Rechtsschutz für Kunstschaffende im schweizerischen und internationalen Urheberrecht:

Der Rechtsschutz für Kunstsschaffende im internationalen Urheberrecht unterscheidet sich in den nationalen Regelungen sowie Anknüpfungen, obschon zahlreiche internationale Vereinbarungen, wie die Berner Übereinkunft, das Welturheberrechts-, das Rom- oder das TRIPS-Abkommen existieren. Nach schweizer...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Csoport, Daniel (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: 2008
Schlagworte:
Online-Zugang:kostenfrei
Zusammenfassung:Der Rechtsschutz für Kunstsschaffende im internationalen Urheberrecht unterscheidet sich in den nationalen Regelungen sowie Anknüpfungen, obschon zahlreiche internationale Vereinbarungen, wie die Berner Übereinkunft, das Welturheberrechts-, das Rom- oder das TRIPS-Abkommen existieren. Nach schweizerischem URG sind urheberrechtliche Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Traditionellerweise wendet jeder Staat nur sein eigenes Immaterialgüterrecht an (Territorialitätsprinzip), und daher sind die im schweizerischen IPRG formulierten Regeln insofern Neuland und Gegenstand kontroverser Auslegungen, da die Anknüpfung im Bereich des Immaterialgüter- und Vertragsstatuts umstritten ist. Nach dem sog. Schutzlandprinzip ordnet im Prozess die Partei die Immaterialgüter einer bestimmten Gesetzgebung zu, indem sie sich auf deren Schutz beruft. Fraglich ist, ob mit der Aufnahme einer speziellen Regelung des Immaterialgüterrechts in der IPR-Kodifikation eine vermehrt kollisionsrechtsähnliche Lösung angestrebt oder zumindest eine solche Entwicklung offengelassen werden sollte. Dies würde zu vermehrter Anwendung ausländischen Rechts führen, was von einem Teil der Lehre aus einer überstaatlichen Optik heraus befürwortet wird.
Beschreibung:1 Online-Ressource

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