Trnavské meštianske závety: (1700 - 1871) 1
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | Slovak |
Veröffentlicht: |
Trnava
Typi Universitatis Trnaviensis [u.a.]
(2014)
|
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis Abstract |
Beschreibung: | 718 S. Ill. |
ISBN: | 9788080827007 |
Internformat
MARC
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Datensatz im Suchindex
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OBSAH
Zoznam skratiek
. 9
I. ČASŤ (monografická štúdia)
Úvod
. 13
1.
Závet ako prameň historického poznania
. 17
1.1.
Základné antropologické významy a limity závetu
. 19
1.2.
Üvodné
poznámky k terminológii a metodológii
. 26
1.3.
Stav bádania závetnej praxe v mestskom práve na Slovensku
a v Trnave
. 32
1.4.
Trnavský fond závetov a postavenie magistrátu v závetnej praxi
35
2.
Právny rámec dedenia v slobodnom kráľovskom meste Trnava
. 41
2.1.
Súdna pôsobnosť v dedičských veciach
. 56
3.
Materiálno-právna stránka trnavských závetov
. 61
3.1.
Všeobecné zásady a východiská meštianskeho (a šľachtického)
dedičského práva v Uhorsku na príklade Trnavy
. 70
3.2.
Predmet dedenia
. 76
3.3.
Ustanovenie dediča a dedičská postupnosť
. 82
3.4.
Dedenie potomkov
. 90
3.5.
Dedenie predkov a bočných príbuzných
. 95
3.6.
Dedenie manželov
. 97
3.6.1.
Veno (prínos) a obvenenie
. 99
3.6.2.
Vdovské právo a vdovské dedenie
. 103
3.6.3.
Spoločne nadobudnutý majetok manželov
. 106
3.6.4.
Osobitný majetok manželov
. 111
3.6.5.
Východiská dedenia manželov
podla
trnavskej praxe
. 112
3.7.
Dedenie tretích osôb a mesta z titulu odúmrte
. 125
4.
Formálno-právna stránka trnavských závetov
. 128
4.1.
Skladba a štýl závetného formulára
. 129
4.2.
Formálno-právna stránka trnavských závetov do roku
1848 . 140
Adriana
Svecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
4.2.1.
Svedkovia
. 149
4.2.2.
Verejné závety
(testamenta
publica) .
151
4.2.3.
Súkromné závety
(testamenta
privata)
. 156
4.2.4.
Privilegované závety
(testamenta
privilegiata)
. 159
4.2.5.
Kodicily
. 160
4.3.
Formalno
-právna stránka trnavských závetov v rokoch
1848 - 1871 . 161
4.3.1.
Rakúska právna úprava prijatá v
50,
rokoch
19.
storočia
a jej realizácia v trnavskej závetnej praxi
. 161
4.3.2.
Dočasné súdne pravidlá a ich realizácia v trnavskej
závetnej praxi
. 166
5.
Závet ako symbol (historicko-antropologické perspektívy idey
„nihil
est
certius morte, nihilque incertius horae mortisÍC)
. 172
5.1.
Formula smrti
{Todesformel)
aje]
vyjadrenie v trnavských
závetoch
. 176
5.2.
Trnavská pohrebná prax
. 181
5.3.
Prax pobožných odkazov
. 191
Záver
. 202
Prílohy
. 211
Použité pramene a literatúra
. 276
Summary
. 289
Zusammenfassung. 297
II.
ČASŤ (edícia)
Menný register testátorov
. 1361
Miestny register
. 1381
8
L časť (monografická štúdia)
ZUSAMMENFASSUNG
Tyrnauer Bürgertestamente des 18. und 19. Jahrhunderts
Ziemlich lange Zeit beschäftigt sich die gegenwärtige slowakische (bzw.
mitteleuropäische) Historiographie mit den Testamenten und ähnlichen Ur¬
kunden, die Erkentnisse zur Alltagsgeschichte festhalten oder auf eine be¬
stimmte Art und Weise erläutern
(la vie quotidienne)
- dies bezieht sich auf
die Testamentspraxis. Die Verfasserin dieser Edition hat sich entschieden, sich
einer immer größer werdenden Reihe von Forschern anzuschließen.
Die untersuchten Testamente (vor allem die öffentlichen, die sich über
eine gewisse Dominanz auszeichnen) dienten als geeignetes Forschungsma¬
terial, das zur Herausbildung der ersten Schlussfolgerungen im Rahmen der
Rechtsgeschichte diente. In diesen Schlussfolgerungen kam es nicht mehr zu
den Veränderungen des primären Forschungsobjektes (das Formular, formell¬
rechtlicher und materiell-rechtlicher Inhalt, teilweise auch geistiger Sicht (die
sollte man auch nicht außer Betracht lassen) und es kam mehr oder weniger
zur Beibehaltung und Unifizierung der formellen Seite. Es werden die Schluss¬
folgerungen in ihrer Ganzheit vorgestellt, die als Bestandteil eines mehrjäh¬
rigen Projektes aufzufassen sind, das mit folgender Monographie beendet
wird: Tyrnauer Testamente (1700-1871) mit einer Edition des wesentlichen
Bestandes des Tyrnauer Magistrats. Es wurden bis jetzt circa 1500 Testamente
untersucht, deren Verfasser meistens Tyrnauer Bürger waren. Einleitend soll¬
te man betonen,
dass
sich die Untersuchung auf einen sehr originellen und
interessanten Archivbestand konzentrierte, der in konzisen, faktografischen
Synopsen, Thesen und Hypothesen vorgestellt wird, womit die Verfasserin
eine Kontinuität im Bereich der rechtshistorischen Untersuchungen einhält,
die unentbehrlich ist. Nur diese Untersuchungen sind imstande, die gegen¬
wärtigen Erkenntnisse in der Gesichte unrezykliert voranzutreiben.
Im Lichte der Tyrnauer Testamentspraxis der späten Neuzeit erlauben wir
uns, etliche Schlussfolgerungen zu ziehen, die eine reiche und mannigfaltige
Mikrogeschichte der königlichen Freistadt Tyrnau bestätigen und zusammen¬
fassen. Zum Gegenstand der Untersuchung hat die Autorin die Testamente
aus dem Tyrnauer Archiv ausgewählt. Im Vordergrund der Forschung stehen
vor allem Originalschriftstücke. Den Bestandteil mancher Testamente bilde-
297
Adriana
Švecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
ten
nicht nur Urschriften, sondern auch beglaubigte und nicht beglaubigte
Abschriften per extensum. Die vorhandenen Testamente sind in einem ausge¬
zeichneten Zustand erhalten geblieben. Die Signatur bildet eine Nummer des
Armariums und der
Fasciculus
und die einschlägige Nummer.
Der Grund der Rechtsquellen des städtischen Erb- und Testamentsrechts
in Tyrnau bildet das Stadtprivilegium von
Belo
IV.
aus dem Jahre 1238. Im
Privilegium
wurde verankert,
dass
derjenige, der ohne Erben stirbt, über das
Recht verfügt, sein Vermögen an jedermann seinem Willen nach zu übertra¬
gen.
In Tyrnau verwendete man wahrscheinlich vom 15. Jh. an die Rechtsamm¬
lung Summa
legum brevis
et utilis, nach seinem Autor (vermutlich Kommenta¬
tor) Raimund aus Wiener-Neustadt Summa legum Raimundi genannt. Deren
neuzeitiger Verleger Alexander
Gál
nannte sie „sehr populäres Kompendium
des
Civil-
und Strafrechts und Prozesses". Der Überlieferung nach soll diese
Rechtssammlung im Auftrag von einem Tyrnauer Richter abgeschrieben
worden sein. Tyrnau als Stadt richtete sich aber auch nach der Rechtssamm¬
lung Articuli iuris tavernicalis. Die Erforschung der untersuchten Testamente
aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestätigte die Tatsache,
dass
deren
Rechtsinhalt und Rechtsnormen in erwähnter Zeitspanne benutzt wurden.
Wir sind der Auffassung,
dass
die vorgelegten Artikel als generelle recht¬
liche Regelung legis scriptae für die Stadt Tyrnau beim Fehlen anderer pri¬
vatrechtlicher Quellen der städtischen Legislatur zu verstehen sind. Dies gilt
sowohl für das Privat- als auch Erbrecht. Die vorgelegten Artikel wurden nicht
nur im untersuchten Zeitraum des 19. Jh., sondern bereits in vorherigen Jahr¬
hunderten verwendet, weshalb sie aus der Sicht der Rechtsgeschichte bemer¬
kenswert sind.
Die adelige Erbfolge nach Testament wurde in der Neuzeit durch die ge¬
setzlichen Art. XI/1687 (von gegenseitiger Erbfolge der Ehegatten), XXVI und
XXVII/1715 geregelt, aufweiche sich Adelige in untersuchten Testamenten
sogar mit bestimmten Zielstellungen beriefen, um ihren Rechtsinhalt und
formelle Bestimmungen aufrechtzuerhalten und das alltägliche Gewohnheits¬
recht zu beachten. Im Allgemeinen waren im adeligen Erbrecht sowohl be¬
schränkte Testamentsfreiheit vom Standpunkt der Erbenbestimmung her, als
auch der Modus der Erbfolge und die Fortsetzung bei der Testamentsvollstre¬
ckung verankert, wobei es eine grundsätzliche Entscheidung im gesetz. Arti¬
kel XXVII/1715 gegeben hat. Dies kann auch aufgrund der formellen Seite der
Testamente (es gilt auch für Tyrnau) bestätigt werden.
Die angeführten gesetz. Artikel XXVII/1715 harmonisierten unterschied¬
liche und uneinheitliche Praxis schriftlicher Ausfertigung der privaten, öffent¬
lichen und auch privilegierten Testamente und Kodizille. In diesem Artikel
298
I. časť (monografická štúdia)
kam es endlich zu einem unifizierten Verfahren und einer rechtsverbindlichen
Regelung für Subjekte, Institutionen und Ämter. Dies findet seine Wiederspie¬
gelung in entscheidenden Rechtgeschäften im
Anschluss an
Errichtung und
Verfassung des Testaments. Die Bestimmung des gesetz. Artikels XXVII/1715
ist als ein rechtsverbindliches Regulativ sowohl für Adelige zu verstehen, als
auch für jeden Bürger, aber nur in dem Falle, wenn es sich um ein öffentliches
und beim städtischen Notar errichtetes Testament handelte. Durch das ge¬
setz. Art. XIV/1840 § 1 konnte ein holografisches Testament für Bürger ohne
Zeugen errichtet werden und dadurch wurden im untersuchten Zeitraum die
gesetzlichen Normen des Erbrechts in Tyrnau vervollständigt.
Im Bezug auf die bekannte Formel: „Was mein zeitliches Vermögen anbe¬
langt, womit ich die letzte Anordnung mache und zwar" wurde bei den Tyrnauer
Bürgern die ganze Erblassenschaft Gegenstand des Testaments (mit Ausnah¬
me der Kodizille - da konnten sie nur mit einzigem aktivem Teil der Erbschaft
testieren). Dies wurde als »zeitliches Vermögen, ganze
Massa,
Substanz, Hab¬
schaft, Habseligkeiten, bewegliches und unbewegliches Vermögen" bezeichnet.
Im 19. Jh. wurden einzelne Vermögensarten als Aktiva (Sachen, Rechte und
Forderungen) und Passiva bezeichnet - „Passivschulden". Die Erbschaft wurde
„wie steht und liegt" vererbt. Aus diesem Grunde spricht man von der materi¬
ellen Grundlage des Testaments.
Die Festsetzung der Erbfolge bis zur Gesetzeserlassung - gesetz. Art.
XX¬
VII/
1715 wurde als Abfindungspflicht betrachtet, slowakisch: „wseobeczny
dedicz,
universalsky
hered,
potomok
(slow.), proles
(lat.), Universal
Erbe/bin"
(deutsch),
Universalis Heresemnek" (ung.).
Der Zweck
ad
pias
causas,
eine ma¬
terielle Entgeltung für Erweisung von Wohltaten wurde zuletzt durchgesetzt.
Die mit der Universalsukzession verbundenen Begriffe spiegelten sich in den
Tyrnauer Testamenten in Form eines universalen Erben wider.
Der Erblasser konnte im Falle, wenn der ordentliche oder erstberufene Erbe
nicht die Erbschaft (Nachlass) erworben hatte, zum Erben einen Ersatzerben
oder einen Erben der zweiten Ordnung berufen. Der Grund der Verfassung un¬
serer bürgerlichen Testamente ergab sich meistens aus einem unerwarteten Tod
des erstberufenen Erben oder einer Zeugungsunfähigkeit des Erben. Dies war
der Grund, warum die Erbschaft in die Hände von Ersatzerben gelangte. Substi-
tutio fideicommisaria für einen vollmündigen Erben wurde von einem Erblasser
dann errichtet, wenn der Erbe von Seiten des
Testators
eine Anweisung bekam,
die Erbschaft nur bis zur einer bestimmten Zeit zu behalten oder aus einem an¬
deren rechtlichen Grund. In diesem Falle war er verpflichtet, die Erbschaft den
Ersatzerben, sog.
Substituten
abzutreten. Mit Universalsukzession wurde neben
dem Erbschaftserwerb auch die Tilgung der Schulden oder die Erfüllung der
omissiven oder komissiven Aufträgen verbunden.
299
Adriana
Švecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
Die Testierung in den ungarischen königlichen Freistädten am Beispiel der
Stadt Tyrnau respektierte möglichst genaue Identifizierung von Personen, die
in den Testamenten vorkommen; dies betrifft auch eine exakte Konkretisie¬
rung hinsichtlich des Objektes der Erbschaft; die Eingriffe in den Text wurden
beschränkt, das Durchstreichen und Einfügen wurden vermieden (dies gilt
aber nicht per absolutum). Das Prinzip von Ort und Datum wurde auch ein¬
gehalten und die Forderung nach Unterschriften der Zeugen und je nach Um¬
ständen und Zustand des
Testators
wurde auch seine Unterschrift beigefügt.
(im 19. Jahrhundert hat man mindestens Kreuze statt Unterschrift verlangt).
Das Prinzip der Verständlichkeit der Amtssprache, in der das Testament aus¬
gefertigt wurde, hat man auch konsequent eingehalten.
Aus dem Inhalt der Testamente de lege
lata
im Bezug auf kaiserliche De¬
krete (für die Adeligen auch die Anordnungen des Tripartitums) erfahren wir
mehr über einen anderen Bereich des Privatrechts, in
concreto
über die Ver¬
erbung von Schulden und Forderungsbetreibung. Was die Ehe angeht, sollte
man die Frage nach der Realisierung der Koaquisition verfolgen. Aus der Sicht
des Familienrechts scheinen Familienverhältnisse in den Testamenten für die
Juristen interessant und von der rechtlichen Seite her fesselnd zu sein. Dies
betrifft z.B. Eheschließungen, die Regelung und Nivellierung der rechtlichen
Verhältnisse, die mit der ursprünglichen Familie bei der Erbschaftsteilung,
oder nach erneuter Heirat des verbliebenen Ehegatten untersucht werden
können.
Untersuchte Testamente spiegeln den Inhalt des damaligen ungarischen
Erbrechts wider und enthielten die Ideen des gesetzlichen Erbrechts im Bezug
auf materielle und formelle Regeln der Errichtung von Testamenten und der
Testierfreiheit. Neben den Gesetzen über die Nominierung der Erben akzep¬
tierten sie das Kollationsprinzip (collatio) - d.h. die Bestimmung der bereits
abgegebenen aktiven Teilen der Erbschaft im Rahmen der Aussteuer für die
Tochter oder bei der Abfindung für die Männer, wenn sie sich verselbständigt
haben. Die Deszendenten mussten auch berücksichtigt werden.
Die Tyrnauer Bürger entschieden sich ganz freiwillig für ihre letzte Willens¬
erklärung, oft spendeten sie in der Form von Legaten für die Tyrnauer Bettler,
Armen und die hiesigen Armeninstitute
(z. B.
städtischer Spital,
Infirmaria
oder Lazarett). Die Testamente sind daher auch aus der Sicht des Alltagslebens
wertvoll, weil sie interessante Informationen in dieser Hinsicht enthalten.
Die Testamentserbfolge unterschied vier Gruppen der Erben. Im Idealfall
wurden die Erben mit den gesetzlichen Erben identifiziert, zuerst in der De¬
szendenten- und Ehegatten/tin -erbfolge, dann in der Eltern- und am Ende
in der kollateralen Erbfolge der Verwandten, d.h. es geht hier um deren Ge¬
schwister und Abkömmlinge. Wenn es sie nicht gegeben hat, wurde der breite
300
I. časť (monografická štúdia)
Kreis der Freunde, Diener, Pflegekinder und ausnahmsweise auch juristische
Personen in Betracht gezogen. Rekapitulierend kann man vier Erbfolgegrup¬
pen unterscheiden:
- Deszendenten und Eheleute;
- Eltern (Aszendenten);
- Nebenverwandte und deren Nachfolgen;
- Dritte;
- die Stadt aus dem Titel der haereditas
caduca
(Kaduzität).
Bei der Testierung zugunsten des verbleibenden Ehegatten gab es mehrere
Varianten:
1) Ganzes Vermögen für einen oder
етеЛп
universale-n
ErbeAin (in
diesem
Fall erwarb der Erbe den ganzen Anteil des Verstorbenen an der Koaquisi-
tion oder nur einen Besitzerwerb und dazu noch ein Nießrecht, wobei der
andere Ehepartner als Erbschaftsverwalter bis zur Mündigkeit des Kindes
des
Testators
auftreten sollte);
2) Die Erbfolge des dazugehörigen gesetzlichen Erbanteils;
3) Die Erbfolge aus dem Grund der Substitutio fideicommisaria des zugehöri¬
gen Erbteils;
4) Die Hinterlassung nur eines bestimmten Kapitals in Form der Legaten
(Geld, Fährnis, Getreide, Lebensmittel, Bettwäsche usw.);
5) Die
Solution
der Erbansprüche nach einem Ehe- oder Heiratsvertrag;
6) Die Übergehung oder Ausschließung aus der Erbfolge.
Wenn es um die Eheverträge geht, kann man nicht einer früheren Meinung
zustimmen, der gemäß die Eheverträge im ungarischen adeligen und bürger¬
lichen Milieu nicht verbreitet worden wären. Da sie in Tyrnauer Testamenten
häufig verwendet werden, waren sie vermutlich in reichen Schichten der Ge¬
sellschaft verbreitet. Im Ehevertrag wurde nämlich nicht nur die zukünftige
Eheschließung zwischen den Verlobten, sondern es wurden auch die Bedin¬
gungen der Leistung, die sich auf das in der Ehe erworbene Eigentum, das
Witwenrecht und die gegenseitige Leistung hinsichtlich der Vermögensrechte
nach der Aufhebung der Ehe beziehen, gegebenenfalls auch die gegenseiti¬
ge Erbfolge der Ehegatten kontrahiert. Die ungarischen Eheverträge sind von
ihrem Inhalt her mit den Eheverträgen aus den Nachbarländern äquivalent;
man kann sagen,
dass
es hier eine Übereinstimmung mit der Entwicklung in
Europa gibt und die ungarische Praxis auf diesem Gebiet ließ sich von ande¬
ren Staaten inspirieren. Die Untersuchungen sind jedoch noch nicht zu Ende
und es bleiben noch mehrere Fragen offen, z.B. die Frage, welche Richtung im
Bereich des Rechts diese Verträge geschlagen haben, wann sie in Ungarn an¬
genommen wurden, in welchem Milieu sie beliebt waren, inwieweit die Spe-
zifika des ungarischen Rechts in diesen Verträgen ihre Widerspiegelung ge-
301
Adriana
Švecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
funden
haben (höchstwahrscheinlich kann man den Einfluss des ungarischen
Rechts bestätigen); weiter geht es um die Spezifika des ungarischen Eherechts
im Bereich des Vermögens und um die Erbfolge der Ehegatten.
Im Kurzen kann man erwähnen,
dass
die Testamente laut gesetz. Artikel
XXVII/1715 auch über eine bestimmte Form verfügen mussten. Dies betraf
nicht nur eine pünktliche und klare Personenidentifizierung sondern auch
genaue Bezeichnung des Nachlasses. Nicht erwünscht waren schriftliche Ver-
besserungseingriffe (trotzdem in manchen Testamentstexten vorhanden) und
unlesbare Handschrift. Sowohl Datum und Ausfertigungsort, als auch Zeu¬
genunterschrift waren obligatorisch. Des weiteren musste das Testament auch
von einem Notar und Erblasser unterschrieben werden (manchmal reichten
auch Kreuze statt Unterschrift). Grundsätzlich musste eingehalten werden,
dass
ein Testament in einer für den
Testator
verständlichen Sprache verfasst
werden musste. Die Pflicht, das Testament zu vollstrecken, wurde vollständig
erfüllt, wenn das Testament spätestens bis zu einem Jahr nach dem Todestag
des Erblassers veröffentlicht wurde. (Die Veröffentlichung wurde in Abwesen¬
heit entsprechender Personen und der Stadtgemeindevertreter realisiert).
Man soll an dieser Stelle einen wichtigen Zug der Tyrnauer Testamente
(dies bezieht sich auch auf ungarische und europäische Testamente aus der
Neuzeit) betonen - in erster Linie geht es darum,
dass
sie nicht auf einem Amt
errichtet wurden, sondern am Sterbebett des
Testators, also
meistens bei ihm
zu Hause. Die Tyrnauer Testamente wurden lange nicht von ihrer formellen
Seite her untersucht, obwohl bei diesen Akten sehr oft die Stadtbeamten an¬
wesend waren.
Bei der auf die Form ausgerichteten Analyse haben wir übliche Arten von
öffentlichen Testamenten und Privattestamenten, schriftlich verfassten und
mündlich realisierten Testamenten und geheimen Testamenten festgestellt,
an die Kodizille (Ergänzungen oder neue Testamente) angeschlossen worden
waren, die ähnlich in einer oder anderen der angegebenen Formen verfasst
wurden, privilegierte Testamente, Schenkungen
mortis
causa, gemeinsam
errichtete und eheliche Testamente, Erbverträge, aus denen wir Eheverträge
hervorheben wollen.
Trotzdem hängt die Errichtung des Testaments auch von der konkreten
königlichen Freistadt ab. Folgende Art und Weise der Testaments errichtung
wurde zu einem Usus in Tyrnau: Der Tyrnauer Bürger ließ sein Testament vor
zwei Stadtgemeindevertretern und einem Notar verfassen, beurkunden und
in das Stadtarchiv einlegen. Das öffentliche Testament erreichte im 18. und
19. Jahrhundert eine einheitliche typisierte Struktur mit folgenden Angaben:
Ort, Zeitpunkt, Familien- und Gesellschaftstand, Beruf des
Testators
(bei der
Testatorin - Frau wurde der Beruf des Ehegatten eingetragen). Wenn der Tes-
302
I. časť (monografická štúdia)
tator am
Sterben
war, wurde da sein schwerer Gesundheitszustand mit einer
Bemerkung versehen,
dass
er nicht imstande ist, seinen letzten Willen selbst
zu verfassen. Dazu gehörte noch eine obligatorische Angabe über die Geis-
tesfahigkeit des
Testators
im Bezug auf das Rechtsgeschäft von Todes wegen.
Der
Testator
hat sich vor den Zeugen geäußert,
dass
er mit den Rechtsfolgen
dieses Rechtsgeschäftes einverstanden ist. Die Bemerkungen am Dorsum der
Testamente machten uns mit den Namen anwesender Zeugen bekannt. Häufig
gab es Stadtgemeindevertreter - da als Senatoren bezeichnet und einen Notar
oder seinen Vertreter.
Bei den Privattestamenten setzte sich eine ursprüngliche Rechtsgewohn¬
heit durch, nur vor einem oder höchstens drei Zeugen zu testieren. Es wurde
die Bezeichnung „erbettener Zeuge" verwendet. Die Testamentsgestaltung bei¬
der Testamentsarten (des öffentlichen oder privaten Testaments) war im 19.
Jh. gleich. Sie waren nur der Sprache und dem Inhalt nach unterschiedlich.
Für alle Testamente ist im Allgemeinen Folgendes charakteristisch: Ich-
Form
{„lego,
vermache, ernnene") eine knappe Lebensdarstellung (Beschrei¬
bung eigenen Schicksals, der Lebensgeschichte und der wichtigsten Ereignis¬
se, z. B. Tod der Verwandten, Pestepidemie im Jahre 1831, Devalvation der
Wahrung im März 1811, Brände oder Kriegszüge usw.). In den Privattesta¬
menten gibt es persönliche Narrationsformeln, nämlich am Anfang des Tes¬
taments, im Gebet zum Abschluss und bei der Begründung der Bestimmung
einzelner Legaten und Erbfolgen. Der Gesamtstil und die Textformulierung
sind nicht konsequent und konzeptuell einheitlich.
Die formelle Seite entwickelte sich von inhaltlich einfachem, stilistisch und
diplomatisch uneinheitlichem und heterogenem Text (es betrifft die Testa¬
mente des 16. und 17. Jh.) bis zum Testament der ersten Hälfte des 19. Jh., das
von Inhalt, Form, Textgliederung und Bestätigungsmitteln her standardisiert
war. Ohnehin ist für jedes Schriftstück eine gewisse Systematik, inhaltliche
Konsistenz und Deutlichkeit einzelner Paragraphen charakteristisch. Die Pa¬
ragraphen wurden als „Punkt", bzw. nur mit einem Zahlwort (auf Deutsch
„erstens, zweitens", ect. oder
slow,
„po prve, „po druhe")
bezeichnet.
Trotz diesen Unterschieden umfasst das Testament
Invokation, Intitulation,
Arenga,
Disposition und Datum. In der Disposition, die im Verlauf der Zeit eine
Entwicklung durchgemacht hat, wurde der Wille des
Testators
dargestellt, auf¬
grund dessen sein Vermögen den konkreten Subjekten vermacht worden war.
In der Disposition
(event,
auch in selbständiger
Narration)
verbirgt sich das
Verhalten hinsichtlich des Vermögens, finanzielle Pflichten und Beziehungen
des
Testators
zu seiner Familie und andere Pflichten, die sowohl auf die Vergan¬
genheit als auch auf die Testierungszeit zurückzuführen sind. Die Disposition
sagt natürlich mehr über die Verwandschaftsbeziehungen des
Testators
aus.
303
Adriana
Švecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
Kraft und Gültigkeit des Testaments wurden durch Bestätigungsmittel -
das Siegel des
Testators
und die Zeugen beglaubigt. Beglaubigte Abschriften
wurden mit einem kleinen Tyrnauer Stadtwappen ausgefertigt, in der Neuzeit
dann ausnahmsweise mit der Press-Siegel und sehr populär war die Oblaten¬
siegel. Zum Siegeln wurde Rot- oder Schwarzwachs verwendet. Einige Leute
(Zeugen und
Testatoren)
benutzten manchmal eine Ringsiegel in Oval- und
Rundform, gewöhnlich ohne Legende; beliebt waren auch Bildmotive oder Fi¬
guren. Auf diese Art und Weise brachten Sie ihren gesellschaftlichen Status,
z.B. ihre Zunftzugehörigkeit zum Ausdruck.
Die im Tyrnauer Archiv aufbewahrten Testamente dokumentieren eine
unentbehrliche Rolle des Magistrats und seiner Beamten bei dem Testierungs-
prozess und der Testamentsvollstreckung. In Tyrnau spielte das Magistrat im
Bezug auf die Testamente eine wichtige Rolle bei der Kontrolle, Archivierung,
nachfolgender Herstellung und der Willensvollstreckung. Diese Tätigkeiten
sind auch auf die Tatsache zurückzuführen,
dass
manche Bürger Analphabe¬
ten waren und über mangelhafte Kenntnisse im Bereich der Rechtsnormen
verfügten, weshalb sie sich mit ihren Problemen an die Vertreter öffentlicher
Verwaltung wandten. Oft baten sie den Richter um einen Notar und zwei Se¬
natoren der Stadt, um den letzten Willen zu verfassen und aus diesem Grund
wurden die Testamente durch die Beamten ausgefertigt und beglaubigt. Das
Magistrat (bzw. Waisenamt) verwaltete das Vermögen unmündiger Erben. Bei
ihm wurde das Geld deponiert. Wenn es dem
Testator
sein Gesundheitszu¬
stand ermöglichte, erschien er persönlich im Magistrat und hier wurde vor
einem Notar oder anderen Schreibern von der städtischen Kanzlei sein letzter
Wille ausgefertigt.
Die Testamente wurden meistens auf folgende Art und Weise ausgefertigt:
ins Haus des Sterbenden oder Schwerkranken kamen ein Notar und Zeugen,
die sich zuerst seinen letzten Willen anhörten und der anwesende Notar fer¬
tigte daraus ein schriftliches Zeugnis aus. Dann wurde dieses Zeugnis vom
Testator
und den Zeugen mit einem Siegel versehen und schließlich mit eige¬
ner Handschrift bestätigt. Ausgefertigtes (öffentliches und privates) Testament
wurde dann in der städtischen Kanzlei bis zum Tode des Erblassers deponiert.
Kraft und Rechtsgültigkeit hängen mit Erfüllung der oben erwähnten in¬
haltlichen und formellen Bedingungen und mit späteren Ereignissen und
Rechtsgeschäften des
Testators
zusammen; weiter mit der Geschäftsunfähig¬
keit, Testierfähigkeit (ab dem 12. Lebensjahr), Unfähigkeit über das Erbgut
oder erworbenes Vermögen frei zu verfügen, Unterlassung mancher formel¬
len oder inhaltlichen Bedingungen, mit dem Akt der Testamentsvernichtung
vom
Testator
oder einer neuen Ergänzung (Kodizill).
Stadt Tyrnau verfügte über ein stabiles Formular von Testamentsurkunden
304
I. časť (monografická štúdia)
bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Dieses Formular ging nicht
nur aus einer ursprünglichen gewohnheitsmäßigen Festlegung von Seiten
der Stadt heraus, sondern es ergibt sich seit 1715 auch sowohl aus den Prin¬
zipien, die durch gesetz. Art. XXVII/1715 beschlossen wurden, als auch aus
vorangehenden und nachfolgenden Gesetzen der Habsburger. Der Tyrnauer
Bestand hat beide Testamentsarten eingehalten, die dominant waren: das öf¬
fentliche Testament, das vor den Zeugen des Magistrats errichtet wurde und
das Privattestament. Die Testamente haben den mit ungarischer Gewohnheit
übereinstimmenden rechtlichen Zustand eingehalten: eine klare und genaue
Personenidentifizierung, die nachträglichen Korrekturen der Texte und Rasu¬
ren wurden vermieden,
formula
sanamente in
Beziehung zu
activităţi
testandi,
die Datierung ist obligatorisch. Dies betrifft auch die Anwesenheit der Zeugen
und die Abschlussformel des
Testators,
durch die das Ganze beglaubigt wurde.
Die Beglaubigung bezog sich auf die Originalität und rechtliche Verbindlich¬
keit des Rechtsgeschäftes
mortis
causa. Es wurde ein mehr oder weniger ob¬
ligatorisches materielles Zeichen der Disposition im Testament eingehalten:
Die Bestellung des Erben - institutio haeredis; die Tyrnauer Testamente gelten
jedoch als Beweis der Testierfreiheit
(libertas
testandi).
Zum Schluss kann man in aller Kürze feststellen,
dass
die Testamentspraxis
in ungarischen Städten am Beispiel Tyrnau die existierenden Gesetze einge¬
halten hat, die vor allem durch die Hauptquelle der einheimischen Regelung
des Gewohnheitsrechts und folglich auch der neuzeitlichen ungarischen Ge¬
setzgebung repräsentiert wurden. Man kann auch andere Schlussfolgerungen
formulieren: Die Stadt hat in der postbarocken Zeit den Geist der Religiosität,
des Traditionalismus und einer mit der christlichen Moral eng verbundenen
Ordnung gepflegt, was in den bis heute erhaltenen und untersuchten Testa¬
menten der ersten Hälfte des 19. Jh. zum Ausdruck gebracht worden war. An¬
hand der inhaltlichen Seite der angeführten materiellen Grundlage wurde be¬
wiesen,
dass
die rechtliche Materie der Testamente über ihre unentbehrliche
geistige, d.h. religiöse und eschatologische Dimension verfügte.
Wir haben bereits darauf aufmerksam gemacht,
dass
der Aussagewert der
Testamente nicht problemlos ist; die Testamente beanspruchen aus diesem
Grund nicht die Repräsentativität. Andererseits sind sie dazu geeignet, als
Steine die Mosaik des alltäglichen Lebens besser zu verstehen und dies bezieht
sich natürlich auch auf das rechtliche Milieu und die Testamentspraxis.
Die Testamente der Tyrnauer Bürger dokumentieren und bestätigen das
immer andauernde Interesse an ihnen. Dieses Interesse gilt der rechtlichen
Seite der Testamente (Testament als Rechtsakt und öffentlich-notarielle Ur¬
kunde mit Rechtswirkungen
mortis
causa); sie wurden von Seiten der Testa-
toren weiterhin als letztwillige Verfügungen im echten Sinne des Wortes ge-
305
Adriana
Švecová: Trnavské
meštianske závety
(1700 - 1871)
halten, bzw. wurden sie als Gebete verstanden, die Versöhnung mit Gott und
Menschen symbolisierten.
Diese Ansicht kann mit der Tatsache gestützt werden,
dass
in den Testa¬
menten an erster Stelle die sog. Todesformel beibehalten wurde (die Bestim¬
mung über die Verfügung der Seele und des Körpers). Die Testamente stellten
sich auch als „Werkzeuge" Gottes vor, oder als Mittel des
Sufragio
pro
remedio
animae (es handelt sich hierbei um die häufigste Form der frommen Legate),
die zugleich zwei Ziele erfüllten: die Stärkung des Glaubens an eigene Erlö¬
sung und die Barmherzigkeit Gottes. Einige wurden dadurch stärker zu einer
freigiebigeren Wohltätigkeit der menschlichen Solidarität stimuliert. Ande¬
rerseits hat aus den Fundationen direkt ein Teil der ärmeren Schichten gelebt
und profitiert.
Die präsentierte Auffassung des Testaments als Symbol wurde in kommen¬
den Jahrzenten verletzt. Seit den 40-er Jahren des 19. Jahrhunderts wurden
die ersten Testamente als rein rechtliche Urkunden errichtet. Obwohl es zur
Säkularisierung des Formulars und der inhaltlichen Seite kommt, führt den
Tyrnauer Bürger der Hinweis auf die Erhaltung der frommen Legaten nicht
von seiner traditionellen Stellung als frommer und barmherziger Christ und
von seinen eschatologischen Vorstellungen, höchstens wird damit daraufhin¬
gewiesen,
dass
es unmöglich ist, das Testament mit der als Quelle aufgefassten
Mentalgeschichte gleichzusetzen.
Die Testamente sind von ihrem Charakter her als eine wichtige Quelle für
die im Rahmen der Rechtsgeschichte durchgeführten Forschungen zu verste¬
hen und man kann sie unter historischen, soziologischen u.a. Aspekten unter¬
suchen. Dementsprechend sind sie als mehrdimensionale Quellen zu verste¬
hen.
Vom Standpunkt der Alltagsgeschichte her (dies gilt sowohl für das Mit¬
telalter als auch für frühere Neuzeit) wird das Testament als reiche Erkennt¬
nisgrundlage materieller Kultur betrachtet. Was die sozialgeschichtliche Ebe¬
ne anbelangt, kann man feststellen,
dass
uns die Testamente viele wertvolle
Informationen über Familienverhältnisse und sozialen Status des
Testators
vermitteln, wobei auch der Wertprimat des Familienzusammenhaltens und
gleichberechtigte Stellung der Ehegatten und -gatinnen (bzw. der Erben und
Erbinnen) in den Vordergrund rückt. Die aus der Sicht der Forschung älteren
Testamente sind als eine Art Beichte zu verstehen, in der man sowohl Bilanz
aus dem bisher Erlebten gezogen hat als auch sind sie als eine Vorbereitung
auf die Begegnung mit dem Gott zu verstehen. Dies kann anhand von der
sog. ideologisch - religiösen Prämisse demonstriert werden, die sich in den
spätneuzeitlichen Testamenten befindet. In der (vor)industriellen Ära des 19.
Jahrhunderts wurde unter dem Einfluss der fortschreitenden Säkularisierung
306
I. časť (monografická štúdia)
dieser Aspekt der Testamente unterdrückt, wobei für diese Epoche auch eine
Zuwendung der Testamentsaussagen zugunsten von Rechtsgeschäft
mortis
causa charakteristisch ist. Zugleich wurden die Testamente als reine histo¬
rische und folglich rechtshistorische Quelle betrachtet, wobei diese Aspekte
nichts von ihrer Bedeutung eingebüßt haben, sie waren nämlich in der unter¬
suchten Testamentspraxis immer „dabei".
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