Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre: welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Siebender Theil In sich haltend Des Fünfften Buchs erstes und anderes Capitel : In welchen Von des Römisch-Teutschen Reichs fordersten Gliedern und Grund-Säulen, denen Chur-Fürsten und denen sie betreffenden Reichs-Rechten, ins besondere, von des Chur-Fürstlichen Collegii Hoheiten, Vorzügen, Titulaturen und Curialien; auch von denen Chur-Fürstl. Wahl- Successions- wie auch Vormundschaffts-Rechten gehandelt, Und alles durchgängig mit den bündigsten Beweis [!] besetzet wird
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Veröffentlicht: |
Franckfurt und Leipzig ; [Wittenberg]
Verlegts George Marcus Knoche
MDCCXXXIII.
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Beschreibung: | Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck Enthält ein Frontispiz (Kupferstich) und einen weiteren Kupferstich am Beginn des Hauptteils |
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title_exact_search | Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert |
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title_full | Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Siebender Theil In sich haltend Des Fünfften Buchs erstes und anderes Capitel : In welchen Von des Römisch-Teutschen Reichs fordersten Gliedern und Grund-Säulen, denen Chur-Fürsten und denen sie betreffenden Reichs-Rechten, ins besondere, von des Chur-Fürstlichen Collegii Hoheiten, Vorzügen, Titulaturen und Curialien; auch von denen Chur-Fürstl. Wahl- Successions- wie auch Vormundschaffts-Rechten gehandelt, Und alles durchgängig mit den bündigsten Beweis [!] besetzet wird |
title_fullStr | Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Siebender Theil In sich haltend Des Fünfften Buchs erstes und anderes Capitel : In welchen Von des Römisch-Teutschen Reichs fordersten Gliedern und Grund-Säulen, denen Chur-Fürsten und denen sie betreffenden Reichs-Rechten, ins besondere, von des Chur-Fürstlichen Collegii Hoheiten, Vorzügen, Titulaturen und Curialien; auch von denen Chur-Fürstl. Wahl- Successions- wie auch Vormundschaffts-Rechten gehandelt, Und alles durchgängig mit den bündigsten Beweis [!] besetzet wird |
title_full_unstemmed | Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Siebender Theil In sich haltend Des Fünfften Buchs erstes und anderes Capitel : In welchen Von des Römisch-Teutschen Reichs fordersten Gliedern und Grund-Säulen, denen Chur-Fürsten und denen sie betreffenden Reichs-Rechten, ins besondere, von des Chur-Fürstlichen Collegii Hoheiten, Vorzügen, Titulaturen und Curialien; auch von denen Chur-Fürstl. Wahl- Successions- wie auch Vormundschaffts-Rechten gehandelt, Und alles durchgängig mit den bündigsten Beweis [!] besetzet wird |
title_short | Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre |
title_sort | jacob carl speners teutsches ivs pvblicvm oder des heil rom teutschen reichs vollstandige staats rechts lehre welche in xvi buchern alle in dem teutschen iure publico sonsten zufallige vornehmlich und ins besondere die von andern publicisten entweder gar vorbeygelassene oder nicht nach wurden verhandelte materien als nahmentlich der teutschen staats rechte ursprunge samt und sonders die politische ermessungen des reichs an sich selber und dessen actiu und passiu prætensionen der churfursten denn auch aller und ieder geist und weltlicher reichs stande eigentliche staats verfassungen und gerechtsamen die reichs lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden befugnissen die rechte eigenschafft und den begriff der reichs standschaffts und aller landes hoheitlichen rechte sowohl des reichs und der teutschen staaten kirchen gerechtsame in bequemer ordnung und methode vorstellig machet eine vernunfftige verbindung der allgemeinen reichs und iedem t staat besonders zustehenden staats rechte an die hand giebet bey den mancherley controuersien die grunde beyder theile anfuhret auch prufet und untersuchet sich ubrigens durchaus der bundigsten beweise befleißiget und in unterschiedene theile denen an bequemen orten die gehorige register beygefuget sind absondert in sich haltend des funfften buchs erstes und anderes capitel in welchen von des romisch teutschen reichs fordersten gliedern und grund saulen denen chur fursten und denen sie betreffenden reichs rechten ins besondere von des chur furstlichen collegii hoheiten vorzugen titulaturen und curialien auch von denen chur furstl wahl successions wie auch vormundschaffts rechten gehandelt und alles durchgangig mit den bundigsten beweis besetzet wird |
title_sub | welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert |
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