Notwehr gegen Erpressung durch Drohung mit erlaubtem Verhalten:
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
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Format: | Abschlussarbeit Elektronisch E-Book |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Berlin
Duncker & Humblot
2004
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Ausgabe: | 1. Aufl |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | UBR01 Volltext |
Beschreibung: | Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Über den Angriffscharakter der erpresserischen Drohung: 1. Allgemeines zum Begriff des Angriffs - 2. Das Problem der erpresserischen Drohung als Angriff: Der Kreis der problematischen Konstellationen - Die rechtliche Problematik - Das Verhältnis zwischen Willensfreiheit und Vermögen im Erpressungstatbestand - 2. Die erpresserische Drohung und die Notwehrvoraussetzungen: 1. Notwehrfähigkeit der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit - 2. Strukturelle Unterschiede zwischen einem erpresserischen Angriff und einer "idealtypischen Notwehrlage" - 3. Die Gegenwärtigkeit des Angriffs: Meinungsstand - Der Bezugspunkt der Gegenwärtigkeit - 4. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs - 5. Die Erforderlichkeit der Verteidigung: Die Erforderlichkeit der Verteidigung überhaupt - Die einzelnen Verteidigungsmaßnahmen - Ergebnis - 6. Die Gebotenheit der Verteidigung: Heimliche Erpressungsabwehr als Fall eingeschränkter Notwehrbefugnisse - Zwei Thesen und ihre Überzeugungskraft - Fazit für eine Einschränkung des Notwehrrechts des Erpreßten - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachverzeichnis Main description: Tino Seesko befaßt sich mit der Frage, ob straftatbestandsmäßige Maßnahmen des Erpreßten nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können, wenn das durch den Erpresser angedrohte Übel die Ausführung eines erlaubten Verhaltens ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Bestimmung des Unrechts der Erpressung. Dieses wird darin gesehen, daß der Erpresser für sein Opfer einen Grund schafft, so zu handeln, wie der Erpresser es will. Dementsprechend schützt der Erpressungstatbestand nicht nur die äußere Betätigungsfreiheit sondern auch die Freiheit, einen Entschluß zu fassen. Für den erpresserischen Angriff bedeutet dies, daß der Angriff auf das Vermögen gerade durch den Angriff auf die Willensbildungsfreiheit erfolgt und damit beide untrennbar miteinander verbunden sind. Unter Würdigung der Historie der §§ 240, 253 StGB sowie konkreter Aspekte der Rechtsordnung wird ferner festgestellt, daß das Erlaubtsein der Ausführung die Ankündigung eines Verhaltens nicht per se zu einer angriffsuntauglichen Drohung macht. -- Die Untersuchung der einzelnen Notwehrvoraussetzungen unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse zeigt, daß die Drohung mit einem erlaubten Verhalten einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Um diesen rechtswidrigen Dauerzustand des Entscheidungsnotstandes zu beseitigen, ist es auch erforderlich und geboten, in die Rechtsgüter des Erpressers, unter Umständen bis hin zum Rechtsgut Leben, einzugreifen, da es der Erpresser ist, der für diesen Zustand verantwortlich ist und ihn jederzeit durch Rücknahme der Drohung beseitigen kann |
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