(1620). Instruction vnd Ordnung, deren sich alle vnd jede deß Durchleuchtigsten Fürsten, vnd Herrens, Herrn Wolffgang Wilhelms, Pfaltzgraffens bey Rhein, Hertzogs in Bayrn zu Gülich Cleve, vnd Berg, Graffens zu Veldentz, Sponheimb, Marck, Ravenspurg, vnd Mörß, Herrns zu Ravenstein, etc. Unsers gnädigsten Fürsten vnd Herrens, vnd seiner Fürstl: Durchl. Gemeiner Neuburgischen Landschafft verordnete Steur-Anleger, ins künfftig mit anleg: vnd Einbringung der Steur ins gemein verhalten sollen.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Instruction Vnd Ordnung, Deren Sich Alle Vnd Jede Deß Durchleuchtigsten Fürsten, Vnd Herrens, Herrn Wolffgang Wilhelms, Pfaltzgraffens Bey Rhein, Hertzogs in Bayrn Zu Gülich Cleve, Vnd Berg, Graffens Zu Veldentz, Sponheimb, Marck, Ravenspurg, Vnd Mörß, Herrns Zu Ravenstein, Etc. Unsers Gnädigsten Fürsten Vnd Herrens, Vnd Seiner Fürstl: Durchl. Gemeiner Neuburgischen Landschafft Verordnete Steur-Anleger, Ins Künfftig Mit Anleg: Vnd Einbringung Der Steur Ins Gemein Verhalten Sollen. Neuburg an der Thonau, 1620.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Instruction Vnd Ordnung, Deren Sich Alle Vnd Jede Deß Durchleuchtigsten Fürsten, Vnd Herrens, Herrn Wolffgang Wilhelms, Pfaltzgraffens Bey Rhein, Hertzogs in Bayrn Zu Gülich Cleve, Vnd Berg, Graffens Zu Veldentz, Sponheimb, Marck, Ravenspurg, Vnd Mörß, Herrns Zu Ravenstein, Etc. Unsers Gnädigsten Fürsten Vnd Herrens, Vnd Seiner Fürstl: Durchl. Gemeiner Neuburgischen Landschafft Verordnete Steur-Anleger, Ins Künfftig Mit Anleg: Vnd Einbringung Der Steur Ins Gemein Verhalten Sollen. 1620.