Arbeitnehmerüberlassung als Ingenieurdienstleistung: Innovation durch Personalflexibilisierung in Industrieunternehmen:
Warum darf die Arbeitnehmerüberlassung von Ingenieuren nicht mit klassischer Zeitarbeit gleichgesetzt werden? Welche Erfolgsfaktoren beeinflussen Innovationskooperationen zwischen Ingenieurdienstleister und Industrieunternehmen? Inwiefern bestimmen die Kompetenzen des Projektingenieurs den Wissenstr...
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1. Verfasser: | |
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Format: | Elektronisch E-Book |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
[s.l.]
Diplomica Verlag GmbH
2012
|
Ausgabe: | 1. Aufl. |
Online-Zugang: | HWR01 |
Zusammenfassung: | Warum darf die Arbeitnehmerüberlassung von Ingenieuren nicht mit klassischer Zeitarbeit gleichgesetzt werden? Welche Erfolgsfaktoren beeinflussen Innovationskooperationen zwischen Ingenieurdienstleister und Industrieunternehmen? Inwiefern bestimmen die Kompetenzen des Projektingenieurs den Wissenstransfer und wie können diese durch Personalentwicklung gefördert werden? Ingenieurdienstleistung wird heute zum großen Teil in der Vertragsart Arbeitnehmerüberlassung erbracht und bewegt sich damit im Spannungsfeld der Leih- und Zeitarbeit. Innovationskooperationen basieren auf erfolgreichem Wissenstransfer und erfordern aus diesem Grund den Einsatz der Projektingenieure des Ingenieurdienstleisters als 'Wissensarbeiter' vor Ort im Industrieunternehmen. Größe und Komplexität der Projekte in Forschung Entwicklung nehmen ständig zu (z.B. Airbus A 380), so dass Konstruktions- und Entwicklungsleiter das Schnittstellenmanagement reduzieren müssen und als Alternative zur Ausschreibung von Werkaufträgen mit Pflichten- und Lastenheften den persönlichen Wissenstransfer von hochqualifizierten, externen Projektingenieuren bevorzugen. Obwohl die Tätigkeit des Projektingenieurs mit der eines Unternehmensberaters ohne Weiteres vergleichbar ist ('Technologie-Consulting'), muss sich die Branche seit Jahren gegen das negative Image der Leih- und Zeitarbeit wehren. Aufgrund der organisatorischen Gestaltung einer Innovationskooperation ist es aus rechtlichen Gründen in vielen Fällen nicht anders möglich, als die Zusammenarbeit auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vertraglich zu vereinbaren. Dieses rechtliche Konstrukt darf jedoch nicht mit dem Gegenstand gewerblich-kaufmännischer Leih- oder Zeitarbeit gleichgesetzt werden, bei der es in erster Linie um Kapazität und nicht um technologische Wertschöpfungsprozesse geht. Arbeitsbedingungen, tarifrechtlich++ |
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