Dežela - knez - stanovi: oblikovanje kranjskih deželnih stanov in zborov do leta 1518
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Abschlussarbeit Buch |
Sprache: | Slovenian |
Veröffentlicht: |
Ljubljana
Zgodovinskiinštitut Milka Kosa ZRC SAZU [u.a.]
2009
|
Schriftenreihe: | Thesaurus memoriae
Dissertationes ; 7 |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | rezensiert in: Jahrbuch des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 20 (2012), S. 682 Inhaltsverzeichnis Abstract |
Beschreibung: | Zsammenfassung in dt. Sprache u.d.T.: Land - Fürst - Stände ... |
Beschreibung: | 366 S. Ill. |
Internformat
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adam_text | VSEBINA
PREDGOVOR
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UVOD-ORIS PROBLEMATIKE
IN
STANJA RAZISKAV
........................................................................13
VIRI
..............................................................................................................................................................27
Neobjavljeni viri
—
po vrstah
in
provenienci....................................................................................................
27
Neobjavljeni
in
objavljeni viri
—
po vsebini
.....................................................................................................30
Seznami kranjskega plemstva
in
deželnih
stanov
............................................................................................34
Seznamiprič
...............................................................................................................................................34
Plemiški
in davčni
seznami
15.
stoletja
.....................................................................................................36
Seznami
v
16.
stoletju
................................................................................................................................45
Zbirni seznami
(matrike)
kranjskih deželnih
stanov.
.................................................................................48
Najpomembnejše objave virov
........................................................................................................................52
PREDZGODOVINA DEŽELNIH
STANOV
..................................................................................................55
Pogoji za oblikovanje
stanov
-
splošno
in
na Kranjskem
................................................................................55
Izoblikovanje dežel, deželnega prava
in deželnega
plemstva
....................................................................55
Plemiška privilegija iz let
1338
in
1365.....................................................................................................59
Teritorialno-upravni razvoj Kranjske po letu
1335....................................................................................72
Prve oblike sodelovanja
»stanov« pri
vladarjevih poslih
................................................................................81
POIMENOVANJA STANOVSKE KORPORACIJE (Poglavje iz histerične terminologije)
........................95
Landschaft........................................................................................................................................................96
Deželani
(Landleute)......................................................................................................................................100
»Plemići«
(die vom
adi)
...........
,
.....................................................................................................................103
Parteien)........................................................................................................................................................104
Stanovi
...........................................................................................................................................................105
»Samopodoba« kranjskih
stanov..
.................................................................................................................106
KRANJSKI DEŽELNI STANOVI DO LETA
1518......................................................................................107
Vzroki
in
okoliščine vzpona (kranjskih) deželnih
stanov
(Nekaj podob podaljšanega
15.
stoletja)
.............107
Dinastični prepiri, fajde
in
zunanje nevarnosti
.........................................................................................107
Spremembe
v vojaškemin fínančnem
sistemu
........................................................................................113
Glavni modeli strukturiranosti deželnih
stanov
.............................................................................................117
Prelati
............................................................................................................................................................119
Davčne obveznosti
prelátov
.....................................................................................................................136
Gospodje
........................................................................................................................................................139
Vitezi in oprode (hlapci)
................................................................................................................................156
Najpomembnejše kranjske plemiške rodbine
...........................................................................................160
Mesta
............................................................................................................................................................167
Davčne obveznosti
....................................................................................................................................173
Pogoji deželanstva
in dostopa
na deželni zbor
..............................................................................................178
(Ne)enakopravnost
stanov
-spori med stanovi
.............................................................................................181
DEŽELNI ZBOR
IN
DRUGA
STANO
VSKA ZBORO
VANJA
...................................................................185
Predhodniki deželnih
zborov
.........................................................................................................................185
Vrste stanovskih zborovanj, izrazje
v
virih
in
historiografiji
.........................................................................187
Kronološki
seznam
kranjskih deželnih
zborov in meddeželnih
stanovskih zborovanj
z udeležbo
Kranjcev
.................................................................................................................................198
Deželnozborski postopek
...............................................................................................................................211
Splošni oris
...............................................................................................................................................211
Sklic (razpis) deželnega zbora
..................................................................................................................212
Deželnoknežji komisarji
in
njihova pooblastila
.......................................................................................217
(Ne)udeležba
na zboru
.............................................................................................................................221
Potek
in
vsebina pogajanj
.........................................................................................................................224
Samovoljna srečanja
stanov
...........................................................................................................................230
STANOVSKI ORGANI
IN STANOVSKA
UPRAVA
...................................................................................233
Izhodišča stanovske (samo)uprave
................................................................................................................233
Stanovski organi na Kranjskem
.....................................................................................................................235
Ad hoc
odbori
...........................................................................................................................................235
Začetki stalnih
odborov
............................................................................................................................236
Prejemnik(i)
..............................................................................................................................................237
Poverjeniki
(Urad
poverjenikov)
..............................................................................................................239
Stanovska pisama, deželna hiša
in
arhiv
..................................................................................................240
»Dualistični« deželni uradniki
.......................................................................................................................249
Deželni glavar..
........................................................................................................................................249
Deželni upravitelj
.....................................................................................................................................252
DEJAVNOST DEŽELNIH
STANOV
...........................................................................................................255
Pravni položaj deželnih
stanov,
vprašanje
reprezentativnosti
in
pristojnosti
................................................255
Odnos med deželnim knezom
in
stanovi
.......................................................................................................258
Davčne
in
vojaške odobritve
..........................................................................................................................262
Odobritve
v
praksi
....................................................................................................................................263
Zaščitna pisma
kot
simbol
in
garant izrednosti stanovskih odobritev
.....................................................265
Imenjska renta
..........................................................................................................................................267
(Ne)plačevanje odobrenih davkov
...........................................................................................................268
PRIKLJUČENA GOSPOSTVA
.....................................................................................................................271
Marka
in
Metlika
............................................................................................................................................272
Istrska (Pazinska)
grófija
...............................................................................................................................275
Devinsko-wallseejska
dediščina na Krasu
in v
Istri, Kastav
in
Reka............................................................
280
Trst
............................................................................................................................................................282
ODNOSI
S STANOVI
DRUGIH HABSBURŠKIH DEŽEL
........................................................................285
»Notranje dežele«
..........................................................................................................................................285
Sodelovanje deželnih
stanov
..........................................................................................................................287
Skupna stanovska zasedanja
..........................................................................................................................289
VIRI IN
LITERATURA
.................................................................................................................................291
Uporabljene okrajšave
...................................................................................................................................291
Viri
............................................................................................................................................................293
Neobjavljeni (arhivski) viri
......................................................................................................................293
Objavljeni viri
..........................................................................................................................................294
Literatura
........................................................................................................................................................298
DODATKI
Priloge
-
objave virov
....................................................................................................................................311
Priloga
1:
Seznam
Kranjcev
[1421-1422]...............................................................................................311
Priloga
2:
Seznam
Kranjcev
[1421-1422]...............................................................................................313
Priloga
3:
Seznam
kranjskih deželnih
stanov
iz leta
1446.......................................................................315
Priloga
4:
»Radgonski«
seznam
kranjskih
prelátov
in
plemstva iz maja
1446.......................................318
Priloga
5:
Privilegij kranjskega plemstva iz leta
1338.............................................................................320
Priloga
6:
Privilegij plemstva
v
Marki
in
Mętliki
iz leta
1365.................................................................324
Seznam
kranjskih deželnih
zborov in meddeželnih stanovskih zborovanj z udeležbo
kranjskih
predstavnikovi
1397-1518)......................................................................................................................328
Slovensko-nemški slovarček ključnih
pojmov
..............................................................................................332
Seznam
kart
....................................................................................................................................................334
Seznam slikovnega
gradiva
............................................................................................................................335
ZUSAMMENFASSUNG...............................................................................................................................337
IMENSKO
IN
STVARNO KAZALO
...........................................................................................................351
LAND
- FÜRST - STANDE
HERAUSBILDUNG DER LANDSTÄNDE UND LANDTAGE VON
KRAIN
BIS 1518
ZUSAMMENFASSUNG
Quellen: Die für die Herausbildung der Krainer Landstände relevanten Quellen sind nur
in bescheidenem Ausmaß überliefert, allerdings ist die Lage nicht so hoffnungslos, wie
man auf den ersten Blick annehmen könnte. Die Quellen sind nämlich in verschiedenen
Archiven und Bibliotheken im In- und Ausland verstreut und besonders in verschiedenen
Publikationen. Den Hauptnachteil stellt die Zerstörung der ältesten Landtagsakten von
Krain
dar, von denen es bis zum Beginn des 16. Jahrhundert schon etliche gegeben haben
muss.
Quellen zur frühen Landstandgeschichte in Herrschafts-, Kloster- und Stadtar¬
chiven sind karg. In steirischen und Kärntner Klöstern sind einige Einberufungen von
Landtagen und Generallandtagen erhalten, ähnliches ist für die Landtage von
Krain
nicht
erhalten. In den entsprechenden Krainer Archiven gibt es auch keinerlei mit dem Wirken
in den Landständen verbundene Urkunden. Aus einem einfachen Grund: man war an
der Erhaltung der Urkunden interessiert, durch welche Besitz-, Einkommens- und Ge¬
richtsrechte belegt wurden, weniger populär waren Urkunden, durch die Obliegenheiten
ausgewiesen wurden (z.B. die Entrichtung der Landessteuer) oder die sehr schnell an
Aktualität verloren (Einberufung des Landtages). Sehr aufschlussreich waren Adels- und
Ständeverzeichnisse, Steuerlisten, Verzeichnisse der Landtagsteilnehmer. Sehr nützlich
war die Entdeckung einiger bisher unbekannter Verzeichnisse, durch welche Fragen in
Zusammenhang mit der Zahlenstärke des Krainer Adels und der Teilnahme an Landta¬
gen vielfach beantwortet wurden.
Das Land als Gebiets- und Rechtsrahmen: Für das Funktionieren des Landes war es
wesentlich,
dass
der Adel sich von der Personen- oder Lehensbindung befreien und
dass
der
Landesfürst seine Oberherrschaft über den ganzen Adel im Lande geltend machen konnte,
nicht nur über seinen eigenen. So konnte sich die Landesbindung, die territoriale Bindung
herausbilden. Der Landadel lebte nach dem Landesrecht, dessen Bestandteil Adelsprivi¬
legien gewesen sind. An das Land war der Adel durch die Landesbindung und den dem
Landesfürsten als oberstem Gerichtsherren und Oberbefehlshaber der Landesheeres gelei¬
steten Eid gebunden. Mit der Herausbildung des Landes und des Landesprivilegienrechts
waren alle Voraussetzungen für eine allmähliche Entwicklung des Dualismus zwischen
dem Landesfürsten und dem Landadel gegeben, der sich zahlen- und bedeutungsmäßig
zum ausschlaggebenden Kern der Landstände entwickelte. Allerdings verlief der Prozeß
der Herausbildung des Landes in
Krain
und
Kärnten
viel langsamer als in Steiermark. Der
formelle Chef des Gebietes hatte nicht genügend Rückhalt in seinem
Dominium
und in den
Ministerialen, die unter (zu) viele Herren verteilt waren. Einen großen Fortschritt stellte
nach der Machtübernahme der Habsburger das
Privilegium
von 1338 dar. Durch dieses
erlangte das bestehende Krainer Gewohnheitsrecht Gesetzkraft und wurde durch steirische
Rechtsvorschriften ergänzt. Es wurden die Lehensverhältnisse, das besitzrechtliche und
strafgerichtliche System geregelt und damit in erster Linie die Verhältnisse innerhalb des
337
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Adelsstandes festgelegt. Der neue Landesfürst legte das steirische Landesrecht als
subsidi¬
are
Rechtsquelle in
Krain
und
Kärnten
im Wunsch nach einer Rechtsvereinheitlichung die¬
ser drei Länder fest, er konnte allerdings nicht voraussehen,
dass
der Kärntner und Krainer
Adel später seine Position gegenüber dem Landesflirsten gerade auf den Subsidiaritätsar-
tikel stützen würde. Das
Privilegium
des Görzer Adels aus 1365 bildete die grundlegende
Rechtsurkunde der Grafschaft in der Mark und
Mottling
und der Grafschaft Istrien, denn
es regelte die Angelegenheiten des Gerichtswesens, der lehensrechtlichen, erbrechtlichen
und vermögensrechtlichen Verhältnisse und die Militärpflicht. Laut
Privilegium
waren die
beiden Grafschaften im Grunde selbstständige Länder mit eigenem Landesrecht, einem
Landesfürsten mit der höchsten Gerichts- und Militärgewalt und einem eigenen Landes¬
hauptmann als Vertreter des Landesfursten.
Fragwürdigkeit der Interpretationen der Anfänge der Landstände in der älteren
Literatur: Die Pioniere der Erforschung der Landständegeschichte des österreichischen
Raumes waren sich wohl der Tatsache bewusst,
dass
die Landstände und die Landtage
des 15. und 16. Jahrhunderts eine eigene Vorgeschichte hatten. In der Suche nach ihren
Wurzeln gingen sie allerdings zu weit, in erster Linie wurden die Begriffe Landstände
und Landtage in eine Zeit projiziert, in der nicht einmal die Strukturvoraussetzungen da¬
für vorlagen. Die Atmosphäre des Verfassungslebens und des neuentdeckten Parlamen¬
tarismus nach der Aufhebung der alten Ständeverfassung in der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts wirkte sich dabei zweifellos stimulierend aus. Aber von einer Existenz der
Landstände im 13. und auch noch im 14. Jahrhundert zu reden, ist schon für Österreich
und Steiermark nicht angebracht, um von
Kärnten
und
Krain
überhaupt nicht zu reden.
Den zentralen Ausgangspunkt unserer Untersuchung bildete die Feststellung,
dass
von mehr oder weniger herausgebildeten Landständen erst die Rede sein kann, seit die
Landleute (in der ersten Phase auch ohne die Teilnahme von Prälaten und Städten) auf¬
grund ihrer Steuerfreiheit anfangen, zu Landtagen zusammenzutreten, um auf Vorschlag
des Fürsten außerordentliche Finanzbelastungen und militärische Verteidigungsbelastun¬
gen zu bewilligen. Die Landständeverfassung tritt in voller Form erst in Erscheinung, als
in die Stände neben den Herren, Rittern und Knechten auch die Prälaten und Städte ein¬
bezogen waren. Also erst, wenn sich aus diesen Gruppen und dem ihnen gehörigen Ver¬
mögen eine Sondersphäre herausbildet, nämlich die Landschaft - das Land im engeren
Sinne des Wortes. Diese wird vom Landesfursten anerkannt, von ihr fordert er zum Wohl
des ganzen Landes Rat und Hilfe. Im 14. Jahrhundert macht sich die Einschränkung
der Landeshoheit kaum bemerkbar, außerdem sind solche Erscheinungen auf die Län¬
der Österreich und Steiermark beschränkt. Von einer Teilnahme der Landstände an der
Landesobrigkeitsstruktur kann keine Rede sein. Der Landesfürst sah sich damals noch
nicht dazu genötigt, denn eine Steuerbelastung der Standessphäre war damals noch nicht
notwendig. Er konnte ihr deshalb viel unbeschwerter entgegentreten als später, als ihm
die Einnahmen aus dem Kammergut für die Aufrechterhaltung des Hofes, der Verwal¬
tung und insbesondere des militärischen Verteidigungssystems nicht mehr ausreichten.
In Österreich und Steiermark kann davon erst nach 1400 die Rede sein. Auch in
Krain
wird als grobe Grenze zwischen der Vorgeschichte der Landstände und ihrer Geschichte
die Herrschaftszeit von Ernst dem Eisernen betrachtet, das heißt das zweite und dritte
Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts. Die Verspätung in der Herausbildung der Landstände
von
Krain
und ähnlich auch von
Kärnten
im Vergleich zu Österreich und Steiermark
ist wohl in erster Linie der später stattgefimdenen politisch-territorialen Konsolidierung
zuzuschreiben, es gilt aber wohl auch zu bedenken,
dass
sich
Krain
eher im Randbe¬
reich der hohen Politik befand. Die Landesherren residierten verhältnismäßig weit weg
und »besuchten« das von den Ungarn, Venezianern und Türken gebeutelte Land nur mit
schriftlichen Forderungen.
338
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Terminologie: Die Stände wurden meist mit dem Wort
landschaft
bezeichnet. Diese
kann nur den Landadel (Herren, Ritter und adelige Knechte) einbeziehen, wobei diese
Deutung in erster Linie in der Anfangsphase üblich ist (etwa bis zur Mitte des 15. Jahr¬
hunderts). Seit den Vierzigerjahren des 15. Jahrhunderts wurden in die »Landschaft«
auch die Prälaten einbezogen, einige Jahrzehnte später auch die landesfürstlichen Städte.
Die Begriffserweiterung ist an den Ausbau der Landständestruktur gebunden, mit dem
Erscheinen von Prälaten und Städten in Landtagen und Generallandtagen. Um das Jahr
1500, als die Landstände praktisch herausgebildet waren, waren in die Krainer Land¬
schaft im allgemeinen alle vier Stände einbezogen. Deshalb ist der zutreffendste slowe¬
nische Ausdruck
»deželni
stanovi«,
Landstände. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass
der Umfang des Begriffs zeitlich und auch sonst bedingt ist und
dass
auf jeden Fall nicht
nur Einzelpersonen einbezogen waren sondern auch ihre Herrschaftssphäre - Grundbe¬
sitze und Vermögen.
Der Begriff Landschaft ist nicht mit dem Land identisch. Es geht eigentlich um zwei
Länder. Im engeren Sinne geht es um die Landstandessphäre (»Landschaft«), die zusam¬
men mit dem Landesfürsten, seinem Kammergut und seinem Gewaltbereich eine recht¬
lich-territoriale Einheit bildet - das spätmittelalterliche Land im weiteren, gewöhnlichen
Sinne des Wortes. Die Erweiterung des Begriffs Landschaft auf die Prälaten und Städte
- beide sind Teil des Kammergutes im weiteren Sinne - ist das Ergebnis des Prozesses
der Herausbildung der Ständekörperschaft, in der sowohl die Prälaten als auch die Städte
das Kammeretikett nie ganz loswerden konnten.
Auch der Umfang des Begriffs Landleute variierte, in der Regel wurde er ausgewei¬
tet. Im 13. Jahrhundert umfasste er nur die Grafen, freien Herren und Ministerialen, die
sich in der Folge im Stand der (Land-)Herren konzentrieren. Zu diesen kam der niedrige
Adel hinzu, Ritter und Knechte, die zusammen mit den Herren den Landadel bildeten,
die Landleute in der Grundbedeutung des Wortes. Die Stabilisierung der Institution der
Landtage im Laufe des 15. Jahrhunderts führte zur Einbeziehung der Prälaten und sogar
der Städte in diesen Begriff, wobei beide den Kammercharakter beibehielten. Auffallend
ist die synchrone Erweiterung der Begriffe Landschaft und Landleute. Die Landleute
sind folglich in der Grundbedeutung der gesamte Landadel, erst in der erweiterten Be¬
deutung kommen noch die Prälaten hinzu (und ausnahmsweise auch die landesfürstli-
chen Städte), in der engeren Bedeutung handelt es sich nur um Ritter und Knechte.
In der Geschichtsschreibung herrscht die Ansicht vor,
dass
der Begriff Stände in in¬
nerösterreichischen Ländern um das Jahr 1500 gebräuchlich wurde und zwar nach dem
französisch-burgundischen Vorbild. Allerdings kommen in Osterreich, aber auch in in¬
nerösterreichischen Ländern »Stände« bereits in den Sechziger- und Siebzigerjahren des
15. Jahrhunderts vor, also schon vor Maximilian, der in den österreichischen Ländern
»westliche Neuheiten« eingeführt hat. Der Ausdruck wurde lange (ein wenig abschätzig)
neben anderen Kollektivbezeichnungen, insbesondere »Landschaft« und »Landleute«
verwendet, allgemein allerdings erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts.
Zusammensetzung der Krainer Landstände. Prälaten: Gegen Ende des von der
Studie behandelten Zeitabschnitts, also im zweiten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts, ge¬
hörten der Bischof von Laibach, ein Vertreter des Laibacher Domkapitels, die Äbte der
Zisterzienserklöster von Sittich und Landstraß, die
Priorén
der Kartausen von Freudental
und Pleteriach, der Probst des Rudolfswerter Kollegiatkapitels, die Komture des Deut¬
schen Ritterordens aus Laibach,
Mottling
und Tschernembl und der Komtur der Johan-
niter aus St. Peter mit Sicherheit dem Prälatenstand an. Als weitere wahrscheinlich oder
zumindest mögliche Angehörige des Standes kommen noch die Bischöfe von Freising
und von
Triest
und der Probst in
Veides
in Frage.
Im Laufe des 15. Jahrhunderts, in
Krain
seit der Jahrhundertmitte, musste der
Lan-
339
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
desfurst
die Einbeziehung »seiner« Prälaten und Städte in das Landessteuersystem dul¬
den. Letzteres ging von der Bewilligung jeder Steuerabgabe durch den Landtag und vom
außerordentlichen Charakter jeder Bewilligung aus. Für die Einbeziehung der Prälaten
hatte der Landesadel als Kern der sich herausbildenden Landstände unmittelbares Inter¬
esse. Andererseits ging es um eine praktische Lösung, denn die Beratungen der Landtage
und die Steuerbewilligungen befassten sich in der Regel mit der Landesverteidigung,
für die ein möglichst stark koordiniertes Vorgehen unabdingbar war. In den letzten Jahr¬
zehnten des 15. Jahrunderts hatten demnach Prälaten und Städte an der Bewilligung und
Eintreibung der Landständesteuern teil. Allerdings blieb man sich der Tatsache,
dass
sie
bei der ganzen Sache nicht denselben Status hatten wie der Adel und
dass
sie eigentlich
unter die landesfürstliche Steuerhoheit gehörten, durchaus bewusst. Als untere Grenze
von greifbaren Ansätzen des Krainer Prälatenstandes zeichnet sich die Mitte der Vierzi¬
gerjahre ab, als Obergrenze die Sechziger- oder Siebzigerjahre des 15. Jahrhunderts.
Der Adel hat trotz der Krise des Spätmittelalters in Verbindung mit dem Landesfür-
sten wesentlich dazu beigetragen,
dass
das Land als fundamentale staatsrechtliche Ge¬
meinschaft am Übergang zur Neuzeit einen neuen Inhalt erhielt, der durch den Dualismus
von Ständen und Herrscher und die daraus resultierende Zweispurigkeit in Verwaltung,
Finanzen und Heer geprägt wurde. Die Quelle dieser Prozesse bildete die Steuerfreiheit
des Adels, die in der Praxis auf der Verpflichtung des Adels zur Landesverteidigung
gründete und formell durch die Landadelsprivilegien festgeschrieben wurde. Die Steuer¬
freiheit galt nicht nur für alle Adelspersonen, sondern auch für Vermögen, Grundstücke,
Herrschaften und die Untertanen in Adelshänden. Für
Krain
gibt es schon früh einen
anschaulichen Fall. Im April 1415 stellte Erzherzog
Ernest
eine Urkunde aus, mit der
er in seinem Namen und im Namen seiner Nachfolger den Krainer Herren, Rittern und
Knechten für die von ihnen bewilligte Hilfeleistung durch ihre Leute dankte. Zugleich
versprach er, etwas Ähnliches in Zukunft nicht wieder fordern zu wollen. Obwohl es um
einen Einzelfall geht, können in die Zeit der Stabilisierung der Habsburgerherrschaft
in Innerösterreich unter Ernst dem Eisernen doch die greifbaren Ansätze der Krainer
Landstände angesetzt werden. Die Tatsache,
dass
mindestens noch dreißig Jahre in ih¬
rem Rahmen keine Prälaten und Städte zu finden sind, tut dieser Feststellung keinen
Abbruch. Die Landschaft bildeten anfangs eben nur die Adligen mit ihren Besitztümern
und Leuten.
Herren: Das Hauptmerkmal der Gruppe der Herren in innerösterreichischen Län¬
dern, besonders in
Krain
und
Kärnten,
war ihre geringe Zahl. Im Jahre 1446 waren in
Krain
nur drei Kraige als Herren identifiziert. Auf dem Landtag Anfang des Jahres 1543
wurden die Herren von zwei Thurnen repräsentiert, vermisst wurden je ein Auersperg,
Kraig, der Herr von Tschernembl und ein Lamberg und die noch ungenannten Erben des
Traian von Auersperg. Den Herrenstand bildeten um das Jahr 1520 die Kraige (de facto
mindestens seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, formell seit 1466), die Tscher-
nembler (1463), Auersperge (Schönberger Linie, 1497), ein Teil der Thurne (1498/99),
möglicherweise einige aus der Familie Rauber (? 1516). In der zweiten Hälfte des 15. und
zu Beginn des 16. Jahrhunderts bildeten den Stand der Krainer Herren nur einige wenige
großjährige Männer. Nach unserem heutigen Wissen werden es zwei oder vier Personen
gewesen sein, höchstens noch einer oder zwei mehr. Obwohl keine Quelle überliefert ist,
welche die Struktur (Sitzordnung) des Landtages veranschaulichen würde, kann in An¬
lehnung an die Verhältnisse in Steiermark und
Kärnten
gefolgert werden,
dass
die Krai¬
ner Herren wegen ihrer geringen Zahl im Landtag keine getrennte Herrenbank belegten,
sondern mit dem niedrigen Adel auf einer gemeinsamen Bank saßen.
Ritter und adelige Knechte: Adels- und Ständeverzeichnisse sind aufschlussreich.
Um das Jahr 1400 gab es in
Krain
58 Ritter
(milites)
aus 45 Geschlechtern. Schon zwei
340
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Jahrzehnte später gab es in zwei Verzeichnissen des Krainer Adelsaufgebots 100 bezie¬
hungsweise 125 einzeln genannte Adlige aus 65 Geschlechtern. Mitte Mai 1446 wurden
im Radkersburger Verzeichnis 146 großjährige Ritter und Knechte aus 82 Geschlechtern
genannt; nicht weniger als 52 davon waren nur durch einen Angehörigen vertreten. Wenn
man zu dieser beträchtlichen Zahl noch 60 Personen vom nur einige Monate älteren
Verzeichnis in Friedrichs (königlichem) Registraturbuch dazuzählt, schnellt die Zahl der
Krainer Adligen auf über 200 in die Höhe. Friedrichs Verzeichnis wird wohl an die äu¬
ßerste Grenze der Zahl des Krainer Adels stoßen, der damals in nicht zu übersehendem
Maße noch unter der Herrschaft der gefürsteten Grafen von Olli stand. Beide Verzeich¬
nisse von 1446 waren militärischer Natur, deshalb sind ihre Angaben nicht ohne weiteres
auf die landständische Sphäre zu übertragen bzw. man kann nicht sich darauf stützend
die Landtagsbänke füllen. Leider gibt es keinerlei Angaben, wie viele von den aufgeru¬
fenen Adeligen in der Tat am Militäraufgebot teilnahmen. Obwohl es das Recht bzw. die
Pflicht eines jeden großjährigen Adligen war, werden wohl am Landtag Mitte des 15.
Jahrhunderts kaum über 120 Ritter und Knechte teilgenommen haben.
Dass
sogar diese
Hochrechnung überhöht ist, verrät der Vergleich der Verzeichnisse der anwesenden und
ausgebliebenen Angehörigen des niedrigeren Adels aus dem Januar 1543. Damals waren
laut den Landständen 62 Ritter und Knechte zu erwarten gewesen, insgesamt hätten zum
Landtag in Laibach höchstens 92 Personen kommen können (12 Prälaten, 7 Herren, 62
Ritter und Knechte und 11 Städte).
Ein auffallendes und bisher zu wenig berücksichtigtes Merkmal der Krainer Ge¬
schichte ist die Tatsache,
dass
ein Großteil des Landes (der Landgerichte und Grundherr¬
schaften mit Burgen) als Kammergut in den Händen des Landesfürsten war. Der Umfang
dieses Vermögens nahm nach dem Aussterben der Grafen von Cilli (1456) beträchtlich
zu, als die Habsburger ihre Herrschaften erbten. Unter dem Habsburger Kammerbesitz
gilt es insbesondere das Erbe derer von
Duino
und Wallsee auf dem Karst und an der
Kvarnerbucht und die Grafschaft Mitterburg zu erwähnen. Ein Großteil von
Krain
mit
allen dazugehörigen Grundherrschaften war deshalb von den Ständen unabhängig. So¬
fern ein Adliger nur landesfürstliches Vermögen verwaltete und kein eigenes Vermögen
(als Besitz oder zu Lehen) besass, gehörte er in der Regel nicht den Landleuten bzw. den
Landständen an. Die Landleute hatten auf Kammerbesitz eben kein Mitspracherecht,
aber als Pächter, Verwalter und ähnliche Beamte verwalteten sie Kammerbesitze und
hatten eine Position sowohl in der Ständesphäre als auch in der landesfürstlichen Sphäre
inne.
Das Spiel zwischen der landesfürstlichen und der ständisches Sphäre wurde in
Krain
Ende des 15. Jahrhunderts Alltag. Ohne die Mischung der durchdringenden und
der zurückweisenden Beziehung der beiden Sphären hätte das gespaltene Land kaum
funktionieren können.
Städte: Ähnlich wie die Prälaten bzw. die Geistlichkeit überhaupt gehörten die lan¬
desfürstlichen Städte zum Kammergut im weiteren Sinne des Wortes. Die Beziehung
war noch enger und unmittelbarer als bei den Prälaten. Obwohl es wenig Spuren für
die Einbeziehung der Städte in die Ständekorporation gibt, ist es doch klar,
dass
sie in
diesem Prozess nicht sehr aktiv waren. Die landesfurstlichen Städte - was ähnlich auch
für die Prälaten gilt - haben nämlich nicht selbst einen Platz unter den Landständen
errangen, ausschlaggebend war das Interesse des Landesfürsten und des Adels daran. In
Krain
kam es dazu im Laufe der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, die Kriterien wer¬
den wohl dieselben gewesen sein wie bei den Bürgersiedlungen in den Nachbarländern:
städtischer Charakter der Siedlung (verliehene Stadtrechte, Stadtmauer), eine unmittel¬
bare Beziehung zum Landesfursten (der Fürst als Herr der Stadt), ein gewisser Grad von
Autonomie und Gerichtsrechten (Stadtgericht).
Von allen Krainer Ständen gibt die Zusammensetzung des vierten die wenigsten Rät-
341
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
sel
auf. Durch die Abrundung der Besitztümer der vorherigen Herrscherhäuser durch die
Habsburger waren in
Krain
die Voraussetzungen für die Erhebung der alten Städte und
der zu Städten erhobenen Märkte zu landesrürstlichen Städten gegeben. Das angetretene
Erbe der Grafen von Cilli bot eine reelle Möglichkeit der Einbeziehung der Krainer Städ¬
te in die Landstände, denn ihre Zahl war in kurzer Zeit wesentlich gestiegen. Die Krainer
Städte erscheinen auf Landtagen und Generallandtagen sporadisch seit den Sechziger¬
jahren des 15. Jahrhunderts, allerdings wurden sie bis zu Maximilian
I.
mit Sicherheit
nicht zu allen Landtagen geladen. Bei seinem Tod hatte
Krain
11 landesfürstliche Städte,
die auf eine Einladung zum Landtag rechnen konnten: Laibach, Krainburg, Rudolfswert,
Stein, Landstraß,
Mottling,
Gurkfeld, Gottschee,
Laas,
Weichselburg und Radmanns¬
dorf. Zeitgenössischen Quellen ist zu entnehmen,
dass
im ständischen Rahmen die alten
landesfürstlichen Städte, in erster Linie Laibach, Stein und Krainburg Vorreiter waren.
Die Krainer Märkte waren nicht in die Landstände einbezogen.
Voraussetzungen für den Landstandstatus: Für
Krain
ist aus dem 15. Jahrhundert
keine einzige Landtagseinladung erhalten, aus der man auf die Kriterien für die Einbezie¬
hung in die Stände hätte schließen können. Die Stellung der landesrürstlichen Städte, aber
auch der Prälaten war in dieser Hinsicht auf jeden Fall eher passiv und vom Interesse des
jeweiligen Landesfürsten abhängig, der zu den Landtagen die Vertreter derjeniger kirch¬
lichen und städtischen Gemeinschaften einlud, von denen er Rat und in erster Linie Hilfe
erwarten konnte. Die Hauptvoraussetzungen waren neben der Erfüllung von formellen
Kriterien (Stadtrechte, kanonische Prälatenwürde - nicht unbedingt notwendig!) eine un¬
mittelbare Beziehung zum Landesfürsten und ein gewisser Grad von Verwaltungs- und
Gerichtsautonomie. Bei den Prälaten kommt noch versteuerbares Grundeigentum hinzu.
Auch beim Adel bilden die Stellung im Lande und die Beziehung zum Landesherrscher
(Fürsten) die Grundvoraussetzung. Otto Brunner nannte als Hauptvoraussetzung den
Besitz einer Grundherrschaft beziehungsweise eines Adelsbesitzes mit Untertanen, die
Abgaben entrichten und andere Dienste leisten, besonders hat er das »Haus« (die Burg)
hervorgehoben, das in organisatorischer und symbolischer Hinsicht das Zentrum des
Adelsbesitzes und der Adelsrechte darstellte. Der Besitz eines »landesunmittelbaren«
Hauses war die Voraussetzung der Landstandschaft. Es ist anzunehmen,
dass
in der Pha¬
se der Herausbildung der Landstände die Regeln auch beim Adel noch nicht konsequent
waren,
dass
sie vielmehr vom Landesfürsten und denjenigen Landesstellen abhingen,
welche der Landesfürst mit der Einberufung der Stände betraute. Möglicherweise ist
damit zu rechnen,
dass
anfangs alle großjährigen Angehörigen von Adelsfamilien am
Landtag teilnahmen, ungeachtet ihres Besitzstandes, doch wird der mit einem befestig¬
ten Haus gekrönte adlige
Individual-
oder Gemeinschaftsbesitz (Allod, Lehen) zweifel¬
los bereits im Laufe des 15. Jahrhunderts zur Grundlage des Landstandstatuses avanciert
sein. Erst durch die Stabilisierung der Landtage wird die Regelung wohl etwas straffer
geworden sein, um sich dann in der zweiten Hälfte des 16. Jahninderts in den Regeln für
die Aufnahme in die Landstände niederzuschlagen.
Landtage und Generallandtage: Die Landtage waren die fundamentale Form des
Wirkens der Landstände. In den Landtagen wurde über die Steuern, welche zu Vertei-
digungs- und anderen Landeszwecken von den privilegierten Bevölkerungsschichten,
in erster Linie vom formell steuerfreien Landadel zu leisten seien, beraten, verhandelt
und beschlossen. In Habsburgischen Ländern kann vor der Jahrhundertwende des 14.
und 15. Jahrhunderts nicht von Landtagen die Rede sein.
Dass
erst die Landtage als
echter Beweis für das Wirken der Landstände zu betrachten sind, obwohl zunächst (zu¬
mindest in
Krain)
die Prälaten und Städte noch nicht einbezogen waren, bildete den
Grundausgangspunkt unserer Untersuchung. Das soll nicht bedeuten,
dass
die Ansätze
der Landstände und Landtage mit der Suche nach dem Ausdruck
landtag in
schriftlichen
342
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Quellen ermittelt werden sollen, es wird vielmehr nach unmittelbaren und mittelbaren
Belegen für die Existenz eines Organs gesucht, das aufgrund der Einberufung durch den
Landesfürsten zusammentrat und unabhängig von den regelmäßigen Gerichtssitzungen
die Forderungen des Fürsten beriet und darüber Beschlüsse fasste.
Land- und Hoftaiding sind Vorstufen des Landtages nur in dem Sinne,
dass
sie ab und
zu als Beratungsorgan des Landesfürsten und nicht als Gerichtsinstanz des Landadels
fungierten. Schon näher an den Landtag kamen die Erbhuldigungen beim Regierungsan¬
tritt eines neuen Landesfürsten heran. Als unmittelbarste Vorstufe der Landtage kann das
Landesaufgebot betrachtet werden, das namens des Landesfürsten und auf seinen Befehl
meist vom Landeshauptmann durchgerührt wurde. Die militärische Verteidigungsfünk-
tion der Landesobrigkeit bildete die Grundlage der Landtage. Der Adel war nämlich
verpflichtet, das Land persönlich zu verteidigen, deshalb hatten die Adelsaufgebote den
Charakter einer Sichtung der Militäreinheiten und nach Bedarf der Versammlung vor
einem Kriegzug. Die Prälaten und Städte waren anstelle der persönlichen Kampfteilnah¬
me verpflichtet, Söldnereinheiten zu stellen und für die Verteidigung Geld beizusteuern.
Über die Verteidigung und die damit verbundenen Belastungen sollte deshalb sinnvoller¬
weise an einer Stelle beraten und beschlossen werden - auf dem Tag, an dem neben dem
Adel als steuerfreiem Träger der Landesverteidigung in der zweiten Entwicklungsphase
mit der Zustimmung des Landesfürsten auch die Prälaten und die Vertreter der Städte
teilnahmen. Zu den schon traditionellen Huldigungsversammlungen und den Aufgebo¬
ten des Landesheeres kamen noch die Tage hinzu, die der Verteidigung gewidmet waren
und sich allmählich zu echten Landtagen zur Bewilligung von Steuern entwickelten,
die nur vom Landesfürsten einberufen werden konnten und im Prinzip keine ständige
Einrichtung waren.
Der Ausdruck
landtag
kommt im innerösterreichischen Raum schon in den Jahren
1411 und 1423 vor. Ausserdem kommt für ein Ständetreffen des Landtagstyps noch
der Ausdruck besamnung beziehungsweise besammung vor. Der erste mehr oder we¬
niger unmittelbar dokumentierte Krainer Landtag datiert erst aus dem September 1463,
als sich in Laibach die Landstände (wohl in voller Besetzung, mitsamt Prälaten und
Städten) versammelten und über die Hilfe für
Triest
gegen Venedig berieten. Ein halbes
Jahrhundert davor, im Frühjahr 1415, stellte Ernst der Eiserne dem Krainer Adel einen
Schadlosbrief aus, weil der Adel die Besteuerung seiner Untertanen bewilligt hatte. Die
Krainer Herren, Ritter und Knechte hatten nämlich davor eine rechtlich nicht obligatori¬
sche ausserordentliche Steuer bewilligen müssen. Wenn es in dieser Versammlung dazu
gekommen war, könnte schon von einer Art Landtag die Rede sein.
Der klassische Landtag war eine Versammlung, bei der es um Geld ging, deshalb ist
in der Literatur auch der Ausdruck »Geldtag« zu finden. Vom klassischen Landtag sind
die Erbhuldigung, der Rüstlandtag und der so genannte vorbereitende Landtag zu unter¬
scheiden, auf dem die Stände die Ausschüsse für die Ausschusstage wählten und für sie
Instruktionen und verbindliche Vollmachten verfassten. Der Rüstlandtag bzw. gerüsteter
Landtag stellte eine der frühesten Formen des Landtages dar und knüpft entwicklungs¬
mäßig an die Aufgebote des Adelskavallerie an. Vereinfacht gesagt, es ging um eine
Versammlung, in der konkrete militärische Unternehmungen beraten wurden. Die Land¬
leute nahmen deshalb in voller Rüstung, Ausstattung und Begleitung teil, um sofort nach
der Versammlung zum Kriegszug aufbrechen zu können. Der Generallandtag war in der
Mitte und besonders in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts sehr populär. Belegt sind
Generallandtage von Steiermark,
Kärnten
und
Krain
seit 1441. Ausschusstage sind für
die Zeit von Maximilian typisch. Bis 1500 sind zwei verbürgt, noch einige erscheinen
wahrscheinlich; zwischen 1500 und 1519 können mindestens 15 verbürgte und nicht
weniger als 5 anzunehmende Ausschusstage gezählt werden.
343
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Das Landtagsverfahren: Im 15. Jahrhundert lud der Landesfürst in der Regel jedes
Mitglied der Stände direkt zum Landtag ein. Es sind allerdings Fälle bekannt,
dass
der
Fürst mit einem Generalmandat sich an die Stände als Einheit wandte. Im inneröster¬
reichischen Raum sind in erster Linie die an Kirchenwürdenträger und Städte ergange¬
nen Einladungen erhalten, allerdings verhältnismäßig wenige, wohl wegen der häufigen
Zerstörung von Familien- und Herrschaftsarchiven. Andererseits handelte es sich nicht
um wegen ihrer zeitlich langen Wirkung erhaltungswürdige Urkunden. Daraus war näm¬
lich eine Verpflichtung des Empfängers ersichtlich, nicht vielleicht sein Recht, und noch
diese Verpflichtung war nach Abschruss des Landtages eigentlich obsolet. Die älteste
erhaltene Aufforderung zur Teilnahme am Landtag ist die Aufforderung für die Stadt
Laibach aus dem Juli 1501. Maximilian gab die Praxis der persönlichen Einladungen
allmählich auf. Die innerösterreichischen Landstände beschwerten sich deshalb und er¬
suchten den Kaiser, auch weiterhin an die Landleute persönliche schriftliche Einladungen
zu verschicken. Die Bitte wurde nicht erhört und seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts
wurden Landtage meist mit einer öffentlichen Ausschreibung bzw. Verlautbarung (»Pu¬
blikation«) einberufen, mit der der Landesfürst die Einberufung des Landtages bekannt
machte. In der Verlautbarung war der Grund für die Einberufung bzw. das Thema des
Landtages unter Angabe von Zeit und Ort enthalten. Landeshauptmann oder Verweser
mussten dann die Einberufung unter die Stände verteilen. Dazu verwendete man meist
die Landschaftsboten für jedes Landesviertel. Die Einberufung war aber nicht in aus¬
schließlicher Zuständigkeit des Fürsten, in seinem Auftrag konnten das auch der Lan¬
deshauptmann, Landesverweser oder ein anderer Ermächtigter tun. Die Einberufungen
können als Beleg für die Abhaltung des Landtags betrachtet werden, nur ausnahmsweise
kam es nämlich nicht zur Tagung eines einberufenen Landtags. Zwischen der Einberu¬
fung und der Tagung lagen selten weniger als drei Wochen, der Krainer Rekord sind 49
Tage. Der Durchschnitt liegt bei fast vier Wochen.
Die im chronologischen Verzeichnis der Ständeversammlungen gesammelte Statistik
gibt Aufschluss über den Ort und den Zeitpunkt der Tagungen. Alle Erbhuldigungen fan¬
den in Laibach statt, dasselbe gilt für die evidentierten Hoftaidinge. Die Krainer Land¬
tage und ihnen ähnelnde Tagungen der Landleute von
Krain
fanden ebenfalls in Laibach
statt. In der Zeit bis zu Maximilians Tod konnten 51 verbürgte, 3 wahrscheinliche und 8
bis 10 anzunehmende Krainer Landtage festgestellt werden. Je eine Versammlung (ver-
samblung) fand in Laibach und Stein statt. Vielfältiger ging es bei den Generallandta¬
gen aller dreier oder von zwei innerösterreichischen Ländern zu (mit der Teilnahme der
Vertreter aus
Krain).
Weit voran geht Graz als (inoffizielle) Hauptstadt der inneröster¬
reichischen Landesgruppe mit 9 verbürgten, 2 vermutlichen und 1 fragwürdigen Gene¬
rallandtag. Es folgt Marburg mit 4 verbürgten, 3 möglichen und 1 fragwürdigen Tagung.
Verbürgte Generallandtage gab es noch in Völkermarkt, Wolfsberg, Judenburg, St. Veit,
Leibnitz,
Friesach und Radkersburg. In
Krain
fand keiner statt. Die Krainer Ausschüsse
nahmen an Ausschusstagungen in Linz, Graz, Brück an der
Mur,
Innsbruck, Wien, Cilli,
Völkermarkt, Salzburg, Wiener Neustadt und Murzzuschlag teil. Wahrscheinlich ist eine
Tagung in Radmannsdorf. Vertreter aus
Krain
nahmen außerdem mit Sicherheit auch am
Reichstag in Augsburg teil.
Bis zum Beginn des Jahres 1519 ist kein einziger Krainer Landtag bekannt, an dem
der Landesfürst teilgenommen hätte. Zum Landtag entsandte er meist seine Räte und
Kommissäre, die sich vor den Landständen mit seiner Vollmacht auswiesen. Der Fürst
(Maximilian) entsandte meist drei oder vier Kommissäre. Oft waren es Krainer Landleu¬
te, die ihm als Landesflirsten als Räte oder Beamte dienten. Als Adlige und Grundherren
waren sie Landtagsmitglieder, zugleich waren sie durch die Loyalitätserklärung an den
Landesfursten gebunden. So vereinten sie zwei Elemente, die Interessen des Landesfür-
344
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
sten
und der Landstände. Das Land als Verflechtung der landesfürstlichen und landstän¬
dischen Sphäre war von den Interessen beider Sphären durchdrungen und es scheint sich
niemand daran gestoßen zu haben,
dass
die Kommissäre trotz ihrem eindeutigen Mandat
der monarchischen Option auch für die Stände ein offenes Ohr hatten. Sie lebten den
Dualismus und vereinten in sich selbst den
Kompromiss.
Und der Zweck des Landtages
war gerade die Suche nach Kompromissen zwischen der landesfürstlichen und der land¬
ständischen Sphäre.
Die Teilnahme war nicht ein Recht der Landleute, sondern in erster Linie ihre Pflicht.
Durch den Erbeid hatten sie gelobt, des Landesfürsten fronten zufurdern und schaden
zu wenden, auch treu und gehorsam zu sein. Sie hatten Rat und Hilfe versprochen. Und
gerade das erwartete der Landesrürst von ihnen auf dem Landtag. Berichte über die Teil¬
nahme an Landtagen sind karg; es sind keine Präsenzlisten überliefert. Der
Landesffirst
erwartete die persönliche Teilnahme jedes eingeladenen Landmanns, es wurde allerdings
schon in der Einberufung die Möglichkeit vorausgesehen,
dass
der Eingeladene im Fall
einer Unabkömmlichkeit einen ermächtigten Vertreter schicken konnte. Den Ungehorsa¬
men wurde eine Strafe angedroht. Es hieß auch, die Ungehorsamen sollen nach rat der
gehorsamen bestraft werden, es ist jedoch kein einziger Fall einer Bestrafung bekannt.
Durch das Ausbleiben versuchten die Landleute nicht etwa der Steuerlast zu entgehen,
die Reise nach Laibach war wegen der Kosten wenig attraktiv, außerdem konnten klei¬
nere Adlige und Städte das Ergebnis nicht wirklich beeinflussen. Den entscheidenden
Kern der Landstände bildeten wenige große Steuerzahler, außer der in die Landespolitik
eingespannten stärkeren Adelsfamilien und der Prälaten, die in ihren Standpunkten der
Adelsmehrheit nahe standen, gehörten nur noch die Vertreter von größeren Städten dazu.
Es ist anzunehmen,
dass
etwa die Hälfte aller Berechtigten tatsächlich an den Tagungen
teilnahm. Realistisch ist anzunehmen,
dass
es gegen Ende des 15. und im 16. Jahrhun¬
dert zwischen 90 und 120 Berechtigte gab, über mittelbare Belege ist anzunehmen,
dass
Anfang des 16. Jahrhunderts (in den Jahren 1507 und 1515) 52 bzw. 43 Adelspersonen
teilgenommen haben.
Die meisten Landtage, insgesamt 31, wurden wegen der Bewilligung von außeror¬
dentlichen Steuern oder der Hilfe in Soldaten (Reiter, Söldner) einberufen. Siebenund-
zwanzigmal nahmen die Krainer Landstände an Landtagen teil, welche die veneziani¬
sche Gefahr (insbesondere während des Österreich-venezianischen Krieges 1508-16)
zum Thema hatten, fünfundzwanzigmal wurde über Türkengefahr, Türkeneinfalle und
ihre Abwehr beraten. Etwa 15 Landtage beschäftigten sich mit allgemeinen Verteidi¬
gungsmaßnahmen, der Beschließung von Verteidigungsordnungen und der Leistung der
landüberschreitenden Hilfe, aber auch wegen verschiedenen Ständebeschwerden. Ziem¬
lich aktuell, insbesondere in kürzeren Zeitintervallen, waren noch folgende Themen:
Kampfhandlungen und Kriege mit den Ungarn, rebellische Adlige (die Fehde von An¬
dreas Baumkircher), die Niederschlagung des Bauernaufstandes (1515), Verwüstungen
durch Söldnerbanden, die Herstellung des Landesfriedens und die Wahl von Ausschüs¬
sen für die Ausschusstage.
Standesverwaltung: Das Land vereinte die landesfürstliche Kammersphäre und
ständische Sphäre (die Landschaft). Es ging um zwei Vermögens- und Verwaltungsarten,
die eng verflochten waren. Bei der Verwaltung könnte auf der Ebene des Landes von
einer Zweispurigkeit die Rede sein. Bis zum ersten Viertel des 16. Jahrhunderts gibt es
noch keine Spur einer richtigen Ständeverwaltung. Alle bis dahin bekannten Ständeorga¬
ne (Beamte) waren nur ein Nebenergebnis der Landtage und mussten nur die Landtags¬
beschlüsse umsetzen. Um die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts wird unter den Stän¬
deorganen am häufigsten der ausschuss erwähnt, wobei es drei Arten zu unterscheiden
gilt: a) den von den Landständen zur Umsetzung von Landtagsbeschlüssen ernannten
345
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Ausschuss, b) den Ausschuss für die Ausschusstag; c) den (Landes-) Ausschuss als Ver¬
sammlung der Landleute. Die beiden ersteren wurden zur Umsetzung eines einzelnen
Landtagsbeschlusses bzw. für eine Ausschusstag gewählt. Ihr Zweck war im Vorhinein
klar festegelegt und hatte einmaligen Charakter, deshalb ist von ad-hoc-Ausschüssen
die Rede bzw. in den Quellen von verordenter ausschuss. Parallel zu den ad-hoc-Aus¬
schüssen kommen seit den Siebzigerjahren des 15. Jahrhunderts die zwecks Eintreibung
der genehmigten Steuer vom Landtag ernannten Einnehmer auf. Es waren mehrere, sie
gehörten allen Ständen an. Aus dem zeitlich begrenzten Amt des Steuereinnehmers ent¬
wickelte sich im zweiten Viertel des 16. Jahrhunderts allmählich das Amt des General¬
einnehmers.
Die ersten Ansätze des Standesarchivs sind an die Einrichtung des offiziellen Sit¬
zes der Landstände - des Landhauses gebunden. Die Krainer sollen ihr erstes Landhaus
schon im Jahre 1467 eingerichtet haben, doch haben eingehende Untersuchungen kei¬
nen verlasslichen Beleg für die Existenz des Krainer Landhauses im 15. Jahrhundert
erbracht, es
muss
allerdings vor dem November 1504 errichtet worden sein. Es gab einen
Raum für die Sitzungen des Landrechts und des Landtages, allerdings nur bis zum Feuer,
das im Jahr 1506 auch den Großteil des Landesarchivs verschlungen hat. Das Landhaus
wurde im Erdbeben von 1511 noch zusätzlich beschädigt, im Mai 1524 verschlang dann
eine neue Feuersbrunst das noch nicht fertig renovierte Landhaus und das gesamte bereit
stehende Bauholz. Außer in den Jahren 1503/04-06 konnte also bis 1530 das Krainer
Landhaus nicht seinem Zweck dienen. Vor der Errichtung des ersten Landhauses und
mindestens noch zweieinhalb Jahrzehnte nach dem ersten Feuer tagten die Krainer Land¬
leute anderswo, sehr wahrscheinlich auf der Burg, dem Sitz des Landeshauptmanns von
Krain.
Auf der Burg fanden auch die Aufgebote des Landadelsheeres und die Erbhuldi¬
gungen vor dem Landesfürsten statt.
Bis zum letzten Viertel des 15. Jahrhunderts war der Landeshauptmann ausschlie߬
lich ein landesfürstlicher Beamter, die verlängerte Hand des abwesenden Herrschers.
Als Landeshauptleute wurden vom Fürsten bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts wieder¬
holt fremde Adlige ernannt und erst mit Wilhelm von Auersperg (1483-1501) erlang¬
ten die Krainer die Oberhand. Seither war der Landeshauptmann zusammen mit sei¬
nem Stellvertreter (dem Landesverweser) zugleich Vertreter des Landesfürsten und der
Landstände, eigentlich eine Verkörperung der Verflechtung von zwei Sphären, die als
ständisch-monarchischer Dualismus bezeichnet wird. In vollem Maße kommt in
Krain
diese Doppelstellung erst bei Hanns von Auersperg zum tragen, sie schlug sich allerdings
auch im Ernennungsverfahren nieder. Landeshauptmann und Landesverweser wurden
noch immer vom Landesfürsten ernannt und bezahlt, die Stände hatten allerdings das
Vorschlagsrecht, das vom Landesfürsten zu achten war. Der Landeshauptmann musste
den Landständen einen Eid leisten - so wie vom Fürsten anlässlich der Erbhuldigung
erwarteten die Landstände auch von seinem Stellvertreter im Lande in erster Linie die
Achtung und den Schutz der verliehenen Privilegien und alten Gewohnheiten. Die Lan¬
desverweser wechselten öfter als die Landeshauptleute, der Verweser wurde bis zum
Ende des 15. Jahrhunderts vom Landesfürsten auf den Vorschlag des Landeshauptmanns
hin ernannt. Nach der Durchsetzung der Landstände behielt der Fürst das Hauptwort,
das Vorschlagsrecht hatten allerdings nur die Stände, der Landeshauptmann nicht mehr.
Meist wurden drei Kandidaten vorgeschlagen, Krainer Landleute erliches geschlechts,
die laut der Quelle von 1527 auch der slowenischen Sprache mächtig sein mussten, zwei¬
fellos in erster Linie wegen des Funktionierens des Schrannengerichts. Der Verweser
übernahm so wie der Landeshauptmann die Doppelstellung eines ständigen landesfürst¬
lichen Beamten und eines Vertrauensmannes der Stände
Rechtsstellung der Landstände, Verhältnis zum Fürsten, Zuständigkeiten: Die
346
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Stände können nicht als korporative Vertretung des Landes als einer geopolitischen Ein¬
heit betrachtet werden, der Landtag war keine politische Vertretung der Landesbevöl¬
kerung. Für die Stellung der Landstände und die Verfassung des Ständestaates war die
Zweiteilung des Landes wesentlich: in die Sphäre der Landstände und die landesförstli-
che Sphäre. Diese beiden Sphären sind keine fiktiven Begriffe, sie stehen vielmehr für
konkrete Dinge: Besitze, Menschen, Rechte. Die Landstände stehen dem Landesfürsten,
seinen Rechten und Besitzen gegenüber. Über den beiden Sphären steht das Landesrecht,
das die Rechte des Landesfürsten durch die Rechte der Landstände einschränkt. Die
Landleute in der landesfürstlichen Sphäre hatten im Prinzip kein Mitspracherecht. Sie
repräsentierten nur sich selbst und ihre Besitze (einschließlich der Untertanen) und in der
weiteren Zusammensetzung noch die kirchlichen Einrichtungen und die Stadtgemein¬
schaften. Repräsentationscharakter kann den Landständen nur innerhalb ihrer eigenen
Sphäre zuerkannt werden, die aus privilegierten Personen zusammen mit ihren Besitztü¬
mern, untergeordneten Menschen und sonstigem Vermögen bestand, keinesfalls jedoch
auf der Ebene des Landes. Im Falle von
Krain,
wo ein beträchtlicher Teil des Landes
der Kammersphäre angehörte,
muss
das noch besonders ausdrücklich hervorgehoben
werden.
Das gegenseitige Verhältnis wurde beim Regierungsantritt eines neuen Landesrar¬
sten auf symbolischer Ebene durch die Erbhuldigung festgelegt, durch einen gegensei¬
tigen Eid des Fürsten und der Landleute. Der erstere versprach die Achtung der Adels¬
privilegien, die er darauf auch schriftlich bestätigte, die letzteren verpflichteten sich zu
einer Zusammenarbeit zum Wohle des Landes, zur Achtung und Aufrechterhaltung des
Landesrechts und Friedens, zur Achtung der überkommenen Gerichtsnormen und zur
militärischen Verteidigung des Landes. Sie schworen, zu Gunsten des Landesförsten
zu wirken und Schäden abzuwenden, treu und gehorsam zu sein. Es geht sozusagen
um eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fürsten und dem Adel bzw. den Ständen, die
auf Treue und Pflicht basierte. Der Landesfürst war verpflichtet, das Land, das Landes¬
recht und den Landfrieden zu beschützen, die Landstände hatten ihn dabei zu raten und
zu helfen. Das war das fundamentale Verhältnis zwischen dem Landesförsten und den
Landleuten, die Achse des Landes, die seit dem Ende des Mittelalters bekannt und eng
mit dem Wirken der Landstände verbunden ist. Das Landesrecht verband und trennte die
beiden Gewaltsphären zugleich. Es war das dritte konsumtive Element des Landes, das
nur dann ungestört funktionieren konnte, wenn der Landesherr und die in den Landstän¬
den vertretene Landesgemeinschaft die alten Gewohnheiten und die festgeschriebenen
Privilegien achteten.
Das Mitspracherecht in Landesangelegenheiten und die Einschränkung der fürstlichen
Gewalt war in verhältnismäßig geringem Umfang im Privilegien- und Gewohnheitsrecht
festgeschrieben, sie waren mehr oder weniger von den tatsächlichen Machtverhältnissen
abhängig. Ein wesentliches Instrument war die Steuerfreiheit des Adels als rechtliche
Grundlage der Landtage. Die Landstände durften in die Sphäre der landesförstlichen
Gewalt nicht eingreifen, was sie auch nicht versuchten. Sie mussten sich damit zufrieden
geben, im Rahmen der verliehenen Privilegien ihre ständische Gewaltstruktur auszubau¬
en. Das Verhältnis zwischen dem Landesförsten und den Ständen war kein Verhältnis
zwischen zwei auf derselben Ebene stehenden Partnern, so
dass
von einer Gewaltentei¬
lung oder einem allgemeinen Recht der Stände auf die Teilnahme an der Umsetzung der
Gewalt keine Rede sein kann. Der Fürst war kein
primus
inter pares;
er wurde von den
Ständen immer als ihr Herr anerkannt und behandelte sie auch nicht als Seinesgleichen.
Ein wesentliches Element der ständischen politischen Philosophie ist die Treue gegen¬
über dem Erbherrn und Landesförsten und die Verpflichtung zu Rat und Hilfe. Beides ist
im Landesrecht und der Erbhuldigung verwurzelt.
347
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
Den Begriff ständisch-monarchischer Dualismus kann man nicht im Sinne einer Ge¬
waltenteilung auf derselben Ebene oder im Sinne eines Mitregierens auffassen. Beim
Dualismus geht es weniger um das politische Modell der Gewaltenteilung (obwohl es
zweifellos auch darum geht), sondern in erster Linie um ein Modell des Funktionierens
des Landes auf der Ebene von allgemeiner Verwaltung, Finanzen, Heer und Gerichts¬
wesen. Es geht auch um eine Geisteshaltung, um das Bewusstsein von der Unumgäng¬
lichkeit der Zusammenarbeit. Den Dualismus
muss man
als zugleich verflechtenden und
trennenden Kontakt von zwei Gewaltsphären auffassen, die zusammen das Land in der
vollen Bedeutung aufbauen.
Wegen der Steuerfreiheit des Adels und der Finanznot des Landesfürsten hat sich das
Recht auf die Bewilligung der Steuern sozusagen von selbst entwickelt. Die Pflicht der
persönlichen Teilnahme des Adels an Kriegsunternehmungen hat durch das Aufkommen
der Schusswaffen und des Söldnertums und durch die Einrichtung eines auf dem Besitz
gründenden Steuer- und Bewaffnungssystems zwar an Bedeutung verloren, doch wurde
sie im Prinzip noch sehr lange beibehalten. Die aus dem 15. Jahrhundert bekannten Mi¬
litär- und Steuerbelastungen bezogen meist alle drei innerösterreichischen Länder ein,
bei der Art und Weise des Belastungbestimmung wurde allerdings improvisiert. Trotz
der fehlenden Angaben kann man annehmen,
dass
die Krainer Landtagsbewilligungen
in den Achtzigerjahren des 15. Jahrhunderts schon ziemlich Gang und Gäbe waren. Das
System pendelte sich seit der Mitte der Neunzigerjahre ein. Nach der Gült als Grundlage
der Besteuerung wurde etwa seit 1500 auf den Landtagen die persönliche Militärpflicht
und die Landessteuer für die Anheuerung von Söldnern bzw. die Organisation der Ver¬
teidigung überhaupt festgelegt, auch die Steuer für Verwaltungs-, Repräsentations- und
andere Belange des Landesfürsten. Die Krainer Landstände bewilligten unter Maximi¬
lian eine Steuer in der Höhenordnung zwischen 2000 und 9000 Gulden. Die bewilligte
Summe wurde in der Regel in zwei Raten aufgebracht, Verspätungen waren keine Sel¬
tenheit. Laut Sergij Vilfan soll für
Krain
die Gültensteuererklärung (Einlage) in den Jah¬
ren 1504 und erneut in 1518 gesammelt worden sein, es gibt aber auch einen Hinweis für
die Existenz eines Krainer Gültenverzeichnisses im Jahre 1497. Auf jeden Fall pendelte
sich die Höhe der Gültensteuererklärungen um das Jahr 1500 allmählich ein, sie galt für
mehrere militärische bzw. Steuerbewilligungen. War ein Landmann nicht bereit oder im¬
stande, seinen Anteil an der bewilligten Steuer (rechtzeitig) zu entrichten, konnte er von
den anderen Landleuten zur Zahlung gezwungen werden, an seinem Vermögen konnte
sein Anteil auch gepfändet werden. Für die Unterwerfung der Ungehorsamen waren also
andere Landleute zuständig, die eigene »Landschaft«, denn die
Repartition
und Steuer¬
eintreibung gehörten zu den Hauptzuständigkeiten der Standesautonomie.
Angeschlossene Herrschaften: Die Görzischen Grafschaften in Unterkrain und
Weißkrain (die Mark und
Mottling)
und in Istrien behielten nach dem Aussterben der
istrianischen Linie der Grafen von Görz ihre rechtliche Selbstständigkeit und Sonder¬
stellung bei, die sich hinter dem Begriff angeschlossene Herrschaften verbarg. Der
An¬
schluss
der Mark und von
Mottling war
nicht problematisch. Obwohl die gemeinsame
Bestätigung der Krainer, Möttlinger und istrianischen Privilegien erst aus dem Jahre
1593 stammt, war die Grafschaft Mark und
Mottling
schon davor mit
Krain
verschmol¬
zen, wozu außer der Aufhebung des gesonderten Schrannengerichts und der Hauptmann¬
schaft auch die gemeinsamen Landtage, die gemeinsame Türkengefahr, die gemeinsame
Verteidigung und letztendlich auch das Vermögen beitrugen, welches viele in
Krain
und
der Grafschaft besassen. Die Landleute aus dem einst görzischen Ländchen waren ohne
Zweifel Mitglieder der Krainer Landstände.
Auch die Grafschaft Istrien behielt nach 1374 ihren Sonderstatus bei, der sich in
einem eigenen Landeshauptmann, Landesrecht und Schrannengericht niederschlug. Für
348
LAND
- FÜRST - STÄNDE (Zusammenfassung)
das Gebiet der Grafschaft Istrien kam neben den Benennungen Grafschaft Istrien bzw.
Land Istrien noch die Bezeichnung Grafschaft Mitterburg auf. Allerdings sind beide Be¬
griffe nicht identisch. Der erstere beinhaltete alle habsburgischen Besitztümer in Istrien,
der letztere nur die größte und wichtigste Grundherrschaft im Rahmen von Istrien - die
Grafschaft Mitterburg, die allerdings nur etwa drei Viertel des Habsburger Besitzes in
Istrien umfasste. Nach der Beendigung der Verpachtung an die Duineser bzw. Wallseer
begannen die Habsburger Istrien in den Vierzigerjahren des 15. Jahrhunderts enger an
Krain
zu binden, aber der Prozess, der auch die Integrierung des istrianischen Adels in
die Krainer Stände bedeutete, lief nicht glatt. Der Großteil des Habsburgischen Istriens
gehörte nicht zur Ständesphäre sondern zur Kammersphäre bzw. unter die entsprechende
Besteuerung, denn die ganze Grafschaft Mitterburg war Kammerbesitz. Die wenigen
Grandherren versuchten sich der ständischen Besteuerung zu entziehen, sie machten
geltend, Istrien sei nur dem Vizedom von
Krain
untergeordnet gewesen und nicht den
Ständen. Der istrianische Adel war in der Krainer Landstandstuktur ohnehin kaum wahr¬
nehmbar und in Laibach hat man mit den dortigen Prälaten und Städchen kaum gerech¬
net.
Vertreter von
Triest
wurden wiederholt zum Krainer Landtag eingeladen, doch nah¬
men sie daran offensichtlich nicht teil. Sie erreichten sogar eine Befreiung von der Teil¬
nahme am Landtag und an den Ständesteuern.
Triest
wurde deshalb in unserer Untersu¬
chung nicht in die Landständesphäre einbezogen, so wie auch nicht
Fiume
(St. Veit am
Pflaum,
Reka),
die Gegend von
Kastav
und die von den Wallseern erworbenen Grand¬
herrschaften auf dem Karst, die unter die Kammerverwaltung gehörten.
349
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