Cizincem na Moravě: zákonodárství a praxe pro cizince na Moravě 1750 - 1867
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | Czech |
Veröffentlicht: |
Brno
Matice Moravská
2007
|
Ausgabe: | Vyd. 1 |
Schriftenreihe: | Knižnice Matice Moravské
22 |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis Abstract |
Beschreibung: | Zsfassung in dt. Sprache u.d.T.: Fremd in Mähren: Ausländergesetzgebung und Ausländerbehandlung in Österreich 1750 - 1867 |
Beschreibung: | 328 S. Ill. |
ISBN: | 9788086488455 |
Internformat
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ÚVOD, KTERÝ JE SOUČASNĚ I ZÁVĚREM
........................9
1.
BÝT CIZINCEM
..........................................14
1.1.
Termín „cizinec
.....................................14
1.2.
Cizinec. Terminologický exkurs dějinami
..................19
1.3.
Právní postavení cizinců v českých zemích
................23
2.
POPULAČNÍ POLITIKA A POSTOJ
К
CIZINCŮM
................29
3.
CESTOVNÍ PAS JAKO
PREDPOKLAD
VSTUPU DO RAKOUSKA
.... 33
3.1.
Nepostradatelnost cestovního pasu
.....................33
3.2.
Kompetence Ořadů ve
vystavovaní
cestovních pasů pro cizince
36
3.3.
Falešné pasy
........................................40
3.4.
Cizinci bez pasu
......................................42
3.5.
Vstup cizinců do Rakouska. Pasové
formulare
.............48
3.6.
Pohyb cizinců po monarchii
............................57
4.
SOCIÁLNÍ SKUPINY CIZINCŮ
..............................66
4.1.
„Věčně cizí
-
cizinci bez domova. Cizí žebráci, tuláci
a „darmošlapové
...................................66
4.2.
Cizí zajatci, trestanci a špioni
..........................76
4.3.
„Opice a
privandrovalci.
Cizinci se zvířaty, cizí umělci
a hudebníci
........................................79
4.4.
Cizí podomní obchodníci, „cizinci
s
léky a oleji
............83
4.5.
Cizí příslušníci vojsk
..................................87
4.6.
Nemocní cizinci
......................................88
4.7.
Cizí Židé
...........................................94
4.8.
Zvýhodněné skupiny cizinců
............................98
4.8.1.
Turečtí kupci a obchodníci
........................98
4.8.2.
Cizí lázeňští hosté
...............................105
5.
VANDROVNÍ
TOVARYŠI
..................................107
6.
EVIDENCE A KONTROLA
.................................123
6.1.
Emigrace obyvatelstva
...............................123
6.2.
Kontrola obyvatelstva. „Denní hlídky
.................127
6.3.
Svoboda pohybu rakouských poddaných
.................131
6.3.1.
Pasy
s
povolením dvora
..........................131
6.3.2.
Příslušníci duchovního stavu
.....................135
6.4.
Moravská zemská
centrau
a praxe udělování pasů
.........144
6
Cizincem na Moravě
7.
IMIGRACE CIZINCŮ DO RAKOUSKA
........................151
7.1.
Zákonné podmínky pro imigraci cizinců
..................151
7.2.
„Politicky nežádoucí. Osud francouzského uprchlíka roku
1796
na Moravě
...................................161
7.3.
Hra
s
úřady. Nizozemská
dama na
Moravě roku
1796 ......171
7.4. „Auf derlei Fremde ist ein obachtsames Auge zu tragen.
Cizinci na Moravě
1796-1797 ........................175
8.
ZÁKONNÉ ROZLIŠENÍ DOMÁCÍCH A CIZÍCH. DOMOVSKÉ
PRÁVO
...............................................189
8.1.
Ohlašovací povinnost
................................191
8.2.
Konskripce
........................................202
8.3.
Politický domicil a domovské právo
.....................225
9.
CIZINCEM V RODNÉM MĚSTĚ. ANALÝZA PRAMENE
К
PRACOVNÍ
MIGRACI OBYVATEL BRNA V LETECH
1847-1849.............246
9.1.
účel protokolů továrních a námezdních sil
..............246
9.2.
Cizinci ve městě
....................................252
10. „AUFALLE FREMDE GENAU INVIGILIREN (...) .............260
10.1.
Pramen a terminologie..............................
260
10.2.
Statistické vyhodnocení pramene „Invigilierungen
.......264
10.2.1.
Původ cizinců
.................................265
10.2.2.
Povolání cizinců
...............................269
10.2.3.
Ostatní sledované kategorie cizinců
..............278
PRAMENY
...............................................281
Archivní prameny
.......................................281
Tištěné prameny
........................................281
LITERATURA
............................................287
SEZNAM VYOBRAZENÍ
....................................307
SEZNAM TABULEK
........................................310
ZUSAMMENFASSUNG.....................................311
REJSTŘÍK
...............................................324
Zusammenfassung
FREMD IN MÄHREN
Ausländergesetzgebung und Ausländerbehandlung in
Österreich 1750-1867
Die Geschichte der Staatsbürgerschaft und die Entstehung des früh¬
modernen Staates wurden zum Gegenstand der Forschung im späten 20.
Jahrhundert im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sozialgeschichte,
die in der Migration, dem Grenzübertritt, dem Schub, dem Asyl und der Be¬
mühung um die Arbeitsbewilligung wichtige Instrumente der neuen Gesell¬
schaft präzisierte. „Grenze war bis dahin überwiegend ein Thema der poli¬
tischen Geschichte, interpretiert vor allem vom Standpunkt der Entstehung
der Staaten oder der Militärkonflikte aus. „Grenze wird in diesem Buch aus
der Sicht des Alltags der „unwichtigen Leute gesehen und der Intention des
Staates auf dem Gebiet der Evidenz und Kontrolle.
Die Geschichte der Ausländergesetzgebung und der Ausländerbehand¬
lung befindet sich am Schnittpunkt zweier Fächer. Dies ist wahrscheinlich
der Grund dafür, daß diese interessante Problematik von der historischen
Forschung noch nicht aufgenommen wurde, denn Historiker beschäftigen
sich kaum mit der Rechtsgeschichte und Juristen konzentrieren sich eher
auf die Geschichte des Strafrechtes. Dieser „Spalt zwischen den Diszipli¬
nen gehört sowohl zur Rechtsgeschichte als auch zur Sozialgeschichte wie
auch zur Alltagsgeschichte und hängt eng mit dem Prozeß der Sozialdiszi-
plinierung und der Entstehung des frühmodernen Staates zusammen.
Die Ausländergesetzgebung stellt die Geschichte der Inklusion und der
Exklusion dar, verbunden mit Fragen der Gerechtigkeit und der Ungerech¬
tigkeit. Der Begriff des „Fremden veränderte sich während der historischen
Entwicklung grundlegend. Der Zweck des Buches ist unter anderem, auf die
unterschiedliche Auffassung des Fremden im 19. Jahrhundert aus der Sicht
der damaligen staatlichen Strukturen gegenüber dem heutigen Verständnis
dieses Terminus hinzuweisen, da im 19. Jahrhundert die trennende Linie zwi¬
schen dem „Einheimischen und dem „Fremden eher mit dem Heimatrecht
(bzw. dem politischen Domizil) als der Staatsbürgerschaft konnotiert wurde.
In fast allen hier behandelten Themen entstand die Frage: Wie war die
Lage in anderen Kronländem? Vergleichbar oder durchaus anders? Wie sah
die konkrete Problematik vor und nach der bearbeiteten Zeit aus? Nicht im¬
mer war es möglich, alle Fragen zu beantworten, und das besonders aus
zeitlichen Gründen, da es nicht in den Kräften eines Menschen stand, die
Problematik im Rahmen der ganzen Monarchie zu bearbeiten. Grundsätz¬
lich läßt sich sagen, daß die Lage in den ungarischen Ländern durchaus
anders war und daß die hier angeführten Tatsachen nur den Teil des öster¬
reichischen Vielvölkerstaates betreffen, der später Zisleithanien hieß. Un¬
garn war in Frage des Paßrechtes und der Mobilität der Bevölkerung dem
Ausland gleich, da die ungarischen Gesetze (besonders auf dem Gebiet des
Heimatrechts) auf dem althergebrachten Gewohnheitsrecht basierten.
312
Cizincem na Moravě
Die Spannung der behandelten Problematik der Ausländergesetzge¬
bung und der Ausländerbehandlung ist auf zwei Perspektiven der Betrach¬
tung aufgebaut, auf der normativen (Wie sollte das bürokratische Verfahren
aussehen?) und auf der praktischen (Wie sah es tatsächlich aus?). Quellen
zur normativen Sicht waren vor allem Gesetzbücher, wobei der unterschied¬
liche Charakter der einzelnen Gesetzbücher zu berücksichtigen ist. Außer
der „Reichsgesetze wurden auch die Provinzialgesetzbücher benutzt, die
jedoch nur einen kurzen Ausschnitt abdecken (1819-1849). Ab 1849 wur¬
de auch das Landes- und Regierungsblatt einbezogen, das jedoch mit dem
Reichsgesetzblatt zu ergänzen war, denn beide parallel publizierten Gesetz¬
bücher beinhalten nicht gleiche Informationen. Als ausgezeichnete Quelle
erwiesen sich die Werke von Johann Vesque von Püttlingen über das Privat¬
recht, über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und besonders über die
Ausländerbehandlung, nicht zuletzt auch die Handbücher des Postoffizials
Franz von Raffelsberger.
Für die praktische Sicht wurden Quellen von folgenden Archiven ge¬
nutzt: des Mährischen Landesarchivs in Brunn, des Nationalarchivs in Prag,
des Archivs des Technischen Nationalmuseums in Prag, des Allgemeinen
Verwaltungsarchivs in Wien und des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien,
wobei der Schwerpunkt auf Archivalien des Mährisch-schlesischen Landes-
guberniums und des Polizeipräsidiums in Brunn im Mährischen Landesar¬
chiv lag.
Das Thema ist hier zwar die Ausländergesetzgebung und die Auslän¬
derbehandlung, dieses aber wäre nicht ohne die österreichische Staatsbür¬
ger betreffende Problematik zu behandeln gewesen. Diese scheinbare „Un-
zugehörigkeit hat ihre logische Begründung: Um überhaupt festzustellen,
wer eigentlich in der zweiten Hälfte des 18. und der ersten Hälfte des 19.
Jahrhunderts als „fremd galt, war es unvermeidlich, den Begriff „einhei¬
misch zu definieren, da „fremd bloß durch die Negation von „einheimisch
festgelegt wurde.
Der Begriff „fremd war also erst nach der grundlegenden gesetzlichen
Definition zu präzisieren, und zwar in der ganzen Breite der behandelten
Zeit 1750-1867. Eine unausweichlich notwendige gründliche Forschung von
Rechtsquellen umfaßt drei gesetzliche Bereiche: die Meldepflicht, die Kon¬
skription und das politische Domizil (bzw. das Heimatrecht). Der Prozeß
der Kodifizierung des Heimatrechtes wurde durch die geänderte Haltung
gegenüber sozial schwachen Bevölkerungsschichten erzwungen: Die Ar¬
menversorgung, deren Last bisher auf der gelegentlichen Wohltätigkeit der
Vermögenden beruhte, übernimmt der Staat und gestaltet die chaotische
caritative
Tätigkeit in eine zentral organisierte Hilfe um, die die Armen nach
dem Maß der Bedürftigkeit aufteilte. Die Selektion der Untertanen in Be¬
dürftige und Produktive erzwang die gründliche Aufteilung auf Fremde und
Einheimische, die nach der Möglichkeit und nach der Bedürftigkeit durch
zuständige Institutionen versorgt wurden. Dieser Prozeß trug die gesell¬
schaftliche Stigmatisierung der Randgruppen der Bevölkerung in sich, es
vergrößerte sich die „Kluft zwischen ihnen und den „ordentlichen
Men-
Zusammenfassung
313
schen .
Die Gruppe der „Ausgestoßenen war sozial, alters-, beruflich oder
religiös nicht homogen, was die Definition von gesetzlichen, die Randgrup¬
pen der Gesellschaft betreffenden Normen komplizierte. Bestimmte Be-
rafsgruppen (wandernde Handwerksgesellen, Taglöhner, Mägde, Knechte,
Dienstboten, Hilfsarbeiter u. a.) balancierten stets auf der dünnen gesetzli¬
chen Linie zwischen der „anständigen und „bedenklichen Art des Erwerbs
des Lebensunterhalts. Der gesetzliche Terminus „bedenkliche Leute über¬
haupt zeigt die Unsicherheit der Gesetzgeber in der Frage der Randschich¬
ten der Bevölkerung, deren Mobilität eben am größten war.
Das Thema der Ausländerbehandlung in Österreich war nicht ohne
Kenntnisse von Paßvorschriften für Fremde zu behandeln, ein von der histo¬
rischen Forschung noch nicht aufgenommenes Thema. Auf der Grundlage
des Studiums der Rechtsquellen und der Amtskorrespondenz, besonders
die der Polizeidirektion in Brunn mit der Polizeihofstelle in Wien, nicht zu¬
letzt auch mit der mährischen Landeszentrale und mit der Geheimen Hof-
und Staatskanzlei arbeitete ich das elementare gesetzliche Netz der Pa߬
vorschriften für Fremde heraus. Aufmerksamkeit widmete ich besonders
der Zeit der Kodifizierung der einheitlichen Reiseurkunden; dieser wichti¬
ge Schritt bedeutete die Einführung des Paßformulars im Jahre 1801. Die
Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert wählte ich noch aus anderen für das
Thema wichtigen Gründen - aus der Sicht der außerordentlichen in Europa
auf dem Gebiet der Reisefreiheit entstandenen Situation (der Einfluß der
Koalitionskriege gegen Napoleon, die die Landkarte vieler Staaten änderten
und eigene Gebiete rasch zu feindlichen Territorien machten) und nicht zu¬
letzt auch deswegen, weil ich sehr interessantes Archivmaterial fand (Akten
der fremden Emigranten in Mähren).
Zum Zugang nach Österreich benötigten alle Fremden einen Paß, aber
einige privilegierte Gruppen wurden von diesen Vorschriften ausgenom¬
men. Die Ausnahmen betrafen einerseits die Repräsentanten der herr¬
schenden Dynastien, andererseits jener Berufe, die ohne tägliche Mobilität
nicht bestehen konnten. Keinen Paß benötigten also souveräne Herrscher
mit ihren Gattinnen, Kindern und deren Begleitung, Boten und „Courriere ,
„Gotschi und Landkutscher , zu bestimmter Zeit auch Marktlieferanten, Be¬
wohner des Grenzraumes, die der Grenzwache persönlich bekannt waren
und die Grenze „zu Besuch oder auf Erlustigung bloß für einige Stunden
oder höchstens für einen Tag überschritten.
Wandernde Handwerksgesellen waren im Vergleich mit der übrigen Be¬
völkerung viel freier in der Bewegung nicht nur im Rahmen des österreichi¬
schen Vielvölkerstaates, sondern auch im Ausland. Ihre Reisedokumente er¬
füllten mehrere Funktionen, sie stellten eine Identifikationsurkunde, einen
Reisepaß und ein Arbeitszeugnis dar, wobei zwischen den älteren (Kund¬
schaften) und den neueren (Wanderbüchem) zu unterscheiden ist. Kund¬
schaftenwaren eine gültige Reiseurkunde im Rahmen der sogenannten alt-
konskribierten Länder, für die Reisen außerhalb dieses Teiles Österreichs
war der legitime Reisepaß notwendig. Der Grund für diese unterschiedliche
Haltung des Staates war die Militärpflicht, da einwandernder Handwerksge-
314
CiziNCEM na
Mòràve
selle,
der in die nicht konskribierte Provinz ohne Paß wanderte, für den Mi¬
litärdienst praktisch verloren war. Diese bekannte Tatsache wurde sehr oft
von jungen Männern genützt, da viele Behörden Kundschaften als offizielles
Dokument anerkannten. Tirol als nicht konskribiertes Land war seinerzeit
eine bekannte Zufluchtsstätte vor der Militärpflicht; die Erlässe für das Tiro¬
ler Landesgubernium, die mit strengen Strafen für Flüchtlinge drohten, und
die Unzufriedenheit „der höchsten Stellen mit der unzureichenden Arbeit
der Tiroler Landesbeamten zeigen das Ausmaß der Migration. Die unüber¬
sichtliche Lage der Reisedokumente für wandernde Handwerksgesellen
wurde durch die Einführung der Wanderbücher im Jahre 1827 (verbindlich
ab Mai 1829) gelöst. Wanderbücher übernahmen alle Funktionen der übri¬
gen Dokumente - Kundschaften, Zeugnisse und Wanderpässe -, und wur¬
den international anerkannt. Wandernde Handwerksgesellen wurden damit
zu einer der freisten Gruppen der Gesellschaft.
Keinen Paß brauchten auch bestimmte gesuchte Spezialisten oder will¬
kommene Immigranten, die Österreich gern auf seinen Gebiet hereinließ.
Die Monarchie verhielt sich in dieser Hinsicht genauso wie seine Nachbarn,
die Fachleute aus Österreich zur illegalen Emigration lockten. Daß dieser
„Menschenschatz an ausgebildeten Personen sehr hoch geschätzt wurde,
zeigen die großen Belohnungssummen (hundert Dukaten) für die Entdek-
kung und die Festnahme fremder, zur Auswanderung lockender „Emissäre
und die strengen Strafen für diese (ausnahmsweise sogar Todesstrafe). Ge¬
sucht waren vor allem Weber, „Tuch- und Glasmacher sowie Metallarbeiter.
Österreichische Emissäre, die ihre Tätigkeit im Ausland ausübten, waren
paßrechtlich privilegiert.
Die Kompetenz der paßausstellenden Behörden war ziemlich unüber¬
sichtlich. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, daß sie für die ein¬
heimische Bevölkerung komplizierter war. Eine Quelle aus dem Jahre 1831
nennt allein für Wien sechzehn verschiedene Behörden, die für die Paßaus¬
stellung kompetent waren. Bei österreichischen Staatsbürgern wurde un¬
terschieden, ob das Reiseziel innerhalb oder außerhalb der „altkonskribier-
ten Länder lag. Ungarn war in der Paßfrage dem Ausland gleichgestellt.
Reisedokumente für Fremde sollten von einer kompetenten Behörde im
Ausland ausgestellt werden - meist von einer Botschaft. Konsulate durften
in der Regel keine Pässe ausstellen (mit der Ausnahme der Konsulate in
Jassy und Bukarest), sie waren allenfalls berechtigt, Pässe österreichischer
Untertanen zu „vidieren (d. h. mit Unterschrift, Datum und zu Stempel ver¬
sehen). Eine einmalige Stellung hatte die österreichische Internunciatur in
Istanbul. Die Grundregeln für die Paßausstellung an Fremde konnten durch
spezielle reziproke Verträge wie im Fall des preußischen Staates ergänzt
werden. Für die Untertanen der Hohen Pforte existierten gegenseitige Ab¬
machungen, die im Laufe der historischen Entwicklung in verschiedenen
Friedensverträgen oder Vereinbarungen kodifiziert wurden, von denen das
„Einverständnis [„Si(e)ned ] aus dem Jahre 1784 am wichtigsten war.
Einen tolerierten Weg, um einen legalen Reisepaß zu erhalten, stellte
auch ein Gesuch direkt an die Geheime Hof- und Staatskanzlei dar (beson¬
ders bei Personen des „höheren Standes ). Eine ebenso legale Möglich¬
keit war die Ausstellung eines Grenzpasses direkt an der österreichischen
Zusammenfassung 315
Grenze. Der Staat bemühte sich, die Anzahl der Gesuche an die Geheime
Hof- und Staatskanzlei und an die Grenzämter zu verringern (durch die
finanzielle Begünstigung der Paßgesuche bei Auslandsvertretungen; die
auf diesem Amtswege erworbenen Reisedokumente wurden ab 1801 von
der Stempelgebühr befreit).
Die Entwicklung der internationalen Situation beschleunigte die Kodi¬
fizierung der Reiseurkunden. Die Französische Revolution setzte Massen
von Menschen in Bewegung, nicht nur für ihre Zeit riesige Armeen und
deren Troß, sondern auch Zivilbevölkerung, die vor dem Revolutionsterror
flüchtete. Österreich wurde ganz unvorbereitet mit einer großen Menge an
fremden und einheimischen Flüchtlingen konfrontiert. Einheimische Immi¬
granten waren die loyalen Bewohner der ehemaligen österreichischen Terri¬
torien, vor allem aus den österreichischen Niederlanden.
Es erwies sich als unausweichlich, das Chaos der Reisedokumente ab¬
zuschaffen, was am 25. März 1801 mit der Einführung des Paßformulars
passierte. Dieses Paßformular beinhaltete nicht nur verbindliche Rubriken,
sondern auch Informationen über das Äußere des Paßinhabers und seine
Unterschrift; damit unterschied es sich grundsätzlich von vorigen Reise¬
dokumenten, die durch ihren „Geleitscharakter eventuell übertragbar wa¬
ren. Das Jahr 1801 bedeutet damit auch eine Wende in der Entwicklung der
Bürokratisierung des Staates - es entstand eine amtliche Personidentifizie¬
rung. Das Paßformular, das ursprünglich aus Angst vor einem unkontrol¬
lierbaren Zustrom Fremder ins Land entstand, erwies sich in der Praxis als
so funktionsfähig, daß es bald auch für österreichische Staatsbürger, die
ins Ausland oder außerhalb der „altkonskribierten Länder reisen wollten,
benutzt wurde. In einzelnen Ländern bestanden ergänzende Verordnungen
und verschiedene Spezifikationen. In den böhmischen Ländern war das
Paßformular zweisprachig - deutsch und tschechisch.
Bei der Forschung über die Paßproblematik entstanden verschiedene
Fragen, besonders über die Führung der Paßagenda. Pässe wurden an ihre
Inhaber ausgegeben, so daß deren Fund im Archivmaterial mehr als eine
Rarität ist. Was für ein Kontrollmechanismus existierte für die Kontrolle
von bereits herausgegebenen Pässen? Das Paßprotokoll konnte diese
Funktion nicht vollständig erfüllen, da es knappere Informationen beinhal¬
tete, so daß die bereits ausgehändigten Pässe nicht kollationiert werden
konnten (daß Pässe kollationiert wurden, beweist das Archivmaterial).
Was für eine Form hatten wörtliche Abschriften der Pässe (falls sie existier¬
ten)? Die zeitaufwendige Archivforschung wurde durch die Erkenntnis des
Amtsverfahrens beendet. Pässe wurden auf einem vorgedruckten Formular
ausgehändigt, das eine zweite schmale Doppelseite mit denselben vorge¬
druckten Kategorien hatte, jedoch besaß es seine graphische Form nicht.
Dieser schmale Teil blieb in der ausstellenden Behörde. Beide Teile bildeten
ursprünglich ein Dokument, das bei der Paßausgabe getrennt wurde (und
bei der eventuellen Kontrolle wieder zusammengelegt werden konnte).
Das Paßformular blieb mit kleineren Veränderungen bis zum Jahre 1857
gültig, als sich die im „Paßverein vereinigten Staaten in der sogenannten
„Dresdner Konvention verpflichteten, eine einheitliche Form des Reisedo¬
kuments einzuhalten.
316
Cizincem na Moravě
Die Bewegungsfreiheit österreichischer Untertanen war nicht für alle
gleich: Die Unabhängigkeit der Bewegung wandernder Handwerksgesellen
kontrastiert scharf mit begrenzten Reisemöglichkeiten der Angehörigen
„des höheren Standes , wobei die erst genannten als privilegiert bezeichnet
werden konnten. Das wichtigste Kriterium für die Erteilung der Reisedo¬
kumente, das vor allem in der Josephinischen Zeit kodifiziert wurde, war
der Staatsnutzen. Aus dieser Sicht waren sogenannte „Kavalierstouren am
wenigsten erwünscht; die Landesstellen wurden deshalb aufgefordert, auf
keinen Fall solche Reisen zu bewilligen, bei denen ein Verdacht auf „Lust¬
reisen hätte entstehen können, auch wenn sie die Frist von drei Monaten
nicht überschritten. Die Auslandsreisen von jungen Adeligen (mit Ausnah¬
me der Reisen aus „wichtigen Gründen , wie
z. B.
die Übernahme eines
Erbes im Ausland, die immer bewilligt wurde) vor dem Erreichen des 28.
Lebensjahres wurden sogar ganz verboten mit der Begründung, daß solche
Reisen schädliche Auswirkungen haben könnten, wenn nicht zuvor „eine
gesunde Reife oder Kenntnis der Heimat erreicht worden sei. Diese Stra¬
tegie der Paßpolitik entspricht kaum der verbreiteten Vorstellung über die
Bewegungsfreiheit privilegierter Schichten. Im Gegensatz dazu wurde arme
Bevölkerung meist im Alter von 14 Jahren für „wirtschaftlich selbständig
gehalten und konnte ohne größere Schwierigkeiten reisen, besonders wenn
der Zweck der Reise der Bildung, der Gewinnung neuer Technologien und
Arbeitsverfahren diente.
Die am wenigsten privilegierte, sozial inhomogene Gruppe waren in der
Frage der Paßgesetzgebung Adelige, Beamte und Studenten. Das ursprüng¬
liche Standesprivileg, mit dem sogenannten Hofpaß zu reisen, erwies sich
als zweischneidig, da der Amtsweg sehr umständlich war. Erst ab dem Jahre
1800 war es auch für Adelige möglich, Reisedokumente von der Landeszen¬
trale zu erhalten, aber maximal für vier Monate. „Gemeine Leute bekamen
unter normalen Umständen Pässe für ein Jahr mit einer einfachen Möglich¬
keit der Verlängerung. Außer Adeligen waren Staatsbeamte und Studenten
ebenso von „den höchsten Stellen beobachtete Personen (Beamte deswe¬
gen, da ihnen Staatsangelegenheiten anvertraut waren). Aus diesem Grund
war es höchst unerwünscht, daß eingeweihte Personen oder Finanzen ver¬
waltende Männer frei ins Ausland gehen konnten. Zu einer Auslandsreise
war in der Regel die Zustimmung des vorgesetzten Beamten erforderlich.
Studenten wurden als latent einer eventuellen Zuneigung zu revolutionä¬
ren Gedanken verdächtige Schicht angesehen. Es wäre zu erwarten, daß
es zu einer Lockerung der Paßpolitik für Studenten kommt, besonders im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Amtsvorschriften für die all¬
gemeine Paßerteilung in dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts. Ganz im
Gegenteil: Jedes neue revolutionäre Ereignis brachte eine Reduplizierung
der vorigen Verordnungen mit einer nachdrücklichen Ermahnung zu deren
konsequenter Befolgung.
Die einzige Ausnahme von den Paßvorschriften für Studierende stellten
seit der Josephinischen Zeit Studenten der evangelischen Theologie dar, die
man in Österreich nicht studieren konnte. Es lag in der Intention des To¬
leranzpatents vom Jahre 1781, die Ausbildung evangelischer Geistlicher zu
ermöglichen. Dieser Vorsatz wurde während der Regierungszeit Leopolds
Zusammenfassung 317
II.
verstärkt, als die Protestanten die volle kirchliche Autonomie erwarben
und damit auch das Recht auf einen qualifizierten Nachwuchs an Geistli¬
chen. Unter der Regierungszeit Franz
I. (II.)
kam es zur Beschneidung der
Rechte von Studierenden der protestantischen Theologie wegen des angeb¬
lichen Mißbrauchs dieser Privilegien durch Studierende anderer Fächer.
Die Bewilligung zum Studium im Ausland erhielten bloß „zuverlässige
junge Männer. Nach der Errichtung der evangelisch-theologischen Studi¬
en in Wien im Jahre 1821 (deren Hauptgrund die Angst vor der Ansteckung
der Studenten der evangelischen Theologie im Ausland durch „gefährliche
Ideen war) verloren die Paßprivilegien für diese spezifische Gruppe ihre lo¬
gische Begründung und wurden binnen kurzer Zeit aufgehoben. Der außer¬
ordentliche Status von Adeligen, Beamten und Studenten wurde erst durch
die Resolution Kaisers Ferdinands
I.
vom 2. Juni 1846 aufgehoben, durch die
den Länderstellen die Zustimmung zur Ausstellung von Pässen ins Ausland
auch für Adelige, Staatsbeamte und Studenten erteilt wurde.
Die Haltung des Staates zu Fremden war differenziert. Meine Eintei¬
lung von Fremden in verschiedene Kategorien ist nicht zufällig, sondern
stellt ein Ergebnis der Forschung von Rechtsquellen und Aktenmaterial dar.
Beide Arten von Quellen bedingten meine Differenzierung von Fremden in
verschiedene Gruppen, die die breite Skala der unterschiedlichen Stellung¬
nahme des Staates verkörpern: von den unerwünschten bis zu bevorzug¬
ten Gruppen von Fremden. Eine einfache Kategorisierung aus der Sicht
des Staates war äußerst problematisch: Schon die „bewegliche Art und
Weise der Ernährung war schon verdächtig, so daß z. B. kein Unterschied
zwischen einem Wandermusikanten und einem bedeutenden Komponisten
gemacht wurde.
Eine durchaus unwillkommene Gruppe waren Bettler und Vaganten,
die außer der latenten Gefahr, kriminelle Taten zu begehen, in Kriegszeiten
noch der Spionage verdächtig waren; nicht zuletzt tauchte auch die eventu¬
elle Notwendigkeit auf, sie sozial zu versorgen. Jede Gemeinde beobachtete
deshalb fremde Bettler und Vaganten auf ihrem Gebiet. Dies setzte eine Evi¬
denz von einheimischen Bettlern voraus, was angesichts von deren hohen
Mobilität problematisch war. Der Übergang zwischen einigen Gruppen der
Bevölkerung zu Bettlern war zudem kaum sichtbar. Ein wandernder Hand¬
werksbursche, ein Taglöhner oder eine Magd, die gerade eine Arbeit verlo¬
ren hatten und nicht im Stande waren, eine andere Arbeitsmöglichkeit zu
finden, übertraten im Augenblick des gelegentlichen Bettels die imaginäre
Linie zwischen der „ehrlichen und der „bedenklichen Art der Ernährung.
Die Industrialisierung der Großstädte brachte nicht nur neue Arbeits¬
möglichkeiten, sondern auch die Pauperisierung der Population und eine
Kumulation mittelloser Personen an einem Ort. Gegen die industrielle Ent¬
wicklung der Großstädte und besonders Wiens äußerte sich im Jahre 1794
aus Angst vor dem Anwachsen der Armut und einer eventuellen Radikali¬
sierung von Teilen der Bevölkerung der Polizeiminister Johann von Pergen,
was bei hochgestellten Anhängern der liberalen Industrialisierung ein auf¬
richtiges Entsetzen hervorrief.
318
CiziNCEM na
Morave
Dem Staat gelang es, ein großes Sozialproblem zu einem bedeutenden
„Vorteil zu umgestalten: Eine Menge fremder Vaganten und Bettler, die „die
allgemeine Sicherheit bedrohten, wandelte er in eine dem Staat dienende
Masse um - in Soldaten. In diesem Zusammenhang tritt die Schutzfunktion
des Passes und der seine Funktion habenden Dokumente - der Kundschaf¬
ten, Passierscheine, Geleitscheine und Wanderbücher - klar in den Vor¬
dergrund. Männer ohne Reiseurkunden, wenn auch deren Ernährungsart
„ehrlich war, wurden als Vaganten angesehen und als solche zum Militär
eingezogen, sofern es natürlich ihr Gesundheitszustand ermöglichte.
Die Lage spitzte sich besonders unter der gemeinsamen Regierung
Maria Theresias und des Thronfolgers Joseph zu, später auch in der Zeit
der Koalitionskriege gegen Napoleon, als es zu gewaltsamen Werbungen
der Untertanen sowohl durch österreichische als auch durch fremde Wer¬
ber kam. Jede Gemeinde, bzw. jedes
Dominium,
sollte sich um die Kontrolle
„fremder Elemente und deren eventuelle Werbungen bemühen, da sie mit
diesen Fremden ihr eigenes „Werbekontingent füllen konnte, so daß sie um
so weniger eigene Männer einziehen mußte. Manche ärmeren Herrschaf¬
ten, besonders in Tirol, führten die Verordnungen, fremde Untertanen zu
visitieren und sie zum Militär zu schicken, ziemlich inkonsequent durch.
Der Grund für solches Verhalten mancher Dominien war die geringe Renta¬
bilität der Bemühungen. Herrschaften visitierten einen fremden Vaganten,
nahmen ihn ins Protokoll auf, und falls der Betreffende keine Reisedoku¬
mente oder nicht die vorgeschriebene Summe an Bargeld besaß oder den
Grund seiner Reise nicht „legitimieren konnte , nahmen sie ihn fest. Erst
dann fand eine Untersuchung statt, ob der Mann tauglich sei. Die Verpfle¬
gung für die ganze Zeit mußte die Herrschaft übernehmen, was sich, falls
sich der Mann als untauglich erwies, als sehr unrentabel zeigte, denn in ei¬
nem solchen Fall mußte er mit dem Schub in seinen Heimatort geschickt
werden und die festnehmende Gemeinde übernahm die Kosten für seine
Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Übernachtung und Begleitung. Besonders
in armen und unzugänglichen Gegenden, wo keine Hauptschübe organi¬
siertwurden und kein Netz der Schubstationen bestand, war diese Tätigkeit
nicht rentabel. Falls es dazu in der Zeit der Feldarbeiten kam, was anzuneh¬
men ist, denn die Armee warb besonders in den warmen Jahreszeiten an,
fehlten die sehr notwendigen Hände auf dem Feld, die Schüblinge begleiten
mußten. Manchmal waren Gemeinden nicht im Stande, Wachen, sondern
auch bloß Männer im produktiven Alter als Begleitung von Schüblingen zu
schicken. Die Gesuche der Polizei an Gemeinden, keine Frauen und Kinder
als Begleitung beim Schub mehr zu benutzen, denn diese könnten eventuell
Gesundheits- oder Lebensschäden erleiden, weil im Schub auch kriminelle
Personen wären, zeigen die Fragwürdigkeit des ganzen Systems.
Überwacht wurden vor allem Grenzgebiete, wo die „Wachsamkeit über
fremde, sozial auffällige Personen nicht nur der Grenzwache und der Poli¬
zei anvertraut war, sondern auch der ganzen Bevölkerung. Dies war sicher
eine pragmatische Lösung, denn Bewohner der Grenzgebiete waren sich
bewußt (abgesehen von der Konkurrenz im Schmuggel), daß ihre Gemein¬
den die Kosten für mittellose Fremde tragen müssen. Bettler sollten von der
Einreise nach Österreich gleich an der Grenze abgeraten werden, und zwar
Zusammenfassung 319
mittels Schildern, die „mit großen, gut lesbaren Buchstaben Strafen für
Bettelei in Österreich ankündigten. Fremde Bettler sollten aus dem Lande
ausgewiesen werden, bei der zweiten Festnahme in Österreich wurden sie
mit dem Hauptschub „aus dem Lande geschafft , und bei der „Reversion , d.
h. bei der Festnahme im Land, aus dem sie bereits einmal abgeschoben wor¬
den waren, wurden sie bis zur dreijährigen Arbeit „in den Eisen bestraft,
eventuell nach Ungarn deportiert, jedoch nur „starke muthwillige Vagabun¬
den beiderlei Geschlechts (ob damit das südliche Grenzgebiet, die sog. Mi¬
litärgrenze besiedelt wurde, muß bei dem heutigen Stand der Forschung
noch offen bleiben). Die Haltung des Staates zeigt, daß es sich keineswegs
um die Lösung der schwierigen sozialen Frage handelte, sondern es eher
um die „Säuberung des Raumes von „fremden Elementen ging.
Leute mit krimineller Vergangenheit, die in den Quellen meist als „ent¬
lassene Sträflinge bezeichnet werden, sollten sich in Österreich mit ordent¬
lichen Reisedokumenten bewegen. Die Realität stellte sich ganz anders dar:
Eine ganz geläufige Erscheinung waren entlassene Sträflinge ohne irgend¬
welche Reisedokumente, was die „Fremdenprotokolle und die Protokolle
„Invigilierungen des Brünner Polizeipräsidiums beweisen.
„Fahrende Künstler - Wandermusikanten, Wanderkünstler, Schau¬
steller von Tieren und von technischen Wundern - gehörten zu den meist
beobachteten Gruppen der Bevölkerung, da sie latent nicht nur des Bettels,
sondern auch der Spionage verdächtig waren. Fremden mit Tieren war der
Zugang nach Österreich strengstens verboten, aber bei „wirklich besonde¬
ren und sehenswürdigen Tieren wurde eine Ausnahme gestattet (die The¬
matik der
Demonstrátorén
in der Gesetzgebung erweckt nicht selten den
Eindruck, daß die Aufmerksamkeit mehr dem Tier als dem Begleiter selbst
gewidmet wurde). Die Vorstellungen durften bloß in Provinzhauptstädten
stattfinden, womit die Möglichkeit der eventuellen Verbreitung von gefähr¬
lichen Ideen stark beschränkt war. Außerdem litt die Arbeitsdisziplin nicht
so viel, da man zu solchen Aufführungen eher nach der Arbeit oder an Sonn¬
tagen ging (nach den Josephinischen Vorstellungen wurde das Volk durch
solche Unterhaltungen von der Arbeit abgehalten). Eine mildere Behand¬
lung genossen Vorführer technischer Wunder, da diese mehr als Belehrung
verstanden wurden. Außerdem waren sie bei allen Gesellschaftsschichten
sehr modisch. In Grenzdominien sollte ihnen jedoch eine besondere Auf¬
merksamkeit gewidmet werden.
Hausierer stellten aus Sicht des Staates eine durchaus besondere Grup¬
pe dar, deren Behandlung mit dem scheinbar unvereinbaren Begriffspaar
„privilegiert und „unerwünscht charakterisiert werden kann. Das Privileg
beruhte auf dem Recht, einen Hausierpaß erhalten zu können, der nur nach
einem beigebrachten Zeugnis von Magistrat oder Ortsobrigkeit über „einen
guten unbescholtenen Lebenswandel erteilt werden konnte, sowie auf
der Tatsache, daß die Wirksamkeit von Hausierpässen nicht lokal limitiert
wurde; die Hausierpaßinhaber konnten in „allen deutschen, ungarischen
und galizischen Erblanden den Hausierhandel betreiben. Diese Tatsache
wurde oft von Behörden falsch verstanden, die Pässe an inländische Frem¬
de ausstellten, obwohl nur die Behörde des „eigentlichen Wohnsitzes des
Antragstellers zuständig sein konnte. Ausländer waren in der Habsburger-
320
Cizincem na Moravě
monarchie
vom Hausierhandel ausgeschlossen, aber sie konnten ihn noch
vor dem Ablauf des „Dezenniums (eines zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalts) beantragen, was die Unsicherheit der Behörden verursachte.
Juden waren vom Hausierhandel prinzipiell ausgeschlossen, nur in Böhmen,
Mähren und Schlesien war er ihnen erlaubt, ab dem Jahre 1788 auch den un¬
garischen Juden, diesen aber lediglich in Ungarn. Der Doppelcharakter der
staatlichen Haltung zu dieser Gruppe wurde durch ihre minimale Grenze
zur „bedenklichen Ernährungsart diktiert; die meisten Hausierer balan¬
cierten ständig auf dieser Linie (Schmuggel und Streifzug), da sie entweder
ohne Paß oder mit einem ungültigen Paß, in Orten, wo der Hausierhandel
nicht erlaubt wurde („mit eigenen Kaufleuten versehenen Städte und Märk¬
te , Städte mit Marktrecht), zu einer unerlaubten Zeit (während des Mark¬
tes) oder mit für sie ungeeigneter Ware (mit fremder oder ungestempelter
Ware, die dem Stapelrecht unterlag) den Hausierhandel betrieben. Für die
Nichtbeachtung der Vorschriften für den Hausierhandel drohte eine stren¬
ge Sanktion: die Konfiskation der gesamten Ware und der lebenslängliche
Ausschluß vom Hausierhandel. Ausländische Fremde wurden überdies mit
dem Schub aus dem Lande geschafft, beim nochmaligen Auftauchen in
Österreich wurden sie mit der Zwangsarbeit im Zuchthaus „belohnt .
Eine unerforschte Problematik, die auch aus der gegenwärtigen Sicht
höchst interessant erscheint, ist die Behandlung der kranken Fremden in
Österreich, denen nach einer vagen gesetzlichen Formulierung die Pflege
zugestanden werden sollte, die „die Menschlichkeit erfordert . Das wich¬
tigste Kriterium war selbstverständlich die materielle Lage des kranken
Fremden; mittellose Fremde waren natürlich aus staatlicher Sicht am mei¬
sten problematisch. Mit einigen Staaten hatte Österreich reziproke Verträ¬
ge über die Behandlung von mittellosen in Österreich erkrankten Fremden.
So ein Abkommen existierte seit dem Jahre 1833 zwischen Österreich und
Bayern, im Jahre 1835 trat diesem auch Sachsen bei. Jeder der Staaten ver¬
pflichtete sich, keine Kosten für die Pflege und die ärztliche Behandlung von
mittellosen erkrankten Angehörigen der Staaten der wechselseitigen Ab¬
kommen zu beanspruchen. Mit Preußen bestand kein solches Abkommen,
der preußische Staat äußerte nur die Bereitschaft, bei einer eventuellen
Zwangsversteigerung des Besitzes des Kranken teilzunehmen oder bei ei¬
ner Einforderung der Behandlungskosten zu helfen. In der Praxis bedeutete
dies eine unterschiedliche Behandlung von fremden kranken Staatsbürgern
in Österreich. Die Instruktionen für Ärzte und Apotheker deuten sogar an,
daß man zuerst die Staatsangehörigkeit eines fremden Kranken feststellen
sollte (natürlich nach der Auskunft über den Wohlstand), um eventuelle
Kosten zu vermeiden, die nicht einzubringen wären.
Eine andere Situation stellte die Krankheit von inländischen Fremden
dar (österreichische Staatsbürger, die außerhalb ihrer Heimatgemeinde
erkrankten oder einen Unfall erlitten), da solche Kosten im Grunde ersetz¬
bar waren, jedoch unter der Voraussetzung, daß das politische Domizil des
inländischen Fremden festgestellt werden konnte. Die Institutionen, die
die Kosten für einen fremden Kranken erstatteten, hatten ihre Hierarchie.
Zusammenfassung 321
Keine Kosten entstanden, wenn der Kranke in einem allgemeinen Kranken¬
haus behandelt wurde, denn in einem solchen Fall deckte die Ausgaben der
Staat. Bei der Rückerstattung der Kosten sollte zuerst der Wohlstand eines
Kranken und dessen Familienangehöriger oder verantwortlicher Vertreter
festgestellt werden. Für Dienstboten, die in einer anderen Herrschaft er¬
krankten, sollte alle Kosten der Herrschaftsinhaber tragen. Ebenso mußte
ein Industrieller die Kosten für seine Angestellten erstatten, ein Meister hat¬
te finanziell für seine Gesellen und Lehrlinge einzustehen. Falls im Bezirk
der Heimatgemeinde eines kranken Fremden ein Armeninstitut bestand,
übernahm dieses alle Ausgaben für die ärztliche Behandlung von mittello¬
sen Personen, und es gehörte zu seiner Pflicht, Kosten einer anderer Herr¬
schaft zu erstatten. Falls keine andere Möglichkeit bestand, bezahlte am
Jahresende alle Ausgaben die Heimatgemeinde des inländischen Kranken.
Ärzte und Wundärzte waren gesetzlich verpflichtet, ihre Hilfe kostenlos zu
leisten. Apotheker bekamen aber Arzneien von der Herrschaft zurücker¬
stattet, und zwar auf Empfehlung des Bezirksarztes. Die Verpflegung für
kranke mittellose Fremde lag bei den Herrschaften. Für einen mittellosen
Menschen wurde nur jener gehalten, der das vom Pfarrer oder „Armenva¬
ter ausgestellte Armenzeugnis vorzeigen konnte.
Seit dem Mittelalter herrschte in Europa Angst vor Seuchen aus dem
Orient. Dies beeinflußte auch die Paßgesetzgebung für fremde Reisende.
Ab dem Jahre 1810 mußten alle Reisende aus der Levante Gesundheitszeug¬
nisse vorlegen, ausgestellt von österreichischen Konsuln oder von der öster¬
reichischen Internuntiatur in Istanbul. Die Ausstellung eines Gesundheits¬
zeugnisses setzte die überstandene Quarantäne voraus, die damit zu einer
echten Bremse für den österreichischen Außenhandel wurde. Wie in ande¬
ren Bereichen siegte hier die „wirtschaftliche Vernunft . Das
Gubernium
in
Triest
wurde mit besonderen Befugnissen und mit dem Recht ausgestattet,
die per Schiff angekommenen Fremden anders als die übrigen Fremden zu
behandeln. Im Hafen von
Triest,
der einen Sonderstatus erhielt, wurde eine
internationale Zone errichtet. Jeder Fremde konnte ankommen und ohne
weitere Formalitäten seine Ware aus- und einladen. Es war keinesfalls mög¬
lich, die Hafenzone zu verlassen und sich in die Stadt oder weiter ins Inland
zu begeben. Dazu war eben ein Reisepaß und ein Gesundheitszeugnis (die
sog. „Sanitäts-Fede ) erforderlich.
Badereisen zählten im Josephinischen Denken zu den „Luxusreisen
und waren daher paßrechtlich diskriminiert. Ausländische Kurgäste sollten
nach den Paßvorschriften mit Reisepässen der diplomatischen Vertretun¬
gen im Ausland oder Pässen der Geheimen Hof- und Staatskanzlei versehen
werden. Dieses Verfahren war sehr zeitaufwendig und wurde, wie zahlreiche
Beschwerden der Kurhausinhaber und anderer Unternehmer in dieser Bran¬
che bezeugen, zu einem regelrechten Hemmnis der Kur- und Bade-Touri-
stik, vor allem in Böhmen. Eine Kompromißlösung stellte das Hofdekret aus
dem Jahre 1794 dar, nach dem Ausländer Kurbäder besuchen konnten, aber
streng beobachtet werden sollten. Diese Aufgabe wurde den so genannten
Kurbad-Kommissaren anvertraut, deren Anwesenheit bei Tafeln und in der
322
CiziNCEM na
Moravě
Gesellschaft natürlich registriert wurde und bei fremden Kurgästen bloß den
Eindruck über Österreich als einen Polizeistaat bestätigte.
Juden wurden oft von der übrigen Bevölkerung als Fremde wahrgenom¬
men, wenn sie auch in einem Land ansässig waren. Die Haltung des Staates
zu fremden Juden war sowohl mit der Fremdengesetzgebung als auch mit
den Gesetzen für österreichische Juden festgelegt. Der gesetzliche Vorsatz
in der jüdischen (vielmehr „anti-jüdischen ) Politik von Maria Theresia ist
widerspruchsvoll; einerseits wurde die steigernde Anzahl der jüdischen
Bevölkerung durch die Familiantengesetze reguliert, andererseits wurden
strenge Sanktionen für Juden festgelegt, die im Ausland studierten (und
oft in die Heimat nicht zurückkehren wollten oder die erlaubte Frist über¬
schritten). In der Regierungszeit Josephs
II.
wurde angeordnet, daß keinem
Juden mehr „ohne höchste Bewilligung der Reisepaß „unter dem Vorwand
im Auslande studieren zu wollen ausgestellt werden dürfe.
Die Handelsgeschäfte von Juden durften dagegen nicht gestört werden;
im Hausierhandel wurden böhmische, mährische und schlesische Juden ge¬
genüber Juden aus anderen Teilen der Monarchie begünstigt; ottomanische
Kaufleute, die nicht selten israelitischer Konfession waren, gehörten sogar
zu den privilegierten Fremden in Österreich. Mähren hatte für Juden, die
keine Familiantenstelle besaßen, einen besonderen Reiz - die Nähe zu Ober¬
ungarn, wo die Familiantengesetze nicht bestanden. Die mährisch-schlesi-
schen Landesbehörden kämpften ständig mit einem ununterbrochenen Zu¬
strom von jungen Juden, so daß imjahre 1805 ein Komplex verhältnismäßig
strenger Maßnahmen gegen „das Einschleichen fremder Juden erlassen
wurde.
Zu privilegierten Gruppen von Fremden in Österreich gehörten türki¬
sche Kaufleute, deren gesetzliche Lage durch eine Reihe von internationalen
Verträgen festgelegt wurde, besonders aber durch ein Abkommen aus dem
Jahre 1784, das so genannte „Si(e)ned („Einverständnis ), dank dem die
Stellung der ottomanischen Untertanen in Österreich genau präzisiert wur¬
de. Gründliche Vorschriften, die in solcher Form für keine andere Gruppe
von fremden Staatsbürgern bestanden, definierten vier Kategorien von tür¬
kischen Händlern (neue türkische Kaufleute, ottomanische Untertanen, die
ihren Handel in Österreich seit einigen Jahren betrieben, türkische Händler,
die bereits österreichische Untertanen wurden, und Untertanen der Hohen
Pforte israelitischer Konfession). Die ottomanische Staatsbürgerschaft war
für Juden höchstwahrscheinlich günstiger als die österreichische, was die
Tatsache bestätigt, daß zahlreiche Österreicher israelitischer Konfession
in die Türkei auswanderten, um wieder - aber bereits mit türkischem Paß
- nach Österreich zu kommen, wobei einige ihre Familien wohl in der Mon¬
archie zurückließen. Die Annahme der ottomanischen Staatsbürgerschaft
stellte für jüdische Kaufleute eine reale Möglichkeit dar, sich in Wien zu eta¬
blieren. Das Recht des freien Handels wurde für ottomanische Staatsbürger
auf den Import von türkischen Produkten und den Export von österreichi¬
scher Ware beschränkt. Vor der Einführung der französisch geschriebenen
Reisepässe Anfang der vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts bewegten sich
Zusammenfassung 323
ottomanische Untertanen in Europa mit
„Teskéres
(Reisedokumente in
türkischer Sprache), die für den Zugang nach Österreich ausreichend wa¬
ren, jedoch nicht für die Bewegung in den Erblanden. An der Grenze erhiel¬
ten türkische Reisende einen österreichischen Reisepaß, in der Regel aber
nur in den „Grenz-Contumaz-Stationen nach Ablauf der vorgeschriebenen
Quarantäne. Dank des Abkommens „Si(e)ned existierte in Österreich eine
sehr gute Kontrolle über die Bewegung der ottomanischen Untertanen.
Durch den Einfluß der Französischen Revolution und der Napoleoni¬
schen Kriege erschienen in der Monarchie spezifische Gruppen der Flücht¬
linge: Französische Royalisten, unter denen zwei Gruppen überwogen - Ade¬
lige und Geistliche -, und eigene Staatsbürger aus den von französischen
Truppen besetzten österreichischen Niederlanden. Die österreichische Ge¬
setzgebung war auf die ganze unerwartete Lage durchaus unvorbereitet;
dazu kam auch noch der damals übliche Umstand, daß Gesetze nicht die
Essenz des Normativen bildeten, sondern vielmehr ein Komplex von kon¬
kreten Fällen, die als Präzedenzfälle für andere dienten, waren. Die ganze
bürokratische Maschinerie war ziemlich schwerfällig, wozu auch die Tatsa¬
che beitrug, daß das Amt des Polizeiministers Johann von Pergen innehatte,
der das ganze bisherige Netz schuf und es ablehnte, Kompetenzen an ande¬
re Personen zu übertragen, so daß er Einzelfälle der Aufenthaltserlaubnisse
von Fremden aus Frankreich und aus den Niederlanden selbst entscheiden
wollte. Einen heutigen Historiker überrascht aber die Geschwindigkeit,
mit der auf dem Amtsweg, der bloß über Kuriere und Postkutschen ver¬
laufen konnte, und ohne andere Vervielfältigungsmöglichkeiten als durch
Abschriften, Akten erledigt wurden. Selbstverständlich konnte das ganze
System nicht ohne die Armee von Staatsbeamten, Polizeibeamten und Spit¬
zeln funktionieren, so daß das Lob des bürokratischen Verfahrens einer
Huldigung des zentralistischen Polizeistaates gleichkommt.
Die Struktur des modernen Staates ist so tief in unseren Alltag einge¬
drungen, daß wir Begriffe wie „Ausland , „Grenze , „Paß und „Visum als
terminologische Konstanten wahrnehmen, ohne sie als Ergebnis eines jahr¬
hundertelangen Disziplinierungsprozesses zu rezipieren, an dessen An¬
fang „die bürokratische Kultur als Instrument des frühmodernen Staates
stand. Waren Phänomene wie Schub, „gebundene Marchroute für Fremde
in Österreich, eine detaillierte Kontrolle der Migration der Bevölkerung wie
in den Fabrik- und Lohnarbeiterprotokollen des Brünner Polizeipräsidiums
nur ein Ausdruck der Unterdrückung der Bevölkerung durch einen Polizei¬
staat, wie es Österreich in den Augen seiner Nachbarn unumstritten war,
oder eine unausweichliche Vorstufe zum
Sozialstaať?
Es ist leider nicht möglich, alle diese Fragen ausführlich zu beantworten.
Das Buch stellt keine erschöpfende Darlegung des Themas dar, es bietet
bloß eine Analyse der unbearbeiteten interdisziplinären Problematik, die
eine direkte Verbindung zu aktuellen Problemen der Gegenwart hat.
|
adam_txt |
Obsah
ÚVOD, KTERÝ JE SOUČASNĚ I ZÁVĚREM
.9
1.
BÝT CIZINCEM
.14
1.1.
Termín „cizinec"
.14
1.2.
Cizinec. Terminologický exkurs dějinami
.19
1.3.
Právní postavení cizinců v českých zemích
.23
2.
POPULAČNÍ POLITIKA A POSTOJ
К
CIZINCŮM
.29
3.
CESTOVNÍ PAS JAKO
PREDPOKLAD
VSTUPU DO RAKOUSKA
. 33
3.1.
Nepostradatelnost cestovního pasu
.33
3.2.
Kompetence Ořadů ve
vystavovaní
cestovních pasů pro cizince
36
3.3.
Falešné pasy
.40
3.4.
Cizinci bez pasu
.42
3.5.
Vstup cizinců do Rakouska. Pasové
formulare
.48
3.6.
Pohyb cizinců po monarchii
.57
4.
SOCIÁLNÍ SKUPINY CIZINCŮ
.66
4.1.
„Věčně cizí"
-
cizinci bez domova. Cizí žebráci, tuláci
a „darmošlapové"
.66
4.2.
Cizí zajatci, trestanci a špioni
.76
4.3.
„Opice a
privandrovalci."
Cizinci se zvířaty, cizí umělci
a hudebníci
.79
4.4.
Cizí podomní obchodníci, „cizinci
s
léky a oleji"
.83
4.5.
Cizí příslušníci vojsk
.87
4.6.
Nemocní cizinci
.88
4.7.
Cizí Židé
.94
4.8.
Zvýhodněné skupiny cizinců
.98
4.8.1.
Turečtí kupci a obchodníci
.98
4.8.2.
Cizí lázeňští hosté
.105
5.
VANDROVNÍ
TOVARYŠI
.107
6.
EVIDENCE A KONTROLA
.123
6.1.
Emigrace obyvatelstva
.123
6.2.
Kontrola obyvatelstva. „Denní hlídky"
.127
6.3.
Svoboda pohybu rakouských poddaných
.131
6.3.1.
Pasy
s
povolením dvora
.131
6.3.2.
Příslušníci duchovního stavu
.135
6.4.
Moravská zemská
centrau
a praxe udělování pasů
.144
6
Cizincem na Moravě
7.
IMIGRACE CIZINCŮ DO RAKOUSKA
.151
7.1.
Zákonné podmínky pro imigraci cizinců
.151
7.2.
„Politicky nežádoucí." Osud francouzského uprchlíka roku
1796
na Moravě
.161
7.3.
Hra
s
úřady. Nizozemská
dama na
Moravě roku
1796 .171
7.4. „Auf derlei Fremde ist ein obachtsames Auge zu tragen."
Cizinci na Moravě
1796-1797 .175
8.
ZÁKONNÉ ROZLIŠENÍ DOMÁCÍCH A CIZÍCH. DOMOVSKÉ
PRÁVO
.189
8.1.
Ohlašovací povinnost
.191
8.2.
Konskripce
.202
8.3.
Politický domicil a domovské právo
.225
9.
CIZINCEM V RODNÉM MĚSTĚ. ANALÝZA PRAMENE
К
PRACOVNÍ
MIGRACI OBYVATEL BRNA V LETECH
1847-1849.246
9.1.
účel protokolů továrních a námezdních sil
.246
9.2.
Cizinci ve městě
.252
10. „AUFALLE FREMDE GENAU INVIGILIREN (.)".260
10.1.
Pramen a terminologie.
260
10.2.
Statistické vyhodnocení pramene „Invigilierungen"
.264
10.2.1.
Původ cizinců
.265
10.2.2.
Povolání cizinců
.269
10.2.3.
Ostatní sledované kategorie cizinců
.278
PRAMENY
.281
Archivní prameny
.281
Tištěné prameny
.281
LITERATURA
.287
SEZNAM VYOBRAZENÍ
.307
SEZNAM TABULEK
.310
ZUSAMMENFASSUNG.311
REJSTŘÍK
.324
Zusammenfassung
FREMD IN MÄHREN
Ausländergesetzgebung und Ausländerbehandlung in
Österreich 1750-1867
Die Geschichte der Staatsbürgerschaft und die Entstehung des früh¬
modernen Staates wurden zum Gegenstand der Forschung im späten 20.
Jahrhundert im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sozialgeschichte,
die in der Migration, dem Grenzübertritt, dem Schub, dem Asyl und der Be¬
mühung um die Arbeitsbewilligung wichtige Instrumente der neuen Gesell¬
schaft präzisierte. „Grenze" war bis dahin überwiegend ein Thema der poli¬
tischen Geschichte, interpretiert vor allem vom Standpunkt der Entstehung
der Staaten oder der Militärkonflikte aus. „Grenze" wird in diesem Buch aus
der Sicht des Alltags der „unwichtigen" Leute gesehen und der Intention des
Staates auf dem Gebiet der Evidenz und Kontrolle.
Die Geschichte der Ausländergesetzgebung und der Ausländerbehand¬
lung befindet sich am Schnittpunkt zweier Fächer. Dies ist wahrscheinlich
der Grund dafür, daß diese interessante Problematik von der historischen
Forschung noch nicht aufgenommen wurde, denn Historiker beschäftigen
sich kaum mit der Rechtsgeschichte und Juristen konzentrieren sich eher
auf die Geschichte des Strafrechtes. Dieser „Spalt" zwischen den Diszipli¬
nen gehört sowohl zur Rechtsgeschichte als auch zur Sozialgeschichte wie
auch zur Alltagsgeschichte und hängt eng mit dem Prozeß der Sozialdiszi-
plinierung und der Entstehung des frühmodernen Staates zusammen.
Die Ausländergesetzgebung stellt die Geschichte der Inklusion und der
Exklusion dar, verbunden mit Fragen der Gerechtigkeit und der Ungerech¬
tigkeit. Der Begriff des „Fremden" veränderte sich während der historischen
Entwicklung grundlegend. Der Zweck des Buches ist unter anderem, auf die
unterschiedliche Auffassung des Fremden im 19. Jahrhundert aus der Sicht
der damaligen staatlichen Strukturen gegenüber dem heutigen Verständnis
dieses Terminus hinzuweisen, da im 19. Jahrhundert die trennende Linie zwi¬
schen dem „Einheimischen" und dem „Fremden" eher mit dem Heimatrecht
(bzw. dem politischen Domizil) als der Staatsbürgerschaft konnotiert wurde.
In fast allen hier behandelten Themen entstand die Frage: Wie war die
Lage in anderen Kronländem? Vergleichbar oder durchaus anders? Wie sah
die konkrete Problematik vor und nach der bearbeiteten Zeit aus? Nicht im¬
mer war es möglich, alle Fragen zu beantworten, und das besonders aus
zeitlichen Gründen, da es nicht in den Kräften eines Menschen stand, die
Problematik im Rahmen der ganzen Monarchie zu bearbeiten. Grundsätz¬
lich läßt sich sagen, daß die Lage in den ungarischen Ländern durchaus
anders war und daß die hier angeführten Tatsachen nur den Teil des öster¬
reichischen Vielvölkerstaates betreffen, der später Zisleithanien hieß. Un¬
garn war in Frage des Paßrechtes und der Mobilität der Bevölkerung dem
Ausland gleich, da die ungarischen Gesetze (besonders auf dem Gebiet des
Heimatrechts) auf dem althergebrachten Gewohnheitsrecht basierten.
312
Cizincem na Moravě
Die Spannung der behandelten Problematik der Ausländergesetzge¬
bung und der Ausländerbehandlung ist auf zwei Perspektiven der Betrach¬
tung aufgebaut, auf der normativen (Wie sollte das bürokratische Verfahren
aussehen?) und auf der praktischen (Wie sah es tatsächlich aus?). Quellen
zur normativen Sicht waren vor allem Gesetzbücher, wobei der unterschied¬
liche Charakter der einzelnen Gesetzbücher zu berücksichtigen ist. Außer
der „Reichsgesetze" wurden auch die Provinzialgesetzbücher benutzt, die
jedoch nur einen kurzen Ausschnitt abdecken (1819-1849). Ab 1849 wur¬
de auch das Landes- und Regierungsblatt einbezogen, das jedoch mit dem
Reichsgesetzblatt zu ergänzen war, denn beide parallel publizierten Gesetz¬
bücher beinhalten nicht gleiche Informationen. Als ausgezeichnete Quelle
erwiesen sich die Werke von Johann Vesque von Püttlingen über das Privat¬
recht, über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und besonders über die
Ausländerbehandlung, nicht zuletzt auch die Handbücher des Postoffizials
Franz von Raffelsberger.
Für die praktische Sicht wurden Quellen von folgenden Archiven ge¬
nutzt: des Mährischen Landesarchivs in Brunn, des Nationalarchivs in Prag,
des Archivs des Technischen Nationalmuseums in Prag, des Allgemeinen
Verwaltungsarchivs in Wien und des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien,
wobei der Schwerpunkt auf Archivalien des Mährisch-schlesischen Landes-
guberniums und des Polizeipräsidiums in Brunn im Mährischen Landesar¬
chiv lag.
Das Thema ist hier zwar die Ausländergesetzgebung und die Auslän¬
derbehandlung, dieses aber wäre nicht ohne die österreichische Staatsbür¬
ger betreffende Problematik zu behandeln gewesen. Diese scheinbare „Un-
zugehörigkeit" hat ihre logische Begründung: Um überhaupt festzustellen,
wer eigentlich in der zweiten Hälfte des 18. und der ersten Hälfte des 19.
Jahrhunderts als „fremd" galt, war es unvermeidlich, den Begriff „einhei¬
misch" zu definieren, da „fremd" bloß durch die Negation von „einheimisch"
festgelegt wurde.
Der Begriff „fremd" war also erst nach der grundlegenden gesetzlichen
Definition zu präzisieren, und zwar in der ganzen Breite der behandelten
Zeit 1750-1867. Eine unausweichlich notwendige gründliche Forschung von
Rechtsquellen umfaßt drei gesetzliche Bereiche: die Meldepflicht, die Kon¬
skription und das politische Domizil (bzw. das Heimatrecht). Der Prozeß
der Kodifizierung des Heimatrechtes wurde durch die geänderte Haltung
gegenüber sozial schwachen Bevölkerungsschichten erzwungen: Die Ar¬
menversorgung, deren Last bisher auf der gelegentlichen Wohltätigkeit der
Vermögenden beruhte, übernimmt der Staat und gestaltet die chaotische
caritative
Tätigkeit in eine zentral organisierte Hilfe um, die die Armen nach
dem Maß der Bedürftigkeit aufteilte. Die Selektion der Untertanen in Be¬
dürftige und Produktive erzwang die gründliche Aufteilung auf Fremde und
Einheimische, die nach der Möglichkeit und nach der Bedürftigkeit durch
zuständige Institutionen versorgt wurden. Dieser Prozeß trug die gesell¬
schaftliche Stigmatisierung der Randgruppen der Bevölkerung in sich, es
vergrößerte sich die „Kluft" zwischen ihnen und den „ordentlichen
Men-
Zusammenfassung
313
schen".
Die Gruppe der „Ausgestoßenen" war sozial, alters-, beruflich oder
religiös nicht homogen, was die Definition von gesetzlichen, die Randgrup¬
pen der Gesellschaft betreffenden Normen komplizierte. Bestimmte Be-
rafsgruppen (wandernde Handwerksgesellen, Taglöhner, Mägde, Knechte,
Dienstboten, Hilfsarbeiter u. a.) balancierten stets auf der dünnen gesetzli¬
chen Linie zwischen der „anständigen" und „bedenklichen" Art des Erwerbs
des Lebensunterhalts. Der gesetzliche Terminus „bedenkliche Leute über¬
haupt" zeigt die Unsicherheit der Gesetzgeber in der Frage der Randschich¬
ten der Bevölkerung, deren Mobilität eben am größten war.
Das Thema der Ausländerbehandlung in Österreich war nicht ohne
Kenntnisse von Paßvorschriften für Fremde zu behandeln, ein von der histo¬
rischen Forschung noch nicht aufgenommenes Thema. Auf der Grundlage
des Studiums der Rechtsquellen und der Amtskorrespondenz, besonders
die der Polizeidirektion in Brunn mit der Polizeihofstelle in Wien, nicht zu¬
letzt auch mit der mährischen Landeszentrale und mit der Geheimen Hof-
und Staatskanzlei arbeitete ich das elementare gesetzliche Netz der Pa߬
vorschriften für Fremde heraus. Aufmerksamkeit widmete ich besonders
der Zeit der Kodifizierung der einheitlichen Reiseurkunden; dieser wichti¬
ge Schritt bedeutete die Einführung des Paßformulars im Jahre 1801. Die
Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert wählte ich noch aus anderen für das
Thema wichtigen Gründen - aus der Sicht der außerordentlichen in Europa
auf dem Gebiet der Reisefreiheit entstandenen Situation (der Einfluß der
Koalitionskriege gegen Napoleon, die die Landkarte vieler Staaten änderten
und eigene Gebiete rasch zu feindlichen Territorien machten) und nicht zu¬
letzt auch deswegen, weil ich sehr interessantes Archivmaterial fand (Akten
der fremden Emigranten in Mähren).
Zum Zugang nach Österreich benötigten alle Fremden einen Paß, aber
einige privilegierte Gruppen wurden von diesen Vorschriften ausgenom¬
men. Die Ausnahmen betrafen einerseits die Repräsentanten der herr¬
schenden Dynastien, andererseits jener Berufe, die ohne tägliche Mobilität
nicht bestehen konnten. Keinen Paß benötigten also souveräne Herrscher
mit ihren Gattinnen, Kindern und deren Begleitung, Boten und „Courriere",
„Gotschi und Landkutscher", zu bestimmter Zeit auch Marktlieferanten, Be¬
wohner des Grenzraumes, die der Grenzwache persönlich bekannt waren
und die Grenze „zu Besuch oder auf Erlustigung" bloß für einige Stunden
oder höchstens für einen Tag überschritten.
Wandernde Handwerksgesellen waren im Vergleich mit der übrigen Be¬
völkerung viel freier in der Bewegung nicht nur im Rahmen des österreichi¬
schen Vielvölkerstaates, sondern auch im Ausland. Ihre Reisedokumente er¬
füllten mehrere Funktionen, sie stellten eine Identifikationsurkunde, einen
Reisepaß und ein Arbeitszeugnis dar, wobei zwischen den älteren (Kund¬
schaften) und den neueren (Wanderbüchem) zu unterscheiden ist. Kund¬
schaftenwaren eine gültige Reiseurkunde im Rahmen der sogenannten alt-
konskribierten Länder, für die Reisen außerhalb dieses Teiles Österreichs
war der legitime Reisepaß notwendig. Der Grund für diese unterschiedliche
Haltung des Staates war die Militärpflicht, da einwandernder Handwerksge-
314
CiziNCEM na
Mòràve
selle,
der in die nicht konskribierte Provinz ohne Paß wanderte, für den Mi¬
litärdienst praktisch verloren war. Diese bekannte Tatsache wurde sehr oft
von jungen Männern genützt, da viele Behörden Kundschaften als offizielles
Dokument anerkannten. Tirol als nicht konskribiertes Land war seinerzeit
eine bekannte Zufluchtsstätte vor der Militärpflicht; die Erlässe für das Tiro¬
ler Landesgubernium, die mit strengen Strafen für Flüchtlinge drohten, und
die Unzufriedenheit „der höchsten Stellen" mit der unzureichenden Arbeit
der Tiroler Landesbeamten zeigen das Ausmaß der Migration. Die unüber¬
sichtliche Lage der Reisedokumente für wandernde Handwerksgesellen
wurde durch die Einführung der Wanderbücher im Jahre 1827 (verbindlich
ab Mai 1829) gelöst. Wanderbücher übernahmen alle Funktionen der übri¬
gen Dokumente - Kundschaften, Zeugnisse und Wanderpässe -, und wur¬
den international anerkannt. Wandernde Handwerksgesellen wurden damit
zu einer der freisten Gruppen der Gesellschaft.
Keinen Paß brauchten auch bestimmte gesuchte Spezialisten oder will¬
kommene Immigranten, die Österreich gern auf seinen Gebiet hereinließ.
Die Monarchie verhielt sich in dieser Hinsicht genauso wie seine Nachbarn,
die Fachleute aus Österreich zur illegalen Emigration lockten. Daß dieser
„Menschenschatz" an ausgebildeten Personen sehr hoch geschätzt wurde,
zeigen die großen Belohnungssummen (hundert Dukaten) für die Entdek-
kung und die Festnahme fremder, zur Auswanderung lockender „Emissäre"
und die strengen Strafen für diese (ausnahmsweise sogar Todesstrafe). Ge¬
sucht waren vor allem Weber, „Tuch- und Glasmacher" sowie Metallarbeiter.
Österreichische Emissäre, die ihre Tätigkeit im Ausland ausübten, waren
paßrechtlich privilegiert.
Die Kompetenz der paßausstellenden Behörden war ziemlich unüber¬
sichtlich. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, daß sie für die ein¬
heimische Bevölkerung komplizierter war. Eine Quelle aus dem Jahre 1831
nennt allein für Wien sechzehn verschiedene Behörden, die für die Paßaus¬
stellung kompetent waren. Bei österreichischen Staatsbürgern wurde un¬
terschieden, ob das Reiseziel innerhalb oder außerhalb der „altkonskribier-
ten Länder" lag. Ungarn war in der Paßfrage dem Ausland gleichgestellt.
Reisedokumente für Fremde sollten von einer kompetenten Behörde im
Ausland ausgestellt werden - meist von einer Botschaft. Konsulate durften
in der Regel keine Pässe ausstellen (mit der Ausnahme der Konsulate in
Jassy und Bukarest), sie waren allenfalls berechtigt, Pässe österreichischer
Untertanen zu „vidieren" (d. h. mit Unterschrift, Datum und zu Stempel ver¬
sehen). Eine einmalige Stellung hatte die österreichische Internunciatur in
Istanbul. Die Grundregeln für die Paßausstellung an Fremde konnten durch
spezielle reziproke Verträge wie im Fall des preußischen Staates ergänzt
werden. Für die Untertanen der Hohen Pforte existierten gegenseitige Ab¬
machungen, die im Laufe der historischen Entwicklung in verschiedenen
Friedensverträgen oder Vereinbarungen kodifiziert wurden, von denen das
„Einverständnis" [„Si(e)ned"] aus dem Jahre 1784 am wichtigsten war.
Einen tolerierten "Weg, um einen legalen Reisepaß zu erhalten, stellte
auch ein Gesuch direkt an die Geheime Hof- und Staatskanzlei dar (beson¬
ders bei Personen des „höheren Standes"). Eine ebenso legale Möglich¬
keit war die Ausstellung eines Grenzpasses direkt an der österreichischen
Zusammenfassung 315
Grenze. Der Staat bemühte sich, die Anzahl der Gesuche an die Geheime
Hof- und Staatskanzlei und an die Grenzämter zu verringern (durch die
finanzielle Begünstigung der Paßgesuche bei Auslandsvertretungen; die
auf diesem Amtswege erworbenen Reisedokumente wurden ab 1801 von
der Stempelgebühr befreit).
Die Entwicklung der internationalen Situation beschleunigte die Kodi¬
fizierung der Reiseurkunden. Die Französische Revolution setzte Massen
von Menschen in Bewegung, nicht nur für ihre Zeit riesige Armeen und
deren Troß, sondern auch Zivilbevölkerung, die vor dem Revolutionsterror
flüchtete. Österreich wurde ganz unvorbereitet mit einer großen Menge an
fremden und einheimischen Flüchtlingen konfrontiert. Einheimische Immi¬
granten waren die loyalen Bewohner der ehemaligen österreichischen Terri¬
torien, vor allem aus den österreichischen Niederlanden.
Es erwies sich als unausweichlich, das Chaos der Reisedokumente ab¬
zuschaffen, was am 25. März 1801 mit der Einführung des Paßformulars
passierte. Dieses Paßformular beinhaltete nicht nur verbindliche Rubriken,
sondern auch Informationen über das Äußere des Paßinhabers und seine
Unterschrift; damit unterschied es sich grundsätzlich von vorigen Reise¬
dokumenten, die durch ihren „Geleitscharakter" eventuell übertragbar wa¬
ren. Das Jahr 1801 bedeutet damit auch eine Wende in der Entwicklung der
Bürokratisierung des Staates - es entstand eine amtliche Personidentifizie¬
rung. Das Paßformular, das ursprünglich aus Angst vor einem unkontrol¬
lierbaren Zustrom Fremder ins Land entstand, erwies sich in der Praxis als
so funktionsfähig, daß es bald auch für österreichische Staatsbürger, die
ins Ausland oder außerhalb der „altkonskribierten Länder" reisen wollten,
benutzt wurde. In einzelnen Ländern bestanden ergänzende Verordnungen
und verschiedene Spezifikationen. In den böhmischen Ländern war das
Paßformular zweisprachig - deutsch und tschechisch.
Bei der Forschung über die Paßproblematik entstanden verschiedene
Fragen, besonders über die Führung der Paßagenda. Pässe wurden an ihre
Inhaber ausgegeben, so daß deren Fund im Archivmaterial mehr als eine
Rarität ist. Was für ein Kontrollmechanismus existierte für die Kontrolle
von bereits herausgegebenen Pässen? Das Paßprotokoll konnte diese
Funktion nicht vollständig erfüllen, da es knappere Informationen beinhal¬
tete, so daß die bereits ausgehändigten Pässe nicht kollationiert werden
konnten (daß Pässe kollationiert wurden, beweist das Archivmaterial).
Was für eine Form hatten wörtliche Abschriften der Pässe (falls sie existier¬
ten)? Die zeitaufwendige Archivforschung wurde durch die Erkenntnis des
Amtsverfahrens beendet. Pässe wurden auf einem vorgedruckten Formular
ausgehändigt, das eine zweite schmale Doppelseite mit denselben vorge¬
druckten Kategorien hatte, jedoch besaß es seine graphische Form nicht.
Dieser schmale Teil blieb in der ausstellenden Behörde. Beide Teile bildeten
ursprünglich ein Dokument, das bei der Paßausgabe getrennt wurde (und
bei der eventuellen Kontrolle wieder zusammengelegt werden konnte).
Das Paßformular blieb mit kleineren Veränderungen bis zum Jahre 1857
gültig, als sich die im „Paßverein" vereinigten Staaten in der sogenannten
„Dresdner Konvention" verpflichteten, eine einheitliche Form des Reisedo¬
kuments einzuhalten.
316
Cizincem na Moravě
Die Bewegungsfreiheit österreichischer Untertanen war nicht für alle
gleich: Die Unabhängigkeit der Bewegung wandernder Handwerksgesellen
kontrastiert scharf mit begrenzten Reisemöglichkeiten der Angehörigen
„des höheren Standes", wobei die erst genannten als privilegiert bezeichnet
werden konnten. Das wichtigste Kriterium für die Erteilung der Reisedo¬
kumente, das vor allem in der Josephinischen Zeit kodifiziert wurde, war
der Staatsnutzen. Aus dieser Sicht waren sogenannte „Kavalierstouren" am
wenigsten erwünscht; die Landesstellen wurden deshalb aufgefordert, auf
keinen Fall solche Reisen zu bewilligen, bei denen ein Verdacht auf „Lust¬
reisen" hätte entstehen können, auch wenn sie die Frist von drei Monaten
nicht überschritten. Die Auslandsreisen von jungen Adeligen (mit Ausnah¬
me der Reisen aus „wichtigen Gründen", wie
z. B.
die Übernahme eines
Erbes im Ausland, die immer bewilligt wurde) vor dem Erreichen des 28.
Lebensjahres wurden sogar ganz verboten mit der Begründung, daß solche
Reisen schädliche Auswirkungen haben könnten, wenn nicht zuvor „eine
gesunde Reife" oder Kenntnis der Heimat erreicht worden sei. Diese Stra¬
tegie der Paßpolitik entspricht kaum der verbreiteten Vorstellung über die
Bewegungsfreiheit privilegierter Schichten. Im Gegensatz dazu wurde arme
Bevölkerung meist im Alter von 14 Jahren für „wirtschaftlich selbständig"
gehalten und konnte ohne größere Schwierigkeiten reisen, besonders wenn
der Zweck der Reise der Bildung, der Gewinnung neuer Technologien und
Arbeitsverfahren diente.
Die am wenigsten privilegierte, sozial inhomogene Gruppe waren in der
Frage der Paßgesetzgebung Adelige, Beamte und Studenten. Das ursprüng¬
liche Standesprivileg, mit dem sogenannten Hofpaß zu reisen, erwies sich
als zweischneidig, da der Amtsweg sehr umständlich war. Erst ab dem Jahre
1800 war es auch für Adelige möglich, Reisedokumente von der Landeszen¬
trale zu erhalten, aber maximal für vier Monate. „Gemeine Leute" bekamen
unter normalen Umständen Pässe für ein Jahr mit einer einfachen Möglich¬
keit der Verlängerung. Außer Adeligen waren Staatsbeamte und Studenten
ebenso von „den höchsten Stellen" beobachtete Personen (Beamte deswe¬
gen, da ihnen Staatsangelegenheiten anvertraut waren). Aus diesem Grund
war es höchst unerwünscht, daß eingeweihte Personen oder Finanzen ver¬
waltende Männer frei ins Ausland gehen konnten. Zu einer Auslandsreise
war in der Regel die Zustimmung des vorgesetzten Beamten erforderlich.
Studenten wurden als latent einer eventuellen Zuneigung zu revolutionä¬
ren Gedanken verdächtige Schicht angesehen. Es wäre zu erwarten, daß
es zu einer Lockerung der Paßpolitik für Studenten kommt, besonders im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Amtsvorschriften für die all¬
gemeine Paßerteilung in dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts. Ganz im
Gegenteil: Jedes neue revolutionäre Ereignis brachte eine Reduplizierung
der vorigen Verordnungen mit einer nachdrücklichen Ermahnung zu deren
konsequenter Befolgung.
Die einzige Ausnahme von den Paßvorschriften für Studierende stellten
seit der Josephinischen Zeit Studenten der evangelischen Theologie dar, die
man in Österreich nicht studieren konnte. Es lag in der Intention des To¬
leranzpatents vom Jahre 1781, die Ausbildung evangelischer Geistlicher zu
ermöglichen. Dieser Vorsatz wurde während der Regierungszeit Leopolds
Zusammenfassung 317
II.
verstärkt, als die Protestanten die volle kirchliche Autonomie erwarben
und damit auch das Recht auf einen qualifizierten Nachwuchs an Geistli¬
chen. Unter der Regierungszeit Franz
I. (II.)
kam es zur Beschneidung der
Rechte von Studierenden der protestantischen Theologie wegen des angeb¬
lichen Mißbrauchs dieser Privilegien durch Studierende anderer Fächer.
Die Bewilligung zum Studium im Ausland erhielten bloß „zuverlässige"
junge Männer. Nach der Errichtung der evangelisch-theologischen Studi¬
en in Wien im Jahre 1821 (deren Hauptgrund die Angst vor der Ansteckung
der Studenten der evangelischen Theologie im Ausland durch „gefährliche
Ideen" war) verloren die Paßprivilegien für diese spezifische Gruppe ihre lo¬
gische Begründung und wurden binnen kurzer Zeit aufgehoben. Der außer¬
ordentliche Status von Adeligen, Beamten und Studenten wurde erst durch
die Resolution Kaisers Ferdinands
I.
vom 2. Juni 1846 aufgehoben, durch die
den Länderstellen die Zustimmung zur Ausstellung von Pässen ins Ausland
auch für Adelige, Staatsbeamte und Studenten erteilt wurde.
Die Haltung des Staates zu Fremden war differenziert. Meine Eintei¬
lung von Fremden in verschiedene Kategorien ist nicht zufällig, sondern
stellt ein Ergebnis der Forschung von Rechtsquellen und Aktenmaterial dar.
Beide Arten von Quellen bedingten meine Differenzierung von Fremden in
verschiedene Gruppen, die die breite Skala der unterschiedlichen Stellung¬
nahme des Staates verkörpern: von den unerwünschten bis zu bevorzug¬
ten Gruppen von Fremden. Eine einfache Kategorisierung aus der Sicht
des Staates war äußerst problematisch: Schon die „bewegliche" Art und
Weise der Ernährung war schon verdächtig, so daß z. B. kein Unterschied
zwischen einem Wandermusikanten und einem bedeutenden Komponisten
gemacht wurde.
Eine durchaus unwillkommene Gruppe waren Bettler und Vaganten,
die außer der latenten Gefahr, kriminelle Taten zu begehen, in Kriegszeiten
noch der Spionage verdächtig waren; nicht zuletzt tauchte auch die eventu¬
elle Notwendigkeit auf, sie sozial zu versorgen. Jede Gemeinde beobachtete
deshalb fremde Bettler und Vaganten auf ihrem Gebiet. Dies setzte eine Evi¬
denz von einheimischen Bettlern voraus, was angesichts von deren hohen
Mobilität problematisch war. Der Übergang zwischen einigen Gruppen der
Bevölkerung zu Bettlern war zudem kaum sichtbar. Ein wandernder Hand¬
werksbursche, ein Taglöhner oder eine Magd, die gerade eine Arbeit verlo¬
ren hatten und nicht im Stande waren, eine andere Arbeitsmöglichkeit zu
finden, übertraten im Augenblick des gelegentlichen Bettels die imaginäre
Linie zwischen der „ehrlichen" und der „bedenklichen" Art der Ernährung.
Die Industrialisierung der Großstädte brachte nicht nur neue Arbeits¬
möglichkeiten, sondern auch die Pauperisierung der Population und eine
Kumulation mittelloser Personen an einem Ort. Gegen die industrielle Ent¬
wicklung der Großstädte und besonders Wiens äußerte sich im Jahre 1794
aus Angst vor dem Anwachsen der Armut und einer eventuellen Radikali¬
sierung von Teilen der Bevölkerung der Polizeiminister Johann von Pergen,
was bei hochgestellten Anhängern der liberalen Industrialisierung ein auf¬
richtiges Entsetzen hervorrief.
318
CiziNCEM na
Morave
Dem Staat gelang es, ein großes Sozialproblem zu einem bedeutenden
„Vorteil" zu umgestalten: Eine Menge fremder Vaganten und Bettler, die „die
allgemeine Sicherheit" bedrohten, wandelte er in eine dem Staat dienende
Masse um - in Soldaten. In diesem Zusammenhang tritt die Schutzfunktion
des Passes und der seine Funktion habenden Dokumente - der Kundschaf¬
ten, Passierscheine, Geleitscheine und Wanderbücher - klar in den Vor¬
dergrund. Männer ohne Reiseurkunden, wenn auch deren Ernährungsart
„ehrlich" war, wurden als Vaganten angesehen und als solche zum Militär
eingezogen, sofern es natürlich ihr Gesundheitszustand ermöglichte.
Die Lage spitzte sich besonders unter der gemeinsamen Regierung
Maria Theresias und des Thronfolgers Joseph zu, später auch in der Zeit
der Koalitionskriege gegen Napoleon, als es zu gewaltsamen Werbungen
der Untertanen sowohl durch österreichische als auch durch fremde Wer¬
ber kam. Jede Gemeinde, bzw. jedes
Dominium,
sollte sich um die Kontrolle
„fremder Elemente" und deren eventuelle Werbungen bemühen, da sie mit
diesen Fremden ihr eigenes „Werbekontingent" füllen konnte, so daß sie um
so weniger eigene Männer einziehen mußte. Manche ärmeren Herrschaf¬
ten, besonders in Tirol, führten die Verordnungen, fremde Untertanen zu
visitieren und sie zum Militär zu schicken, ziemlich inkonsequent durch.
Der Grund für solches Verhalten mancher Dominien war die geringe Renta¬
bilität der Bemühungen. Herrschaften visitierten einen fremden Vaganten,
nahmen ihn ins Protokoll auf, und falls der Betreffende keine Reisedoku¬
mente oder nicht die vorgeschriebene Summe an Bargeld besaß oder den
Grund seiner Reise nicht „legitimieren konnte", nahmen sie ihn fest. Erst
dann fand eine Untersuchung statt, ob der Mann tauglich sei. Die Verpfle¬
gung für die ganze Zeit mußte die Herrschaft übernehmen, was sich, falls
sich der Mann als untauglich erwies, als sehr unrentabel zeigte, denn in ei¬
nem solchen Fall mußte er mit dem Schub in seinen Heimatort geschickt
werden und die festnehmende Gemeinde übernahm die Kosten für seine
Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Übernachtung und Begleitung. Besonders
in armen und unzugänglichen Gegenden, wo keine Hauptschübe organi¬
siertwurden und kein Netz der Schubstationen bestand, war diese Tätigkeit
nicht rentabel. Falls es dazu in der Zeit der Feldarbeiten kam, was anzuneh¬
men ist, denn die Armee warb besonders in den warmen Jahreszeiten an,
fehlten die sehr notwendigen Hände auf dem Feld, die Schüblinge begleiten
mußten. Manchmal waren Gemeinden nicht im Stande, Wachen, sondern
auch bloß Männer im produktiven Alter als Begleitung von Schüblingen zu
schicken. Die Gesuche der Polizei an Gemeinden, keine Frauen und Kinder
als Begleitung beim Schub mehr zu benutzen, denn diese könnten eventuell
Gesundheits- oder Lebensschäden erleiden, weil im Schub auch kriminelle
Personen wären, zeigen die Fragwürdigkeit des ganzen Systems.
Überwacht wurden vor allem Grenzgebiete, wo die „Wachsamkeit" über
fremde, sozial auffällige Personen nicht nur der Grenzwache und der Poli¬
zei anvertraut war, sondern auch der ganzen Bevölkerung. Dies war sicher
eine pragmatische Lösung, denn Bewohner der Grenzgebiete waren sich
bewußt (abgesehen von der Konkurrenz im Schmuggel), daß ihre Gemein¬
den die Kosten für mittellose Fremde tragen müssen. Bettler sollten von der
Einreise nach Österreich gleich an der Grenze abgeraten werden, und zwar
Zusammenfassung 319
mittels Schildern, die „mit großen, gut lesbaren Buchstaben" Strafen für
Bettelei in Österreich ankündigten. Fremde Bettler sollten aus dem Lande
ausgewiesen werden, bei der zweiten Festnahme in Österreich wurden sie
mit dem Hauptschub „aus dem Lande geschafft", und bei der „Reversion", d.
h. bei der Festnahme im Land, aus dem sie bereits einmal abgeschoben wor¬
den waren, wurden sie bis zur dreijährigen Arbeit „in den Eisen" bestraft,
eventuell nach Ungarn deportiert, jedoch nur „starke muthwillige Vagabun¬
den beiderlei Geschlechts" (ob damit das südliche Grenzgebiet, die sog. Mi¬
litärgrenze besiedelt wurde, muß bei dem heutigen Stand der Forschung
noch offen bleiben). Die Haltung des Staates zeigt, daß es sich keineswegs
um die Lösung der schwierigen sozialen Frage handelte, sondern es eher
um die „Säuberung des Raumes" von „fremden Elementen" ging.
Leute mit krimineller Vergangenheit, die in den Quellen meist als „ent¬
lassene Sträflinge" bezeichnet werden, sollten sich in Österreich mit ordent¬
lichen Reisedokumenten bewegen. Die Realität stellte sich ganz anders dar:
Eine ganz geläufige Erscheinung waren entlassene Sträflinge ohne irgend¬
welche Reisedokumente, was die „Fremdenprotokolle" und die Protokolle
„Invigilierungen" des Brünner Polizeipräsidiums beweisen.
„Fahrende Künstler" - Wandermusikanten, Wanderkünstler, Schau¬
steller von Tieren und von technischen Wundern - gehörten zu den meist
beobachteten Gruppen der Bevölkerung, da sie latent nicht nur des Bettels,
sondern auch der Spionage verdächtig waren. Fremden mit Tieren war der
Zugang nach Österreich strengstens verboten, aber bei „wirklich besonde¬
ren und sehenswürdigen Tieren" wurde eine Ausnahme gestattet (die The¬
matik der
Demonstrátorén
in der Gesetzgebung erweckt nicht selten den
Eindruck, daß die Aufmerksamkeit mehr dem Tier als dem Begleiter selbst
gewidmet wurde). Die Vorstellungen durften bloß in Provinzhauptstädten
stattfinden, womit die Möglichkeit der eventuellen Verbreitung von gefähr¬
lichen Ideen stark beschränkt war. Außerdem litt die Arbeitsdisziplin nicht
so viel, da man zu solchen Aufführungen eher nach der Arbeit oder an Sonn¬
tagen ging (nach den Josephinischen Vorstellungen wurde das Volk durch
solche Unterhaltungen von der Arbeit abgehalten). Eine mildere Behand¬
lung genossen Vorführer technischer Wunder, da diese mehr als Belehrung
verstanden wurden. Außerdem waren sie bei allen Gesellschaftsschichten
sehr modisch. In Grenzdominien sollte ihnen jedoch eine besondere Auf¬
merksamkeit gewidmet werden.
Hausierer stellten aus Sicht des Staates eine durchaus besondere Grup¬
pe dar, deren Behandlung mit dem scheinbar unvereinbaren Begriffspaar
„privilegiert" und „unerwünscht" charakterisiert werden kann. Das Privileg
beruhte auf dem Recht, einen Hausierpaß erhalten zu können, der nur nach
einem beigebrachten Zeugnis von Magistrat oder Ortsobrigkeit über „einen
guten unbescholtenen Lebenswandel" erteilt werden konnte, sowie auf
der Tatsache, daß die Wirksamkeit von Hausierpässen nicht lokal limitiert
wurde; die Hausierpaßinhaber konnten in „allen deutschen, ungarischen
und galizischen Erblanden" den Hausierhandel betreiben. Diese Tatsache
wurde oft von Behörden falsch verstanden, die Pässe an inländische Frem¬
de ausstellten, obwohl nur die Behörde des „eigentlichen Wohnsitzes" des
Antragstellers zuständig sein konnte. Ausländer waren in der Habsburger-
320
Cizincem na Moravě
monarchie
vom Hausierhandel ausgeschlossen, aber sie konnten ihn noch
vor dem Ablauf des „Dezenniums" (eines zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalts) beantragen, was die Unsicherheit der Behörden verursachte.
Juden waren vom Hausierhandel prinzipiell ausgeschlossen, nur in Böhmen,
Mähren und Schlesien war er ihnen erlaubt, ab dem Jahre 1788 auch den un¬
garischen Juden, diesen aber lediglich in Ungarn. Der Doppelcharakter der
staatlichen Haltung zu dieser Gruppe wurde durch ihre minimale Grenze
zur „bedenklichen Ernährungsart" diktiert; die meisten Hausierer balan¬
cierten ständig auf dieser Linie (Schmuggel und Streifzug), da sie entweder
ohne Paß oder mit einem ungültigen Paß, in Orten, wo der Hausierhandel
nicht erlaubt wurde („mit eigenen Kaufleuten versehenen Städte und Märk¬
te", Städte mit Marktrecht), zu einer unerlaubten Zeit (während des Mark¬
tes) oder mit für sie ungeeigneter Ware (mit fremder oder ungestempelter
Ware, die dem Stapelrecht unterlag) den Hausierhandel betrieben. Für die
Nichtbeachtung der Vorschriften für den Hausierhandel drohte eine stren¬
ge Sanktion: die Konfiskation der gesamten Ware und der lebenslängliche
Ausschluß vom Hausierhandel. Ausländische Fremde wurden überdies mit
dem Schub aus dem Lande geschafft, beim nochmaligen Auftauchen in
Österreich wurden sie mit der Zwangsarbeit im Zuchthaus „belohnt".
Eine unerforschte Problematik, die auch aus der gegenwärtigen Sicht
höchst interessant erscheint, ist die Behandlung der kranken Fremden in
Österreich, denen nach einer vagen gesetzlichen Formulierung die Pflege
zugestanden werden sollte, die „die Menschlichkeit erfordert". Das wich¬
tigste Kriterium war selbstverständlich die materielle Lage des kranken
Fremden; mittellose Fremde waren natürlich aus staatlicher Sicht am mei¬
sten problematisch. Mit einigen Staaten hatte Österreich reziproke Verträ¬
ge über die Behandlung von mittellosen in Österreich erkrankten Fremden.
So ein Abkommen existierte seit dem Jahre 1833 zwischen Österreich und
Bayern, im Jahre 1835 trat diesem auch Sachsen bei. Jeder der Staaten ver¬
pflichtete sich, keine Kosten für die Pflege und die ärztliche Behandlung von
mittellosen erkrankten Angehörigen der Staaten der wechselseitigen Ab¬
kommen zu beanspruchen. Mit Preußen bestand kein solches Abkommen,
der preußische Staat äußerte nur die Bereitschaft, bei einer eventuellen
Zwangsversteigerung des Besitzes des Kranken teilzunehmen oder bei ei¬
ner Einforderung der Behandlungskosten zu helfen. In der Praxis bedeutete
dies eine unterschiedliche Behandlung von fremden kranken Staatsbürgern
in Österreich. Die Instruktionen für Ärzte und Apotheker deuten sogar an,
daß man zuerst die Staatsangehörigkeit eines fremden Kranken feststellen
sollte (natürlich nach der Auskunft über den Wohlstand), um eventuelle
Kosten zu vermeiden, die nicht einzubringen wären.
Eine andere Situation stellte die Krankheit von inländischen Fremden
dar (österreichische Staatsbürger, die außerhalb ihrer Heimatgemeinde
erkrankten oder einen Unfall erlitten), da solche Kosten im Grunde ersetz¬
bar waren, jedoch unter der Voraussetzung, daß das politische Domizil des
inländischen Fremden festgestellt werden konnte. Die Institutionen, die
die Kosten für einen fremden Kranken erstatteten, hatten ihre Hierarchie.
Zusammenfassung 321
Keine Kosten entstanden, wenn der Kranke in einem allgemeinen Kranken¬
haus behandelt wurde, denn in einem solchen Fall deckte die Ausgaben der
Staat. Bei der Rückerstattung der Kosten sollte zuerst der Wohlstand eines
Kranken und dessen Familienangehöriger oder verantwortlicher Vertreter
festgestellt werden. Für Dienstboten, die in einer anderen Herrschaft er¬
krankten, sollte alle Kosten der Herrschaftsinhaber tragen. Ebenso mußte
ein Industrieller die Kosten für seine Angestellten erstatten, ein Meister hat¬
te finanziell für seine Gesellen und Lehrlinge einzustehen. Falls im Bezirk
der Heimatgemeinde eines kranken Fremden ein Armeninstitut bestand,
übernahm dieses alle Ausgaben für die ärztliche Behandlung von mittello¬
sen Personen, und es gehörte zu seiner Pflicht, Kosten einer anderer Herr¬
schaft zu erstatten. Falls keine andere Möglichkeit bestand, bezahlte am
Jahresende alle Ausgaben die Heimatgemeinde des inländischen Kranken.
Ärzte und Wundärzte waren gesetzlich verpflichtet, ihre Hilfe kostenlos zu
leisten. Apotheker bekamen aber Arzneien von der Herrschaft zurücker¬
stattet, und zwar auf Empfehlung des Bezirksarztes. Die Verpflegung für
kranke mittellose Fremde lag bei den Herrschaften. Für einen mittellosen
Menschen wurde nur jener gehalten, der das vom Pfarrer oder „Armenva¬
ter" ausgestellte Armenzeugnis vorzeigen konnte.
Seit dem Mittelalter herrschte in Europa Angst vor Seuchen aus dem
Orient. Dies beeinflußte auch die Paßgesetzgebung für fremde Reisende.
Ab dem Jahre 1810 mußten alle Reisende aus der Levante Gesundheitszeug¬
nisse vorlegen, ausgestellt von österreichischen Konsuln oder von der öster¬
reichischen Internuntiatur in Istanbul. Die Ausstellung eines Gesundheits¬
zeugnisses setzte die überstandene Quarantäne voraus, die damit zu einer
echten Bremse für den österreichischen Außenhandel wurde. Wie in ande¬
ren Bereichen siegte hier die „wirtschaftliche Vernunft". Das
Gubernium
in
Triest
wurde mit besonderen Befugnissen und mit dem Recht ausgestattet,
die per Schiff angekommenen Fremden anders als die übrigen Fremden zu
behandeln. Im Hafen von
Triest,
der einen Sonderstatus erhielt, wurde eine
internationale Zone errichtet. Jeder Fremde konnte ankommen und ohne
weitere Formalitäten seine Ware aus- und einladen. Es war keinesfalls mög¬
lich, die Hafenzone zu verlassen und sich in die Stadt oder weiter ins Inland
zu begeben. Dazu war eben ein Reisepaß und ein Gesundheitszeugnis (die
sog. „Sanitäts-Fede") erforderlich.
Badereisen zählten im Josephinischen Denken zu den „Luxusreisen"
und waren daher paßrechtlich diskriminiert. Ausländische Kurgäste sollten
nach den Paßvorschriften mit Reisepässen der diplomatischen Vertretun¬
gen im Ausland oder Pässen der Geheimen Hof- und Staatskanzlei versehen
werden. Dieses Verfahren war sehr zeitaufwendig und wurde, wie zahlreiche
Beschwerden der Kurhausinhaber und anderer Unternehmer in dieser Bran¬
che bezeugen, zu einem regelrechten Hemmnis der Kur- und Bade-Touri-
stik, vor allem in Böhmen. Eine Kompromißlösung stellte das Hofdekret aus
dem Jahre 1794 dar, nach dem Ausländer Kurbäder besuchen konnten, aber
streng beobachtet werden sollten. Diese Aufgabe wurde den so genannten
Kurbad-Kommissaren anvertraut, deren Anwesenheit bei Tafeln und in der
322
CiziNCEM na
Moravě
Gesellschaft natürlich registriert wurde und bei fremden Kurgästen bloß den
Eindruck über Österreich als einen Polizeistaat bestätigte.
Juden wurden oft von der übrigen Bevölkerung als Fremde wahrgenom¬
men, wenn sie auch in einem Land ansässig waren. Die Haltung des Staates
zu fremden Juden war sowohl mit der Fremdengesetzgebung als auch mit
den Gesetzen für österreichische Juden festgelegt. Der gesetzliche Vorsatz
in der jüdischen (vielmehr „anti-jüdischen") Politik von Maria Theresia ist
widerspruchsvoll; einerseits wurde die steigernde Anzahl der jüdischen
Bevölkerung durch die Familiantengesetze reguliert, andererseits wurden
strenge Sanktionen für Juden festgelegt, die im Ausland studierten (und
oft in die Heimat nicht zurückkehren wollten oder die erlaubte Frist über¬
schritten). In der Regierungszeit Josephs
II.
wurde angeordnet, daß keinem
Juden mehr „ohne höchste Bewilligung" der Reisepaß „unter dem Vorwand
im Auslande studieren zu wollen" ausgestellt werden dürfe.
Die Handelsgeschäfte von Juden durften dagegen nicht gestört werden;
im Hausierhandel wurden böhmische, mährische und schlesische Juden ge¬
genüber Juden aus anderen Teilen der Monarchie begünstigt; ottomanische
Kaufleute, die nicht selten israelitischer Konfession waren, gehörten sogar
zu den privilegierten Fremden in Österreich. Mähren hatte für Juden, die
keine Familiantenstelle besaßen, einen besonderen Reiz - die Nähe zu Ober¬
ungarn, wo die Familiantengesetze nicht bestanden. Die mährisch-schlesi-
schen Landesbehörden kämpften ständig mit einem ununterbrochenen Zu¬
strom von jungen Juden, so daß imjahre 1805 ein Komplex verhältnismäßig
strenger Maßnahmen gegen „das Einschleichen fremder Juden" erlassen
wurde.
Zu privilegierten Gruppen von Fremden in Österreich gehörten türki¬
sche Kaufleute, deren gesetzliche Lage durch eine Reihe von internationalen
Verträgen festgelegt wurde, besonders aber durch ein Abkommen aus dem
Jahre 1784, das so genannte „Si(e)ned" („Einverständnis"), dank dem die
Stellung der ottomanischen Untertanen in Österreich genau präzisiert wur¬
de. Gründliche Vorschriften, die in solcher Form für keine andere Gruppe
von fremden Staatsbürgern bestanden, definierten vier Kategorien von tür¬
kischen Händlern (neue türkische Kaufleute, ottomanische Untertanen, die
ihren Handel in Österreich seit einigen Jahren betrieben, türkische Händler,
die bereits österreichische Untertanen wurden, und Untertanen der Hohen
Pforte israelitischer Konfession). Die ottomanische Staatsbürgerschaft war
für Juden höchstwahrscheinlich günstiger als die österreichische, was die
Tatsache bestätigt, daß zahlreiche Österreicher israelitischer Konfession
in die Türkei auswanderten, um wieder - aber bereits mit türkischem Paß
- nach Österreich zu kommen, wobei einige ihre Familien wohl in der Mon¬
archie zurückließen. Die Annahme der ottomanischen Staatsbürgerschaft
stellte für jüdische Kaufleute eine reale Möglichkeit dar, sich in Wien zu eta¬
blieren. Das Recht des freien Handels wurde für ottomanische Staatsbürger
auf den Import von türkischen Produkten und den Export von österreichi¬
scher Ware beschränkt. Vor der Einführung der französisch geschriebenen
Reisepässe Anfang der vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts bewegten sich
Zusammenfassung 323
ottomanische Untertanen in Europa mit
„Teskéres"
(Reisedokumente in
türkischer Sprache), die für den Zugang nach Österreich ausreichend wa¬
ren, jedoch nicht für die Bewegung in den Erblanden. An der Grenze erhiel¬
ten türkische Reisende einen österreichischen Reisepaß, in der Regel aber
nur in den „Grenz-Contumaz-Stationen" nach Ablauf der vorgeschriebenen
Quarantäne. Dank des Abkommens „Si(e)ned" existierte in Österreich eine
sehr gute Kontrolle über die Bewegung der ottomanischen Untertanen.
Durch den Einfluß der Französischen Revolution und der Napoleoni¬
schen Kriege erschienen in der Monarchie spezifische Gruppen der Flücht¬
linge: Französische Royalisten, unter denen zwei Gruppen überwogen - Ade¬
lige und Geistliche -, und eigene Staatsbürger aus den von französischen
Truppen besetzten österreichischen Niederlanden. Die österreichische Ge¬
setzgebung war auf die ganze unerwartete Lage durchaus unvorbereitet;
dazu kam auch noch der damals übliche Umstand, daß Gesetze nicht die
Essenz des Normativen bildeten, sondern vielmehr ein Komplex von kon¬
kreten Fällen, die als Präzedenzfälle für andere dienten, waren. Die ganze
bürokratische Maschinerie war ziemlich schwerfällig, wozu auch die Tatsa¬
che beitrug, daß das Amt des Polizeiministers Johann von Pergen innehatte,
der das ganze bisherige Netz schuf und es ablehnte, Kompetenzen an ande¬
re Personen zu übertragen, so daß er Einzelfälle der Aufenthaltserlaubnisse
von Fremden aus Frankreich und aus den Niederlanden selbst entscheiden
wollte. Einen heutigen Historiker überrascht aber die Geschwindigkeit,
mit der auf dem Amtsweg, der bloß über Kuriere und Postkutschen ver¬
laufen konnte, und ohne andere Vervielfältigungsmöglichkeiten als durch
Abschriften, Akten erledigt wurden. Selbstverständlich konnte das ganze
System nicht ohne die Armee von Staatsbeamten, Polizeibeamten und Spit¬
zeln funktionieren, so daß das Lob des bürokratischen Verfahrens einer
Huldigung des zentralistischen Polizeistaates gleichkommt.
Die Struktur des modernen Staates ist so tief in unseren Alltag einge¬
drungen, daß wir Begriffe wie „Ausland", „Grenze", „Paß" und „Visum" als
terminologische Konstanten wahrnehmen, ohne sie als Ergebnis eines jahr¬
hundertelangen Disziplinierungsprozesses zu rezipieren, an dessen An¬
fang „die bürokratische Kultur" als Instrument des frühmodernen Staates
stand. Waren Phänomene wie Schub, „gebundene Marchroute" für Fremde
in Österreich, eine detaillierte Kontrolle der Migration der Bevölkerung wie
in den Fabrik- und Lohnarbeiterprotokollen des Brünner Polizeipräsidiums
nur ein Ausdruck der Unterdrückung der Bevölkerung durch einen Polizei¬
staat, wie es Österreich in den Augen seiner Nachbarn unumstritten war,
oder eine unausweichliche Vorstufe zum
Sozialstaať?
Es ist leider nicht möglich, alle diese Fragen ausführlich zu beantworten.
Das Buch stellt keine erschöpfende Darlegung des Themas dar, es bietet
bloß eine Analyse der unbearbeiteten interdisziplinären Problematik, die
eine direkte Verbindung zu aktuellen Problemen der Gegenwart hat. |
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