Handels- und Wechselrecht:
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Heinsheimer, Karl 1869-1929 (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Berlin, Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 1924
Schriftenreihe:Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Abteilung Rechtswissenschaft 34
Schlagworte:
Online-Zugang:FLA01
Volltext
Beschreibung:2 Das Handelsrecht regelt seine Gegenstände nur insoweit, als dafür besondere, vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende oder es ergänzende Rechtssätze erforderlich sind. Im übrigen kommen auch in Handelssachen die Vorschriften des BGB zur Anwendung, EHGB. Art. 2, und zwar sowohl in den dem ganzen Privatrecht gemeinsamen Grundprinzipien, wie zur Ergänzung der im HGB geregelten Materien. So enthält z. B. der Abschnitt vom Handelskauf, HGB §§ 373 bis 382, nur fragmentarische Zusätze zum Kaufrecht des BGB; s. ferner z. B. § 105 II. Das Lebensgebiet des Handels ist also im HGB nicht vollständig geregelt, das Handelsrecht kein in sich abgeschlossenes System. Trotzdem hat es seinen guten Sinn, daß Gesetzgebung und Wissenschaft es auch heute noch als ein Gebiet für sich behandeln. Denn seine Normen tragen durchgängig jenen eigentümlichen, dem Handelsverkehr angepaßten Charakter, der um so reiner herausgearbeitet werden kann, wenn sie als ein besonderes Ganzes zur Darstellung gelangen. § 2. Entwicklung des Handelsrechts. In der Geschichte des Handelsrechts zeigt sich die gewohnheitsrechtliche Wurzel besonders triebkräftig. Aus den berufseigenen Anschauungen des kaufmännischen Verkehrs erwachsen nach und nach bindende Rechtsnormen. Geschäftliche Formen und Gebräuche werden zu Rechtseinrichtungen. So entsteht das kaufmännische Sonderprivatrecht ursprünglich überall als Gewohnheitsrecht, auch da, wo das bürgerliche Recht bereits kodifiziert ist, wie in allen Ländern römischen Rechts. Von jeher in Spuren nachweisbar
Beschreibung:1 Online-Ressource (VII, 97 S.)
ISBN:9783642907180
9783642888632
DOI:10.1007/978-3-642-90718-0

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