, BEY DEM ALHIER ZU NUERNBERG GEHALTENEN
ALLGEMEINEN MUENZ-PROBATIONS-TAG, UNTER DEN 7. MARTII, EIN ORDENTLICHER
SCHLUSS GEMACHET, UND DEN 1TEN MAJI OEFFENTLICH PUBLICIRET WORDEN, WELCHER
AUCH BISS ANHERO DURCHGEHENDS IN SEINEN OHNVERAENDERTEN KRAEFFTEN, WIE
NOCH, GEBLIEBEN, AUSSER, WAS WEGEN DER CHUR-BAYERISCHEN MUENZEN, BISSS ZU
ANDERWEITEN ENTSCHLUSS, IN DEM, DEN 27. APRILIS, DIESS JAHRS, DECRETIRTEN
PROCLAMATE JUENGSTHIN VERORDNET WORDEN IST. ALS HAT SICH EIN HOCH-EDLER
RATH DIESER DESS HEILIGEN REICHS-FREYEN STADT NUERNBERG GAENZLICH VERSEHEN,
DASS DERSELBEN IN ALLEN SEINEN UEBRIGEN PUNCTEN NACHGELEBET, SONDERLICH
ABER NUR DIE JENIGE IN DEM MUENZ-MANDAT ENTAHLTENE ... SCHEIDT-MUENZEN UND
KEINE ANDERE, WUERDEN IM HANDEL ... ANGENOMMEN WERDEN; ES HAT ABER DOCH DIE
LEIDIGE ERFAHRUNG ... BISS ANHERO GEZEIGET, DASS NICHTS DESTOWENIGER VIELE
VERBOTTENE ... SEHR GERINGE ... UND MIHIN WOHL GAR FALSCHE SORTEN EIN- UND
ANGENOMMEN ... UND UNTER DEM ARMEN MANN GEBRACHT WORDEN SEYEN ...
UNTERTITEL: DECRETUM IN SENATU, DEN 5. NOVEMBRIS, A. 1725
WEITERER TITEL: DEMNACH OHNLAENGST VON DENEN IM MUENZ-SACHEN CORRESPONDIRENDEN DREYEN
HOCHLOEBL. REICHS-CRAISSEN, BEY DEM ALHIER ZU NUERNBERG GEHALTENEN
ALLGEMEINEN MUENZ-PROBATIONS-TAG
ERSCHEINUNGSJAHR: [1725]
UMFANG: 1 BL.
FORMAT: SATZSPIEGEL 36,5 X 38 CM
DRUCKORT: [NUERNBERG]
ANMERKUNG: DRUCKORT UND ERSCHEINUNGSJAHR ERMITTELT AUS INHALT UND AUSSTELLUNGSDATUM
INHALT: VERORDNUNG; MUENZVERRUF; MUENZORDNUNG
GATTUNGSBEGRIFF: MUENZORDNUNGEN UND MUENZVERRUFE
SACHSTICHWORT: MUENZE; MUENZWESEN; MUENZORDNUNG; VERRUF; VERBOT; INFLATION; AUFWECHSLER;
AGGIO; GELD; GELDWERT; GELDHANDEL; MUENZPRAEGUNG; SCHADEN; SCHLECHTE
MUENZE; EINFUHR; AUSFUHR; WECHSELKURS; UMTAUSCH; KURS; UMTAUSCHKURS;
AUSPRAEGUNG; EINSCHMELZUNG; GEMEINNUTZEN; MUENZSORTE; WERTVERLUST; VERLUST;
UEBERWACHUNG; PREISSTEIGERUNG; MUENZVISITATIONSAMT; HANDEL; SCHADEN;
MUENZUNWESEN; VEROEFFENTLICHUNG; KAUFMANN; HANDELSMANN; CHRIST; JUDE;
BESCHLAGNAHME; KONFISKATION; STRAFE; STRAFANDROHUNG; UNTERSUCHUNG;
MUENZEDIKT; REICHSMUENZORDNUNG; KRAEMER; BRAUER; BIERBRAUER; METZGER;
FLEISCHER; BAECKER; GASTWIRT; KAUF; VERKAUF; MARKT; KREUZER;
ZWANZIGKREUZER; ZEHNKREUZER; AUSMUENZUNG; MAGISTRAT; FRANZOESISCHE MUENZE;
ANTISEMITISMUS; VIEHMARKT; SCHMUGGEL; WUCHER; REICHSABSCHIED; AUSWEISUNG;
KIPPER UND WIPPER; REICHSMUENZE; KURRENTSORTE; TALER; HALBERTALER;
BANCOSORTE;
GEOGRAPH. STICHWORT: NUERNBERG; NUERNBERG-GOSTENHOF; HEILIGES ROEMISCHES REICH; ROEMISCH-
DEUTSCHES REICH; FRAENKISCHER REICHSKREIS; BAYERISCHER REICHSKREIS;
SCHWAEBISCHER REICHSKREIS
INSTITUTION STICHWORT: MUENZKONSISTORIUM REICHSKREISE FRANKEN, BAYERN, SCHWABEN ; STADTRAT
NUERNBERG
SIGNATUR: EINBL. V,53 S-55
BEMERKUNG: BLATTMASS 42 X 52,5 CM; FEHLSTELLEN: WURMFRASS (TEXTVERLUST)
ANMERKUNG: TEXTINITIALE
REFERENZWERK: VGL. SAMMLUNG DES BAIERISCHEN MUENZRECHTS. HRSG.: JOHANN GEORG VON LORI. 3
BDE. MUENCHEN 1768. BD. 3, S. 259 - 264, NR. 156
AUSSTELLUNGSDATUM: [NUERNBERG], 1725, 5. NOVEMBER
STICHWORT: MUENZSACHE; KORRESPONDENZ; REICHSKREIS; NUERNBERG; MUENZPROBATIONSTAG;
ABHALTUNG; 7. MAERZ 1725; SCHLUSS; 1. MAI 1725; PUBLIKATION; KURBAYERN;
MUENZE; ENTSCHLUSS; 27. APRIL 1725; DEKRET; PROKLAMATION; VERORDNUNG; RAT;
REICHSTADT; REICHSFREIHEIT; NACHLEBEN; MUENZMANDAT; SCHEIDEMUENZE; HANDEL;
WANDEL; BUERGERSCHAFT; ZAHLUNG; ERFAHRUNG; SCHADEN; RUIN; SORTE; EINNAHME;
ANNAHME; AUSGABE; ARMER MANN
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spellingShingle | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 Münzordnungen und Münzverrufe |
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title | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 |
title_alt | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag Münzsache; Korrespondenz; Reichskreis; Nürnberg; Münzprobationstag; Abhaltung; 7. März 1725; Schluss; 1. Mai 1725; Publikation; Kurbayern; Münze; Entschluss; 27. April 1725; Dekret; Proklamation; Verordnung; Rat; Reichstadt; Reichsfreiheit; Nachleben; Münzmandat; Scheidemünze; Handel; Wandel; Bürgerschaft; Zahlung; Erfahrung; Schaden; Ruin; Sorte; Einnahme; Annahme; Ausgabe; Armer Mann |
title_auth | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 |
title_exact_search | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 |
title_full | DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 |
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title_sort | demnach ohnlangst von denen im munz sachen correspondirenden dreyen hochlobl reichs craißen bey dem alhier zu nurnberg gehaltenen allgemeinen munz probations tag unter den 7 martii ein ordentlicher schluß gemachet und den 1ten maji offentlich publiciret worden welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveranderten krafften wie noch geblieben ausser was wegen der chur bayerischen munzen bisß zu anderweiten entschluß in dem den 27 aprilis dieß jahrs decretirten proclamate jungsthin verordnet worden ist als hat sich ein hoch edler rath dieser deß heiligen reichs freyen stadt nurnberg ganzlich versehen daß derselben in allen seinen ubrigen puncten nachgelebet sonderlich aber nur die jenige in dem munz mandat entahltene scheidt munzen und keine andere wurden im handel angenommen werden es hat aber doch die leidige erfahrung biß anhero gezeiget daß nichts destoweniger viele verbottene sehr geringe und mihin wohl gar falsche sorten ein und angenommen und unter dem armen mann gebracht worden seyen decretum in senatu den 5 novembris a 1725 |
title_sub | Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725 |
topic | Münzordnungen und Münzverrufe |
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