Írásbeliség és társadalom az Árpád-korban: diplomatikai és pecséttani tanulmányok
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | Hungarian |
Veröffentlicht: |
Budapest
Argumentum K.
2006
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis Abstract |
Beschreibung: | Zsfassung in dt. Sprache m.d.T.: Schriftlichkeit und Gesellschaft in der Arpadenzeit. - Literaturverz. S. 217 - 246 |
Beschreibung: | 370 S. Ill., Kt. |
ISBN: | 9634463843 |
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Datensatz im Suchindex
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adam_text | Tartalom
Előszó
............................................................................................................. 7
Bevezetés a diplomatikába
............................................................................. 9
Az oklevél fennmaradása
.......................................................................... 9
Külső ismertetőjelek
.................................................................................. 13
Belső ismertetőjelek
.................................................................................. 16
Árpád-kori okleveleink grafikus szimbólumai
............................................... 23
A hiteleshelyi pecséthasználat kezdetei
......................................................... 44
Guden
magánoklevele másodlagos pecsétjének eredete
................................ 71
Az esztergomi káptalan legrégebbi pecsétjei
................................................. 79
A székesfehérvári káptalan hiteleshelyi működésének főbb sajátosságai
...... 105
A bencés konventek hiteleshelyi oklevéladásának kezdetei
.......................... 117
Transfixum
-oklevélritkaság a
XIII,
századból
............................................ 138
Oklevélszövegek
(1233-1238) .................................................................. 151
A világi bíráskodás kezdetei és az oklevéladás
.............................................. 156
Érseki és püspöki oklevelek
1250
előtt
.......................................................... 170
Érseki és püspöki kiadványok jegyzéke
(1183-1250) ............................... 182
A pápai kancellária hatása az oklevéladásra a
XIII,
század közepéig
........... 185
Az írásbeliség fejlődése az Árpád-korban
..................................................... 193
Kezdetek
.................................................................................................... 193
Kibontakozás
............................................................................................. 197
Kiteljesedés
............................................................................................... 206
Tájékoztató a diplomatikai és pecséttani irodalomról
................................... 217
Kézikönyvek
.............................................................................................. 217
Gyűjteményes munkák, katalógusok
......................................................... 218
Monográfiák
.............................................................................................. 218
Tanulmánykötetek
..................................................................................... 219
Tanulmányok, cikkek
................................................................................. 220
A magyar diplomatika és pecséttan múltjáról és irodalmáról
.................. 221
Fontosabb folyóiratok
............................................................................... 222
Rövidítések
.................................................................................................... 223
Térképek
........................................................................................................ 249
Schriftlichkeit und Gesellschaft in der Arpadenzeit. Diplomatische und
sphragistische Abhandlungen (Zusammenfassung) ................................. 255
Mellékletek jegyzéke .....................................................................................
271
Ábrák
......................................................................................................... 271
Térképek
.................................................................................................... 271
Képek
........................................................................................................ 271
Feliratos kövek
.................................................................................... 271
Billogok
............................................................................................... 271
Pecsétnyomók
...................................................................................... 272
Pecsétek
............................................................................................... 272
Oklevelek
............................................................................................. 273
Grafikus szimbólumok
......................................................................... 275
Kódexek
............................................................................................... 275
Falfestmény
......................................................................................... 275
Személynévmutató
......................................................................................... 277
Helynévmutató
............................................................................................... 293
Tárgymutató
................................................................................................... 298
Képmellékletek
.............................................................................................. 311
Schriftlichkeit und Gesellschaft in der Arpadenzeit
Diplomatische und sphragistische Abhandlungen
(Zusammenfassung)
Die Ungarn, die das Karpatenbecken im 9. Jahrhundert eroberten, brachten aus
dem Osten die Kenntnis der Runenschrift türkischen Ursprungs mit. Davon zeu¬
gen nicht nur die Wörter
írni
(schreiben) und
betű
(Buchstabe), die noch vor der
Landnahme aus der Türksprache in den ungarischen Wortschatz eingingen, son¬
dern auch vereinzelt überlieferte Denkmäler der Runenschrift aus dem Mittelalter.
Dem Gebrauch der Runenschrift wurden dadurch enge Grenzen gesetzt, daß
die überwiegend in mündlicher Kultur lebende Gesellschaft die Schriftlichkeit
nicht so recht brauchte. Die Runenschrift war im übrigen zur Festhaltung län¬
gerer Texte nicht geeignet und in der Pflege europäischer Kontakte von vorn¬
herein unbrauchbar. Mitte des 10. Jahrhunderts wurde sie dann völlig verdrängt,
nachdem die europäische Schriftlichkeit im Karpatenbecken erschienen ist. Die
neue Schrift wurde von byzantinischen und westlichen Priestern mitgebracht.
Diese Missionare vertraten die beiden Zweige des Christentums und trafen
entsprechend ihrem griechischen oder lateinischen Ritus mit der Kenntnis von
zweierlei Schriftlichkeit bei den heidnischen Ungarn ein. Die Entstehung des
christlichen ungarischen Königreichs und der Ausbau der mit Rom verbundenen
Kirchenorganisation an der ersten Jahrtausendwende förderte die Entfaltung der
Schriftlichkeit in lateinischer Sprache.
Die griechische Schriftlichkeit ist zusammen mit den griechischen Klöstern bis
zum Beginn des 13. Jahrhunderts völlig eingegangen. Sie hinterließ wenige Denk¬
mäler. Die einzige Urkunde in griechischer Sprache von König Stephan dem
Heiligen vom Beginn des 11. Jahrhunderts betraf die Stiftung des Nonnenklosters
von griechischem Ritus in
Veszprémvölgy.
Auch König
Béla
III.
fertigte eine
griechische Urkunde aus, als er Ende des 12. Jahrhunderts der
Lavra
Sankt
Theodosios bei Jerusalem eine Schenkung machte, davon hat sich aber nur
die lateinische Variante erhalten. Aus einem Antwortbrief des byzantinischen
Kaisers Isaakios Angelos
II.
geht hervor, daß der Kaiser und Erzbischof
Hiob
von
Esztergom
um 1190 brieflich eine dogmatische Diskussion führten. Ein beredtes
Zeugnis vom Schwund der griechischen Sprache ist die lateinische Übersetzung
der Werke zweier griechischer Kirchenväter (Maximus
Confessor
und Iohannes
Damascenus), die Mitte des 12. Jahrhunderts ein wahrscheinlich aus Venedig ge¬
bürtiger Kleriker Namens Cerbanus im Kloster von
Pásztó
anfertigte und dem
Abt von
Pannonhalma
widmete.
Die überwiegend aus deutschen Gebieten, Böhmen und Italien eingetroffenen
Priester und Benediktinermönche hatten an der ersten Jahrtausendwende eine
dreifache Aufgabe: die Verbreitung des christlichen Glaubens, die Vermittlung
255
der antiken-christlichen Kultur und den Ausbau der staatlichen und der Kirch¬
enorganisation, die zu all dem den Rahmen sicherten. Die Ausführung dieser
komplexen Aufgabe war untrennbar mit dem Gebrauch der Schrift, überwiegend
des Buches und der Urkunden verbunden.
König Stephan der Heilige gründete zehn Bistümer, mehrere Klöster und
sonstige kirchliche Institutionen und stellte die örtlichen Institutionen der könig¬
lichen Macht, die Komitate auf. An seinem Hof wirkte nach westlichem Vorbild
eine königliche Kapelle, deren Priester die geistige Werkstatt des Königshofes
bildeten. Von der vielseitigen Tätigkeit des Königs zeugt eine erhebliche schrift¬
liche Hinterlassenschaft, die in vollem Umfang nur aus Kopien bekannt ist. Die
wichtigsten sind die beiden Gesetzbücher, deren Authentizität nicht angezwei¬
felt werden kann. Die älteste Textvariante hat sich in einem Kodex aus dem
12. Jahrhundert erhalten.
Von den zehn Urkunden König Stephans hat sich einzig die erwähnte grie¬
chische Stiftungsurkunde des Nonnenklosters von
Veszprémvölgy
zweifelsohne
als authentisch erwiesen. Unter den übrigen lateinischen Urkunden hat die For¬
schung sechs als spätere Fälschung und drei als interpolierte Variante des Originals
befunden. Trotzdem ließ sich der Einfluß der deutschen kaiserlichen Kanzlei auf die
Urkunden König Stephans nachweisen. Bereits Harry Bresslau hat daraufhinge¬
wiesen, daß die Stiftungsurkunde von
Pannonhalma
von einem Kanzleischreiber
Kaiser Ottos
III.
, dem sogenannten Heribert
С
geschrieben wurde. Eine andere
Urkunde, die die Grenzen des Bistums
Veszprém
festlegt, zeigt mit Urkunden
Verwandtschaft, die von den lombardischen Notaren der italienischen Kanzlei
Ottos
III.
und Königs
Arduin
von Italien aufgesetzt wurden. Sämtliche Urkunden
König Stephans des Heiligen betreffen kirchliche Angelegenheiten, es sind meist
Stiftungsurkunden.
Der erste ungarische König übte auch eine bedeutende diplomatische Tätigkeit
aus. Zum Ausbau internationaler Beziehungen waren auch Briefe nötig, obwohl
davon keine schriftlichen Spuren erhalten sind. Es ist kaum denkbar, daß auf die
Briefe Abt Odilos von
C luny,
von denen einer in vollem Wortlaut überliefert ist,
auschließlich mündliche Antworten gegeben worden seien.
Die Korrespondenz der hohen Geistlichkeit setzte zu Beginn des 11. Jahr¬
hunderts ein. Bischof
Fulbert
von
Chartres
schrieb um 1020 einen Brief an Bi¬
schof Bonipertus von
Pécs.
Er teilte darin mit, daß er den erbetenen Priscianus-
Kodex dem Gesandten des ungarischen Bischofs übergeben hatte. Es besteht
darüber kein Zweifel, daß der Gesandte mit einem Brief von Bischof Bonipertus
vor dem französischen Bischof erschien und dessen Bitte mündlich höchstens nur
bekräftigte.
Neben den ersten Gesetzes- und Urkundentexten sowie Briefen fällt in Un¬
garn auch die Entstehung des ersten Werks der Staatstheorie in die Zeit König
Stephans. Auf Anregung des Königs wurde für den Thronfolger, Prinz Emmerich,
ein Fürstenspiegel
(speculum regiuni)
von persönlichem Ton aufgesetzt. Der un-
256
bekannte Verfasser des
Libellus
de institutione morum riß das ideale Verhältnis
von königlicher Macht, kirchlicher und weltlicher Sphäre auf und zeigte es als
befolgenswertes Vorbild dem jungen Prinzen vor.
Den hervorragenden Bereich der Schriftlichkeit bildete an der ersten Jahr¬
tausendwende nicht das Schaffen, sondern die Reproduktion. In den Schreibstuben
der Kathedralen, Klöster und der Propstei von
Székesfehérvár
wurde fieber¬
haft gearbeitet. Eifrige Hände kopierten die Kodizes, die zur Liturgie und zur
Verbreitung der Bildung unerläßlich waren. Es war gesetzlich vorgeschrieben,
daß bei der Gründung von Dorfkirchen der König für die liturgische Ausstattung
und der Bischof für den Priester und die Bücher zu sorgen hatte. Die Missionare
brachten vorwiegend liturgische Bücher sowie Unterrichtsmaterial, Werke des
kanonischen Rechts beziehungsweise Musterbücher mit. Letztere wurden ko¬
piert, um den Ansprüchen der stufenweise ausgebauten Kirchenorganisation
nachzukommen. Von massenweisem Import konnte immer weniger die Rede
sein, aber der Erwerb von einzelnen Büchern kam auch weiterhin vor. Der bereits
erwähnte Bischof Bonipertus von
Pécs
erhielt von Bischof
Fulbert
von
Chartres
die Grammatik von Priscianus, eines der wichtigsten Bücher des Mittelalters.
Nach dem Tode von König Stephan dem Heiligen waren das gestörte deutsch¬
ungarische Verhältnis, die Heidenaufstände und die Thronzwistigkeiten der Ent¬
wicklung der Schriftlichkeit keineswegs förderlich. Trotzdem kamen um die
Mitte des 11. Jahrhunderts neue Gattungen auf. Damals entstand die erste Pri¬
vaturkunde. Gespan Otto stiftete 1061 ein Eigenkloster und fertigte diesbezüglich
eine Stiftungsurkunde aus. Die Urkunde trug keinen Stempel, der Text wurde
vom zuständigen Bischof von
Veszprém
formuliert. Das Wirtschaftsleben kam
um diese Zeit zuerst mit der Schriftlichkeit in Berührung. Die erste Konskription
der Insassen der königlichen Güter (descriptio iudicis Sarkas) wurde ausgeführt.
Es ist keine neue Erkenntnis, aber erwähnenswert, daß auch die erste, im Original
erhaltene königliche Urkunde aus dieser Zeit stammt. König Andreas
I.
fertigte
1055 die Stiftungsurkunde der Abtei
Tihany
aus. Aufgesetzt wurde die Urkunde
von Bischof Nikolaus, die Ausstattung zeigt Verwandtschaft mit lothringischen
Privaturkunden. Ein besonderer Wert dieser Urkunde besteht darin, daß sie die
erste syntaktische Struktur in ungarischer Sprache enthält. Wir haben einen ge¬
genständlichen Beweis dafür, daß die Gerichtsbarkeit auch weiterhin mündlich
abgewickelt wurde. Aus der Zeit von Andreas
I.
ist das älteste Zitationssiegel (si-
gillum citationis) überliefert. Diese einseitigen Metallsiegel waren mit einer Öse
versehen, damit sie an einem durchgezogenen Riemen über den Hals getragen
werden konnten, wodurch sich die Personen, die im Auftrag des Siegelinhabers
die Vorladung ausführten, ausweisen konnten.
Die gattungsmäßige Bereicherung zeigte sich auch im anderen großen Bereich
der Schriftlichkeit. Um die Mitte des 11. Jahrhunderts entstanden das erste theo¬
logische Werk, ein Predigtbuch, Legende und
Gesta.
Von den Bibelkommentaren
des Bischofs Gerhard von
Csanád,
eines Benediktiners aus Venedig, ist ein einziges
257
Werk erhalten, seine Kommentare zu einem Teil des Buches Daniel
(Deliberano
supra hymnům triům
puerorum), die auf Wunsch des Salzburger Benediktiners
Isingrim verfaßt wurden. Sein Predigtbuch, von dem nur das Schlußwort be¬
kannt ist, war gewiß als Hilfsmaterial für die Priester seiner Diözese bestimmt.
Der Benediktiner Maurus von
Pannonhalma,
später Bischof von
Pécs,
verfaßte
die Legende der Eremiten Zoerard/Andreas und Benedikt. Die geschichtliche
Literatur in Ungarn begann mit den Urgesta. Einzelne Details des verlorenen
Werks und ihrer Fortsetzungen sind in den
Gesta
des Simon von
Kéza
aus dem
13. und in einer Chronikkomposition aus dem 14. Jahrhundert enthalten.
Die letzten Jahrzehnte des 11. und die ersten des 12. Jahrhunderts brachten ma߬
gebliche Änderungen in der Schriftlichkeit. Darin spielte gewiß der Umstand
eine bedeutende Rolle, daß König Koloman der Kleriker während seiner Studien
Kenntnisse in der Theologie und im kanonischen Recht erwarb. Um 1090 trat
der Typ der mit königlichem Siegel bekräftigten Privaturkunde in Erscheinung.
Von diesem Zeitpunkt an existierten die Varianten der Privaturkunde mit und
ohne Siegel nebeneinander. Es war aber von viel größerer Bedeutung, daß sich
die Schriftlichkeit auch auf neue Gebiete erstreckte. Die weltliche und die kirch¬
liche Gesetzgebung haben sich getrennt. Das erste Denkmal der synodalen Ge¬
setzgebung ist in den Dekreten der Synode von
Szabolcs
von 1092 enthalten.
Das universale Erfordernis der Festigung der kirchlichen Disziplin hatte die
Erweiterung der Schriftlichkeit im Kreis des hohen Klerus zur Folge. Die Synode
von
Szabolcs
band die Aufnahme von fremden Klerikern an eine Untersuchung,
sofern sie ohne Empfehlungsschreiben ihres Bichofs (sine commendaticiis litteris
episcopi sui) in
Ungarn eintrafen. Auf die Anwendung des Empfehlungsschrei¬
bens lenkte 1091 die Stiftung der Benediktinerabtei von
Somogyvár
die Auf¬
merksamkeit. König Ladislaus der Heilige besiedelte die Abtei mit Mönchen aus
Saint-Gilles
in Südfrankreich. Anläßlich der Weihe sind der Abt des Mutterklosters
Saint-Gilles
und der Abt von
Somogyvár
im Einklang mit der Absicht der Be¬
nediktinerregel (61,13) übereingekommen, die Mönche der jeweils anderen Abtei
ohne besiegeltes Empfehlungsschreiben (sine litteris commendaticiis et
sigillo con-
firmatis) in ihrem Kloster nicht aufzunehmen.
Zur Zeit König Kolomans des Klerikers wurde die Aufnahme von Klerikern
noch strenger geregelt. Diesmal galt die Vorschrift, daß Priester und
Diakone
nur
mit Empfehlungsbrief aufgenommen werden durften, und die bereits angesie¬
delten mußten sich einer strengen Untersuchung unterziehen lassen. Nicht viel
später folgte die Erstreckung der Vorschrift auf die einheimischen Kleriker. Die
I.
Synode von
Esztergom
schrieb vor, daß kein einziger Kleriker aus einer an¬
deren Diözese oder Kirchenprovinz ohne Empfehlungsbrief aufgenommen wer¬
den durfte. Vor den Klerikern aus dem Ausland standen zwei Möglichkeiten of¬
fen: entweder mußten sie sich durch gesetzliche Zeugen ausweisen oder um ein
Bestätigungsdokument (adferendam
formatam)
in ihre Heimat zurückkehren.
258
Die Synode
traf noch zwei weitere wichtige Entscheidungen. Einerseits wurde es
den Bischöfen verboten, ohne einen beisegelten Brief einen Gesandten zu einem
anderen Bischof zu schicken, andererseits wurden die Kirchenfürsten verpflich¬
tet, dem König und ihren Bischofskollegen und Priestern schriftlich mitzuteilen,
wenn sie jemanden exkommunizierten.
Diese Vorschriften erforderten also vom hohen Geistlichen im wesentlichen
in drei Fällen den Gebrauch der Schrift: wenn ein Kleriker aus seiner Diözese
in eine andere entlassen wurde, wenn er zu einem seiner Bischofskollegen ei¬
nen Gesandten schickte oder wenn er jemanden mit Exkommunikation belegte.
Solche Briefe entstanden zweifelsohne in großer Zahl, fielen aber später der
Vernichtung anheim, da sie wegen ihres aktuellen Inhalts auch keine Chance für
Aufbewahrung hatten. Die wichtigen Entscheidungen banden nur einen gerin¬
gen Teil der bischöflichen Tätigkeiten an die Schriftlichkeit. Dadurch blieben
noch weite Bereiche der Mündlichkeit vorbehalten. Das wird dadurch bezeugt,
daß im Sinne eines Gesetzes von König Koloman dem Kleriker der Bischof
und der Propst ihre schriftkundigen
Kaplane
und Kleriker genauso mit einem
Zitationssiegel vorluden wie der König oder die weltlichen Richter die schriftun¬
kundigen Personen. Diese merkwürdige Art des Vorladens vor den hohen Klerus
wird ebenfalls durch einen gegenständlichen Zeugen bestätigt. Aus dieser Zeit ist
nämlich das Zitationssiegel des Domkapitels von
Veszprém
erhalten, das das Bild
des Erzengels Michael, den Schutzpatron der Institution trägt.
Das Wirtschaftsleben erforderte bei der Eintreibung der Steuern und im Fall
von gewissen Verträgen den Gebrauch der Schrift. König Koloman der Kleriker
forderte von seinen Gespanen, daß sie die eingetriebenen Geldsteuern samt Ver¬
rechnung bis zum Michaelistag in
Esztergom,
am Königshof ablieferten. Die
Steuerverrechnungen mit der Angabe der Namen und der Beträge wurden freilich
nicht von den königlichen Amtsleuten angefertigt, sondern von Schriftkundigen
in ihrem Dienst, die in den Quellen als Kleriker oder
Kaplane
der Gespane ge¬
nannt werden.
König Koloman der Kleriker regelte das Verhältnis von Juden und Christen
bis ins Detail. Über einer gewissen Wertgrenze erforderte er eine besiegelte Ur¬
kunde über die Leihgeschäfte und ohne Wertgrenze über jegliches Kaufgeschäft.
Die kleinformatige Urkunde mußte den Gegenstand des Leih- oder Kaufgeschäfts
und die Namen der Zeugen enthalten und mit dem Siegel beider Parteien verse¬
hen werden. Über Vertragserneuerungen zu prozeßrechtichem Zweck sind keine
schriftlichen Zeugnisse überliefert. Der Text einer cartula
sigillata
ist fast unver¬
ändert in der Stiftungsurkunde des Klosters von
Csatár
aus der Zeit um 1140 über¬
liefert. Der Kaufvertrag wurde vom Priester der Marktgemeinde geschrieben.
Anfang des 12. Jahrhunderts erreichte die Schriftlichkeit auch die Gerichts¬
barkeit. Bis dahin waren die Urkunden - abgesehen von der cartula
sigillata
-
Gnadenbriefe {de
gratia),
es handelte sich überwiegend um Stiftungsurkunden
oder Schenkungsbriefe. Nun setzte die langsame Entfaltung der prozeßrecht-
259
liehen Schriftlichkeit (de iustitiä) ein. Der Abschluß einer Besitzstreitigkeit mach¬
te 1109 die Transskription der bereits erwähnten griechischen Stiftungsurkunde
König Stephans für das Nonnenkloster in
Veszprém
erforderlich, wobei sie auf
lateinischer Sprache erneuert wurde. Eine Aufzeichnung (notitia) aus der Zeit um
1110, die in der Abtei
Pannonhalma
bewahrt wird, faßt das Wesentliche über den
Gutsprozeß, das Urteil und dessen privatrechtliche Folgen knapp zusammen.
Zur Zeit der Könige Ladislaus des Heiligen und Kolomans des Klerikers
sind auch in anderen Bereichen der Schriftlichkeit bedeutende Werke entstan¬
den. Die Heiligsprechungen des Jahres 1083 führten zum Aufschwung der Le¬
gendenliteratur. Über König Stephan den Heiligen entstanden innerhalb von
kurzer Zeit drei Legenden. Die dritte wurde im Auftrag König Kolomans des
Klerikers von Bischof Hartvik verfaßt. Über den heiligen Bischof Gerhard sind
zwei, über den heiligen Prinzen Emmerich eine Legende entstanden. Der Kult un¬
garischer Heiliger erforderte auch neue liturgische Texte. Das Gesetzbuch König
Kolomans wurde im Auftrag des Erzbischofs von
Esztergom
von Albericus zu¬
sammengestellt. Der aus dem Ausland stammende Kleriker widmete sein Werk
dem Erzbischof und verfaßte einen wertvollen Prolog zum Text der Gesetze.
Über die Bücherkultur vom Ende des 11. Jahrhundert berichtet das erste Büch¬
erverzeichnis aus Ungarn. Die Güter der Abtei
Pannonhalma
- darunter auch
der Bücherbesitz - wurden im Auftrag von König Ladislaus zusammengeschrie¬
ben. Das auch nach europäischem Maßstab bedeutende Bücherverzeichnis der
Benediktiner enthält 80 Bände, was etwa 200 bis 250 Werken entspricht. Die
Hälfte des Bestandes diente der Liturgie. Die andere Hälfte setzte sich aus Werken
zusammen, die zum Vorlesen vor der Gemeinschaft und zum privaten Lesen, zum
Theologiestudium und dem Unterricht in der Klosterschule dienten.
Die Synode von
Esztergom
formulierte zum erstenmal fachliche Forderungen.
Sie schrieb vor, daß die Priester ein Fachbuch (libellum) der
Liturgik,
die Erzpriester
das Handbuch des kanonischen Rechts
(breviarium canonum)
gebrauchen soll¬
ten. Das Fachbuch der
Liturgik
dürfte das Werk von Bernoldus Constantiensis
gewesen sein, eines Mönches, der die Reformbestrebungen Papst Gregors
VII.
unterstützte (Micrologus de ecclesiasticis observationibus).
Die ersten Kodizes sind in Ungarn vom Ende des 11. Jahrhunderts erhalten
geblieben. An der Herstellung der Ausstattung des um 1090 gegründeten Bistums
von Agram nahmen Schreibstuben in Ungarn teil. Die neue Institution erhielt aus
Esztergom
ein Benedictionale, aus
Győr
eine Agenda Pontificalis und aus einer
Benediktinerabtei Sankt Margarethe ein Sacr
amentar
ium. Alle drei liturgische
Kodizes sind bis heute in Zagreb vorhanden. Nach einem Musterbuch aus dem
Rheingebiet/Lothringen wurde vermutlich für die Kathedrale von
Esztergom
das
Evangelistar von Nitra/Neutra gefertig. In den ersten Jahrzehnten des 12. Jahr¬
hunderts wurde der Codex Albensis (heute in Graz) geschrieben. Dieses litur¬
gische Buch (Antiphonale) ist das erste wichtigere Denkmal der Musikkultur in
Ungarn.
260
Um 1130 entstand - nicht in Ungarn, sondern in Salzburg - die zweibändige
Admonter Riesenbibel (heute in Wien). Die reich ausgestattete Prachthandschrift
kam kurz nach ihrer Ausführung nach Ungarn, in das Benediktinerkloster von
Csatár.
Dort wurde sie bewahrt, bis sie der Patronatsherr des Klosters verpfän¬
dete. Später entschädigte dieser das Kloster mit einem Gut und die Bibel kam
mit der Zeit nach Admont. Zum Glück, denn auf diese Weise ist sie erhalten
geblieben, und zugleich auch die Stiftungsurkunde des Klosters von
Csatár,
die
zusammen mit weiteren Aufzeichnungen in den Kodex hineinkopiert wurde, so¬
lange sich die Bibel noch in
Csatár
befand. Der Wert dieser Kopie wird durch den
Umstand erhöht, daß wir von den Stiftungsurkunden der Eigenklöster nur etwa
zehn Prozent kennen.
Die Mehrheit der Gesellschaft wurde aber durch die Entfaltung der Schrifl·
lichkeit kaum berührt. Die Urkunden und die übrigen Schriftwerke wurden von
Klerikern, in lateinischer Sprache und meistens für sich selbst geschrieben. Bis
zur Mitte des 12. Jahrhunderts waren die Empfanger {destinatarius) ausnahms¬
los kirchliche Institutionen. Aber nicht einmal die betroffenen Kleriker küm¬
merten sich immer darum, daß über die Schenkung oder über das Urteil eine
Urkunde ausgefertigt wurde. Die wertvollen Konskriptionen wurden meistens
aus dem Grunde durchgeführt, damit die fehlenden Schenkungsurkunden über
frühere Schenkungen ersetzt werden konnten. Anfang des 12. Jahrhunderts kam
es noch vor, daß sich eine kirchliche Institution nach dem positiven Entscheid
eines Prozesses erst vom zweiten oder dritten Urteil eine Urkunde ausfertigen
ließ. Gnadenbriefe und Justizbriefe wurden nach Entscheidungen meist nur aus¬
gefertigt, wenn die betroffene kirchliche Institution als Begünstigter oder Ge¬
winner des Prozesses selbst dafür sorgte. Der Empfänger spielte eine wichtige
Rolle in der Ausfertigung der Urkunde. Oft brachte er den fertigen oder halbfer¬
tigen Text selbst in die königliche Kurie, wo dieser vom königlichen Notar über¬
prüft, im Notfall umgeschrieben, und die endgültige Urkunde dann vom Leiter
der königlichen Hofkapelle mit dem königlichen Siegel bekräftigt wurde. Wenn
der Empfanger kein königliches Siegel beanspsruchte, konnte er seine eigene
oder die Schreibstube einer anderen Institution in Anspruch nehmen. Für die
Gültigkeit derartiger Aufzeichnungen oder Privaturkunden ohne Siegel bürgten
die darin aufgezählten Zeugen. Diese einfache Form der Beglaubigung wurde
bald durch die Chirographierung ergänzt. Das erste
Chirograph
im Original ist
aus dem Jahr 1134 erhalten geblieben. Diese Art der Beglaubigung wurde aber in
Ungarn bereits zuvor angewandt. Das Wesen des
Chirographs
bestand darin, daß
die Urkunde in einem speziellen Verfahren in zwei oder mehreren Exemplaren
ausgefertigt wurde, wovon ein Exemplar als Beglaubigungsmittel im Besitz der
Institution blieb, die sie ausfertigte.
Die verhältnismäßig geringe Zahl der Urkunden und das Desinteresse der
weltlichen Personen an der Schriftlichkeit sind gleicherweise darauf zurückzu¬
führen, daß die Gesellschaft in einer mündlichen Kultur lebte. Vorherrschend war
261
nicht nur im Alltagsleben, sondern auch in der Abwicklung der Verwaltungsange
legenheiten, prozeßrechtlichen Verfahren und in den privatrechtichen Verfahren
gleicherweise die Mündlichkeit. Der offizielle Vertreter der Mündlichkeit war der
Pristalde. Das Lehnwort südslawischen Ursprungs
{pristav ~
lateinisch pristal-
dus ~ ungarisch
poroszló)
bezeichnet zugleich eine Amtsperson und einen glaub¬
würdigen Zeugen: eine Person, die bei irgendeiner Handlung zugegen ist - das
slawische Wort hängt mit Dabeisein, Zugegensein zusammen - und dies glaub¬
würdig zu bezeugen imstande ist. Deshalb stellte das Gesetz an den Pristalden
die gleichen Forderungen wie an den Zeugen. Er mußte über Grundbesitz ver¬
fügen, damit er seinen etwaigen Fehler wiedergutmachen konnte. Er verfuhr als
Vertrauensmann seines Auftraggebers. Ein eigenartiges Requisit seiner Tätigkeit
war das Zitationssiegel. Er setzte den neuen Eigentümer in den Besitz des Guts ein
und steckte dessen Grenzen ab. Er nahm am Prozeßverfahren von der Vorladung
bis zur Vollstreckung des Urteils teil. Er war in der Regel ein Laie.
In der Entwicklung der Schriftlichkeit trat in den letzten Jahrzehnten des
12. Jahrhunderts eine entscheidende Wende ein. Unter der Herrschaft König
Bêlas
III.
entstand die erste Urkunde eines Prälaten und die erste behördliche (richter¬
liche) Urkunde. Zu jener Zeit ist der Begriff des kanonischen Rechts vom authen¬
tischen Siegel bekannt geworden. Am Königshof wurde eine sehr wichtige orga¬
nisatorische Änderung eingeführt. Die Schreibstube der königlichen Hofkapelle
wurde von der Kapelle getrennt, und fortan stand ihr der Kanzler vor. Dadurch
erhielt die Schriftlichkeit am Hof ihren selbständigen offiziellen Rahmen. An die¬
sem Prozeß spielten die in Paris studierten ungarischen Kleriker eine wesentliche
Rolle, die von dort heimgekehrt in führende Positionen der Kirchenorganisation
aufgestiegen sind. Zu diesen gehörte auch der Verfasser der ersten, im vollen
Wortlaut überlieferten
Gesta
Hungarorum. Der Notar König
Bêlas
III.,
der unter
dem Namen Anonymus in die ungarische Geschichtsschreibung eingegangen ist,
verfaßte sein Werk, das in einer Kopie aus dem 13. Jahrhundert erhalten ist, kurz
nach dem Tod des Herrschers.
Unter den Urkunden von
Béla
III.
gibt es ein eigenartiges Stück, das Güter¬
verzeichnis des Stiftskapitels von
Arad.
Dieses große Diplom, das wir nur aus
kleineren Bruchstücken kennen, gehört nicht nur in Ungarn, sondern auch in der
ausländischen
Diplomatik
zu den Seltenheiten, weil es im Jahre 1177 wegen sei¬
nes größeren Umfanges in Buchform {ad modum
libri)
ausgestellt wurde.
Aus dieser Periode sind auch zwei interessante lateinische Inschriftensteine
überliefert. Der eine ist im
Komitat Somogy,
in der Gemeinde Vörs nahe bei
der Grenze zum
Komitat Zala
an der Südwestecke des Balaton, der andere in
Búlkeszi
im
Komitat Bács
zum Vorschein gekommen. Wie die Urkunden, vere¬
wigten beide auf eigenartige Weise rechtliche Tatsachen, und in beiden Fällen ist
der Name des mitwirkenden Pristalden angegeben. Die fragmentarische Inschrift
des unvollständigen Steins aus Vörs hielt das Wesentliche eines Gutsprozesses
fest. Die andere Inschrift aus dem siebenten Jahr der Herrschaft von
Béla
III.
262
(1178/79) berichtet wortkarg über eine königliche Gutsschenkung, wobei die
Einzelheiten dem Gedächtnis des Pristalden aufgetragen wurden.
Ende des 12. Jahrhunderts standen bestimmte Zentren der Schriftlichkeit landes¬
weit bereit, in der Beurkundung eine größere Rolle auf sich zu nehmen. Die
Beweisführung beruhte auf Zeugen, auf dem Eid und hauptsächlich auf Gottes¬
urteilen. Unter den mannigfaltigen Formen des Gottesurteils wurde in Ungarn die
Handeisenprobe angewendet. Im Gegensatz zu Westeuropa waren diese Proben
an bestimmte kirchliche Institutionen gebunden. König Koloman der Kleriker
verbot um 1100, daß außerhalb der Kathedralen und der größeren königlichen
Propsteien Gottesurteile abgehalten wurden. Im Sinne dieses königlichen Dekrets
war die Abwicklung dieses eigenartigen Verfahrens im ganzen, weit ausgedehn¬
ten Königreich auf etwa 20 kirchliche Institutionen konzentriert. Die Gerichte und
die Prozeßparteien durften sich nur an diese wenden, sofern sie sich den Beweis
vom Gottesurteil erwarteten. Von hier führte ein gerader Entwicklungsweg dazu,
daß die ersten Beurkundungsstellen, die sogenannten glaubwürdigen Orte
(loca
credibüiä), die maßgeblichen Zentren der Schriftlichkeit auf dem Lande, aus
diesen Kapiteln hervorgegangen sind. Als nach dem Verbot des
IV.
Lateraner
Konzils (1215) um 1230 die Gottesurteile eingestellt wurden, sind die glaub¬
würdigen Orte den gesellschaftlichen Ansprüchen schon längst nachgekommen:
neben ihren kirchlichen und grundherrlichen Aufgaben fertigten sie im Auftrag
der königlichen Kanzlei, von Gerichten und Privatpersonen glaubwürdige Ur¬
kunden aus.
Ein eigenartiges Produkt der Schriftlichkeit unter König
Béla
III.
ist der Pray-
Kodex. Im Kolligat finden sich das erwähnte liturgische Handbuch des Ber-
noldus Constantiensis beziehungsweise die Preßburger Jahrbücher (Annales
Posonienses), die eine neue Gattung in der ungarischen Geschichtsschreibung
vertreten. Den größeren Teil des Kodex macht ein sacramentarium aus, ergänzt
durch ein
rituale. In
letzterem ist nach dem Begräbnisritual das erste zusammen¬
hängende Sprachdenkmal
(Halotti Beszéd és Könyörgés),)
in ungarischer Sprache
enthalten, eine Leichenpredigt
(Super sermo sepulchrum)
und eine
Oration.
Erstere ist eine freie Nachbildung einer lateinischen Betrachtung, letztere die ge¬
naue Übersetzung der lateinischen
oratio.
Die liturgische Tätigkeit der Kirche
ging mit dem Gebrauch der Muttersprache einher (Beichte, Predigten, Gebete).
Die Mündlichkeit führte im Glaubensleben nach einiger Zeit zur Herausbildung
der Schriftlichkeit in der Volkssprache.
Die Entfaltung des Kultes von König Ladislaus
I.
und seine Heiligsprechung
im Jahre 1192 führten zur Bereicherung der Legendenliteratur.
Bei der Vorbereitung der Eheschließung von König
Béla
III.
von Ungarn mit
Marguerite Capet
entstand eine einzigartige Quelle. Der ungarische Herrscher
ließ die bischöflichen und königlichen Einkünfte des Landes verschreiben. Die
kurze, aber sehr wertvolle Konskription hat sich in einem in Paris bewahrten
Kodex aus dem 15. Jahrhundert erhalten.
263
Das Bücherverzeichnis des Zisterzienserklosters von Pontigny vom Ende
des 12. Jahrhunderts ist ein
Kuriosum
in der Büchergeschichte. Bei mehreren
Bänden ist darin angemerkt, daß sich die betreffenden Kodizes in Ungarn befan¬
den. Sie wurden von den Zisterziensern nach Ungarn mitgebracht, die aus dem
Mutterkloster nach Ungarn, ins Kloster von
Egres
übergesiedelt sind. Das neu
gestiftete Kloster erhielt diese Bücher entweder als Geschenk oder sie wurden
ihnen zum Kopieren ausgeliehen.
In welchem Maße sich die Schriftlichkeit im 13. Jahrhundert verbreitete, das läßt
sich am ehesten an der Ausfertigung der Urkunden ermessen. Die quantitative
Änderung ist bei den königlichen Urkunden auch statistisch nachzuweisen. Aus
den drei Jahrhunderten der Arpadenzeit sind trotz der mongolischen, türkischen
und sonstigen Verwüstungen 4419 authentische oder gefälschte Urkunden im
Original, als Kopie bzw. im Auszug oder als Erwähnung erhalten: aus dem 11.
und 12. Jahrhundert insgesamt nur 198 (4,5%), aus dem 13. hingegen 4221 kö¬
nigliche Urkunden. Die Verteilung innerhalb des 13. Jahrhunderts zeigt einen
gleichmäßigen Zuwachs, mit Ausnahme der Angaben des 7. und 8. Jahrzehnts.
Die ungewöhnlich hohen Zahlen dieser beiden Jahrzehnte sind auf politische
Ursachen zurückzuführen. Im 7. Jahrzehnt waren zwei königliche Kanzleien tä¬
tig. König
Béla
IV.
und sein Sohn, Prinz Stephan haben das Land 1262 entlang
der Linie der Donau zweigeteilt, in der westlichen Hälfte regierte bis zu seinem
Tode im Jahr 1270 König
Béla,
in der östlichen Hälfte Prinz Stephan als jünge¬
rer König
(iunior
rex).
Im 8. Jahrzehnt war die gesteigerte Aktivität der Kanzlei
dadurch bedingt, daß sich neben dem neuen König, Ladislaus
IV.
im Kindes- bzw.
Jünglingsalter, verschiedene Interessengruppen häufig in den Machtpositionen
abwechselten.
Von den nicht königlichen Urkunden läßt sich zur Zeit keine derartige Statistik
zusammenstellen. Soviel läßt sich allerdings ohne Risiken behaupten, daß die
Zahl der nicht königlichen Urkunden aus dem 13. Jahrhundert an die Zahl der
königlichen heranreichte. Um dies zu untermauern, genügt ein einziges Beispiel.
Das Register des Kapitels von
Várad (Regestrum
Varadinense) vom Beginn des
13. Jahrhunderts (1208-1235) enthält etwas mehr Eintragungen, als königliche
Urkunden aus derselben Zeit auf uns gekommen sind. Nur nebenbei bemerkt: daß
wir diese einmalig wertvolle Quelle kennen, ist dem Umstand zu verdanken, daß
sie - nachdem sie den Mongolensturm von 1241 überstanden hatte - noch vor
den Türkenkriegen gedruckt wurde.
Die etwa acht- bis neuntausend Urkunden aus dem 13. Jahrhundert zeugen
davon, daß sich die Schriftlichkeit im Zusammenhang mit der Urkundenausfertig¬
ung in gesellschaftlichen Maßen um sich gegriffen hat. Der gesellschaftliche
Anspruch auf Urkunden wurde durch die Kleriker geweckt. Diese waren in der
kirchlichen Schriftlichkeit von alters her bewandert. Im 11. Jahrhundert schalte¬
ten sie sich in die privatrechtliche, im 12. Jahrhundert hingegen auch in die pro-
264
zeßrechtliche Schriftlichkeit ein. Erst über die königliche Hofkapelle, dann über
die Kanzlei und im Dienst von königlichen Amtsträgern kamen sie auch mit der
Schriftlichkeit der Verwaltung in Berührung. Aufgrund ihrer Studien im In- und
Ausland waren sie sich über die Bedeutung der Schrift völlig im klaren. Sie hat¬
ten Informationen und sogar Erfahrungen auch darüber, daß seit den Zeiten von
Papst Innozenz
III.
die Schriftlichkeit in den Beziehungen zum Heiligen Stuhl
selbst im Falle von persönlichen Kontakten unentbehrlich war. Sie waren es auch,
die als erste die Notwendigkeit der Schrift in einem sehr wichtigen Bereich des
Alltagslebens, auf dem Gebiet der Besitzverhältnisse erkannten.
Der Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen, Prozessen, privaten Rechts¬
geschäften war am häufigsten der Gutsbesitz. Vielfach standen auch hinter den
privaten Rechtsgeschäften Rechtsstreitigkeiten. Der Verlierer eines Prozesses sah
sich oft gezwungen, sein Grundstück zu verkaufen, um die Strafe zu entrich¬
ten. Für die Kleriker war es selbstverständlich, daß das Besitzrecht am ehesten
durch eine Urkunde bewiesen werden konnte. Sie übten ihren Einfluß auf die
Gesellschaft teils über die Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen, wo sie ihre
schriftlichen Aufgaben verrichteten, teils über die glaubwürdigen Orte aus, wo
sie anläßlich der Beweisführung (Eid, Gottesurteil) mit den Prozeßparteien per¬
sönlich in Berührung kamen. Für den Verkehr der glaubwürdigen Orte spre¬
chen die Angaben der lückenhaft erhaltenen Register des Kapitels von
Várad
{Regestrum Varadinense), in denen in einer Zeitspanne von drei Jahrzehnten
etwa 400 Rechtsfälle verzeichnet wurden, mehrheitlich Gottesurteile und Eide.
Die kirchlichen Institutionen genossen das Vertrauen der Bevölkerung. Es war
selbstverständlich, daß man sich an diese Stellen wandte, wenn ein privates
Rechtsgeschäft schriftlich niedergelegt werden mußte.
In den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts ist das Gutsrecht wegen der
gegensätzlichen Gutspolitik von König Andreas
II.
und seinem Nachfolger
Béla
IV.
zum zentralen Thema geworden. Andreas
II.
hat einen erheblichen Teil der
königlichen Güter verschenkt. Infolge der freigebigen
Donationen
hat sich die
archaische Gutsstruktur aufgelöst, und das Nutzungsrecht der Insassen auf die
Äcker ist fraglich geworden.
Béla
IV.
begann bereits zu Lebzeiten seines Vaters
mit der prinzipiellen Zustimmung von Papst Honorius
III.
(Decretalis intellecto
1225) die Gutsschenkungen und das Gutsrecht zu überprüfen. Zu diesem Zweck
entsandte er unter der Leitung von Prälaten oder Komitatsgespanen Ausschüsse
in die Komitate. Im Lauf der Untersuchungen ist es vielen bewußt geworden,
wie schwierig der Nachweis des Besitzrechts ohne Urkunden sein konnte. Die
Gesellschaft erkannte immer mehr den Nutzen der Schrift und begann sich ihrer
im Notfall zu bedienen.
Die gestiegene Nachfrage hatte zur Folge, daß die früheren Aussteller (Könige,
Prälaten, jenseits der Drau der Banus) ihre Tätigkeit steigerten und neue als Aus¬
steller in Erscheinung traten. Die Privaturkunde geriet zwar an die Peripherie, aber
die Königin, die beiden obersten Richter - der
Palatin
und der Landesrichter -
265
bezeihungsweise ihre Stellvertreter, der Wojwode, der in Siebenbürgen regierte,
die Gespane der Komitate, die Ausschüsse zur Überprüfung der Besitzrechte, die
Städte und andere begannen um diese Zeit Urkunden auszufertigen. Die Tätigkeit
der Dom- und Stiftskapitel als glaubwürdige Orte begann sich im 13. Jahrhundert
erst recht zu entfalten. Die gestiegenen Ansprüche machten es nötig, daß auch die
Konvente der Benediktiner, der Prämonstratenser und Johann
iter die
Funktion
der glaubwürdigen Orte ausübten.
Allgemein gebräuchlich wurde die Urkunde mit Siegel. Das angesehene
Stiftskapitel von
Székesfehérvár
richtete sich als letztes an die bereits landesweit
geübte Praxis. Von 1235 an wurden die bis dahin nur chirographierten Urkunden
auch besiegelt. Die königliche Kanzlei hat sich immer mehr zu einem Amt entwi¬
ckelt. König
Béla
IV.
versuchte in seiner Kanzlei, nach dem Vorbild der päpstli¬
chen Kanzlei die Schriftlichkeit bei den Gesuchen (petitio oder
supplicatici)
ein¬
zuführen. Zugleich hat sich auch die Organisation der Gerichtsbarkeit gefestigt.
Auch die Schrift der Urkunden hat sich gewandelt. Die Buchschrift karolin-
gischen Ursprungs (iextualis) war nicht mehr geeignet, den ständig wachsenden
Ansprüchen genüge zu tun. So trat die schneller auszuführende gotische Kur¬
sivschrift
(gotica
cursiva)
an ihre Stelle. Der quantitative Zuwachs ging mit der
Abklärung der Formen, der Anwendung von Formeln und einer gewissen Ver¬
einheitlichung einher.
Der Inhalt der Urkunden ist abwechslungsreicher geworden (Adelung, Gut¬
steilung, Grenzbegehung, Stadtprivilegien, Transsumpte). Parallel zur Entwick¬
lung der zentralen und lokalen Verwaltung und des Wirtschaftlebens ist der An¬
spruch der Gesellschaft auf Schriftlichkeit gestiegen. Dies zeigte sich auch darin,
daß neben den Schenkungs- und Prozeßbriefen neue Typen
(mandatum,
mla¬
tio,
litterae procuratoriae) aufgekommen sind. Auch eine Differenzierung trat
ein, man unterschied zwischen Urkunden, die beständige oder vorübergehende
Rechte gewährten
(Jitter
ae
perpetuales/
stabiles, litterae
memoriales).
Die Verzögerung des Prozeßverfahrens, die gewachsene Zahl der Prozesse
erforderte, daß sich der Richter nicht nur auf sein Gedächtnis verließ. Er hat¬
te schriftliche Aufzeichnungen nötig, um sich in seinen Prozessen auszuken-
nen, um zu überblicken, welche Angelegenheit sich in welchem Stadium be¬
fand, wer für welchen Tag vorgeladen wurde, wer wann den Eid zu leisten oder
eine Urkunde vorzuzeigen hatte usw. Derartige Aufzeichnungen dienten nicht
nur als Gedächtnisstütze und als Gewähr für die Überprüfung, sondern auch als
Hilfsmaterial bei der Redaktion des Gerichtsbriefes.
Unter den wenigen ungarischen Chartulanen aus dieser Zeit haben wir einen
wertvollen
Liber
ruher. Dieses älteste Chartular, das um 1240 in der Abtei von
Pannonhalma
verfertigt wurde, enthält 60 Urkundenabschriften.
Im Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit führte 1231 ein Gesetz
eine entscheidende Wende herbei, das die Tätigkeit des Pristalden, der die alte
Mündlichkeit vertrat, mit den Zentren der Schriftlichkeit auf dem Lande, den
266
glaubwürdigen Orten verband, deren Netz das ganze Land überspannte. Kraft
des Gesetzes wurde den Pristalden die selbständige Tätigkeit untersagt. Von da
an durften sie nur in Anwesenheit eines Vertreters eines Kapitels oder Konvents
{testimonium)
vorgehen. In der zuverlässigen kirchlichen Persönlichkeit, die dem
Pristalden zugeordnet wurde, sah man die Garantie dafür, daß die kirchliche
Institution über das Verfahren des Pristalden, das im Beisein eines Zeugen aus
ihrer Mitte abgewickelt wurde, eine Urkunde ausfertigen konnte. Wenn zum
Beispiel der Landesrichter die Entscheidung traf, daß das umstrittene Gut mit
Grenzzeichen abgesteckt werden sollte, dann führte dies sein Pristald im Beisein
des Beauftragten des nahegelegenen glaubwürdigen Ortes durch, suchte dann
den glaubwürdigen Ort auf, der über seine Tätigkeit aufgrund seines Berichts
{ut ab ore pristaldi
didicimus) eine Urkunde ausfertigte. Es führte zur weiteren
Verbreitung der Schriftlichkeit, daß die gegebene Aufgabe dem glaubwürdigen Ort
vom König (von der königlichen Kanzlei) oder dem zuständigen Richter schrift¬
lich aufgetragen wurde {dedimus
litter is
in mandatis), was auch die Verpflichtung
zur schriftlichen Berichterstattung mit einschloß {nobis rescribatis). Die Praxis
des Mandats
{mandatum)
von Seiten des Königs oder Richters und des Berichts
des glaubwürdigen Ortes {relatio) hat sich unter dem Einfluß der päpstlichen
Kanzlei bereits in den 1230er Jahren herausgebildet und sollte im weiteren die
Schriftlichkeit in Ungarn für Jahrhunderte bestimmen. Es besteht kein Zweifel
darüber, daß die wichtigste Änderung in der Entwicklung der Schriftlichkeit im
13. Jahrhundert durch die eigenartige Verbindung der Tätigkeit des Pristalden mit
der des glaubwürdigen Ortes herbeigeführt wurde.
Wegen der großen Ausdehnung des Königreichs Ungarn ist es logisch, hin¬
sichtlich der Verbreitung der Schriftlichkeit regionale Unterschiede anzuneh¬
men. Die territoriale Verteilung des bekannt gewordenen Quellenmaterials weist
in der östlichen Hälfte des Landes, vor allem auf der Großen Tiefebene und in
Siebenbürgen, erhebliche Fehlstellen auf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die
Verluste des Quellenmaterials in dieser Region am größten waren. Die Zahl der
auf Siebenbürgen bezüglichen Urkunden aus der Arpadenzeit beläuft sich auf
etwa 600. Diese machen nur 6-7 Prozent der Gesamtzahl der im Königreich
Ungarn aus 11-13. Jahrhundert erhaltenen Urkunden aus, obwohl Siebenbürgen
ungefähr ein Sechstel von der Gesamtfläche des Königreichs Ungarn betrug. Das
zufällig erhaltene Register von
Várad
liefert aber gerade auf diesem Gebiet wert¬
volle Angaben über den Entwicklungsstand der Schriftlichkeit. Es ist trotzdem
nicht zu bezweifeln, daß die Bevölkerung der östlichen Region, in der die ge¬
schlossenen, traditionellen Gemeinschaften am längsten erhalten blieben, erst mit
einer erheblichen Phasenverschiebung Interesse für die Schriftlichkeit zeigte.
Aus dem 13. Jahrhundert entgingen nur vereinzelte Kodizes der Vernichtung.
Das in der Agramer Diözese notierte Missale {Missale
Notatimi)
wurde in der
ersten Hälfte des Jahrhunderts ausgeführt (heute in Güssing). Diese ungarische
Notation wurde in
Esztergom
entwickelt. Ein weiteres schönes Beispiel dafür ist
267
das in
Esztergom
hergestellte
Breviarium
Notatum
Strigoniense (heute in Prag)
aus dem 13. Jahrhundert. Das heute in Wolfenbüttel bewahrte Psalter
(Psalterium)
wurde um die Mitte des Jahrhunderts ausgeführt, vermutlich für die Tochter
König
Belas
IV.,
die heilige Margarethe von Ungarn, eine Dominikanerin.
Unter den wenigen Kodizes aus dem 13. Jahrhundert ragen drei Predigt¬
sammlungen des Dominikanerordens (sermonarium) heraus. Alle drei vermit¬
telten das aktuellste Predigtmaterial von höchstem Niveau aus Paris und Itali¬
en. Der erste wurde Ende des Jahrhunderts aller Wahrscheinlichkeit nach im
Budaer Ordenshaus geschrieben. Der Verfasser dieses aus einer Kopie vom
15. Jahrhunderts bekannten Werkes befolgte Vorbilder aus Paris. Der Leuwener
Kodex (heute wird er bereits in Budapest bewahrt) enthält Predigten, die von den
höchsten Autoritäten des Ordens stammen oder diesen zugeschrieben werden.
Dieser Kodex wurde im Ausland geschrieben aber Ende des 13. Jahrhunderts
stand er bereits in Ungarn im Gebrauch, wobei er auch erweitert wurde. So fin¬
det sich darin das älteste Denkmal der Lyrik in ungarischer Sprache
(Ómagyar
Mária-siralom),
die Altungarische Marienklage. Der dritte Kodex (heute in Wien)
ist dadurch berühmt, daß er auch Predigten über ungarische Heilige enthält, si¬
cherlich Arbeiten eines ungarischen Dominikaners.
Zwei äußerst wertvolle literarische Werke stehen im Zusammenhang mit dem
Mongolensturm (1241/42). Der unbekannte Verfasser des Gedichtes (Planctus
destructions
regni
Hungáriáé
per Tartaros), des schönsten Stückes der mittelal¬
terlichen lateinischen Dichtung in Ungarn, dürfte zur Umgebung des Königs ge¬
hört haben. Die Lebenserinnerung (Carmen
miserabile)
von Magister Rogerius
wurde in Briefform verfaßt. Der Kleriker aus Italien kam 1232 in der Begleitung
des päpstlichen Legaten
Jacobus
nach Ungarn. Nachdem er hier eine Pfründe
erlangt hatte, kehrte er nicht mehr nach Italien zurück. In seiner neuen Heimat
überlebte er glücklicherweise die Greuel des Mongolensturms und zeichnete sei¬
ne Erlebnisse um die Mitte des 13. Jahrhunderts auf. Er verewigt in seinem be¬
rühmten Werk nicht nur die Ereignisse selbst, sondern gibt auch ein ausgezeich¬
netes Zeitbild, wobei er auch die Ursachen der Gegensätze zwischen König
Béla
IV.
und dem ungarischen Adel aufdeckt.
Im Zusammenhang mit den im 13. Jahrhundert eingeleiteten Heiligsprechung¬
en wurde auch die Legendenliteratur bereichert (Margarethe und Helene von
Ungarn). Im Bereich der Geschichtsschreibung entstand ein Werk von herausra¬
gender Bedeutung. Ein Hofkleriker, Simon von
Kéza
verfaßte um 1285 die
Gesta
Hungarorum. Aufgrund der angenommenen hunnisch-ungarischen Identität hat
er auch die Geschichte der Hunnen in die ungarische Geschichte einbezogen,
ferner führte er unter dem Einfluß des römischen Rechts und wohl nach einem
französischem Vorbild seine Ansichten über die gesellschaftliche Ungleichheit
aus. Sein Werk hat das Bewußtsein des Adels jahrhundertelang maßgeblich be¬
stimmt.
Die an Werken arme Geschichtsschreibung wird glücklicherweise durch die
268
Narrationen der königlichen
Donationsurkunden
ergänzt. Die
Narratio
erzählt in
diesen Urkunden in knapper oder ausführlicher Form, wie der Begünstigte die
Schenkung verdient hat. Der Empfanger war natürlich schon von Kindheit auf
ein getreuer Diener des Königs. Handelte es sich um einen Geistlichen, so war
er gewöhnlich ein Gesandter des Herrschers, weltliche Personen kämpften oft an
der Seite des Königs. Die
Narratio
erzählt ihren Lebensweg und hält historische
Ereignisse ohne Jahreszahlen fest. Vieles ist dabei schablonenhaft, doch findet
man auch individuelle Angaben in farbenreicher und oft eines Chronisten wür¬
diger Darstellung. Dieser Narratiotypus ist eine ungarische Eigenart.
Der Dominikaner Paulus Hungarus, Professor des kanonischen Rechts an der
Universität von Bologna, verfaßte um 1220 zwei Werke. Zu den Sammlungen des
kanonischen Rechts
(Compilado
Ι-ΙΙΓ)
schuf er Notizen (Notabilia), in denen er
auch ungarische Fälle anführte. Im Auftrag des heiligen Dominikus schrieb er ein
Werk über die Buße {Summa depoenitentia).
Über die Bücherkultur und die Bildung im 13. Jahrhundert vermittelt mangels
Bücherverzeichnisse das 1277 aufgesetzte Testament des Juristen Ladislaus einen
Begriff. Er studierte aller Wahrscheinlichkeit nach in Bologna, war königlicher
Notar und Diplomat, später Dompropst von
Esztergom.
Die Privatbibliothek
des gelehrten Juristen bestand aus Gesetzbüchern des römischen und des kano¬
nischen Rechts sowie aus Kommentaren, biblischen, theologischen und patristi-
schen Werken.
Die Schriftlichkeit des Königreichs Ungarn bildete einen organischen Be¬
standteil der europäischen lateinischen Schriftlichkeit, sie stellte deren östliche
Grenzregion, aber nicht die Peripherie dar. Die internationale Zusammensetzung
der Gesellschaft der Kleriker in Ungarn, die Anwesenheit der verschiedenen re¬
ligiösen Orden, die lebhaften Beziehungen zur Kurie und sonstigen religiösen
Institutionen, der Besuch ausländischer Universitäten, in erster Linie von Paris
und Bologna (in Bologna bestand seit 1265 eine
natío
Hungarica) - gewährten
allesamt lebhafte Verbindungen.
Die bezeichnendste Eigenart der Schriftlichkeit von Ungarn war die Institution
der glaubwürdigen Orte
(loca credibilia).
Diese waren kirchliche Institutionen,
Dom- oder Stiftskapitel oder Konvente von religiösen Orden, die neben ihren
europaweit gewohnten, natürlichen kirchlichen und grundherrlichen Aufgaben
auch als Beurkundungsstellen funktionierten, also im Auftrag der Verwaltung, des
Gerichts oder von Privatpersonen glaubwürdige Urkunden ausfertigten. Diese
Institutionen umfaßten durch die Schriftlichkeit in ihrem Wirkungsbereich die
Gesamtheit der Verwaltungs-, der Gerichts- und der privatrechtlichen Sphäre.
Im 13. Jahrhundert wirkten etwa 80 Kapitel und Konvente als glaubwür¬
dige Orte. Ihre eigenartige Tätigkeit hat die rechtliche Schriftlichkeit maßgeb¬
lich geprägt. Ihre landesweite Arbeit bewirkte eine relative formale Einheit und
Einheitlichkeit des Urkundenmaterials. Sie spielten eine maßgebliche Rolle dar¬
in, daß die Vorherrschaft der lateinischen Sprache in Ungarn - wie in Polen - im
269
Bereich der rechtlichen (amtlichen) Schriftlichkeit während des Mittelalters und
weit darüber hinaus bestehen blieb. Dieser Institution ist auch der Gebrauch von
Teilurkunden (chirographum) in großem Umfang zu verdanken. Im Gegensatz
zur ungarischen Praxis ist dieser Typ der Urkunden in Böhmen, im Herzogtum
Österreich und in
Dalmatien
nur ein
Kuriosum
geblieben. Die Einführung einer
wichtigen Neuerung hängt ebenfalls mit ihrer Arbeit zusammen: Die glaubwür¬
digen Orte setzten sich Anfang des 13. Jahrhunderts mit der Registerführung in
Verbindung. Unter Beibehaltung der Praxis der Chirographierung begannen sie
nach dem Vorbild der päpstlichem Kanzlei den Text eines Teils der Urkunden
in Register einzutragen. Die königliche Kanzlei hat ihrem Beispiel in diesem
Jahrhundert nicht gefolgt.
Die glaubwürdigen Orte hatten auch ihren Anteil daran, daß sich die Institution
des öffentlichen Notariats im Königreich Ungarn, obwohl sie bekannt war, im
13. Jahrhundert noch nicht eingebürgert hat. Ihrer Verbreitung stand im Wege,
daß in Ungarn das Institutionssystem der glaubwürdigen Orte zur schriftlichen
Fixierung der privaten Rechtsgeschäfte bereits ausgebaut und stabil war. Dieser
Umstand machte die Tätigkeit der Notare zunächst überflüssig und begrenzte sie
später, nach ihrer Verbreitung im 14. Jahrhundert, auf den Bereich der geistlichen
Gerichtsbarkeit.
Der Begriff .Schriftlichkeit umfaßt - nach der Definition des ungarischen
Historikers
István Hajnal
- neben der Schrift selbst und dem Schriftgebrauch
auch die Rolle der Schriftgelehrtheit, der auf dieser fußenden Beamtenschaft,
sowie auch der gesamten intellektuellen Schicht in der Gesellschaft- mithin die
gesamte soziale Rolle der Schrift. In diesem Sinne verfolgten wir den komple¬
xen Verlauf der Entwicklung der frühen Schriftlichkeit Ungarns und versuchten
skizzenhaft nachzuzeichnen, wie sich die mehrheitlich lateinische Schriftlichkeit
als eine kleine, aber ständig wachsende Insel aus dem Meer der überwiegend un¬
garischen Mündlichkeit heraushob.
270
|
adam_txt |
Tartalom
Előszó
. 7
Bevezetés a diplomatikába
. 9
Az oklevél fennmaradása
. 9
Külső ismertetőjelek
. 13
Belső ismertetőjelek
. 16
Árpád-kori okleveleink grafikus szimbólumai
. 23
A hiteleshelyi pecséthasználat kezdetei
. 44
Guden
magánoklevele másodlagos pecsétjének eredete
. 71
Az esztergomi káptalan legrégebbi pecsétjei
. 79
A székesfehérvári káptalan hiteleshelyi működésének főbb sajátosságai
. 105
A bencés konventek hiteleshelyi oklevéladásának kezdetei
. 117
Transfixum
-oklevélritkaság a
XIII,
századból
. 138
Oklevélszövegek
(1233-1238) . 151
A világi bíráskodás kezdetei és az oklevéladás
. 156
Érseki és püspöki oklevelek
1250
előtt
. 170
Érseki és püspöki kiadványok jegyzéke
(1183-1250) . 182
A pápai kancellária hatása az oklevéladásra a
XIII,
század közepéig
. 185
Az írásbeliség fejlődése az Árpád-korban
. 193
Kezdetek
. 193
Kibontakozás
. 197
Kiteljesedés
. 206
Tájékoztató a diplomatikai és pecséttani irodalomról
. 217
Kézikönyvek
. 217
Gyűjteményes munkák, katalógusok
. 218
Monográfiák
. 218
Tanulmánykötetek
. 219
Tanulmányok, cikkek
. 220
A magyar diplomatika és pecséttan múltjáról és irodalmáról
. 221
Fontosabb folyóiratok
. 222
Rövidítések
. 223
Térképek
. 249
Schriftlichkeit und Gesellschaft in der Arpadenzeit. Diplomatische und
sphragistische Abhandlungen (Zusammenfassung) . 255
Mellékletek jegyzéke .
271
Ábrák
. 271
Térképek
. 271
Képek
. 271
Feliratos kövek
. 271
Billogok
. 271
Pecsétnyomók
. 272
Pecsétek
. 272
Oklevelek
. 273
Grafikus szimbólumok
. 275
Kódexek
. 275
Falfestmény
. 275
Személynévmutató
. 277
Helynévmutató
. 293
Tárgymutató
. 298
Képmellékletek
. 311
Schriftlichkeit und Gesellschaft in der Arpadenzeit
Diplomatische und sphragistische Abhandlungen
(Zusammenfassung)
Die Ungarn, die das Karpatenbecken im 9. Jahrhundert eroberten, brachten aus
dem Osten die Kenntnis der Runenschrift türkischen Ursprungs mit. Davon zeu¬
gen nicht nur die Wörter
írni
(schreiben) und
betű
(Buchstabe), die noch vor der
Landnahme aus der Türksprache in den ungarischen Wortschatz eingingen, son¬
dern auch vereinzelt überlieferte Denkmäler der Runenschrift aus dem Mittelalter.
Dem Gebrauch der Runenschrift wurden dadurch enge Grenzen gesetzt, daß
die überwiegend in mündlicher Kultur lebende Gesellschaft die Schriftlichkeit
nicht so recht brauchte. Die Runenschrift war im übrigen zur Festhaltung län¬
gerer Texte nicht geeignet und in der Pflege europäischer Kontakte von vorn¬
herein unbrauchbar. Mitte des 10. Jahrhunderts wurde sie dann völlig verdrängt,
nachdem die europäische Schriftlichkeit im Karpatenbecken erschienen ist. Die
neue Schrift wurde von byzantinischen und westlichen Priestern mitgebracht.
Diese Missionare vertraten die beiden Zweige des Christentums und trafen
entsprechend ihrem griechischen oder lateinischen Ritus mit der Kenntnis von
zweierlei Schriftlichkeit bei den heidnischen Ungarn ein. Die Entstehung des
christlichen ungarischen Königreichs und der Ausbau der mit Rom verbundenen
Kirchenorganisation an der ersten Jahrtausendwende förderte die Entfaltung der
Schriftlichkeit in lateinischer Sprache.
Die griechische Schriftlichkeit ist zusammen mit den griechischen Klöstern bis
zum Beginn des 13. Jahrhunderts völlig eingegangen. Sie hinterließ wenige Denk¬
mäler. Die einzige Urkunde in griechischer Sprache von König Stephan dem
Heiligen vom Beginn des 11. Jahrhunderts betraf die Stiftung des Nonnenklosters
von griechischem Ritus in
Veszprémvölgy.
Auch König
Béla
III.
fertigte eine
griechische Urkunde aus, als er Ende des 12. Jahrhunderts der
Lavra
Sankt
Theodosios bei Jerusalem eine Schenkung machte, davon hat sich aber nur
die lateinische Variante erhalten. Aus einem Antwortbrief des byzantinischen
Kaisers Isaakios Angelos
II.
geht hervor, daß der Kaiser und Erzbischof
Hiob
von
Esztergom
um 1190 brieflich eine dogmatische Diskussion führten. Ein beredtes
Zeugnis vom Schwund der griechischen Sprache ist die lateinische Übersetzung
der Werke zweier griechischer Kirchenväter (Maximus
Confessor
und Iohannes
Damascenus), die Mitte des 12. Jahrhunderts ein wahrscheinlich aus Venedig ge¬
bürtiger Kleriker Namens Cerbanus im Kloster von
Pásztó
anfertigte und dem
Abt von
Pannonhalma
widmete.
Die überwiegend aus deutschen Gebieten, Böhmen und Italien eingetroffenen
Priester und Benediktinermönche hatten an der ersten Jahrtausendwende eine
dreifache Aufgabe: die Verbreitung des christlichen Glaubens, die Vermittlung
255
der antiken-christlichen Kultur und den Ausbau der staatlichen und der Kirch¬
enorganisation, die zu all dem den Rahmen sicherten. Die Ausführung dieser
komplexen Aufgabe war untrennbar mit dem Gebrauch der Schrift, überwiegend
des Buches und der Urkunden verbunden.
König Stephan der Heilige gründete zehn Bistümer, mehrere Klöster und
sonstige kirchliche Institutionen und stellte die örtlichen Institutionen der könig¬
lichen Macht, die Komitate auf. An seinem Hof wirkte nach westlichem Vorbild
eine königliche Kapelle, deren Priester die geistige Werkstatt des Königshofes
bildeten. Von der vielseitigen Tätigkeit des Königs zeugt eine erhebliche schrift¬
liche Hinterlassenschaft, die in vollem Umfang nur aus Kopien bekannt ist. Die
wichtigsten sind die beiden Gesetzbücher, deren Authentizität nicht angezwei¬
felt werden kann. Die älteste Textvariante hat sich in einem Kodex aus dem
12. Jahrhundert erhalten.
Von den zehn Urkunden König Stephans hat sich einzig die erwähnte grie¬
chische Stiftungsurkunde des Nonnenklosters von
Veszprémvölgy
zweifelsohne
als authentisch erwiesen. Unter den übrigen lateinischen Urkunden hat die For¬
schung sechs als spätere Fälschung und drei als interpolierte Variante des Originals
befunden. Trotzdem ließ sich der Einfluß der deutschen kaiserlichen Kanzlei auf die
Urkunden König Stephans nachweisen. Bereits Harry Bresslau hat daraufhinge¬
wiesen, daß die Stiftungsurkunde von
Pannonhalma
von einem Kanzleischreiber
Kaiser Ottos
III.
, dem sogenannten Heribert
С
geschrieben wurde. Eine andere
Urkunde, die die Grenzen des Bistums
Veszprém
festlegt, zeigt mit Urkunden
Verwandtschaft, die von den lombardischen Notaren der italienischen Kanzlei
Ottos
III.
und Königs
Arduin
von Italien aufgesetzt wurden. Sämtliche Urkunden
König Stephans des Heiligen betreffen kirchliche Angelegenheiten, es sind meist
Stiftungsurkunden.
Der erste ungarische König übte auch eine bedeutende diplomatische Tätigkeit
aus. Zum Ausbau internationaler Beziehungen waren auch Briefe nötig, obwohl
davon keine schriftlichen Spuren erhalten sind. Es ist kaum denkbar, daß auf die
Briefe Abt Odilos von
C luny,
von denen einer in vollem Wortlaut überliefert ist,
auschließlich mündliche Antworten gegeben worden seien.
Die Korrespondenz der hohen Geistlichkeit setzte zu Beginn des 11. Jahr¬
hunderts ein. Bischof
Fulbert
von
Chartres
schrieb um 1020 einen Brief an Bi¬
schof Bonipertus von
Pécs.
Er teilte darin mit, daß er den erbetenen Priscianus-
Kodex dem Gesandten des ungarischen Bischofs übergeben hatte. Es besteht
darüber kein Zweifel, daß der Gesandte mit einem Brief von Bischof Bonipertus
vor dem französischen Bischof erschien und dessen Bitte mündlich höchstens nur
bekräftigte.
Neben den ersten Gesetzes- und Urkundentexten sowie Briefen fällt in Un¬
garn auch die Entstehung des ersten Werks der Staatstheorie in die Zeit König
Stephans. Auf Anregung des Königs wurde für den Thronfolger, Prinz Emmerich,
ein Fürstenspiegel
(speculum regiuni)
von persönlichem Ton aufgesetzt. Der un-
256
bekannte Verfasser des
Libellus
de institutione morum riß das ideale Verhältnis
von königlicher Macht, kirchlicher und weltlicher Sphäre auf und zeigte es als
befolgenswertes Vorbild dem jungen Prinzen vor.
Den hervorragenden Bereich der Schriftlichkeit bildete an der ersten Jahr¬
tausendwende nicht das Schaffen, sondern die Reproduktion. In den Schreibstuben
der Kathedralen, Klöster und der Propstei von
Székesfehérvár
wurde fieber¬
haft gearbeitet. Eifrige Hände kopierten die Kodizes, die zur Liturgie und zur
Verbreitung der Bildung unerläßlich waren. Es war gesetzlich vorgeschrieben,
daß bei der Gründung von Dorfkirchen der König für die liturgische Ausstattung
und der Bischof für den Priester und die Bücher zu sorgen hatte. Die Missionare
brachten vorwiegend liturgische Bücher sowie Unterrichtsmaterial, Werke des
kanonischen Rechts beziehungsweise Musterbücher mit. Letztere wurden ko¬
piert, um den Ansprüchen der stufenweise ausgebauten Kirchenorganisation
nachzukommen. Von massenweisem Import konnte immer weniger die Rede
sein, aber der Erwerb von einzelnen Büchern kam auch weiterhin vor. Der bereits
erwähnte Bischof Bonipertus von
Pécs
erhielt von Bischof
Fulbert
von
Chartres
die Grammatik von Priscianus, eines der wichtigsten Bücher des Mittelalters.
Nach dem Tode von König Stephan dem Heiligen waren das gestörte deutsch¬
ungarische Verhältnis, die Heidenaufstände und die Thronzwistigkeiten der Ent¬
wicklung der Schriftlichkeit keineswegs förderlich. Trotzdem kamen um die
Mitte des 11. Jahrhunderts neue Gattungen auf. Damals entstand die erste Pri¬
vaturkunde. Gespan Otto stiftete 1061 ein Eigenkloster und fertigte diesbezüglich
eine Stiftungsurkunde aus. Die Urkunde trug keinen Stempel, der Text wurde
vom zuständigen Bischof von
Veszprém
formuliert. Das Wirtschaftsleben kam
um diese Zeit zuerst mit der Schriftlichkeit in Berührung. Die erste Konskription
der Insassen der königlichen Güter (descriptio iudicis Sarkas) wurde ausgeführt.
Es ist keine neue Erkenntnis, aber erwähnenswert, daß auch die erste, im Original
erhaltene königliche Urkunde aus dieser Zeit stammt. König Andreas
I.
fertigte
1055 die Stiftungsurkunde der Abtei
Tihany
aus. Aufgesetzt wurde die Urkunde
von Bischof Nikolaus, die Ausstattung zeigt Verwandtschaft mit lothringischen
Privaturkunden. Ein besonderer Wert dieser Urkunde besteht darin, daß sie die
erste syntaktische Struktur in ungarischer Sprache enthält. Wir haben einen ge¬
genständlichen Beweis dafür, daß die Gerichtsbarkeit auch weiterhin mündlich
abgewickelt wurde. Aus der Zeit von Andreas
I.
ist das älteste Zitationssiegel (si-
gillum citationis) überliefert. Diese einseitigen Metallsiegel waren mit einer Öse
versehen, damit sie an einem durchgezogenen Riemen über den Hals getragen
werden konnten, wodurch sich die Personen, die im Auftrag des Siegelinhabers
die Vorladung ausführten, ausweisen konnten.
Die gattungsmäßige Bereicherung zeigte sich auch im anderen großen Bereich
der Schriftlichkeit. Um die Mitte des 11. Jahrhunderts entstanden das erste theo¬
logische Werk, ein Predigtbuch, Legende und
Gesta.
Von den Bibelkommentaren
des Bischofs Gerhard von
Csanád,
eines Benediktiners aus Venedig, ist ein einziges
257
Werk erhalten, seine Kommentare zu einem Teil des Buches Daniel
(Deliberano
supra hymnům triům
puerorum), die auf Wunsch des Salzburger Benediktiners
Isingrim verfaßt wurden. Sein Predigtbuch, von dem nur das Schlußwort be¬
kannt ist, war gewiß als Hilfsmaterial für die Priester seiner Diözese bestimmt.
Der Benediktiner Maurus von
Pannonhalma,
später Bischof von
Pécs,
verfaßte
die Legende der Eremiten Zoerard/Andreas und Benedikt. Die geschichtliche
Literatur in Ungarn begann mit den Urgesta. Einzelne Details des verlorenen
Werks und ihrer Fortsetzungen sind in den
Gesta
des Simon von
Kéza
aus dem
13. und in einer Chronikkomposition aus dem 14. Jahrhundert enthalten.
Die letzten Jahrzehnte des 11. und die ersten des 12. Jahrhunderts brachten ma߬
gebliche Änderungen in der Schriftlichkeit. Darin spielte gewiß der Umstand
eine bedeutende Rolle, daß König Koloman der Kleriker während seiner Studien
Kenntnisse in der Theologie und im kanonischen Recht erwarb. Um 1090 trat
der Typ der mit königlichem Siegel bekräftigten Privaturkunde in Erscheinung.
Von diesem Zeitpunkt an existierten die Varianten der Privaturkunde mit und
ohne Siegel nebeneinander. Es war aber von viel größerer Bedeutung, daß sich
die Schriftlichkeit auch auf neue Gebiete erstreckte. Die weltliche und die kirch¬
liche Gesetzgebung haben sich getrennt. Das erste Denkmal der synodalen Ge¬
setzgebung ist in den Dekreten der Synode von
Szabolcs
von 1092 enthalten.
Das universale Erfordernis der Festigung der kirchlichen Disziplin hatte die
Erweiterung der Schriftlichkeit im Kreis des hohen Klerus zur Folge. Die Synode
von
Szabolcs
band die Aufnahme von fremden Klerikern an eine Untersuchung,
sofern sie ohne Empfehlungsschreiben ihres Bichofs (sine commendaticiis litteris
episcopi sui) in
Ungarn eintrafen. Auf die Anwendung des Empfehlungsschrei¬
bens lenkte 1091 die Stiftung der Benediktinerabtei von
Somogyvár
die Auf¬
merksamkeit. König Ladislaus der Heilige besiedelte die Abtei mit Mönchen aus
Saint-Gilles
in Südfrankreich. Anläßlich der Weihe sind der Abt des Mutterklosters
Saint-Gilles
und der Abt von
Somogyvár
im Einklang mit der Absicht der Be¬
nediktinerregel (61,13) übereingekommen, die Mönche der jeweils anderen Abtei
ohne besiegeltes Empfehlungsschreiben (sine litteris commendaticiis et
sigillo con-
firmatis) in ihrem Kloster nicht aufzunehmen.
Zur Zeit König Kolomans des Klerikers wurde die Aufnahme von Klerikern
noch strenger geregelt. Diesmal galt die Vorschrift, daß Priester und
Diakone
nur
mit Empfehlungsbrief aufgenommen werden durften, und die bereits angesie¬
delten mußten sich einer strengen Untersuchung unterziehen lassen. Nicht viel
später folgte die Erstreckung der Vorschrift auf die einheimischen Kleriker. Die
I.
Synode von
Esztergom
schrieb vor, daß kein einziger Kleriker aus einer an¬
deren Diözese oder Kirchenprovinz ohne Empfehlungsbrief aufgenommen wer¬
den durfte. Vor den Klerikern aus dem Ausland standen zwei Möglichkeiten of¬
fen: entweder mußten sie sich durch gesetzliche Zeugen ausweisen oder um ein
Bestätigungsdokument (adferendam
formatam)
in ihre Heimat zurückkehren.
258
Die Synode
traf noch zwei weitere wichtige Entscheidungen. Einerseits wurde es
den Bischöfen verboten, ohne einen beisegelten Brief einen Gesandten zu einem
anderen Bischof zu schicken, andererseits wurden die Kirchenfürsten verpflich¬
tet, dem König und ihren Bischofskollegen und Priestern schriftlich mitzuteilen,
wenn sie jemanden exkommunizierten.
Diese Vorschriften erforderten also vom hohen Geistlichen im wesentlichen
in drei Fällen den Gebrauch der Schrift: wenn ein Kleriker aus seiner Diözese
in eine andere entlassen wurde, wenn er zu einem seiner Bischofskollegen ei¬
nen Gesandten schickte oder wenn er jemanden mit Exkommunikation belegte.
Solche Briefe entstanden zweifelsohne in großer Zahl, fielen aber später der
Vernichtung anheim, da sie wegen ihres aktuellen Inhalts auch keine Chance für
Aufbewahrung hatten. Die wichtigen Entscheidungen banden nur einen gerin¬
gen Teil der bischöflichen Tätigkeiten an die Schriftlichkeit. Dadurch blieben
noch weite Bereiche der Mündlichkeit vorbehalten. Das wird dadurch bezeugt,
daß im Sinne eines Gesetzes von König Koloman dem Kleriker der Bischof
und der Propst ihre schriftkundigen
Kaplane
und Kleriker genauso mit einem
Zitationssiegel vorluden wie der König oder die weltlichen Richter die schriftun¬
kundigen Personen. Diese merkwürdige Art des Vorladens vor den hohen Klerus
wird ebenfalls durch einen gegenständlichen Zeugen bestätigt. Aus dieser Zeit ist
nämlich das Zitationssiegel des Domkapitels von
Veszprém
erhalten, das das Bild
des Erzengels Michael, den Schutzpatron der Institution trägt.
Das Wirtschaftsleben erforderte bei der Eintreibung der Steuern und im Fall
von gewissen Verträgen den Gebrauch der Schrift. König Koloman der Kleriker
forderte von seinen Gespanen, daß sie die eingetriebenen Geldsteuern samt Ver¬
rechnung bis zum Michaelistag in
Esztergom,
am Königshof ablieferten. Die
Steuerverrechnungen mit der Angabe der Namen und der Beträge wurden freilich
nicht von den königlichen Amtsleuten angefertigt, sondern von Schriftkundigen
in ihrem Dienst, die in den Quellen als Kleriker oder
Kaplane
der Gespane ge¬
nannt werden.
König Koloman der Kleriker regelte das Verhältnis von Juden und Christen
bis ins Detail. Über einer gewissen Wertgrenze erforderte er eine besiegelte Ur¬
kunde über die Leihgeschäfte und ohne Wertgrenze über jegliches Kaufgeschäft.
Die kleinformatige Urkunde mußte den Gegenstand des Leih- oder Kaufgeschäfts
und die Namen der Zeugen enthalten und mit dem Siegel beider Parteien verse¬
hen werden. Über Vertragserneuerungen zu prozeßrechtichem Zweck sind keine
schriftlichen Zeugnisse überliefert. Der Text einer cartula
sigillata
ist fast unver¬
ändert in der Stiftungsurkunde des Klosters von
Csatár
aus der Zeit um 1140 über¬
liefert. Der Kaufvertrag wurde vom Priester der Marktgemeinde geschrieben.
Anfang des 12. Jahrhunderts erreichte die Schriftlichkeit auch die Gerichts¬
barkeit. Bis dahin waren die Urkunden - abgesehen von der cartula
sigillata
-
Gnadenbriefe {de
gratia),
es handelte sich überwiegend um Stiftungsurkunden
oder Schenkungsbriefe. Nun setzte die langsame Entfaltung der prozeßrecht-
259
liehen Schriftlichkeit (de iustitiä) ein. Der Abschluß einer Besitzstreitigkeit mach¬
te 1109 die Transskription der bereits erwähnten griechischen Stiftungsurkunde
König Stephans für das Nonnenkloster in
Veszprém
erforderlich, wobei sie auf
lateinischer Sprache erneuert wurde. Eine Aufzeichnung (notitia) aus der Zeit um
1110, die in der Abtei
Pannonhalma
bewahrt wird, faßt das Wesentliche über den
Gutsprozeß, das Urteil und dessen privatrechtliche Folgen knapp zusammen.
Zur Zeit der Könige Ladislaus des Heiligen und Kolomans des Klerikers
sind auch in anderen Bereichen der Schriftlichkeit bedeutende Werke entstan¬
den. Die Heiligsprechungen des Jahres 1083 führten zum Aufschwung der Le¬
gendenliteratur. Über König Stephan den Heiligen entstanden innerhalb von
kurzer Zeit drei Legenden. Die dritte wurde im Auftrag König Kolomans des
Klerikers von Bischof Hartvik verfaßt. Über den heiligen Bischof Gerhard sind
zwei, über den heiligen Prinzen Emmerich eine Legende entstanden. Der Kult un¬
garischer Heiliger erforderte auch neue liturgische Texte. Das Gesetzbuch König
Kolomans wurde im Auftrag des Erzbischofs von
Esztergom
von Albericus zu¬
sammengestellt. Der aus dem Ausland stammende Kleriker widmete sein Werk
dem Erzbischof und verfaßte einen wertvollen Prolog zum Text der Gesetze.
Über die Bücherkultur vom Ende des 11. Jahrhundert berichtet das erste Büch¬
erverzeichnis aus Ungarn. Die Güter der Abtei
Pannonhalma
- darunter auch
der Bücherbesitz - wurden im Auftrag von König Ladislaus zusammengeschrie¬
ben. Das auch nach europäischem Maßstab bedeutende Bücherverzeichnis der
Benediktiner enthält 80 Bände, was etwa 200 bis 250 Werken entspricht. Die
Hälfte des Bestandes diente der Liturgie. Die andere Hälfte setzte sich aus Werken
zusammen, die zum Vorlesen vor der Gemeinschaft und zum privaten Lesen, zum
Theologiestudium und dem Unterricht in der Klosterschule dienten.
Die Synode von
Esztergom
formulierte zum erstenmal fachliche Forderungen.
Sie schrieb vor, daß die Priester ein Fachbuch (libellum) der
Liturgik,
die Erzpriester
das Handbuch des kanonischen Rechts
(breviarium canonum)
gebrauchen soll¬
ten. Das Fachbuch der
Liturgik
dürfte das Werk von Bernoldus Constantiensis
gewesen sein, eines Mönches, der die Reformbestrebungen Papst Gregors
VII.
unterstützte (Micrologus de ecclesiasticis observationibus).
Die ersten Kodizes sind in Ungarn vom Ende des 11. Jahrhunderts erhalten
geblieben. An der Herstellung der Ausstattung des um 1090 gegründeten Bistums
von Agram nahmen Schreibstuben in Ungarn teil. Die neue Institution erhielt aus
Esztergom
ein Benedictionale, aus
Győr
eine Agenda Pontificalis und aus einer
Benediktinerabtei Sankt Margarethe ein Sacr
amentar
ium. Alle drei liturgische
Kodizes sind bis heute in Zagreb vorhanden. Nach einem Musterbuch aus dem
Rheingebiet/Lothringen wurde vermutlich für die Kathedrale von
Esztergom
das
Evangelistar von Nitra/Neutra gefertig. In den ersten Jahrzehnten des 12. Jahr¬
hunderts wurde der Codex Albensis (heute in Graz) geschrieben. Dieses litur¬
gische Buch (Antiphonale) ist das erste wichtigere Denkmal der Musikkultur in
Ungarn.
260
Um 1130 entstand - nicht in Ungarn, sondern in Salzburg - die zweibändige
Admonter Riesenbibel (heute in Wien). Die reich ausgestattete Prachthandschrift
kam kurz nach ihrer Ausführung nach Ungarn, in das Benediktinerkloster von
Csatár.
Dort wurde sie bewahrt, bis sie der Patronatsherr des Klosters verpfän¬
dete. Später entschädigte dieser das Kloster mit einem Gut und die Bibel kam
mit der Zeit nach Admont. Zum Glück, denn auf diese Weise ist sie erhalten
geblieben, und zugleich auch die Stiftungsurkunde des Klosters von
Csatár,
die
zusammen mit weiteren Aufzeichnungen in den Kodex hineinkopiert wurde, so¬
lange sich die Bibel noch in
Csatár
befand. Der Wert dieser Kopie wird durch den
Umstand erhöht, daß wir von den Stiftungsurkunden der Eigenklöster nur etwa
zehn Prozent kennen.
Die Mehrheit der Gesellschaft wurde aber durch die Entfaltung der Schrifl·
lichkeit kaum berührt. Die Urkunden und die übrigen Schriftwerke wurden von
Klerikern, in lateinischer Sprache und meistens für sich selbst geschrieben. Bis
zur Mitte des 12. Jahrhunderts waren die Empfanger {destinatarius) ausnahms¬
los kirchliche Institutionen. Aber nicht einmal die betroffenen Kleriker küm¬
merten sich immer darum, daß über die Schenkung oder über das Urteil eine
Urkunde ausgefertigt wurde. Die wertvollen Konskriptionen wurden meistens
aus dem Grunde durchgeführt, damit die fehlenden Schenkungsurkunden über
frühere Schenkungen ersetzt werden konnten. Anfang des 12. Jahrhunderts kam
es noch vor, daß sich eine kirchliche Institution nach dem positiven Entscheid
eines Prozesses erst vom zweiten oder dritten Urteil eine Urkunde ausfertigen
ließ. Gnadenbriefe und Justizbriefe wurden nach Entscheidungen meist nur aus¬
gefertigt, wenn die betroffene kirchliche Institution als Begünstigter oder Ge¬
winner des Prozesses selbst dafür sorgte. Der Empfänger spielte eine wichtige
Rolle in der Ausfertigung der Urkunde. Oft brachte er den fertigen oder halbfer¬
tigen Text selbst in die königliche Kurie, wo dieser vom königlichen Notar über¬
prüft, im Notfall umgeschrieben, und die endgültige Urkunde dann vom Leiter
der königlichen Hofkapelle mit dem königlichen Siegel bekräftigt wurde. Wenn
der Empfanger kein königliches Siegel beanspsruchte, konnte er seine eigene
oder die Schreibstube einer anderen Institution in Anspruch nehmen. Für die
Gültigkeit derartiger Aufzeichnungen oder Privaturkunden ohne Siegel bürgten
die darin aufgezählten Zeugen. Diese einfache Form der Beglaubigung wurde
bald durch die Chirographierung ergänzt. Das erste
Chirograph
im Original ist
aus dem Jahr 1134 erhalten geblieben. Diese Art der Beglaubigung wurde aber in
Ungarn bereits zuvor angewandt. Das Wesen des
Chirographs
bestand darin, daß
die Urkunde in einem speziellen Verfahren in zwei oder mehreren Exemplaren
ausgefertigt wurde, wovon ein Exemplar als Beglaubigungsmittel im Besitz der
Institution blieb, die sie ausfertigte.
Die verhältnismäßig geringe Zahl der Urkunden und das Desinteresse der
weltlichen Personen an der Schriftlichkeit sind gleicherweise darauf zurückzu¬
führen, daß die Gesellschaft in einer mündlichen Kultur lebte. Vorherrschend war
261
nicht nur im Alltagsleben, sondern auch in der Abwicklung der Verwaltungsange
legenheiten, prozeßrechtlichen Verfahren und in den privatrechtichen Verfahren
gleicherweise die Mündlichkeit. Der offizielle Vertreter der Mündlichkeit war der
Pristalde. Das Lehnwort südslawischen Ursprungs
{pristav ~
lateinisch pristal-
dus ~ ungarisch
poroszló)
bezeichnet zugleich eine Amtsperson und einen glaub¬
würdigen Zeugen: eine Person, die bei irgendeiner Handlung zugegen ist - das
slawische Wort hängt mit Dabeisein, Zugegensein zusammen - und dies glaub¬
würdig zu bezeugen imstande ist. Deshalb stellte das Gesetz an den Pristalden
die gleichen Forderungen wie an den Zeugen. Er mußte über Grundbesitz ver¬
fügen, damit er seinen etwaigen Fehler wiedergutmachen konnte. Er verfuhr als
Vertrauensmann seines Auftraggebers. Ein eigenartiges Requisit seiner Tätigkeit
war das Zitationssiegel. Er setzte den neuen Eigentümer in den Besitz des Guts ein
und steckte dessen Grenzen ab. Er nahm am Prozeßverfahren von der Vorladung
bis zur Vollstreckung des Urteils teil. Er war in der Regel ein Laie.
In der Entwicklung der Schriftlichkeit trat in den letzten Jahrzehnten des
12. Jahrhunderts eine entscheidende Wende ein. Unter der Herrschaft König
Bêlas
III.
entstand die erste Urkunde eines Prälaten und die erste behördliche (richter¬
liche) Urkunde. Zu jener Zeit ist der Begriff des kanonischen Rechts vom authen¬
tischen Siegel bekannt geworden. Am Königshof wurde eine sehr wichtige orga¬
nisatorische Änderung eingeführt. Die Schreibstube der königlichen Hofkapelle
wurde von der Kapelle getrennt, und fortan stand ihr der Kanzler vor. Dadurch
erhielt die Schriftlichkeit am Hof ihren selbständigen offiziellen Rahmen. An die¬
sem Prozeß spielten die in Paris studierten ungarischen Kleriker eine wesentliche
Rolle, die von dort heimgekehrt in führende Positionen der Kirchenorganisation
aufgestiegen sind. Zu diesen gehörte auch der Verfasser der ersten, im vollen
Wortlaut überlieferten
Gesta
Hungarorum. Der Notar König
Bêlas
III.,
der unter
dem Namen Anonymus in die ungarische Geschichtsschreibung eingegangen ist,
verfaßte sein Werk, das in einer Kopie aus dem 13. Jahrhundert erhalten ist, kurz
nach dem Tod des Herrschers.
Unter den Urkunden von
Béla
III.
gibt es ein eigenartiges Stück, das Güter¬
verzeichnis des Stiftskapitels von
Arad.
Dieses große Diplom, das wir nur aus
kleineren Bruchstücken kennen, gehört nicht nur in Ungarn, sondern auch in der
ausländischen
Diplomatik
zu den Seltenheiten, weil es im Jahre 1177 wegen sei¬
nes größeren Umfanges in Buchform {ad modum
libri)
ausgestellt wurde.
Aus dieser Periode sind auch zwei interessante lateinische Inschriftensteine
überliefert. Der eine ist im
Komitat Somogy,
in der Gemeinde Vörs nahe bei
der Grenze zum
Komitat Zala
an der Südwestecke des Balaton, der andere in
Búlkeszi
im
Komitat Bács
zum Vorschein gekommen. Wie die Urkunden, vere¬
wigten beide auf eigenartige Weise rechtliche Tatsachen, und in beiden Fällen ist
der Name des mitwirkenden Pristalden angegeben. Die fragmentarische Inschrift
des unvollständigen Steins aus Vörs hielt das Wesentliche eines Gutsprozesses
fest. Die andere Inschrift aus dem siebenten Jahr der Herrschaft von
Béla
III.
262
(1178/79) berichtet wortkarg über eine königliche Gutsschenkung, wobei die
Einzelheiten dem Gedächtnis des Pristalden aufgetragen wurden.
Ende des 12. Jahrhunderts standen bestimmte Zentren der Schriftlichkeit landes¬
weit bereit, in der Beurkundung eine größere Rolle auf sich zu nehmen. Die
Beweisführung beruhte auf Zeugen, auf dem Eid und hauptsächlich auf Gottes¬
urteilen. Unter den mannigfaltigen Formen des Gottesurteils wurde in Ungarn die
Handeisenprobe angewendet. Im Gegensatz zu Westeuropa waren diese Proben
an bestimmte kirchliche Institutionen gebunden. König Koloman der Kleriker
verbot um 1100, daß außerhalb der Kathedralen und der größeren königlichen
Propsteien Gottesurteile abgehalten wurden. Im Sinne dieses königlichen Dekrets
war die Abwicklung dieses eigenartigen Verfahrens im ganzen, weit ausgedehn¬
ten Königreich auf etwa 20 kirchliche Institutionen konzentriert. Die Gerichte und
die Prozeßparteien durften sich nur an diese wenden, sofern sie sich den Beweis
vom Gottesurteil erwarteten. Von hier führte ein gerader Entwicklungsweg dazu,
daß die ersten Beurkundungsstellen, die sogenannten glaubwürdigen Orte
(loca
credibüiä), die maßgeblichen Zentren der Schriftlichkeit auf dem Lande, aus
diesen Kapiteln hervorgegangen sind. Als nach dem Verbot des
IV.
Lateraner
Konzils (1215) um 1230 die Gottesurteile eingestellt wurden, sind die glaub¬
würdigen Orte den gesellschaftlichen Ansprüchen schon längst nachgekommen:
neben ihren kirchlichen und grundherrlichen Aufgaben fertigten sie im Auftrag
der königlichen Kanzlei, von Gerichten und Privatpersonen glaubwürdige Ur¬
kunden aus.
Ein eigenartiges Produkt der Schriftlichkeit unter König
Béla
III.
ist der Pray-
Kodex. Im Kolligat finden sich das erwähnte liturgische Handbuch des Ber-
noldus Constantiensis beziehungsweise die Preßburger Jahrbücher (Annales
Posonienses), die eine neue Gattung in der ungarischen Geschichtsschreibung
vertreten. Den größeren Teil des Kodex macht ein sacramentarium aus, ergänzt
durch ein
rituale. In
letzterem ist nach dem Begräbnisritual das erste zusammen¬
hängende Sprachdenkmal
(Halotti Beszéd és Könyörgés),)
in ungarischer Sprache
enthalten, eine Leichenpredigt
(Super sermo sepulchrum)
und eine
Oration.
Erstere ist eine freie Nachbildung einer lateinischen Betrachtung, letztere die ge¬
naue Übersetzung der lateinischen
oratio.
Die liturgische Tätigkeit der Kirche
ging mit dem Gebrauch der Muttersprache einher (Beichte, Predigten, Gebete).
Die Mündlichkeit führte im Glaubensleben nach einiger Zeit zur Herausbildung
der Schriftlichkeit in der Volkssprache.
Die Entfaltung des Kultes von König Ladislaus
I.
und seine Heiligsprechung
im Jahre 1192 führten zur Bereicherung der Legendenliteratur.
Bei der Vorbereitung der Eheschließung von König
Béla
III.
von Ungarn mit
Marguerite Capet
entstand eine einzigartige Quelle. Der ungarische Herrscher
ließ die bischöflichen und königlichen Einkünfte des Landes verschreiben. Die
kurze, aber sehr wertvolle Konskription hat sich in einem in Paris bewahrten
Kodex aus dem 15. Jahrhundert erhalten.
263
Das Bücherverzeichnis des Zisterzienserklosters von Pontigny vom Ende
des 12. Jahrhunderts ist ein
Kuriosum
in der Büchergeschichte. Bei mehreren
Bänden ist darin angemerkt, daß sich die betreffenden Kodizes in Ungarn befan¬
den. Sie wurden von den Zisterziensern nach Ungarn mitgebracht, die aus dem
Mutterkloster nach Ungarn, ins Kloster von
Egres
übergesiedelt sind. Das neu
gestiftete Kloster erhielt diese Bücher entweder als Geschenk oder sie wurden
ihnen zum Kopieren ausgeliehen.
In welchem Maße sich die Schriftlichkeit im 13. Jahrhundert verbreitete, das läßt
sich am ehesten an der Ausfertigung der Urkunden ermessen. Die quantitative
Änderung ist bei den königlichen Urkunden auch statistisch nachzuweisen. Aus
den drei Jahrhunderten der Arpadenzeit sind trotz der mongolischen, türkischen
und sonstigen Verwüstungen 4419 authentische oder gefälschte Urkunden im
Original, als Kopie bzw. im Auszug oder als Erwähnung erhalten: aus dem 11.
und 12. Jahrhundert insgesamt nur 198 (4,5%), aus dem 13. hingegen 4221 kö¬
nigliche Urkunden. Die Verteilung innerhalb des 13. Jahrhunderts zeigt einen
gleichmäßigen Zuwachs, mit Ausnahme der Angaben des 7. und 8. Jahrzehnts.
Die ungewöhnlich hohen Zahlen dieser beiden Jahrzehnte sind auf politische
Ursachen zurückzuführen. Im 7. Jahrzehnt waren zwei königliche Kanzleien tä¬
tig. König
Béla
IV.
und sein Sohn, Prinz Stephan haben das Land 1262 entlang
der Linie der Donau zweigeteilt, in der westlichen Hälfte regierte bis zu seinem
Tode im Jahr 1270 König
Béla,
in der östlichen Hälfte Prinz Stephan als "jünge¬
rer König"
(iunior
rex).
Im 8. Jahrzehnt war die gesteigerte Aktivität der Kanzlei
dadurch bedingt, daß sich neben dem neuen König, Ladislaus
IV.
im Kindes- bzw.
Jünglingsalter, verschiedene Interessengruppen häufig in den Machtpositionen
abwechselten.
Von den nicht königlichen Urkunden läßt sich zur Zeit keine derartige Statistik
zusammenstellen. Soviel läßt sich allerdings ohne Risiken behaupten, daß die
Zahl der nicht königlichen Urkunden aus dem 13. Jahrhundert an die Zahl der
königlichen heranreichte. Um dies zu untermauern, genügt ein einziges Beispiel.
Das Register des Kapitels von
Várad (Regestrum
Varadinense) vom Beginn des
13. Jahrhunderts (1208-1235) enthält etwas mehr Eintragungen, als königliche
Urkunden aus derselben Zeit auf uns gekommen sind. Nur nebenbei bemerkt: daß
wir diese einmalig wertvolle Quelle kennen, ist dem Umstand zu verdanken, daß
sie - nachdem sie den Mongolensturm von 1241 überstanden hatte - noch vor
den Türkenkriegen gedruckt wurde.
Die etwa acht- bis neuntausend Urkunden aus dem 13. Jahrhundert zeugen
davon, daß sich die Schriftlichkeit im Zusammenhang mit der Urkundenausfertig¬
ung in gesellschaftlichen Maßen um sich gegriffen hat. Der gesellschaftliche
Anspruch auf Urkunden wurde durch die Kleriker geweckt. Diese waren in der
kirchlichen Schriftlichkeit von alters her bewandert. Im 11. Jahrhundert schalte¬
ten sie sich in die privatrechtliche, im 12. Jahrhundert hingegen auch in die pro-
264
zeßrechtliche Schriftlichkeit ein. Erst über die königliche Hofkapelle, dann über
die Kanzlei und im Dienst von königlichen Amtsträgern kamen sie auch mit der
Schriftlichkeit der Verwaltung in Berührung. Aufgrund ihrer Studien im In- und
Ausland waren sie sich über die Bedeutung der Schrift völlig im klaren. Sie hat¬
ten Informationen und sogar Erfahrungen auch darüber, daß seit den Zeiten von
Papst Innozenz
III.
die Schriftlichkeit in den Beziehungen zum Heiligen Stuhl
selbst im Falle von persönlichen Kontakten unentbehrlich war. Sie waren es auch,
die als erste die Notwendigkeit der Schrift in einem sehr wichtigen Bereich des
Alltagslebens, auf dem Gebiet der Besitzverhältnisse erkannten.
Der Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen, Prozessen, privaten Rechts¬
geschäften war am häufigsten der Gutsbesitz. Vielfach standen auch hinter den
privaten Rechtsgeschäften Rechtsstreitigkeiten. Der Verlierer eines Prozesses sah
sich oft gezwungen, sein Grundstück zu verkaufen, um die Strafe zu entrich¬
ten. Für die Kleriker war es selbstverständlich, daß das Besitzrecht am ehesten
durch eine Urkunde bewiesen werden konnte. Sie übten ihren Einfluß auf die
Gesellschaft teils über die Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen, wo sie ihre
schriftlichen Aufgaben verrichteten, teils über die glaubwürdigen Orte aus, wo
sie anläßlich der Beweisführung (Eid, Gottesurteil) mit den Prozeßparteien per¬
sönlich in Berührung kamen. Für den Verkehr der glaubwürdigen Orte spre¬
chen die Angaben der lückenhaft erhaltenen Register des Kapitels von
Várad
{Regestrum Varadinense), in denen in einer Zeitspanne von drei Jahrzehnten
etwa 400 Rechtsfälle verzeichnet wurden, mehrheitlich Gottesurteile und Eide.
Die kirchlichen Institutionen genossen das Vertrauen der Bevölkerung. Es war
selbstverständlich, daß man sich an diese Stellen wandte, wenn ein privates
Rechtsgeschäft schriftlich niedergelegt werden mußte.
In den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts ist das Gutsrecht wegen der
gegensätzlichen Gutspolitik von König Andreas
II.
und seinem Nachfolger
Béla
IV.
zum zentralen Thema geworden. Andreas
II.
hat einen erheblichen Teil der
königlichen Güter verschenkt. Infolge der freigebigen
Donationen
hat sich die
archaische Gutsstruktur aufgelöst, und das Nutzungsrecht der Insassen auf die
Äcker ist fraglich geworden.
Béla
IV.
begann bereits zu Lebzeiten seines Vaters
mit der prinzipiellen Zustimmung von Papst Honorius
III.
(Decretalis intellecto
1225) die Gutsschenkungen und das Gutsrecht zu überprüfen. Zu diesem Zweck
entsandte er unter der Leitung von Prälaten oder Komitatsgespanen Ausschüsse
in die Komitate. Im Lauf der Untersuchungen ist es vielen bewußt geworden,
wie schwierig der Nachweis des Besitzrechts ohne Urkunden sein konnte. Die
Gesellschaft erkannte immer mehr den Nutzen der Schrift und begann sich ihrer
im Notfall zu bedienen.
Die gestiegene Nachfrage hatte zur Folge, daß die früheren Aussteller (Könige,
Prälaten, jenseits der Drau der Banus) ihre Tätigkeit steigerten und neue als Aus¬
steller in Erscheinung traten. Die Privaturkunde geriet zwar an die Peripherie, aber
die Königin, die beiden obersten Richter - der
Palatin
und der Landesrichter -
265
bezeihungsweise ihre Stellvertreter, der Wojwode, der in Siebenbürgen regierte,
die Gespane der Komitate, die Ausschüsse zur Überprüfung der Besitzrechte, die
Städte und andere begannen um diese Zeit Urkunden auszufertigen. Die Tätigkeit
der Dom- und Stiftskapitel als glaubwürdige Orte begann sich im 13. Jahrhundert
erst recht zu entfalten. Die gestiegenen Ansprüche machten es nötig, daß auch die
Konvente der Benediktiner, der Prämonstratenser und Johann
iter die
Funktion
der glaubwürdigen Orte ausübten.
Allgemein gebräuchlich wurde die Urkunde mit Siegel. Das angesehene
Stiftskapitel von
Székesfehérvár
richtete sich als letztes an die bereits landesweit
geübte Praxis. Von 1235 an wurden die bis dahin nur chirographierten Urkunden
auch besiegelt. Die königliche Kanzlei hat sich immer mehr zu einem Amt entwi¬
ckelt. König
Béla
IV.
versuchte in seiner Kanzlei, nach dem Vorbild der päpstli¬
chen Kanzlei die Schriftlichkeit bei den Gesuchen (petitio oder
supplicatici)
ein¬
zuführen. Zugleich hat sich auch die Organisation der Gerichtsbarkeit gefestigt.
Auch die Schrift der Urkunden hat sich gewandelt. Die Buchschrift karolin-
gischen Ursprungs (iextualis) war nicht mehr geeignet, den ständig wachsenden
Ansprüchen genüge zu tun. So trat die schneller auszuführende gotische Kur¬
sivschrift
(gotica
cursiva)
an ihre Stelle. Der quantitative Zuwachs ging mit der
Abklärung der Formen, der Anwendung von Formeln und einer gewissen Ver¬
einheitlichung einher.
Der Inhalt der Urkunden ist abwechslungsreicher geworden (Adelung, Gut¬
steilung, Grenzbegehung, Stadtprivilegien, Transsumpte). Parallel zur Entwick¬
lung der zentralen und lokalen Verwaltung und des Wirtschaftlebens ist der An¬
spruch der Gesellschaft auf Schriftlichkeit gestiegen. Dies zeigte sich auch darin,
daß neben den Schenkungs- und Prozeßbriefen neue Typen
(mandatum,
mla¬
tio,
litterae procuratoriae) aufgekommen sind. Auch eine Differenzierung trat
ein, man unterschied zwischen Urkunden, die beständige oder vorübergehende
Rechte gewährten
(Jitter
ae
perpetuales/
stabiles, litterae
memoriales).
Die Verzögerung des Prozeßverfahrens, die gewachsene Zahl der Prozesse
erforderte, daß sich der Richter nicht nur auf sein Gedächtnis verließ. Er hat¬
te schriftliche Aufzeichnungen nötig, um sich in seinen Prozessen auszuken-
nen, um zu überblicken, welche Angelegenheit sich in welchem Stadium be¬
fand, wer für welchen Tag vorgeladen wurde, wer wann den Eid zu leisten oder
eine Urkunde vorzuzeigen hatte usw. Derartige Aufzeichnungen dienten nicht
nur als Gedächtnisstütze und als Gewähr für die Überprüfung, sondern auch als
Hilfsmaterial bei der Redaktion des Gerichtsbriefes.
Unter den wenigen ungarischen Chartulanen aus dieser Zeit haben wir einen
wertvollen
Liber
ruher. Dieses älteste Chartular, das um 1240 in der Abtei von
Pannonhalma
verfertigt wurde, enthält 60 Urkundenabschriften.
Im Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit führte 1231 ein Gesetz
eine entscheidende Wende herbei, das die Tätigkeit des Pristalden, der die alte
Mündlichkeit vertrat, mit den Zentren der Schriftlichkeit auf dem Lande, den
266
glaubwürdigen Orten verband, deren Netz das ganze Land überspannte. Kraft
des Gesetzes wurde den Pristalden die selbständige Tätigkeit untersagt. Von da
an durften sie nur in Anwesenheit eines Vertreters eines Kapitels oder Konvents
{testimonium)
vorgehen. In der zuverlässigen kirchlichen Persönlichkeit, die dem
Pristalden zugeordnet wurde, sah man die Garantie dafür, daß die kirchliche
Institution über das Verfahren des Pristalden, das im Beisein eines Zeugen aus
ihrer Mitte abgewickelt wurde, eine Urkunde ausfertigen konnte. Wenn zum
Beispiel der Landesrichter die Entscheidung traf, daß das umstrittene Gut mit
Grenzzeichen abgesteckt werden sollte, dann führte dies sein Pristald im Beisein
des Beauftragten des nahegelegenen glaubwürdigen Ortes durch, suchte dann
den glaubwürdigen Ort auf, der über seine Tätigkeit aufgrund seines Berichts
{ut ab ore pristaldi
didicimus) eine Urkunde ausfertigte. Es führte zur weiteren
Verbreitung der Schriftlichkeit, daß die gegebene Aufgabe dem glaubwürdigen Ort
vom König (von der königlichen Kanzlei) oder dem zuständigen Richter schrift¬
lich aufgetragen wurde {dedimus
litter is
in mandatis), was auch die Verpflichtung
zur schriftlichen Berichterstattung mit einschloß {nobis rescribatis). Die Praxis
des Mandats
{mandatum)
von Seiten des Königs oder Richters und des Berichts
des glaubwürdigen Ortes {relatio) hat sich unter dem Einfluß der päpstlichen
Kanzlei bereits in den 1230er Jahren herausgebildet und sollte im weiteren die
Schriftlichkeit in Ungarn für Jahrhunderte bestimmen. Es besteht kein Zweifel
darüber, daß die wichtigste Änderung in der Entwicklung der Schriftlichkeit im
13. Jahrhundert durch die eigenartige Verbindung der Tätigkeit des Pristalden mit
der des glaubwürdigen Ortes herbeigeführt wurde.
Wegen der großen Ausdehnung des Königreichs Ungarn ist es logisch, hin¬
sichtlich der Verbreitung der Schriftlichkeit regionale Unterschiede anzuneh¬
men. Die territoriale Verteilung des bekannt gewordenen Quellenmaterials weist
in der östlichen Hälfte des Landes, vor allem auf der Großen Tiefebene und in
Siebenbürgen, erhebliche Fehlstellen auf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die
Verluste des Quellenmaterials in dieser Region am größten waren. Die Zahl der
auf Siebenbürgen bezüglichen Urkunden aus der Arpadenzeit beläuft sich auf
etwa 600. Diese machen nur 6-7 Prozent der Gesamtzahl der im Königreich
Ungarn aus 11-13. Jahrhundert erhaltenen Urkunden aus, obwohl Siebenbürgen
ungefähr ein Sechstel von der Gesamtfläche des Königreichs Ungarn betrug. Das
zufällig erhaltene Register von
Várad
liefert aber gerade auf diesem Gebiet wert¬
volle Angaben über den Entwicklungsstand der Schriftlichkeit. Es ist trotzdem
nicht zu bezweifeln, daß die Bevölkerung der östlichen Region, in der die ge¬
schlossenen, traditionellen Gemeinschaften am längsten erhalten blieben, erst mit
einer erheblichen Phasenverschiebung Interesse für die Schriftlichkeit zeigte.
Aus dem 13. Jahrhundert entgingen nur vereinzelte Kodizes der Vernichtung.
Das in der Agramer Diözese notierte Missale {Missale
Notatimi)
wurde in der
ersten Hälfte des Jahrhunderts ausgeführt (heute in Güssing). Diese ungarische
Notation wurde in
Esztergom
entwickelt. Ein weiteres schönes Beispiel dafür ist
267
das in
Esztergom
hergestellte
Breviarium
Notatum
Strigoniense (heute in Prag)
aus dem 13. Jahrhundert. Das heute in Wolfenbüttel bewahrte Psalter
(Psalterium)
wurde um die Mitte des Jahrhunderts ausgeführt, vermutlich für die Tochter
König
Belas
IV.,
die heilige Margarethe von Ungarn, eine Dominikanerin.
Unter den wenigen Kodizes aus dem 13. Jahrhundert ragen drei Predigt¬
sammlungen des Dominikanerordens (sermonarium) heraus. Alle drei vermit¬
telten das aktuellste Predigtmaterial von höchstem Niveau aus Paris und Itali¬
en. Der erste wurde Ende des Jahrhunderts aller Wahrscheinlichkeit nach im
Budaer Ordenshaus geschrieben. Der Verfasser dieses aus einer Kopie vom
15. Jahrhunderts bekannten Werkes befolgte Vorbilder aus Paris. Der Leuwener
Kodex (heute wird er bereits in Budapest bewahrt) enthält Predigten, die von den
höchsten Autoritäten des Ordens stammen oder diesen zugeschrieben werden.
Dieser Kodex wurde im Ausland geschrieben aber Ende des 13. Jahrhunderts
stand er bereits in Ungarn im Gebrauch, wobei er auch erweitert wurde. So fin¬
det sich darin das älteste Denkmal der Lyrik in ungarischer Sprache
(Ómagyar
Mária-siralom),
die Altungarische Marienklage. Der dritte Kodex (heute in Wien)
ist dadurch berühmt, daß er auch Predigten über ungarische Heilige enthält, si¬
cherlich Arbeiten eines ungarischen Dominikaners.
Zwei äußerst wertvolle literarische Werke stehen im Zusammenhang mit dem
Mongolensturm (1241/42). Der unbekannte Verfasser des Gedichtes (Planctus
destructions
regni
Hungáriáé
per Tartaros), des schönsten Stückes der mittelal¬
terlichen lateinischen Dichtung in Ungarn, dürfte zur Umgebung des Königs ge¬
hört haben. Die Lebenserinnerung (Carmen
miserabile)
von Magister Rogerius
wurde in Briefform verfaßt. Der Kleriker aus Italien kam 1232 in der Begleitung
des päpstlichen Legaten
Jacobus
nach Ungarn. Nachdem er hier eine Pfründe
erlangt hatte, kehrte er nicht mehr nach Italien zurück. In seiner neuen Heimat
überlebte er glücklicherweise die Greuel des Mongolensturms und zeichnete sei¬
ne Erlebnisse um die Mitte des 13. Jahrhunderts auf. Er verewigt in seinem be¬
rühmten Werk nicht nur die Ereignisse selbst, sondern gibt auch ein ausgezeich¬
netes Zeitbild, wobei er auch die Ursachen der Gegensätze zwischen König
Béla
IV.
und dem ungarischen Adel aufdeckt.
Im Zusammenhang mit den im 13. Jahrhundert eingeleiteten Heiligsprechung¬
en wurde auch die Legendenliteratur bereichert (Margarethe und Helene von
Ungarn). Im Bereich der Geschichtsschreibung entstand ein Werk von herausra¬
gender Bedeutung. Ein Hofkleriker, Simon von
Kéza
verfaßte um 1285 die
Gesta
Hungarorum. Aufgrund der angenommenen hunnisch-ungarischen Identität hat
er auch die Geschichte der Hunnen in die ungarische Geschichte einbezogen,
ferner führte er unter dem Einfluß des römischen Rechts und wohl nach einem
französischem Vorbild seine Ansichten über die gesellschaftliche Ungleichheit
aus. Sein Werk hat das Bewußtsein des Adels jahrhundertelang maßgeblich be¬
stimmt.
Die an Werken arme Geschichtsschreibung wird glücklicherweise durch die
268
Narrationen der königlichen
Donationsurkunden
ergänzt. Die
Narratio
erzählt in
diesen Urkunden in knapper oder ausführlicher Form, wie der Begünstigte die
Schenkung verdient hat. Der Empfanger war natürlich schon von Kindheit auf
ein getreuer Diener des Königs. Handelte es sich um einen Geistlichen, so war
er gewöhnlich ein Gesandter des Herrschers, weltliche Personen kämpften oft an
der Seite des Königs. Die
Narratio
erzählt ihren Lebensweg und hält historische
Ereignisse ohne Jahreszahlen fest. Vieles ist dabei schablonenhaft, doch findet
man auch individuelle Angaben in farbenreicher und oft eines Chronisten wür¬
diger Darstellung. Dieser Narratiotypus ist eine ungarische Eigenart.
Der Dominikaner Paulus Hungarus, Professor des kanonischen Rechts an der
Universität von Bologna, verfaßte um 1220 zwei Werke. Zu den Sammlungen des
kanonischen Rechts
(Compilado
Ι-ΙΙΓ)
schuf er Notizen (Notabilia), in denen er
auch ungarische Fälle anführte. Im Auftrag des heiligen Dominikus schrieb er ein
Werk über die Buße {Summa depoenitentia).
Über die Bücherkultur und die Bildung im 13. Jahrhundert vermittelt mangels
Bücherverzeichnisse das 1277 aufgesetzte Testament des Juristen Ladislaus einen
Begriff. Er studierte aller Wahrscheinlichkeit nach in Bologna, war königlicher
Notar und Diplomat, später Dompropst von
Esztergom.
Die Privatbibliothek
des gelehrten Juristen bestand aus Gesetzbüchern des römischen und des kano¬
nischen Rechts sowie aus Kommentaren, biblischen, theologischen und patristi-
schen Werken.
Die Schriftlichkeit des Königreichs Ungarn bildete einen organischen Be¬
standteil der europäischen lateinischen Schriftlichkeit, sie stellte deren östliche
Grenzregion, aber nicht die Peripherie dar. Die internationale Zusammensetzung
der Gesellschaft der Kleriker in Ungarn, die Anwesenheit der verschiedenen re¬
ligiösen Orden, die lebhaften Beziehungen zur Kurie und sonstigen religiösen
Institutionen, der Besuch ausländischer Universitäten, in erster Linie von Paris
und Bologna (in Bologna bestand seit 1265 eine
natío
Hungarica) - gewährten
allesamt lebhafte Verbindungen.
Die bezeichnendste Eigenart der Schriftlichkeit von Ungarn war die Institution
der glaubwürdigen Orte
(loca credibilia).
Diese waren kirchliche Institutionen,
Dom- oder Stiftskapitel oder Konvente von religiösen Orden, die neben ihren
europaweit gewohnten, natürlichen kirchlichen und grundherrlichen Aufgaben
auch als Beurkundungsstellen funktionierten, also im Auftrag der Verwaltung, des
Gerichts oder von Privatpersonen glaubwürdige Urkunden ausfertigten. Diese
Institutionen umfaßten durch die Schriftlichkeit in ihrem Wirkungsbereich die
Gesamtheit der Verwaltungs-, der Gerichts- und der privatrechtlichen Sphäre.
Im 13. Jahrhundert wirkten etwa 80 Kapitel und Konvente als glaubwür¬
dige Orte. Ihre eigenartige Tätigkeit hat die rechtliche Schriftlichkeit maßgeb¬
lich geprägt. Ihre landesweite Arbeit bewirkte eine relative formale Einheit und
Einheitlichkeit des Urkundenmaterials. Sie spielten eine maßgebliche Rolle dar¬
in, daß die Vorherrschaft der lateinischen Sprache in Ungarn - wie in Polen - im
269
Bereich der rechtlichen (amtlichen) Schriftlichkeit während des Mittelalters und
weit darüber hinaus bestehen blieb. Dieser Institution ist auch der Gebrauch von
Teilurkunden (chirographum) in großem Umfang zu verdanken. Im Gegensatz
zur ungarischen Praxis ist dieser Typ der Urkunden in Böhmen, im Herzogtum
Österreich und in
Dalmatien
nur ein
Kuriosum
geblieben. Die Einführung einer
wichtigen Neuerung hängt ebenfalls mit ihrer Arbeit zusammen: Die glaubwür¬
digen Orte setzten sich Anfang des 13. Jahrhunderts mit der Registerführung in
Verbindung. Unter Beibehaltung der Praxis der Chirographierung begannen sie
nach dem Vorbild der päpstlichem Kanzlei den Text eines Teils der Urkunden
in Register einzutragen. Die königliche Kanzlei hat ihrem Beispiel in diesem
Jahrhundert nicht gefolgt.
Die glaubwürdigen Orte hatten auch ihren Anteil daran, daß sich die Institution
des öffentlichen Notariats im Königreich Ungarn, obwohl sie bekannt war, im
13. Jahrhundert noch nicht eingebürgert hat. Ihrer Verbreitung stand im Wege,
daß in Ungarn das Institutionssystem der glaubwürdigen Orte zur schriftlichen
Fixierung der privaten Rechtsgeschäfte bereits ausgebaut und stabil war. Dieser
Umstand machte die Tätigkeit der Notare zunächst überflüssig und begrenzte sie
später, nach ihrer Verbreitung im 14. Jahrhundert, auf den Bereich der geistlichen
Gerichtsbarkeit.
"Der Begriff .Schriftlichkeit' umfaßt - nach der Definition des ungarischen
Historikers
István Hajnal
- neben der Schrift selbst und dem Schriftgebrauch
auch die Rolle der Schriftgelehrtheit, der auf dieser fußenden Beamtenschaft,
sowie auch der gesamten intellektuellen Schicht in der Gesellschaft- mithin die
gesamte soziale Rolle der Schrift." In diesem Sinne verfolgten wir den komple¬
xen Verlauf der Entwicklung der frühen Schriftlichkeit Ungarns und versuchten
skizzenhaft nachzuzeichnen, wie sich die mehrheitlich lateinische Schriftlichkeit
als eine kleine, aber ständig wachsende Insel aus dem Meer der überwiegend un¬
garischen Mündlichkeit heraushob.
270 |
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