Die Gerichtspraxis in Russland als Rechtsschöpferin:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schöndorf, Friedrich (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Wiesbaden Vieweg+Teubner Verlag 1922
Schriftenreihe:Osteuropa-Institut in Breslau
Schlagworte:
Online-Zugang:FLA01
FHN01
Volltext
Beschreibung:3 gestattet ist oder in den Fällen, die von den Gesetzen nicht entschieden sind. Die Partei, die sich zur Bekräftigung ihrer Ansprüche auf eine dem Gericht unbekannte örtliche Gewohnheit 1 beruft, hat deren Bestehen zu beweisen. '' Art. 10 fügt noch hinzu: ,,Bei der Entscheidung der Frage von dem Bestehen einer Ge­ wohnheit kann das Gericht, außer der allgemeinen Beweismittel, auch frühere Entscheidungen in gleichartigen Sachen und Bescheinigungen der zuständigen Behörden in Betracht zie­ hen. '' Das Gericht darf also jedenfalls nicht von Amts wegen "die Gewohnheit" anwenden, sondern hat erst den Hinweis der Par­ teien darauf abzuwarten. Die "Gewohnheit" ist hier allerdings, wie schon eine ältere Entscheidung (1876 N 442) erläuterte, nicht im bloßen Sinne einer oft vorkommenden Tatsache aufzufassen, sondern als Rechtsquelle. Es ist dies "eine solche juristische Regel, die zwar im Gesetze nicht ausgedrückt ist, der aber die Bewohner einer bestimmten Gegend sich ständig unterwerfen und sie als bindende anerkennen" (Entsch. 1878 N 225). Sonst ist das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle noch in Art. 3 2 7 Bd. XI, T. 2 f"ür Handelsgerichte zugelassen (vgl. auch Art. 1 HGB. ) - hier hat das Gericht die Gewohnheit mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung schon von Amts wegen anzuwenden. Das Gewohnheitsrecht ist also jedenfalls im allgemeinen nicht imstande, die Lücken zu schließen. Eine Berufung auf die Grund­ sätze "der sog. Theorie des Rechts" im Urteil ist nach der Senats­ 1 entsch. 1891 N 62 unzulässig
Beschreibung:1 Online-Ressource (II, 35 S.)
ISBN:9783663161080
9783663155362
DOI:10.1007/978-3-663-16108-0

Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.

Fernleihe Bestellen Achtung: Nicht im THWS-Bestand! Volltext öffnen