Es ist ohne deme zur Gnüge bekandt, was gestalten einem jeden redlichen Advocaten sich des Patrocinii in keinen anderen Sachen als wobey wenigstens probabilis litigandi Causa obhanden, zu unterziehen erlaubet, der Referent und Richter aber bey Abstattung seiner Relation und respectivè der Sachen Aburtheilung Sententiam probabiliorem zu befolgen verbunden seye; ...: Mannheim den 26. Octobris 1743.
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Kurpfalz (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] [Verlag nicht ermittelbar] [1743]
Schlagworte:
Beschreibung:Anweisung, daß Rechtsanwälte, die Fälle ohne Aussicht auf Erfolg vor Gericht bringen, die entstehenden Kosten selbst übernehmen müssen
Beschreibung:[1] Bl. 2°

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