Verpot des Pranntweins. (V)onn gottes genaden wir Wilhelm unnd wir Ludwig gebrüeder Pfallnntzgraven bey Rhein, Hertzogen in Obern unnd Nidern Bayrn[n] ... Gebieten, ... das ... khain prantwein ... ... nyemannts zegeben dann ... zu ertzneyen ...:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: [2000]
Ausgabe:Faks. d. Verordnung von 1542
Beschreibung:Inh.: Anordnung, daß Branntwein nur durch befugte Personen und aus medizinischen Gründen verkauft werden darf und ein freier Handel bei Strafe verboten bleibt.
Beschreibung:1 Bl. einseitig bedr., 197 x 242 mm, Überschrift (1 Zeile) und Text (52 Zeilen)

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