Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde:
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Ott, Rudolf (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Wiesbaden Vieweg+Teubner Verlag 1994
Ausgabe:18., verbesserte Auflage
Schriftenreihe:Viewegs Fachbücher der Technik
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Beschreibung:Regeln für das menschliche Zusammenleben Rechtsbegriff / Sittlichkeit Sitte Recht im Recht im subjektiven Sinne objektiven Sinne (Moral) (äußere (Befugnis, (Rechtsordnung, (Gesinnung) Gepflogenheit) die man hat) die gegeben ist (gesetztes Recht) oder Gewohnheitsrecht) 2. Gliederung des Rechts Das gesamte Recht im objektiven Sinne kann man in Privatrecht und öffentliches Recht einteilen. Das Privatrecht beruht auf der Gleichberechtigung aller Rechtsträger. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen diesen, d.h. die privaten Angelegenheiten des einzelnen. Natürlich kann auch der Staat privatrechtlich tätig werden, z.B. beim Verkauf eines Grundstückes, bei der Einstellung eines Arbeiters oder Angestellten. Das öffentliche Recht beruht auf der Über-und Unterordnung. Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Staat, Gemeinden, Gemeindeverbünden usw. untereinander und zum einzelnen Bürger. Recht öffentliches Recht Privatrecht (regelt öffentliche Angelegenheiten) (regelt Rechtsbeziehungen der Rechtsträger) Verfahrensrecht materielles öffentliches bürgerliches Recht Recht (z.B. BGB, Eheges.) Staatsrecht Zivilprozeßrecht Wirtschaftsrecht (z.B. Grundgesetz) (z.B. ZPO, Konkursordnung) (z.B. HGB, AktG, Verwaltungsrecht GmbHG, Wechselg, Strafprozeßrecht Steuerrecht Scheckges.) Arbeitsgerichtsbarkeit Strafrecht Arbeitsrecht (z.T.) Arbeitsrecht (z.T.) Versicherungsrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit Völkerrecht Urheberrecht Verwaltungsgerichtsbarkeit (z.B. Patentges.) Kirchenrecht u.a. u.a. u.a. 58 II. Rechtskunde Eine andere Einteilung des Rechts ist die in zwingendes Recht und nachgiebiges Recht. Beim Vorliegen zwingender Rechtsvorschriften (z.B. Recht der Eheschließung) ist eine andere Gestaltung durch Vereinbarung nicht möglich. Nachgiebige Rechtsnormen (z.B. Kaufvertragsrecht) gelten nur für den Fall, daß keine andere Vereinbarung getroffen wurde
Beschreibung:1 Online-Ressource (X, 227 S.)
ISBN:9783322898302
9783528440206
DOI:10.1007/978-3-322-89830-2

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