Wir Verordnete Stathaltere des Stifftz Münster, Thun hiemit kundt vnd geben zuwissen, allen vnnd jeden dieses Stiffts ... auff gehaltenen gemeinem Landtage, nach jnhalt domals auffgerichteten Abschiedts, eine gemeine Kerspelschatzung gewilligt, ...: Geben zu Munster, ... am funften obgemelter monats Nouembris. Im jahr Funffzehenhunert Neuntzig vnd zwei
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] 1592
Schlagworte:
Online-Zugang:kostenfrei
Beschreibung:Titel ist Textanfang. - Verordnung wegen der Kirchspielschätzung im Stift Münster. - Einblattdruck mit papiergedecktem Siegel und Unterschrift des Verwaltungsbeamten
Beschreibung:[1] Bl.

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