Der Begriff der Erbschaft in den Paragraphen 237 1ff. BGB: zugleich ein Beitrag zur Haftung des Erwerbers einer Erbschaft nach den Paragraphen 2382, 2383 BGB
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Brocker, Rudolf (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: 1987
Schlagworte:
Beschreibung:164 S.

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