Przestępczość kryminalna i wymiar sprawiedliwości w Gdańsku w XVI - XVIII wieku:
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Gdańsk
Wydawn. Uniw. Gdańskiego [u.a.]
2005
|
Schriftenreihe: | Gdańskie studia z dziejów nowożytnych
2 |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Abstract Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | PST: Kriminalität und Strafvollstreckung in Danzig der Frühen Neuzeit. - Zsfassung in dt. Sprache. - Teilw. zugl.: Gdańsk, Uniw. Gdański, Diss. 2000 |
Beschreibung: | 448 S. graph. Darst. |
ISBN: | 8373263454 8391702634 |
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adam_text | Kriminalität und Strafvollstreckung in
der Frühen Neuzeit
Zusammenfassung
In vorliegender Arbeit wurden folgende Aspekte besprochen und unter die
Analyse gestellt:
1. das Strafrecht als ein Faktor, der die gesellschaftliche Ordnung in einer
frühneuzeitlichen Großstadt (auf Beispel
log städtischer Gesellschaft und als Grundlage für städtische Behörde zur Pena-
lisierung abweichenden Verhaltens;
2. die Kriminalität als soziales Phänomen, das inwendig mit gesellschaftli¬
chem Leben verbunden war, deren Charakter sich in gewißer Maße mit Krimina¬
lisierung bestimmter gesellschaftlichen Verhalten durch das Strafrecht und die
Institutionen des Strafvollzugs anknüpfte;
3. das Strafensystem und die Stravollstreckung (in Rahmen der sogenannten
Strafpraxis) als Reaktion der Obrigkeit auf das Phänomen der Kriminalität;
4. gesellschaftliche Ordnung und Sozialdisziplinierang - in der Arbeit be¬
grenzt zu den Angelegenheiten, die die peinlichen Sachen und solch ein Verrhal-
ten betrafen.
Der Forschungsgegenstand stellen die Verbrechen in peinlichen Sachen dar.
Die Strafensysteme des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit bestimmten
den Begriff des Verbrechens nicht präzis; es mangelte an eine klare und konse¬
quente Abtrennung zwischen den Verbrechen in peinlichen und bürgerlichen
Sachen. Als Grundlage der Untersuchung wurden aus diesen Gründen ange¬
nommen, zum ersten: alle schweren Verstösse gegen das (Straf)recht, die in den
Danziger Quellen als Verbrechen in peinlichen Sachen galten und zur Bestra¬
fung durch das kompetent in solchen Angelegenheiten vorhandene Amt, nämlich
das Schöffenkollegium, übergeben wurden (in Zusammenhang damit wurden
manche Verbrechen gegen wirtschaftliche Ordnung — z. B. Bankrottieren - be¬
sprochen); zum zweiten: diejenigen Vertretungen gegen
besonders schädlich aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Ordnung,
durch städtische Obrigkeit von Amtswegen verfolgt wurden. Aus diesen Grün¬
den wurden in vorliegender Arbeit solche Phänomene, wie Schlägereien und
Ehrverletzungen nicht berücksichtigt, denn in den erwähnten Fällen die gericht¬
liche Ladung aus Privatinitiative erfolgte, und die verhängten Strafe besassen
keinen peinlichen Charakter (gewöhnlich fielen hier die Geldbüssen und Friede-
gebote).
Schöffengericht gar nicht.
Die Quellengrundlage der Arbeit stellen die Protokolle des Danziger Schöf¬
fengerichts in peinlichen Sachen dar. Die Pechbücher wurden jedoch kaum für
die Jahre 1703-1756 erhalten. Die relevante Bedeutung haben denn die soge¬
nannten Strafbücher. Diese bestehen sich aus den Abschriften und gewöhnlich
umfangreichen Zusammenfassungen von Protokollen des Schöffengerichts und
enthalten detailliert beschriebenen Urteilsentenzen in peinlichen Sachen. Insge¬
samt umfassen sie die peinlichen Sachen, die in
1783 abgeurteilt wurden. Diese Abschriften wurden wahrscheinlichst zum Be¬
darf der Danziger Strafpraxis angefertigt, unbezweifelt zu dem Zwecke, um den
aktuell urteilenden Schöffen eine Übersicht der Sentenzen in Kriminalsachen,
die in vorigen Jahren stattgefunden hatten, zu erleichtern und auf ihren Grund
die laufenden Urteile zu sprechen. Die Korrelation von Strafbüchern mit origi¬
nellen Protokollen des Schöffengerichts, wie auch mit den Rechungen der Dan¬
ziger Kämmerei (die ebenfalls die Ausgaben für den Strafvollzug eingertragen)
bringt zur Überzeugung, daß die Abschriften vollständig, glaubwürdig und ohne
Lücken von den Gerichtsschreibern angefertigt wurden. In den Beständen des
Staatsarchiv
insgesamt zwölf Strafbücher gefunden, die man in drei Gruppen verteilen könn¬
te: 1) zu der ersten Gruppe gehören Strafbücher mit chronologischer Ordnungs¬
weise, die eine Form der umfangreichen Zusammenfassungen von originellen
Gerichtsakten haben; 2) die zweite Gruppe stellten die Sentenzenabschriften in
alphabetischer Ordnungsreihe nach den Verbrechensarten dar; die sind wertvoll
besonders in bezug darauf, daß sie eine
sich die Danziger Schöffen in ihrer Urteilspraxis bedienten; 3) die übrige dritte
Gruppe besteht sich aus den Sentenzenabschriften ebenfalls in alphabetischer
Reihe, aber mit einem von den Gerichtsschreibern ausgewählten und zwecksmä¬
ßig geordneten Gerichtsmaterial.
Die Danziger Strafbücher umfassen (was muß man als ihrer Vorteil rech¬
nen) die peinlichen Sachen, die in den Jahren 1558-1783 vor hiesigem Schöf¬
fengericht verurteilt worden waren. Sie ermöglichen also das Phänomen der
Kriminalität in
Schwachheit solcher Quellen liegt jedoch darin, daß die kaum solche Straftaten
enthalten, die sich mit dem Urteil und dann der Strafollstreckung beendeten. Es
mangelt bei ihnen an die Mittelungen von den Taten, die begangen, aber nicht
gerichtlich verhandelt wurden.
In den Danziger Kriminalakten aus den Jahren 1558-1783 wurden insge¬
samt 2744 Verbrechen in peinlichen Sachen abnotiert; es gibt das eine durch¬
schnittliche Rate von um 12 Taten jährlich, was - sogar nach Berücksichtigung
der möglich hohen „Dunkelziffer - als ziemlich niedrig für eine so große Ha¬
fen- und Handelsstadt wie
411
Die
und dem Ende des 18. Jahrhundert auf dem ziemlich stabilen Niveau, obwohl
man in diesem Zeitalter die für einzelnen Perioden wie Delikten charakteristi¬
schen Tendenzen beobachten kann. Vornehmlich geht es hier um ein Phänomen,
daß sich in
Ehe, Sittlichkeitsverbrechen und Verstösse gegen göttliche und religiöse Ord¬
nung in der Stadt ständig verkleinerte. In erster Reihe verband sich das mit der
Strafpolitik städtischer Obrigkeit, die - besonders zu Zeit der Aufklärung - auf
die Penalisation der Mehrheit von den oben erwähnten Delikten langsam ver¬
zichtete. Zu den am häufigsten begangenen Verbrechen in
Neuzeit gehörten die Eigentumsdelikte; die stellen über Hälfte aller hier abgeur¬
teilten Taten dar, obwohl man feststellen könnte, daß in diesem Fall die „Dun¬
kelziffer relativ hoch werden müßte. Jedes fünfte Delikt placierte sich in der
Kategorie von Verbrechen gegen Leib und Leben. Verbrechen gegen Ehe wie
auch Delikte gegen öffentliches Vertrauen (vor allem allerlei Betrügereien und
Fälschungen) blieben auf dem durchschnittlichen Niveau von um 10%. Seltener
wurden in den Akten die Sittlichkeitsdelikte notiert - nahezu 8%. Kleinere Be¬
deutung hatten ebenfalls die Verstösse gegen göttliche und religiöse Ordnung:
kaum um 1% der Taten. Allgemein gesagt, zu den am häufigsten die öffentliche
Ordnung in
solche Delikte wie: Diebstahl, Raub, Totschlag und Ehebrach.
Die höchste im frühneuzeitlichen
Eigentumsdelikte, die um 51% der Straftaten darstellten. Die Verbrechen gegen
Vermögen gefährdeten denn die grundsätzlichen Kultur- und Rechtsnormen; sie
stössten nämlich gegen das Prinzip des öffentlichen Vetrauens und der Unbe¬
rührtheit des fremden Eigentums. Es hat sehr relevante Bedeutung in einem gro¬
ßen und sich dynamisch entwickelten Stadtzentrum wie
Neuzeit gehabt. Die Schädlichkeit der obenerwähnten Taten legte auch darin,
daß sie die soziale Ordnung gefährdeten. Charakteristisch war hier, daß die Dif¬
ferenz zwischen den sozialen Stellungen von den Tätern und ihren Opfern, vor¬
nehmlich bei verschiedensartigen Diebstählen, grundsätzlich bedeutend war. Die
Opfer der Diebstähle und Räubereien stammten doch in großem Maße aus Mit¬
tel- und Oberschichten (Handwerker, Kaufleute, Krüger, reiche Bauer aus dem
Landesgebiet der Stadt), während die Täter gehörten gewöhnlich zu Unter¬
schichten oder Kreisen der Außenseiter. Die Eigentumsdelikte waren denn eine
Gefährdung für die hierarchische gesellschaftliche Ordnung in der Stadt. Es war
besonders sichtbar bei dem Phänomen von Hausdiebstahl, das die Verhältnisse
und Spanunngen zwischen den Dienstboten und der Herrschaft enthüllten.
Die Analyse der durch die Diebe im frühneuzeitlichen
Einbrüche in die Häuser wies auf Mangel an irgendwelche Spezialisierung in
diesem Bereich hin. Die bestohlene Bürgerhäuser wurden gewöhnlich durchaus
von allerlei Gütern ausgeleert. Am häufigsten jedoch stahlen sowohl die einzel¬
nen zufälligen Diebe als auch die organisierte Diebesbanden Kleidung (beinahe
412
1/3 der Beuten), wie auch Hausgerät (um 22%) und Textilien (16%). Kleinere
Bedeutung besaßen dagegen für die Stehler Nahrung, baares Geld und Kostbar¬
keiten. Die vom Diebstahl stammenden Gegenstände wurden am häufigsten
sofort an den ihnen bekannten Hehler oder Trödelhändler in der Stadt verkauft
oder den Beschädiger in den bischöflichen oder kirchlichen Siedlungen ausser
städtischer Jurisdiktion bei
eingeliefert (besonders wenn es geht um rohe Tücher, Wolle, metalene Gegens¬
tände usw.). Ziemlich wichtige Rolle in der Tätigkeit spielten auch die jüdischen
Kleinhändler aus Polen, die die gestohlenen Güter rasch an ihre Partner schnell
weiterverkauften. Aus der Analyse von Gerichtsakten geht hervor, daß beinahe
jeder zehnte (9%) gegen Eigentumsdelikte verurteilten Täter ein Diebeshehler
oder -helfer war.
Zu den häufigst begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben gehörten im
früneuzeitlichen
Die waren ein Resultat interpersonaler Konflikte zwischen einzelnen Mitglie¬
dern städtischen Gesellschaft. Besonders der Totschlag war ein Delikt, das im-
folge einer bloßen Streitigkeit begangen wurde, der Totschalg war in
Frühen Neuzeit ein Erreignis einer der zahlreichen Schlägereien, die in den städ¬
tischen Krügen und Tavernen bei der Wehre seiner Person oder Ehre des Täters
(oft unter dem Einfluß von Alkohol) ausbrachten. Das charakteristische Merk¬
mal war hier, daß die Tötung fremder Person spontan wäre (also ohne Vorsatz),
wie auch daß der Opfer von
Berufs- oder Gesellschaftsgruppe fielen. Von der Spontaneität des Totschlags
konnte auch die Tatsache bezeugen, daß die Mehrheit von Opfern mit bloßer
Hand oder mit dem im alltäglichen Leben gebrauchten Messer getötet wurden.
Die 9 auf 10 Opfer der Tötungsdelikte im frühneuzeitlichen
Personen mit demselben sozialen Status dar. Im Fällen des Mords dagegen % der
Opfer gehörten zur Familie des Täters oder waren mit ihm verwandt. Es lenkt
die Aufmerksamkeit eine Gruppe von Tätern, vornehmlich Dienstboten, die aus
einer Rache oder Frustration die minderjährigen Kinder ihrer Herrschaft gemör-
dert hatten. In manchen Fällen entschieden sich auch die Frauen ihren brutalen
Eheman zu vergiften, um sich auf solche Weise von einer Opression zu befreien
oder um einen anderen Mann heiraten zu können.
Besonderer Charakter unter den Verbrechen gegen Leib und Leben hatte
der Kindsmord. Das Delikt war nämlich typisch für eine bestimmte soziale
Gruppe; fast alle in
den von den Dienstmägden begangen. Die Geburt außerehelichen Kindes war
das Resultat der Tatsache, daß die Dienstmägde spät heirateten oder überhapt in
dem ehelosen Stande blieben, und war die nicht gewollte Schwanger sehr oft den
Erfolg einer nicht erfüllten Heiratsversprechung seitens eines häufig bei dersel¬
ben Herrschaft arbeitenden Knechten oder Diener. Die Furcht vor sozialer Infa¬
mie als Reaktion der Gesellschaft auf die außereheliche Schwangerschaft, wie
auch vor der Strafe wegen unsittliches Leben zwang häufig die jungen unerfah-
413
renen
tungen in den Danziger Gerichtsakten der Frühen Neuzeit wuchs systematisch;
der Höhepunkt fiel an der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts. Die so hohe Rate
dieses Tats ging in großem Maße aus der wachsenden Aktivität städtischer Ob¬
rigkeit in Verfolgung der Kindsmörderinnen hervor, wie auch aus der Tatsache,
daß die jungen Frauen und besonders Dienstmägde strengeren Sisziplinarmaß-
nahmen unterstellt wurden. Nicht ohne Bedeutung war die sich ständig vergrös-
serte Anzahl der Dienstmägde in der Stadt.
Relevante Bedeutung hatten im frühneuzeitlichen
gegen Ehe und Sittlichkeitsdelikte. Der verhältnismäßig große Anteil von Ehe¬
brüchen und Bigamien, ging aus der Tatsache hervor, daß die Ehen, vornehmlich
bei Unterschichten städtischer Gesellschaft sehr häufig nicht dauerhaft wären. Es
war mit vier Faktoren gebunden: 1) die Unterschichten waren an die traditionel¬
len (außerkirchlichen) Ehen angewöhnt; 2) der niedrige Vermögenstatus von
Eheleuten verursachte vielmals, daß die Ehe als wirtschaftliche Grundlage für
Familienhaushalt viel geringere Bedeutung als im Fall der Mittel- oder Ober¬
schichte hatte; 3) die große Mobilität der Unterschichten, die häufig außer Kon¬
trolle der Obrigkeit geraten (vornehmlich die Wanderungen aus einer Jurisdikti¬
on zu der anderen); 4) die berufliche Tätigkeit der Frauen; das Phänomen, das
im frühneuzeitlichen
könnte die Ehefrau mindestens teilweise von der Ehemannsgewalt befreien und
in gewißem Maße unabhängig machen. Sehr interessant, daß die Verbrechen
gegen Ehe und Sittlichkeitdelikte die typischen Verbrechenkategorien für das
17. Jahrhundert darstellten. Die Verfolgung von Verbrechen gegen Ehe war mit
dem steigenden Druck städtischer Obrigkeit auf die Disziplinierung von Sexual¬
verhalten und Pflege der luterischen Ethik des Ehelebens verbunden. Die ent¬
scheidende Bedeutung hatte hier, daß die städtische Obrigkeit imfolge der Re¬
formation die Verfolgung solcher Taten
Kompetenzen kirchlicher Gerichte geblieben hatten. Die Grundlage dafür war,
daß im Jahre 1570 die erste in
getreten worden war, und dann 1577 der polnische König
ein
Es ist interessant, daß bis 70ger Jahre des 16. Jahrhunderts die Verbrechen gegen
Ehe, wie auch Sittlichkeitsdelikte nur sporadisch in Gerichtsakten notiert wur¬
den, doch in den nächstfolgenden Jahren erfolgte der rapide Anstieg von Anzahl
solcher Verbrechen, die gegen Mitte des 17. Jahrhunderts ein Niveau von beina¬
he 25% abgeurteilten Kriminaltaten erreichten.
Die relativ geringe Bedeutung hatte in der Kriminalitätsstruktur des früh¬
neuzeitlichen
tes Delikt der Kuppelei. Es muß wundern, besonders bei Berücksichtigung der
Größe und wirtschaftlichen Dynamik der Hafenstadt. Bescheiden sprechen aber
ebenfalls zu dem Thema die anderen Danziger Quellen: Stadtbücher,
wie Partikulargesetzgebung. Häufiger war doch in der Kategorie von Sittlich-
414
keitsdelikten
cher Geschlechtskontakt begriffen wurde. Sehr selten geschahen sich ebenfalls
die Prozesse gegen Vergewaltigung, obwohl man in dem Fall auf eine wahr¬
scheinlich ziemlich große „Dunkelziffer hinweisen könnte. Bei der Blutschande
dagegen offenbahrte sich eine interessante Differenz zwischen den Rechtsnor¬
men der städtischen Elite und Rechtsvorstellungen des Volkes - in vielen Fällen
lebten die aus Unterschichten stammenden Blutschänder/innen, die nach dem
öffentlichen Recht in den zu nahen Verwandschaftbeziehungen blieben, jahre¬
lang in Konkubinaten, oft ohne klares Bewußtsein, daß sie damit ein Verbrechen
begangen.
Die unwesentliche Bedeutung hatten auch Delikte gegen göttlichen und re¬
ligiösen Ordnung, von denen die Hexerei wichtigste war. In globaler ISriminali-
tätsstraktur stellte das Deilkt kaum gegen 1% aller peinlichen Sachen dar. Im 18.
Jahrhundert wurden die Taten dieser Kategorie nur in einem geringen Maße
penaliesiert. Hier ebenfalls, wie im Fall von Verbrechen gegen Ehe und Sittlich¬
keitsdelikte war wesentlich, daß die städtische Obrigkeit die Bestrafung solcher
die göttliche und religiöse Ordnung gefährdeten Taten von den kirchlichen Ge¬
richten übernommen hatte. Die Klagen gegen Hexerei wurden in
und 17. Jahrhundert sehr selten vor dem Schöffengericht gebracht; in den Jahren
1570-1647 wurden kaum 15 Personen gegen Hexerei abgeurteilt.
also relativ frei von dem Hexenwahn. Der letzte Prozeß gegen die Hexen hat vor
dem Danziger Schöffengericht im Jahre 1647 stattgefunden. Man kann drei
grundsätzliche Faktoren hinweisen, die auf das niedrige Niveau von Hexenver¬
folgung in
und die Gemessenheit städtischer Obrigkeit bei Verfolgung der Delikte gegen
göttliche und religiöse Ordnung überhaupt; 2) das städtische in seinem Charakter
Jurisdiktionsgebiet (dieses Delikt war doch stark mit den ländlichen Gebieten
gebunden); 3) die regionale Spezifik, und vornehmlich Mangel an die für die
Verbreitung des Hexenwahns typische Faktoren: relative Seltenheit von Epide¬
mien und Viehseuchen, religiösen Konflikten, wie auch die gute, besonders in
der zweiten Hälfte des 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, Wirt¬
schaftskonjunktur.
Die letzte Kategorie der Delikte stellten die Verbrechen gegen öffentliches
Vetrauen dar. Zu dieser vermischten Gruppe wurde so verschiede Taten wie
Verachtung des Gerichtsurteils, Betrag, Münzfälschung, Meineid/falsche Be-
züchtigung in peilichen Sachen usw. gerechnet. Die relativ bedeutend waren die
sozusagen gerichtliche Verbrechen: illegale Wiederkehr in die Stadt nach der
ewigen Verweisung und die Flucht aus dem Gefängnis (vornehmlich die Flucht
aus dem Zwangsarbeit). Das besonders gefährliche Delikt für das öffentliche
Leben und für die Obrigkeit war Münzfälschung. Unter dem Begriff verstand
man im frühneuzeitlichen
falscher Münzen (also Verbrechen gegen die wichtige Prärogative städtischer
Obrigkeit), Verbreitung gefälschten Münzen und Beherbergung der Fälscher im
415
egenen Haus. Die Münzfälschung wurde in
beherrscht, die zur Schade der städtischen Gesellschaft die falsche Münzen zuerst
herstellte, und dann sie in das Publikum vermittelst ihren Helfer verbreiteten.
Zu den meist kriminogenen Schichten städtischer Bevölkerung in
der Frühen Neuzeit gehörten die Kreisen von Außenseitern und die Stadtarmut.
Insgesamt die von den Gruppen entstammenden Verbrecher stellten zwischen
Hälfte des 16. und dem Ende des 18. Jahrhunderts nahe 90% der in peinlichen
Sachen Abgeurteilten dar. Solch ein Zustand ging
hervor: 1) aus einer sozusagen „natürlichen Tendenz, daß sich die niedrigen
Bevölkerungsschichten ziemlich leicht gegen das Strafrecht
ders im Bereich der Eigentumsdelikte); 2) war ein Resultat eines von der städti¬
schen Obrigkeit initierten Prozesses von Kriminalisierung der relativ schwach
mit lokaler Gesellschaft gebundenen Gruppen, dessen Teil eine Stigmatisierung
bestimmter Milieus war, die nach der Obrigkeit eine Bedrohung für den vorhan¬
denen Normensystem darstellten. Jede zehnte Verbrecher stammte aus den Krei¬
sen des Handwerks und kleiner Kaufmannschaft. Die Personen aus städdtischen
Oberschichten und den nicht mit der Stadt gebundenen Adel stellten dagegen in
der Kriminalitätsstruktur kaum um 1% der Täter. Die Mangel an Forschungen
zur Stratifikation der Bevölkerung
lich eine genaue Analyse durchzuführen, ob die einzelnen Schichten über- oder
unterrepräsentiert wären. Man muß hier behaupten, daß doch deutlich die niedri¬
geren Bevölkerungsschichten überrepräsentiert wären.
Es ist charakteristisch ein Phänomen, daß die niedrigeren Bevölkerungs¬
schichten am häufigsten die Eigentumsdelikte begangen - 34 von Landstreicher
und Bettler, beinahe die Hälfte von Stadtarmut). Die Stadtbürger und der Adel
dagegen wurden häufiger gegen die Gewalttaten (Totschlag, Mord, Straßenraub)
und Verbrechen gegen Ehe abgeurteilt.
Die wesentliche Bedeutung für vorliegende Arbeit hat die Erforschung des
Phänomens von Frauenkriminalität. Der Anteil der von Weiber begangenen
Kiminaltaten betrug im frühneuzeitlichen
Frauenkriminalität zeigte zu dieser Zeit ständig die steigenden Tendenzen; wenn
noch in den 60ger Jahren des 16. Jahrhunderts der Anteil von Frauen in der Kri-
minalitätssrtuktur beiahe 9% betrug, erreichte der dagegen im Laufe des 17. und
18. Jahrhunderts das Niveau von um 31%. Es ist interessant, daß die weibliche
Kriminalität zu der Zeiten von guten wirtschaftlichen Konjunktur rasch anstieg
und umgekehrt sank in Situation der Krisen. Der allmähliche Anstieg der von
Frauen begangenen Verbrechen ging aus den folgenden Faktoren hervor: 1) der
größte Anteil der Frauen bei öffentlichem Leben städtischer Gesellschaft (insbe¬
sondere im Bereich der Rolle von Weiber auf dem Arbeitsmarkt), was teilweise
mit dem Zerfall der traditionellen patriarchalischen Familie (in großem Maße
betraf das die Unterschichten) verbunden war; 2) der Prozeß der Kriminalisie¬
rung durch städtische Obrigkeit bestimmter Verhalten, die als abweichend gal¬
ten, und von der patriarchalischen Gewalt herausgenommen wurden (besonders
416
im Bereich der Sitlichkeitsdelikte und Verbrechen gegen Ehe); es war ein Teil
der breiteren Politik im Bereich von Disziplinierung städticher Gesellschaft.
Zu den am häufigsten von den Frauen begangenen Verbrechen gehörten die
Delikte gegen göttliche und religiöse Ordnung; die weibliche Verbrecher stellten
in der Kategorie 80% von Abgeurteilten dar. Unter den Kriminellen, die wegen
der Verstösse gegen öffentliche Sittlichkeit vor Gericht gestanden haben, stellten
die Frauen 58% der Fälle dar. Das überraschend hohe Niveau erreichte im früh¬
neuzeitlichen
Leib und Leben — beinahe 42% der Täter; zu solch einem Zustand trug sich ohne
Zweifel die ziemlich große Rate der Kindsmorde bei.
Die interessanten Feststellungen bringt die Analyse der geschlechtsspezifi¬
schen Kriminalität. Als typisch männliche Delikte konnte man solche Taten
nennen wie Diebstahl, Raub, Totschlag, Bigamie,
Betrug. Zu den typisch weiblichen Verbrechen gehörten dagegen Kindsmord,
Aussetzung des Endes, Vergiftung, Prostitution und Hexerei. Die wohl klarste
Differenz zwischen der weiblichen und männlichen Kriminalität enthüllt sich in
der Kategorie von Sittlichkeitsdelikten; als typisch männliche galten hier solche
Taten wie
len standen vor Gericht am meisten wegen Prostitution, Kuppelei und Unzucht.
Der Charakter von Frauenkriminalität war doch die Funktion der von den
Weibern gespielten sozialen Rollen, sowohl der wirklichen, als auch der zuge¬
schriebenen, die aus einer Klischee von Frau in frühneuzeitlicher Gesellschaft
hervorging. Die Frauenkriminalität in
folgenderweise bestimmen: 1) die von den Frauen begangenen Verbrechen hat¬
ten eher den hilfreichen Charakter; sie ergänzten in gewissem Maße die wider¬
rechtlichen Verhalten von Männern; es war besonders sichtbar bei solchen Taten
wie Hehlerei, Diebeshilfe, Kuppelei und Verbreitung der gefälschten Münzen; 2)
die Frauenkriminalität verband sich mit der Rolle der Frau als Mutter; daher die
typisch weibliche Verbrechen wie Kindsmord, Aussetzung des Kindes, Abtrei¬
bung; 3) die Frauenkriminalität wurde durch die weit verbreitete Überzeugung
von der angeblichen Sittenlosigkeit der Frauen (Prostitution, Unzucht); 4) die
Frauenkriminalität war ein Resultat des Kriminalisierungsprozesses seitens der
städtischen Obrigkeit von bestimmten traditionell von den Weibern gespielten
Kulturrollen (Kuppelei, Hexerei, Wahrsagerei).
Das Zweck der peinlichen Strafe in Strafensystemen des Spätmittelalters
und der Frühen Neuzeit war: 1) die physische Vernichtung des Verbrechers (so
genannte Sonderprävenz), in den späteren Perioden dagegen, unter dem Einfluß
von Modernisierangstendenzen in der Strafvollstreckung - Beseitigung des De¬
linquenten außer der Stadt und Gesellschaft, in manchen Fällen auch die Resozi-
alisation; 2) die Abschreckung von potentiellen Verbrechern (so genannte all¬
gemeine Prävenz) durch die speziell zu dem Zwecke von der Obrigkeit organi¬
sierte Spektakel des theatrum poenarum. Aus diesen Gründen fanden sich die
Exekutionen öffentlich statt, und die Strenge verhängter Strafsanktionen war mit
417
Abschreckungsfunktionen verbinden. Die vielmals brutale und blutige Strafvoll¬
streckung vor dem zahlreich am Exekutionsplatz gesammelten Publikum ging
nicht, wider der verbreiteten Überzeugung, aus der blinden Grausamkeit hervor,
doch war eine soziotechnische Handlung seitens der Obrigkeit, die sich auf dem
einfachen Didaktismus unterstützt: die öffentliche und blutige Exekution sollte
aus einer Seite den Ausdruck von der obrigkeitlichen Macht wie Unausbleib¬
lichkeit der obrigkeitlichen Strafe hervorbringen, aus anderer Seite die städtische
Gesellschaft im Bereich der geltenden (Strafjrechtsnormen erziehen und diszip¬
linieren.
Die Rolle der Todesstrafe in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Strafensystemen, was ebenfalls in
dert) seinen Platz fand, war mit drei Aspekten bestimmt: 1) in ontologischer
Schicht sollte die Todesstrafe eine Form von Genugtuung der göttlichen Majes¬
tät wegen des begangenen Delikts; 2) in städtischer (staatlicher) und gesell¬
schaftlicher Schicht galt die Todesstrafe als ein grundsätzliches Mittel zur Auf¬
rechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung; 3) in individueller Schicht kon¬
zentrierte sich die Todesstrafe auf die Unschädlichmachung des Verbrechers
durch seine physiche Vernichtung (natürlich gemäß der obrigkeitlichen Rechts¬
normen), damit er zukünftig schon keine Verbrechen mehr begangen könnte.
In
chen Strafsanktionen des Schöffengerichts. Insgesamt in den Jahren 1558-1783
wurden 664 Kriminellen hingerichtet, was zu dieser Zeit beinahe 1/3 aller in der
Stadt stattfindenden Exekutionen darstellte. Der Danziger Strafvollzug verwand¬
te vier Arten der Todesstrafe: Hängen, Hinrichtung mit dem Schwert (gemeine
und qualifizierte), Radebrechen und Verbrennung auf dem Scheiterhaufen. In
der Gerichtspraxis frühneuzeitlichen
dung solche Strafsanktionen, die in zeitgenössischen Rechtsquellen bekannt
waren, wie Ertränkung, Pfählung, Lebendigbegraben und Vierteilung.
Die in
Schwert. Solch eine Strafsanktion drohte für die Mehrheit von schweren Verbre¬
chen (Totschlag, Kindsmord, Ehebruch, Bigamie, Münzfälschung usw.). In den
Jahren 1558-1783 wurde diese Strafenart in 60% der Todesurteilen verhängt.
Charakteristisch ist, daß die Hinrichtung mit dem Schwert als die grundsätzliche
Strafe gegen die zum Tode verurteilten Frauen verwendet wurde - doch wurden
83% weiblicher Kriminellen mit Todesurteil enthauptet. Die Strafe wurde viel¬
mals mit der Verschärfung vollgestreckt, die wegen schwerste oder grausamste
Verbrechen verhängt wurde. Zu den häufigst verwendeten gehörten: das Schleif -
fen des Delinquenten/der Delinquentin auf dem Ochsenhaut in den Exekutions¬
platz,
tenkörpers mit verglühenden Zangen und die öffentliche Ausstellung abgeschnit¬
tenen Glieder des armen Sünders am Exekutionsplatz.
Die wesentliche Bedeutung hatte auch das Hängen auf dem Galgen (28%
der Todesstrafen). Diese Strafe wurde nach der Tradition für die Verbrecher, die
418
Eigentumsdelikte begangen hatten, verhängt. Das Hängen war, was ebenfalls aus
europäischen Traditionen in Bestrafung der Kriminalität hervorging, typisch
männliche Todesstrafe - im frühneuzeitlichen
Tode verurteilt wurden, stellten die Männer dar. Insgesamt die beiden oben er¬
wähnten Todesstrafen wurden in
der Hinrichtungen verwendet.
Das Radebrechen, die nach der Tradition zu den strengsten Vollstreckungen
gehörte, wurde gegen schwere Gewalttaten verhängt, wie: Mord oder Straßen¬
raub. Die vom städtichen Scharfrichter zerbrochenen Glieder des Delinquenten
wurden nach der Gerichtspraxis zwischen die Radsprossen eingeflochten und
nachdem das Rad auf dem Pfahl gesteckt wurde, in öffentliche Schau gestellt
wurde.
Kleinere Bedeutung im Danziger Strafvollzug hatte das Verbrennen auf
dem Scheiterhaufen (kaum 30 Fälle in den Jahren 1558-1783). Diese Strafe
wurde in zweierlei Art verwendet: 1) als lebendige Verbrennung (die Hälfte der
Exekutionen dieser Art); 2) als Verbrennung des Delinquentenkörpers nach der
vorigen Enthauptung oder dem Hängen. Das Verbrennen auf dem Scheiterhau¬
fen wurde gewöhnlich wegen solche Delikte wie Hexerei, Brandstiftung und
Sodomie
samt dem Tier, mit dem er die Tat begangen hatte, mitverbrandt.
Zu den am konsequentesten von der städtischer Obrigkeit in
schen Mitte des 16. und dem Ende ds 18. Jahrhunderts verfolgten Kriminaltaten
(die überwiegend mit dem Tode bestraft wurden) gehörten solche Verbrechen
wie: Hexerei, Kindsmord, Mord,
desurteilen). Die so strenge Strafvollstreckung ging aus bestimmter Politik des
Stadtrats hervor, der die soziale Ordnung bewachte, bestimmte Rechstgüter sc¬
hützte, und die bestimmten Verhalten, die solche Ordnung gefährdeten, beseiti¬
gen wollte. Außerdem die strenge Bestrafung solcher Taten wie Hexerei und
Sodomie
nach damaligen Vorstellungen erfolgen könnte, falls solche grausamen und ent¬
setzlichen Taten mit genügender Strenge nicht bestraft worden wären. Die stren¬
gen Sanktionen gegen die Mörder und vornehmlich die Kindsmörderinnen ver¬
banden sich mit dem Bedarf, das menschliche Leben zu schützen, was sich an
Dekalog anknüpfte, auf dem sich die Danziger Schöffen wirklich in ihren Ur¬
teilssentenzen beriefen. Die gnadenlose Bestrafung von Brandstiftungen und
Straßenräuben ging dagegen aus der Notwendigkeit hervor, um die materielle
und wirtschaftliche Existenz der Stadt zu schützen. Die Räubereien (und vor
alem
chen Landstraßen galten als eine reale Gefahr für die mit Waren reisenden Kauf¬
leuten und für
gar nicht ab, um mit Todesstrafe sogar die Räuber adligen Geschlechts zu bestra¬
fen, was eher aus ständischen Gründen schlecht in polnischen Adelsrepublik
angesehen war. Die städtische Obrigkeit verfolgte ziemlich mittelmäßig (die
419
mittelmäßige um 1/5 der Urteile wankende Anwendung der Todesstrafe) solche
Verbrechen wie Eigentumsdelikten (außer großen Diebstählen und Raub), Sitt-
lichkeisdelikten (außer
fentliches Vertrauen (außer Münzfälschung).
Die so breite Anwendung von Todesstrafen im Strafvollzug konnte man e-
benfalls als eine Schwachheit der städtischen Obrigkeit interpretieren. Die stren¬
gen Strafen galten in
nalität. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts und im 18. Jahrhundert begannen die
Todesstrafen ihre Bedeutung im Danziger Strafensystem allmählich zu verlieren.
Es wurden mit der Entwicklung der deutschen Rechtslehre verbunden (viele
Danziger Schöffen, die aus Patrizierfamilien stammten, studierten regelmäßig
Jura an den deutschen - vornehmlich sächsischen - Universitäten). In der zwei¬
ten Hälfte des 16. Jahrhunderts stellten die Todesstrafen über die Hälfte der ver¬
hängten Urteile in peilichen Sachen dar. Im Laufe des 17. Jahrhunderts vermin¬
derte sich ihrer Anteil zum Niveau von 31%, während im 18. Jahrhundert kaum
15% der Exekutionen bedeuteten die Hinrichtung. Verkleinerte sich auch ständig
die Anzahl von Delikten, die mit Todesstrafe bedrohenden Taten: von 20 im 16.
Jahrhundert bis 14 im 18. Jahrhundert. Diese Tenzenz liegte auch darin, daß die
Danziger Juristen allmählig von Verwendung der grausamen Todesstrafen (Ra¬
debrechen, Verbrennung) abzutreten, wie auch auf das Verhängen der Schärfun¬
gen bei Todesurteilen verzichteten. Als Beispiel konnte man hier angeben, daß
die letzte Exekution durch Radebrechens hat in
Seit Mitte des 17. Jahrhunderts wurde schon keine Todesstrafe durch lebendiges
Verbrennen auf dem Scheiterhaufen verhängt (seither wurden die Delinquenten
zuerst enthauptet, und dann verbrannte man auf dem Scheiterhaufen ihre Kör¬
per). Als wohl krassestes Beispiel für die Abtretung von spätmittelalterlichen
Traditionen im Danziger Strafvollzug sollte die Rolle des Hängens auf dem Gal¬
gen dienen. Diese Traditionen war noch in
wenn das Verhängen auf dem Galgen zu den grundsätzlichen Formen der Bestra¬
fung von Dieben gehörte. Aber schon seit Anfang des 17. Jahrhunderts wurde
diese Strafe ziemlich selten verwendet. Wenn es noch in der zweiten Hälfte des
16. Jahrhundert insgesamt 127 Diebe auf dem Galgen gehängt wurden, sank diese
Anzahl schon in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bis zum kaum 20 Fällen.
Die universalste und häufigst im frühneuzeitlichen
Strafsanktion war die Stadtvverweisung. In Löwenmehrheit von Fällen wurde
diese Strafe als Begleitsanktion samt den Leibesstrafen verhängt. Nach der Dan¬
ziger Gerichtspraxis war der Delinquent zuerst am Pranger gezüchtigt und dann
außer der Stadt und ihre Jurisdiktion vertrieben. Der Strafe begleitete zuweilen
auch die
Pranger zugenagelt wurden. Die Verweisung war das einfachste und preiswer¬
teste Mittel, um die Verbrecher und schädliche Leute außer die staädtichen Ge¬
sellschaft zu beseitigen. In den Jahren 1558-1783 wurden insgesamt aus
1300 Personen verwiesen, die solche Strafe wegen Konflikt mit hiesigem Straf-
420
recht
der Urteilen in peinlichen Sachen verwendet. Die Vertreibung hatten doch den
Charakter einer zivilen Todessstrafe, weil sehr oft die verwiesenen Kriminellen
- außer die Grenze städticher Gesellschaft herausgestossen - die Schwierigkeiten
hatten, im späteren Leben eine ehrliche Arbeit zu finden und daher viele von de¬
nen dauerhaft als Außenseiter oder berufliche Verbrecher weiter existieren mü߬
ten. Es muß auch zugeben, daß den Verwiesenen (besonders wenn sie rückfällig
wären) auf den Rücken oder Backen einen Brandmark (in
pen) gebrandt wurde, was häufig den Verbrecher für ewig stigmatisierte.
Die geringe Bedeutung hatten im Strafensystems
(kaum 2%). Die wurden gegen leichtere Taten wie Verheimlichung der Schwan¬
gerschaft, kleine Diebstähle, kleine Betrügereien, Beutelschneiderei usw. ver¬
hängt. Die Delinquenten wurden zur öffentlichen Schau am Pranger oder am
Halseisen besonders in Markttagen gegen Mittag gestellt. Im 18. Jahrhundert
verbreitete sich in
Delinquenten vor der Börse (dem Artushof) vorgestellt wurden, mit einem Ta¬
felchen am Hals, auf dem in kurtzer Form die Art des Verbrechen beschrieben
wurde.
Das neue Phänomen im Danziger Strafvollzug in der Frühen Neuzeit waren
die Freiheitsstrafen, die gewöhnlich mit dem Arbeitszwang für öffenliches Gut
gebunden waren. Die Anfänge der Strafen konnte man für
17. Jahrhunderts datieren. Die waren das Resultat einer Tendenz im Bereich der
Modernisation
pa umfasste. Die Freiheitsstrafen hatten im frühneuzeitlichen
so modernen Charakter. Die Analyse der Kriminalakten führt zu Vermutung,
daß man diese Strafen als eine Art modernisierter Leibesstrafen betrachten könn¬
te. Doch bedeutete die Freiheitsentzug des Verbrechers und seine EinSperrung in
einem der Danziger Gefängnisse gleichzeitig, daß der zwangweise und schwer
arbeiten mußte. Zusätzlich verband sich die Sanktion mit kleineren Nebenstra¬
fen, wie die Züchtigung am Pranger, eine Ehrenstrafe, und nach Verlauf der
Freiheitsstrafe - die durch Schöffengericht verhängte Verweisung außer die
Stadt. Die 2/3 der Kriminellen, die für Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wurden
gleichzeitig einer Leibesstrafe unterstellt, und dann aus der Stadt verwiesen.
Das Danziger Strafensystem in der Frühen Neuzeit kannte drei grundsätzli¬
che Formen der Freiheitsstrafe mit Arbeitszwang: 1) Einsperrung im Zuchthaus;
2) schwere Zwangsarbeit bei städtischen
fängnisstrafe); 3) Einsperrung in dem schweren Gefängnis, dem so genannten
Raspelhaus. Kaum die zwei letzten konnte man als Anstalten betrachten, in de¬
nen die Zwangsarbeit einen Charakter von Leibesstrafe besaß. Die in den An¬
stalten eingesperrten Kriminellen wurden auch am meisten zuerst gezüchtigt (ein
so genanntes Willkomm) und dann, nach Verlauf der Strafe, aus der Stadt gejagt.
Die durchschnittliche Einsperrungszeit (und gleichzeitig Pflicht einer zwangs¬
weisen Arbeit) betrug in
421
Jahre, bei Raspelhaus dagegen, das vornehmlich für die grausamen und rückfal¬
lenden Verbrechen vorgesehen war, 12 Jahre. Die Urteile der lebenslänglichen
Einsperrung wurden sehr selten und ausschließlich gegen die schweren und
rückfälligen Verbrechen verhängt.
Ziemlich anders jedoch waren die Funktionen des im Jahre 1629 nach der
Amsterdamer und Hamburger Muster gegründeten Zuchthauses, welches seit
dem Ende des 17. Jahrhunderts ebenfalls die Rolle eines Gefängnisses für die
Kriminellen (besonders für diejenigen, die für leichtere Taten verurteilt wurden)
abspielte. Die über die Hälfte (genau 5%) der im Zuchthaus eingesperrten Täter
konnte (mindestens theoretisch) für eine ehrliche Wiederkehr in die städtische
Gesellschaft nach Verlauf der Strafe rechnen. In der Anstalt wurden die Häftlin¬
ge unter den Prozeß der Disziplinierung unterstellt, der auf zwei Grundlagen
beruhte: Handwerkslehre (also der Möglichkeit ein Beruf zu gewinnen, was
besonders wichtig war im Fall von jungen Leuten und Landstreicher ohne Beruf)
und die religiöse (lutherische) Erziehung. Das im Zuchthaus vorhandene Ar¬
beitszwang galt also mehrheitlich eher als eine Disziplinierangsmaßnahme als
einer Leibesstrafe und die leichteren Kriminellen erhielten von der Obrigkeit auf
solche Weise eine Chance, unter die ehrlichen Leute wiederzukehren.
Der wichtige Faktor, der die Strafpolitik der Obrigkeit in
war das System von Vermilderungen und Verschärfungen der Urteile. Die er¬
möglichten den Schöffen mehr elastische Strafsanktionen zu verwenden. Ihre
Rolle stieg während der Frühen Neuzeit ständig an. In den Jahren 1558-1783
wurden in
fe des 17. Jahrhunderts betrag diese Rate das Niveau von XA Fälle) und um 12%
verschärft. Die leichtere Strafe wurde vor allem bei Verbrechen gegen Ehe ver¬
hängt, die schwerste Sanktion wurde dagegen bei Verbrechen gegen Leib und
Leben verwendet. Zu den grundsätzlichen Umständen, die zu einer Strafmilde¬
rung beigetragen hatten, gehörten der junge Alter und damit verbundene Hof-
nung für Besserung des Delinquenten im zukünftigen Leben. Sehr wesetlich war
in dem System die Vorbitte gegen den Delinquenten durch dritte, vornehmliche
Perosnen (vornehmlich die Brotherren), Mitglieder der Familie (die Eltern) und
insbesondere den Ehemann oder die Ehefrau. Der letzte Fall war hier besonders
wichtig; die Eheleute baten in den Prozessen gegen Ehebruch miteinander vor,
und könnten sie auf eine Milderang der Strafe rechnen, wenn sie vor dem Ge¬
richt eine Versprechung ablegten, daß sie schon ehrlich und christlich weiterle¬
ben werden. Die verschärfte Strafsanktion wurde für diejenigen Täter vorgese¬
hen, die rückfällig waren (es gab schon keine Hofnung für Verbesserung ihres
Lebens) oder ein grausames oder mit reiner Vorsatz vorbereitetes Verbrechen
begangen hatten.
Das Strafensystem der Stadt
gen Veränderungen, die mit allgemeinen europäischen Entwicklungstendenzen
im Bereich der Strafrechtslehre wie Strafpolitik korrespondierte. Die ganze unter
der Analyse in der Arbeit gestellte Zeit (die Jahren 1558-1783) konnte man in
422
drei grundsätzlichen Perioden unterteilen: 1) die zweite Hälfte des 16. Jahrhun¬
derts - charakteristisch für die Zeit war die breite Anwendung der Todesstrafen,
die als grundsätzliche Form der Strafvollstreckung galt. Die Strafpolitik städti¬
scher Obrigkeit
Verbrecher vermittelst dem herausgebauten Katalog von Todesstrafen, wie auch
an Bekämpfung der Kriminalität durch Verwendung grausamer Methoden zur
Abschreckung potentieller Täter. Diese Tendenzen begannen in den 90ger Jah¬
ren des 16. Jahrhunderts zu verschwinden; 2) das 17. Jahrhundert (die Jahre um
1590-um 1720) - zu der Zeit haben wir zu tun mit der systematischen Vermin¬
derung der verhängten Todesstrafen; das Wesen des traditionellen Strafensys¬
tems wurde doch noch beibehalten. Zu den grundsätzlichen Strafsanktionen
gehörten die Leibesstrafen und Stadtverweisung. Doch seit den 90ger Jahren des
17. Jahrhunderts wurden die Schöffen in einem anfänglich bescheidenen Aus¬
maß die Freiheitsstrafen zu verwenden begonnen. Die Tendenzen begannen
allmählig in den 20ger Jahren des 18. Jahrhunderts zu verschwinden; 3) das 18.
Jahrhundert (die Jahre um 1720-1783) - zu der Zeit wurden die modernen Stra¬
fenformen wie Freiheitsstrafen mit Arbeitszwang verwendet, obwohl weiter eine
gewiße (eher immer geringere) Bedeutung im Strafensystem die Todesstrafe
beihielt und die Stadtverweisung (verbunden mit Leibes- als auch Freiheitsstra¬
fen) stellte die am häufigsten verhängte Strafenform gegen die peinlichen Sa¬
chen. Ihre Rolle stieg doch ständig an, trotz der breiteren Verwendung von Frei¬
heitsstrafen, und wurde am Ende des 18. Jahrhunderts 86% vor dem Kriminalge¬
richt gestellten Verbrecher aus der Stadt vertrieben. Das langsame Verschwin¬
den von traditionellen Strafmitteln und Übergehen zu den modernisierten For¬
men von Kriminalitätsbekämpfung erfolgte in
18. Jahrhunderts.
Das höchste Kriminalitätsniveau im frühneuzeitlichen
Periode, nämlich für die Jahre 1595-1605 und 1720-1730. In diesen beiden
Perioden haben wir zu tun mit massenhaftem Zustrom in die Stadt der riesigen
Mengen von Bettlern, Landstreichern wie verarmten Bauern und Kleinstädtlern.
Dieser Zulauf an der Wende des 16. und 17. Jahrhunderts muß man mit schneller
wirtschaftlichen Entwicklung und wachsendem Reichtum
reiche Stadt wurde immer attraktiver für ankommenden beruflichen Verbrecher
(am häufigsten Diebe, die fette Beuten erwarteten), aber auch für verarmte Be¬
völkerung des Hinterlands, die innerhalb der Stadtmauern das leichte Brot such¬
te. Anders war in der ersten Viertel des 18. Jahrhunderts; für
damals die Zeiten der Stagnation und Wirtschaftskrise, die die schwere Situation
der städtischen Armut und niedrigeren Bevölkerungsschichten verschlechterte,
und dann interpersonale Konflikte innerhalb der städtischen Gesellschaft ver¬
schärfte.
Die Existenz der niedrigen Bevölkerungsschichten und städtischer Armut
war stark an Wankungen der Lebensmittelspreisen angewiesen, insbesondere
von Roggen - grundsätzlichen Lebensmittels der Stadtarmut. Diese Wankungen
423
hatten den Einfluß auf das Phänomen, daß die verarmten Stadtbewohner und
Ankömmlinge leicht von ehrlicher (und rechtmäßger) Berufstätigkeit oder von
dem schlecht im protestantischen
gegen das Recht verstössenden Verhaltensweisen (Diebstahl, Raub) übergangen.
Die Korrelation grundsätzlicher Lebensmittelspreisen (vornehmlich von Rog¬
gen) mit der Dynamik von Eigentumsdelikten brachte jedoch keine eindeutige
Resultate, obwohl man feststellen muß, daß in 2/3 analysierten 5-jährigen Perio¬
den diese Korrelation positiv wird; also: zu Zeiten der (besonders dauerhaften)
Teuerung von Lebensmitteln stieg die Anzahl von Eigentumsdelikten an.
Mehr eindeutige Resultate bring doch die Korrelation von realen Wert der
Löhne von nicht qualifizierten Arbeitern (Tagelöhnern) mit dem Niveau von
Eigentumsdelikten. In den Perioden, wenn sich die Löhne der Arbeiter dauerhaft
verminderten, wuchs gleichzeitig die Anzahl von Verstössen gegen Vermögen.
In Praxis bedeutet das, daß gewiße Gruppen der niedrigen Bevölkerungsschich¬
ten in der Stadt zeitlich oder dauerhaft in die städtiche Unterwelt übergangen.
Der Prozeß von
ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, führte zu dem Phänomen, daß die verarmten
Stadtbewohner immer zahleicher die örtlichen Diebes- und Rüberbanden ver¬
stärkten. Das Phänomen erklären gut die folgenden Daten: in der Periode zwi¬
schen den 80ger Jahren des 17. Jahrhunderts (also kurz vor der Wirtschaftskrise)
und den 30ger Jahren des 18. Jahrhunderts (Höhepunkt der Krise) sank die reale
Wert von Arbeiterlöhnen um 15%, während dessen die reale Wert von Roggen
verminderte sich um 21%, und die Kriminalität gegen Eigentum stieg zu der Zeit
um 86% an.
Der ziemlich wichtige Faktor, der auf das Niveau von Kriminalität in Dan-
zig der Frühen Neuzeit einwirkte, waren die vor den
der Stadt vorhandenen Kriegshandlungen. In dem analysierten Zeitalter haben
wir zu tun mit vier solchen Situationen: Belagerung
schen König Stephan
in den Jahren 1626-1629 und 1655-1660 (wenn die Kriegshandlungen in direk¬
ter Umgebung der Stadt stattfanden), wie auch die Belagerung
sächsische und russische Truppen im Jahre 1734. Die durchgeführte Analyse
bringt zur Feststellung, daß sich in jedem Fall die Anzahl der peinlichen Taten
verminderte. Charakteristisch ist hier, daß die Anzahl der durch Schöffengericht
notierten Verbrechen in den Kriegsjahren rasch sank und dann direkt nach Be¬
endung der Kriegshandlungen wieder sehr schnell anstieg. Solch ein niedriges
Kriminalitätsniveau während der Kriege ging aus drei Tatsachen hervor: 1) die
hinter den Mauern geschlossene Stadt war von ihrem Hinterland abgetrennt
(Handelsverstopfung, Begrenzung der Wanderungen, begrenzte Zulauf der
Landstreicher); 2) der Stadtrat unterahm in solchen Situationen die Sondermittel:
strenge Kontrolle bei den
grössere Aktivität der Bürger- und Nachtwachen; 3) kleinere gerichtliche Tätig¬
keit der Obrigkeit im Bereich der Verfolgung von Kriminellen.
Spis
Wstęp
Stan badań
Cele i założenia pracy
Baza źródłowa
Rozdział
1.
Łupy
Włamania i techniki złodziejskie
Dystrybucja kradzionych przedmiotów
Ofiary przestępstw przeciw własności
2.
Dzieciobójstwo i przestępstwa pokrewne
3.
4.
5.
6.
Rozdział
1.
2.
3.
4.
Rozdział III. System kar i polityka penalna władz miejskich
1.
2.
3.
4.
5.
miejskich
6.
Zakończenie: Przestępczość kryminalna w Gdańsku
wieku
1.
1558-1783........................................................................................ 385
2.
Przestępczość kryminalna a (de)koniunktura gospodarcza
Przestępczość kryminalna w okresie wojen (oblężeń miasta)
Przestępczość kryminalna a epidemie
Kriminalität und StrafvoUstreckung in
Zusammenfassung.......................................................................... 410
Wykaz skrótów.......................................................................................
Spis tabel
Spis wykresów
Bibliografia
|
adam_txt |
Kriminalität und Strafvollstreckung in
der Frühen Neuzeit
Zusammenfassung
In vorliegender Arbeit wurden folgende Aspekte besprochen und unter die
Analyse gestellt:
1. das Strafrecht als ein Faktor, der die gesellschaftliche Ordnung in einer
frühneuzeitlichen Großstadt (auf Beispel
log städtischer Gesellschaft und als Grundlage für städtische Behörde zur Pena-
lisierung abweichenden Verhaltens;
2. die Kriminalität als soziales Phänomen, das inwendig mit gesellschaftli¬
chem Leben verbunden war, deren Charakter sich in gewißer Maße mit Krimina¬
lisierung bestimmter gesellschaftlichen Verhalten durch das Strafrecht und die
Institutionen des Strafvollzugs anknüpfte;
3. das Strafensystem und die Stravollstreckung (in Rahmen der sogenannten
Strafpraxis) als Reaktion der Obrigkeit auf das Phänomen der Kriminalität;
4. gesellschaftliche Ordnung und Sozialdisziplinierang - in der Arbeit be¬
grenzt zu den Angelegenheiten, die die peinlichen Sachen und solch ein Verrhal-
ten betrafen.
Der Forschungsgegenstand stellen die Verbrechen in peinlichen Sachen dar.
Die Strafensysteme des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit bestimmten
den Begriff des Verbrechens nicht präzis; es mangelte an eine klare und konse¬
quente Abtrennung zwischen den Verbrechen in peinlichen und bürgerlichen
Sachen. Als Grundlage der Untersuchung wurden aus diesen Gründen ange¬
nommen, zum ersten: alle schweren Verstösse gegen das (Straf)recht, die in den
Danziger Quellen als Verbrechen in peinlichen Sachen galten und zur Bestra¬
fung durch das kompetent in solchen Angelegenheiten vorhandene Amt, nämlich
das Schöffenkollegium, übergeben wurden (in Zusammenhang damit wurden
manche Verbrechen gegen wirtschaftliche Ordnung — z. B. Bankrottieren - be¬
sprochen); zum zweiten: diejenigen Vertretungen gegen
besonders schädlich aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Ordnung,
durch städtische Obrigkeit von Amtswegen verfolgt wurden. Aus diesen Grün¬
den wurden in vorliegender Arbeit solche Phänomene, wie Schlägereien und
Ehrverletzungen nicht berücksichtigt, denn in den erwähnten Fällen die gericht¬
liche Ladung aus Privatinitiative erfolgte, und die verhängten Strafe besassen
keinen peinlichen Charakter (gewöhnlich fielen hier die Geldbüssen und Friede-
gebote).
Schöffengericht gar nicht.
Die Quellengrundlage der Arbeit stellen die Protokolle des Danziger Schöf¬
fengerichts in peinlichen Sachen dar. Die Pechbücher wurden jedoch kaum für
die Jahre 1703-1756 erhalten. Die relevante Bedeutung haben denn die soge¬
nannten Strafbücher. Diese bestehen sich aus den Abschriften und gewöhnlich
umfangreichen Zusammenfassungen von Protokollen des Schöffengerichts und
enthalten detailliert beschriebenen Urteilsentenzen in peinlichen Sachen. Insge¬
samt umfassen sie die peinlichen Sachen, die in
1783 abgeurteilt wurden. Diese Abschriften wurden wahrscheinlichst zum Be¬
darf der Danziger Strafpraxis angefertigt, unbezweifelt zu dem Zwecke, um den
aktuell urteilenden Schöffen eine Übersicht der Sentenzen in Kriminalsachen,
die in vorigen Jahren stattgefunden hatten, zu erleichtern und auf ihren Grund
die laufenden Urteile zu sprechen. Die Korrelation von Strafbüchern mit origi¬
nellen Protokollen des Schöffengerichts, wie auch mit den Rechungen der Dan¬
ziger Kämmerei (die ebenfalls die Ausgaben für den Strafvollzug eingertragen)
bringt zur Überzeugung, daß die Abschriften vollständig, glaubwürdig und ohne
Lücken von den Gerichtsschreibern angefertigt wurden. In den Beständen des
Staatsarchiv
insgesamt zwölf Strafbücher gefunden, die man in drei Gruppen verteilen könn¬
te: 1) zu der ersten Gruppe gehören Strafbücher mit chronologischer Ordnungs¬
weise, die eine Form der umfangreichen Zusammenfassungen von originellen
Gerichtsakten haben; 2) die zweite Gruppe stellten die Sentenzenabschriften in
alphabetischer Ordnungsreihe nach den Verbrechensarten dar; die sind wertvoll
besonders in bezug darauf, daß sie eine
sich die Danziger Schöffen in ihrer Urteilspraxis bedienten; 3) die übrige dritte
Gruppe besteht sich aus den Sentenzenabschriften ebenfalls in alphabetischer
Reihe, aber mit einem von den Gerichtsschreibern ausgewählten und zwecksmä¬
ßig geordneten Gerichtsmaterial.
Die Danziger Strafbücher umfassen (was muß man als ihrer Vorteil rech¬
nen) die peinlichen Sachen, die in den Jahren 1558-1783 vor hiesigem Schöf¬
fengericht verurteilt worden waren. Sie ermöglichen also das Phänomen der
Kriminalität in
Schwachheit solcher Quellen liegt jedoch darin, daß die kaum solche Straftaten
enthalten, die sich mit dem Urteil und dann der Strafollstreckung beendeten. Es
mangelt bei ihnen an die Mittelungen von den Taten, die begangen, aber nicht
gerichtlich verhandelt wurden.
In den Danziger Kriminalakten aus den Jahren 1558-1783 wurden insge¬
samt 2744 Verbrechen in peinlichen Sachen abnotiert; es gibt das eine durch¬
schnittliche Rate von um 12 Taten jährlich, was - sogar nach Berücksichtigung
der möglich hohen „Dunkelziffer" - als ziemlich niedrig für eine so große Ha¬
fen- und Handelsstadt wie
411
Die
und dem Ende des 18. Jahrhundert auf dem ziemlich stabilen Niveau, obwohl
man in diesem Zeitalter die für einzelnen Perioden wie Delikten charakteristi¬
schen Tendenzen beobachten kann. Vornehmlich geht es hier um ein Phänomen,
daß sich in
Ehe, Sittlichkeitsverbrechen und Verstösse gegen göttliche und religiöse Ord¬
nung in der Stadt ständig verkleinerte. In erster Reihe verband sich das mit der
Strafpolitik städtischer Obrigkeit, die - besonders zu Zeit der Aufklärung - auf
die Penalisation der Mehrheit von den oben erwähnten Delikten langsam ver¬
zichtete. Zu den am häufigsten begangenen Verbrechen in
Neuzeit gehörten die Eigentumsdelikte; die stellen über Hälfte aller hier abgeur¬
teilten Taten dar, obwohl man feststellen könnte, daß in diesem Fall die „Dun¬
kelziffer" relativ hoch werden müßte. Jedes fünfte Delikt placierte sich in der
Kategorie von Verbrechen gegen Leib und Leben. Verbrechen gegen Ehe wie
auch Delikte gegen öffentliches Vertrauen (vor allem allerlei Betrügereien und
Fälschungen) blieben auf dem durchschnittlichen Niveau von um 10%. Seltener
wurden in den Akten die Sittlichkeitsdelikte notiert - nahezu 8%. Kleinere Be¬
deutung hatten ebenfalls die Verstösse gegen göttliche und religiöse Ordnung:
kaum um 1% der Taten. Allgemein gesagt, zu den am häufigsten die öffentliche
Ordnung in
solche Delikte wie: Diebstahl, Raub, Totschlag und Ehebrach.
Die höchste im frühneuzeitlichen
Eigentumsdelikte, die um 51% der Straftaten darstellten. Die Verbrechen gegen
Vermögen gefährdeten denn die grundsätzlichen Kultur- und Rechtsnormen; sie
stössten nämlich gegen das Prinzip des öffentlichen Vetrauens und der Unbe¬
rührtheit des fremden Eigentums. Es hat sehr relevante Bedeutung in einem gro¬
ßen und sich dynamisch entwickelten Stadtzentrum wie
Neuzeit gehabt. Die Schädlichkeit der obenerwähnten Taten legte auch darin,
daß sie die soziale Ordnung gefährdeten. Charakteristisch war hier, daß die Dif¬
ferenz zwischen den sozialen Stellungen von den Tätern und ihren Opfern, vor¬
nehmlich bei verschiedensartigen Diebstählen, grundsätzlich bedeutend war. Die
Opfer der Diebstähle und Räubereien stammten doch in großem Maße aus Mit¬
tel- und Oberschichten (Handwerker, Kaufleute, Krüger, reiche Bauer aus dem
Landesgebiet der Stadt), während die Täter gehörten gewöhnlich zu Unter¬
schichten oder Kreisen der Außenseiter. Die Eigentumsdelikte waren denn eine
Gefährdung für die hierarchische gesellschaftliche Ordnung in der Stadt. Es war
besonders sichtbar bei dem Phänomen von Hausdiebstahl, das die Verhältnisse
und Spanunngen zwischen den Dienstboten und der Herrschaft enthüllten.
Die Analyse der durch die Diebe im frühneuzeitlichen
Einbrüche in die Häuser wies auf Mangel an irgendwelche Spezialisierung in
diesem Bereich hin. Die bestohlene Bürgerhäuser wurden gewöhnlich durchaus
von allerlei Gütern ausgeleert. Am häufigsten jedoch stahlen sowohl die einzel¬
nen zufälligen Diebe als auch die organisierte Diebesbanden Kleidung (beinahe
412
1/3 der Beuten), wie auch Hausgerät (um 22%) und Textilien (16%). Kleinere
Bedeutung besaßen dagegen für die Stehler Nahrung, baares Geld und Kostbar¬
keiten. Die vom Diebstahl stammenden Gegenstände wurden am häufigsten
sofort an den ihnen bekannten Hehler oder Trödelhändler in der Stadt verkauft
oder den Beschädiger in den bischöflichen oder kirchlichen Siedlungen ausser
städtischer Jurisdiktion bei
eingeliefert (besonders wenn es geht um rohe Tücher, Wolle, metalene Gegens¬
tände usw.). Ziemlich wichtige Rolle in der Tätigkeit spielten auch die jüdischen
Kleinhändler aus Polen, die die gestohlenen Güter rasch an ihre Partner schnell
weiterverkauften. Aus der Analyse von Gerichtsakten geht hervor, daß beinahe
jeder zehnte (9%) gegen Eigentumsdelikte verurteilten Täter ein Diebeshehler
oder -helfer war.
Zu den häufigst begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben gehörten im
früneuzeitlichen
Die waren ein Resultat interpersonaler Konflikte zwischen einzelnen Mitglie¬
dern städtischen Gesellschaft. Besonders der Totschlag war ein Delikt, das im-
folge einer bloßen Streitigkeit begangen wurde, der Totschalg war in
Frühen Neuzeit ein Erreignis einer der zahlreichen Schlägereien, die in den städ¬
tischen Krügen und Tavernen bei der Wehre seiner Person oder Ehre des Täters
(oft unter dem Einfluß von Alkohol) ausbrachten. Das charakteristische Merk¬
mal war hier, daß die Tötung fremder Person spontan wäre (also ohne Vorsatz),
wie auch daß der Opfer von
Berufs- oder Gesellschaftsgruppe fielen. Von der Spontaneität des Totschlags
konnte auch die Tatsache bezeugen, daß die Mehrheit von Opfern mit bloßer
Hand oder mit dem im alltäglichen Leben gebrauchten Messer getötet wurden.
Die 9 auf 10 Opfer der Tötungsdelikte im frühneuzeitlichen
Personen mit demselben sozialen Status dar. Im Fällen des Mords dagegen % der
Opfer gehörten zur Familie des Täters oder waren mit ihm verwandt. Es lenkt
die Aufmerksamkeit eine Gruppe von Tätern, vornehmlich Dienstboten, die aus
einer Rache oder Frustration die minderjährigen Kinder ihrer Herrschaft gemör-
dert hatten. In manchen Fällen entschieden sich auch die Frauen ihren brutalen
Eheman zu vergiften, um sich auf solche Weise von einer Opression zu befreien
oder um einen anderen Mann heiraten zu können.
Besonderer Charakter unter den Verbrechen gegen Leib und Leben hatte
der Kindsmord. Das Delikt war nämlich typisch für eine bestimmte soziale
Gruppe; fast alle in
den von den Dienstmägden begangen. Die Geburt außerehelichen Kindes war
das Resultat der Tatsache, daß die Dienstmägde spät heirateten oder überhapt in
dem ehelosen Stande blieben, und war die nicht gewollte Schwanger sehr oft den
Erfolg einer nicht erfüllten Heiratsversprechung seitens eines häufig bei dersel¬
ben Herrschaft arbeitenden Knechten oder Diener. Die Furcht vor sozialer Infa¬
mie als Reaktion der Gesellschaft auf die außereheliche Schwangerschaft, wie
auch vor der Strafe wegen unsittliches Leben zwang häufig die jungen unerfah-
413
renen
tungen in den Danziger Gerichtsakten der Frühen Neuzeit wuchs systematisch;
der Höhepunkt fiel an der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts. Die so hohe Rate
dieses Tats ging in großem Maße aus der wachsenden Aktivität städtischer Ob¬
rigkeit in Verfolgung der Kindsmörderinnen hervor, wie auch aus der Tatsache,
daß die jungen Frauen und besonders Dienstmägde strengeren Sisziplinarmaß-
nahmen unterstellt wurden. Nicht ohne Bedeutung war die sich ständig vergrös-
serte Anzahl der Dienstmägde in der Stadt.
Relevante Bedeutung hatten im frühneuzeitlichen
gegen Ehe und Sittlichkeitsdelikte. Der verhältnismäßig große Anteil von Ehe¬
brüchen und Bigamien, ging aus der Tatsache hervor, daß die Ehen, vornehmlich
bei Unterschichten städtischer Gesellschaft sehr häufig nicht dauerhaft wären. Es
war mit vier Faktoren gebunden: 1) die Unterschichten waren an die traditionel¬
len (außerkirchlichen) Ehen angewöhnt; 2) der niedrige Vermögenstatus von
Eheleuten verursachte vielmals, daß die Ehe als wirtschaftliche Grundlage für
Familienhaushalt viel geringere Bedeutung als im Fall der Mittel- oder Ober¬
schichte hatte; 3) die große Mobilität der Unterschichten, die häufig außer Kon¬
trolle der Obrigkeit geraten (vornehmlich die Wanderungen aus einer Jurisdikti¬
on zu der anderen); 4) die berufliche Tätigkeit der Frauen; das Phänomen, das
im frühneuzeitlichen
könnte die Ehefrau mindestens teilweise von der Ehemannsgewalt befreien und
in gewißem Maße unabhängig machen. Sehr interessant, daß die Verbrechen
gegen Ehe und Sittlichkeitdelikte die typischen Verbrechenkategorien für das
17. Jahrhundert darstellten. Die Verfolgung von Verbrechen gegen Ehe war mit
dem steigenden Druck städtischer Obrigkeit auf die Disziplinierung von Sexual¬
verhalten und Pflege der luterischen Ethik des Ehelebens verbunden. Die ent¬
scheidende Bedeutung hatte hier, daß die städtische Obrigkeit imfolge der Re¬
formation die Verfolgung solcher Taten
Kompetenzen kirchlicher Gerichte geblieben hatten. Die Grundlage dafür war,
daß im Jahre 1570 die erste in
getreten worden war, und dann 1577 der polnische König
ein
Es ist interessant, daß bis 70ger Jahre des 16. Jahrhunderts die Verbrechen gegen
Ehe, wie auch Sittlichkeitsdelikte nur sporadisch in Gerichtsakten notiert wur¬
den, doch in den nächstfolgenden Jahren erfolgte der rapide Anstieg von Anzahl
solcher Verbrechen, die gegen Mitte des 17. Jahrhunderts ein Niveau von beina¬
he 25% abgeurteilten Kriminaltaten erreichten.
Die relativ geringe Bedeutung hatte in der Kriminalitätsstruktur des früh¬
neuzeitlichen
tes Delikt der Kuppelei. Es muß wundern, besonders bei Berücksichtigung der
Größe und wirtschaftlichen Dynamik der Hafenstadt. Bescheiden sprechen aber
ebenfalls zu dem Thema die anderen Danziger Quellen: Stadtbücher,
wie Partikulargesetzgebung. Häufiger war doch in der Kategorie von Sittlich-
414
keitsdelikten
cher Geschlechtskontakt begriffen wurde. Sehr selten geschahen sich ebenfalls
die Prozesse gegen Vergewaltigung, obwohl man in dem Fall auf eine wahr¬
scheinlich ziemlich große „Dunkelziffer" hinweisen könnte. Bei der Blutschande
dagegen offenbahrte sich eine interessante Differenz zwischen den Rechtsnor¬
men der städtischen Elite und Rechtsvorstellungen des Volkes - in vielen Fällen
lebten die aus Unterschichten stammenden Blutschänder/innen, die nach dem
öffentlichen Recht in den zu nahen Verwandschaftbeziehungen blieben, jahre¬
lang in Konkubinaten, oft ohne klares Bewußtsein, daß sie damit ein Verbrechen
begangen.
Die unwesentliche Bedeutung hatten auch Delikte gegen göttlichen und re¬
ligiösen Ordnung, von denen die Hexerei wichtigste war. In globaler ISriminali-
tätsstraktur stellte das Deilkt kaum gegen 1% aller peinlichen Sachen dar. Im 18.
Jahrhundert wurden die Taten dieser Kategorie nur in einem geringen Maße
penaliesiert. Hier ebenfalls, wie im Fall von Verbrechen gegen Ehe und Sittlich¬
keitsdelikte war wesentlich, daß die städtische Obrigkeit die Bestrafung solcher
die göttliche und religiöse Ordnung gefährdeten Taten von den kirchlichen Ge¬
richten übernommen hatte. Die Klagen gegen Hexerei wurden in
und 17. Jahrhundert sehr selten vor dem Schöffengericht gebracht; in den Jahren
1570-1647 wurden kaum 15 Personen gegen Hexerei abgeurteilt.
also relativ frei von dem Hexenwahn. Der letzte Prozeß gegen die Hexen hat vor
dem Danziger Schöffengericht im Jahre 1647 stattgefunden. Man kann drei
grundsätzliche Faktoren hinweisen, die auf das niedrige Niveau von Hexenver¬
folgung in
und die Gemessenheit städtischer Obrigkeit bei Verfolgung der Delikte gegen
göttliche und religiöse Ordnung überhaupt; 2) das städtische in seinem Charakter
Jurisdiktionsgebiet (dieses Delikt war doch stark mit den ländlichen Gebieten
gebunden); 3) die regionale Spezifik, und vornehmlich Mangel an die für die
Verbreitung des Hexenwahns typische Faktoren: relative Seltenheit von Epide¬
mien und Viehseuchen, religiösen Konflikten, wie auch die gute, besonders in
der zweiten Hälfte des 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, Wirt¬
schaftskonjunktur.
Die letzte Kategorie der Delikte stellten die Verbrechen gegen öffentliches
Vetrauen dar. Zu dieser vermischten Gruppe wurde so verschiede Taten wie
Verachtung des Gerichtsurteils, Betrag, Münzfälschung, Meineid/falsche Be-
züchtigung in peilichen Sachen usw. gerechnet. Die relativ bedeutend waren die
sozusagen gerichtliche Verbrechen: illegale Wiederkehr in die Stadt nach der
ewigen Verweisung und die Flucht aus dem Gefängnis (vornehmlich die Flucht
aus dem Zwangsarbeit). Das besonders gefährliche Delikt für das öffentliche
Leben und für die Obrigkeit war Münzfälschung. Unter dem Begriff verstand
man im frühneuzeitlichen
falscher Münzen (also Verbrechen gegen die wichtige Prärogative städtischer
Obrigkeit), Verbreitung gefälschten Münzen und Beherbergung der Fälscher im
415
egenen Haus. Die Münzfälschung wurde in
beherrscht, die zur Schade der städtischen Gesellschaft die falsche Münzen zuerst
herstellte, und dann sie in das Publikum vermittelst ihren Helfer verbreiteten.
Zu den meist kriminogenen Schichten städtischer Bevölkerung in
der Frühen Neuzeit gehörten die Kreisen von Außenseitern und die Stadtarmut.
Insgesamt die von den Gruppen entstammenden Verbrecher stellten zwischen
Hälfte des 16. und dem Ende des 18. Jahrhunderts nahe 90% der in peinlichen
Sachen Abgeurteilten dar. Solch ein Zustand ging
hervor: 1) aus einer sozusagen „natürlichen" Tendenz, daß sich die niedrigen
Bevölkerungsschichten ziemlich leicht gegen das Strafrecht
ders im Bereich der Eigentumsdelikte); 2) war ein Resultat eines von der städti¬
schen Obrigkeit initierten Prozesses von Kriminalisierung der relativ schwach
mit lokaler Gesellschaft gebundenen Gruppen, dessen Teil eine Stigmatisierung
bestimmter Milieus war, die nach der Obrigkeit eine Bedrohung für den vorhan¬
denen Normensystem darstellten. Jede zehnte Verbrecher stammte aus den Krei¬
sen des Handwerks und kleiner Kaufmannschaft. Die Personen aus städdtischen
Oberschichten und den nicht mit der Stadt gebundenen Adel stellten dagegen in
der Kriminalitätsstruktur kaum um 1% der Täter. Die Mangel an Forschungen
zur Stratifikation der Bevölkerung
lich eine genaue Analyse durchzuführen, ob die einzelnen Schichten über- oder
unterrepräsentiert wären. Man muß hier behaupten, daß doch deutlich die niedri¬
geren Bevölkerungsschichten überrepräsentiert wären.
Es ist charakteristisch ein Phänomen, daß die niedrigeren Bevölkerungs¬
schichten am häufigsten die Eigentumsdelikte begangen - 34 von Landstreicher
und Bettler, beinahe die Hälfte von Stadtarmut). Die Stadtbürger und der Adel
dagegen wurden häufiger gegen die Gewalttaten (Totschlag, Mord, Straßenraub)
und Verbrechen gegen Ehe abgeurteilt.
Die wesentliche Bedeutung für vorliegende Arbeit hat die Erforschung des
Phänomens von Frauenkriminalität. Der Anteil der von Weiber begangenen
Kiminaltaten betrug im frühneuzeitlichen
Frauenkriminalität zeigte zu dieser Zeit ständig die steigenden Tendenzen; wenn
noch in den 60ger Jahren des 16. Jahrhunderts der Anteil von Frauen in der Kri-
minalitätssrtuktur beiahe 9% betrug, erreichte der dagegen im Laufe des 17. und
18. Jahrhunderts das Niveau von um 31%. Es ist interessant, daß die weibliche
Kriminalität zu der Zeiten von guten wirtschaftlichen Konjunktur rasch anstieg
und umgekehrt sank in Situation der Krisen. Der allmähliche Anstieg der von
Frauen begangenen Verbrechen ging aus den folgenden Faktoren hervor: 1) der
größte Anteil der Frauen bei öffentlichem Leben städtischer Gesellschaft (insbe¬
sondere im Bereich der Rolle von Weiber auf dem Arbeitsmarkt), was teilweise
mit dem Zerfall der traditionellen patriarchalischen Familie (in großem Maße
betraf das die Unterschichten) verbunden war; 2) der Prozeß der Kriminalisie¬
rung durch städtische Obrigkeit bestimmter Verhalten, die als abweichend gal¬
ten, und von der patriarchalischen Gewalt herausgenommen wurden (besonders
416
im Bereich der Sitlichkeitsdelikte und Verbrechen gegen Ehe); es war ein Teil
der breiteren Politik im Bereich von Disziplinierung städticher Gesellschaft.
Zu den am häufigsten von den Frauen begangenen Verbrechen gehörten die
Delikte gegen göttliche und religiöse Ordnung; die weibliche Verbrecher stellten
in der Kategorie 80% von Abgeurteilten dar. Unter den Kriminellen, die wegen
der Verstösse gegen öffentliche Sittlichkeit vor Gericht gestanden haben, stellten
die Frauen 58% der Fälle dar. Das überraschend hohe Niveau erreichte im früh¬
neuzeitlichen
Leib und Leben — beinahe 42% der Täter; zu solch einem Zustand trug sich ohne
Zweifel die ziemlich große Rate der Kindsmorde bei.
Die interessanten Feststellungen bringt die Analyse der geschlechtsspezifi¬
schen Kriminalität. Als typisch männliche Delikte konnte man solche Taten
nennen wie Diebstahl, Raub, Totschlag, Bigamie,
Betrug. Zu den typisch weiblichen Verbrechen gehörten dagegen Kindsmord,
Aussetzung des Endes, Vergiftung, Prostitution und Hexerei. Die wohl klarste
Differenz zwischen der weiblichen und männlichen Kriminalität enthüllt sich in
der Kategorie von Sittlichkeitsdelikten; als typisch männliche galten hier solche
Taten wie
len standen vor Gericht am meisten wegen Prostitution, Kuppelei und Unzucht.
Der Charakter von Frauenkriminalität war doch die Funktion der von den
Weibern gespielten sozialen Rollen, sowohl der wirklichen, als auch der zuge¬
schriebenen, die aus einer Klischee von Frau in frühneuzeitlicher Gesellschaft
hervorging. Die Frauenkriminalität in
folgenderweise bestimmen: 1) die von den Frauen begangenen Verbrechen hat¬
ten eher den hilfreichen Charakter; sie ergänzten in gewissem Maße die wider¬
rechtlichen Verhalten von Männern; es war besonders sichtbar bei solchen Taten
wie Hehlerei, Diebeshilfe, Kuppelei und Verbreitung der gefälschten Münzen; 2)
die Frauenkriminalität verband sich mit der Rolle der Frau als Mutter; daher die
typisch weibliche Verbrechen wie Kindsmord, Aussetzung des Kindes, Abtrei¬
bung; 3) die Frauenkriminalität wurde durch die weit verbreitete Überzeugung
von der angeblichen Sittenlosigkeit der Frauen (Prostitution, Unzucht); 4) die
Frauenkriminalität war ein Resultat des Kriminalisierungsprozesses seitens der
städtischen Obrigkeit von bestimmten traditionell von den Weibern gespielten
Kulturrollen (Kuppelei, Hexerei, Wahrsagerei).
Das Zweck der peinlichen Strafe in Strafensystemen des Spätmittelalters
und der Frühen Neuzeit war: 1) die physische Vernichtung des Verbrechers (so
genannte Sonderprävenz), in den späteren Perioden dagegen, unter dem Einfluß
von Modernisierangstendenzen in der Strafvollstreckung - Beseitigung des De¬
linquenten außer der Stadt und Gesellschaft, in manchen Fällen auch die Resozi-
alisation; 2) die Abschreckung von potentiellen Verbrechern (so genannte all¬
gemeine Prävenz) durch die speziell zu dem Zwecke von der Obrigkeit organi¬
sierte Spektakel des theatrum poenarum. Aus diesen Gründen fanden sich die
Exekutionen öffentlich statt, und die Strenge verhängter Strafsanktionen war mit
417
Abschreckungsfunktionen verbinden. Die vielmals brutale und blutige Strafvoll¬
streckung vor dem zahlreich am Exekutionsplatz gesammelten Publikum ging
nicht, wider der verbreiteten Überzeugung, aus der blinden Grausamkeit hervor,
doch war eine soziotechnische Handlung seitens der Obrigkeit, die sich auf dem
einfachen Didaktismus unterstützt: die öffentliche und blutige Exekution sollte
aus einer Seite den Ausdruck von der obrigkeitlichen Macht wie Unausbleib¬
lichkeit der obrigkeitlichen Strafe hervorbringen, aus anderer Seite die städtische
Gesellschaft im Bereich der geltenden (Strafjrechtsnormen erziehen und diszip¬
linieren.
Die Rolle der Todesstrafe in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Strafensystemen, was ebenfalls in
dert) seinen Platz fand, war mit drei Aspekten bestimmt: 1) in ontologischer
Schicht sollte die Todesstrafe eine Form von Genugtuung der göttlichen Majes¬
tät wegen des begangenen Delikts; 2) in städtischer (staatlicher) und gesell¬
schaftlicher Schicht galt die Todesstrafe als ein grundsätzliches Mittel zur Auf¬
rechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung; 3) in individueller Schicht kon¬
zentrierte sich die Todesstrafe auf die Unschädlichmachung des Verbrechers
durch seine physiche Vernichtung (natürlich gemäß der obrigkeitlichen Rechts¬
normen), damit er zukünftig schon keine Verbrechen mehr begangen könnte.
In
chen Strafsanktionen des Schöffengerichts. Insgesamt in den Jahren 1558-1783
wurden 664 Kriminellen hingerichtet, was zu dieser Zeit beinahe 1/3 aller in der
Stadt stattfindenden Exekutionen darstellte. Der Danziger Strafvollzug verwand¬
te vier Arten der Todesstrafe: Hängen, Hinrichtung mit dem Schwert (gemeine
und qualifizierte), Radebrechen und Verbrennung auf dem Scheiterhaufen. In
der Gerichtspraxis frühneuzeitlichen
dung solche Strafsanktionen, die in zeitgenössischen Rechtsquellen bekannt
waren, wie Ertränkung, Pfählung, Lebendigbegraben und Vierteilung.
Die in
Schwert. Solch eine Strafsanktion drohte für die Mehrheit von schweren Verbre¬
chen (Totschlag, Kindsmord, Ehebruch, Bigamie, Münzfälschung usw.). In den
Jahren 1558-1783 wurde diese Strafenart in 60% der Todesurteilen verhängt.
Charakteristisch ist, daß die Hinrichtung mit dem Schwert als die grundsätzliche
Strafe gegen die zum Tode verurteilten Frauen verwendet wurde - doch wurden
83% weiblicher Kriminellen mit Todesurteil enthauptet. Die Strafe wurde viel¬
mals mit der Verschärfung vollgestreckt, die wegen schwerste oder grausamste
Verbrechen verhängt wurde. Zu den häufigst verwendeten gehörten: das Schleif -
fen des Delinquenten/der Delinquentin auf dem Ochsenhaut in den Exekutions¬
platz,
tenkörpers mit verglühenden Zangen und die öffentliche Ausstellung abgeschnit¬
tenen Glieder des armen Sünders am Exekutionsplatz.
Die wesentliche Bedeutung hatte auch das Hängen auf dem Galgen (28%
der Todesstrafen). Diese Strafe wurde nach der Tradition für die Verbrecher, die
418
Eigentumsdelikte begangen hatten, verhängt. Das Hängen war, was ebenfalls aus
europäischen Traditionen in Bestrafung der Kriminalität hervorging, typisch
männliche Todesstrafe - im frühneuzeitlichen
Tode verurteilt wurden, stellten die Männer dar. Insgesamt die beiden oben er¬
wähnten Todesstrafen wurden in
der Hinrichtungen verwendet.
Das Radebrechen, die nach der Tradition zu den strengsten Vollstreckungen
gehörte, wurde gegen schwere Gewalttaten verhängt, wie: Mord oder Straßen¬
raub. Die vom städtichen Scharfrichter zerbrochenen Glieder des Delinquenten
wurden nach der Gerichtspraxis zwischen die Radsprossen eingeflochten und
nachdem das Rad auf dem Pfahl gesteckt wurde, in öffentliche Schau gestellt
wurde.
Kleinere Bedeutung im Danziger Strafvollzug hatte das Verbrennen auf
dem Scheiterhaufen (kaum 30 Fälle in den Jahren 1558-1783). Diese Strafe
wurde in zweierlei Art verwendet: 1) als lebendige Verbrennung (die Hälfte der
Exekutionen dieser Art); 2) als Verbrennung des Delinquentenkörpers nach der
vorigen Enthauptung oder dem Hängen. Das Verbrennen auf dem Scheiterhau¬
fen wurde gewöhnlich wegen solche Delikte wie Hexerei, Brandstiftung und
Sodomie
samt dem Tier, mit dem er die Tat begangen hatte, mitverbrandt.
Zu den am konsequentesten von der städtischer Obrigkeit in
schen Mitte des 16. und dem Ende ds 18. Jahrhunderts verfolgten Kriminaltaten
(die überwiegend mit dem Tode bestraft wurden) gehörten solche Verbrechen
wie: Hexerei, Kindsmord, Mord,
desurteilen). Die so strenge Strafvollstreckung ging aus bestimmter Politik des
Stadtrats hervor, der die soziale Ordnung bewachte, bestimmte Rechstgüter sc¬
hützte, und die bestimmten Verhalten, die solche Ordnung gefährdeten, beseiti¬
gen wollte. Außerdem die strenge Bestrafung solcher Taten wie Hexerei und
Sodomie
nach damaligen Vorstellungen erfolgen könnte, falls solche grausamen und ent¬
setzlichen Taten mit genügender Strenge nicht bestraft worden wären. Die stren¬
gen Sanktionen gegen die Mörder und vornehmlich die Kindsmörderinnen ver¬
banden sich mit dem Bedarf, das menschliche Leben zu schützen, was sich an
Dekalog anknüpfte, auf dem sich die Danziger Schöffen wirklich in ihren Ur¬
teilssentenzen beriefen. Die gnadenlose Bestrafung von Brandstiftungen und
Straßenräuben ging dagegen aus der Notwendigkeit hervor, um die materielle
und wirtschaftliche Existenz der Stadt zu schützen. Die Räubereien (und vor
alem
chen Landstraßen galten als eine reale Gefahr für die mit Waren reisenden Kauf¬
leuten und für
gar nicht ab, um mit Todesstrafe sogar die Räuber adligen Geschlechts zu bestra¬
fen, was eher aus ständischen Gründen schlecht in polnischen Adelsrepublik
angesehen war. Die städtische Obrigkeit verfolgte ziemlich mittelmäßig (die
419
mittelmäßige um 1/5 der Urteile wankende Anwendung der Todesstrafe) solche
Verbrechen wie Eigentumsdelikten (außer großen Diebstählen und Raub), Sitt-
lichkeisdelikten (außer
fentliches Vertrauen (außer Münzfälschung).
Die so breite Anwendung von Todesstrafen im Strafvollzug konnte man e-
benfalls als eine Schwachheit der städtischen Obrigkeit interpretieren. Die stren¬
gen Strafen galten in
nalität. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts und im 18. Jahrhundert begannen die
Todesstrafen ihre Bedeutung im Danziger Strafensystem allmählich zu verlieren.
Es wurden mit der Entwicklung der deutschen Rechtslehre verbunden (viele
Danziger Schöffen, die aus Patrizierfamilien stammten, studierten regelmäßig
Jura an den deutschen - vornehmlich sächsischen - Universitäten). In der zwei¬
ten Hälfte des 16. Jahrhunderts stellten die Todesstrafen über die Hälfte der ver¬
hängten Urteile in peilichen Sachen dar. Im Laufe des 17. Jahrhunderts vermin¬
derte sich ihrer Anteil zum Niveau von 31%, während im 18. Jahrhundert kaum
15% der Exekutionen bedeuteten die Hinrichtung. Verkleinerte sich auch ständig
die Anzahl von Delikten, die mit Todesstrafe bedrohenden Taten: von 20 im 16.
Jahrhundert bis 14 im 18. Jahrhundert. Diese Tenzenz liegte auch darin, daß die
Danziger Juristen allmählig von Verwendung der grausamen Todesstrafen (Ra¬
debrechen, Verbrennung) abzutreten, wie auch auf das Verhängen der Schärfun¬
gen bei Todesurteilen verzichteten. Als Beispiel konnte man hier angeben, daß
die letzte Exekution durch Radebrechens hat in
Seit Mitte des 17. Jahrhunderts wurde schon keine Todesstrafe durch lebendiges
Verbrennen auf dem Scheiterhaufen verhängt (seither wurden die Delinquenten
zuerst enthauptet, und dann verbrannte man auf dem Scheiterhaufen ihre Kör¬
per). Als wohl krassestes Beispiel für die Abtretung von spätmittelalterlichen
Traditionen im Danziger Strafvollzug sollte die Rolle des Hängens auf dem Gal¬
gen dienen. Diese Traditionen war noch in
wenn das Verhängen auf dem Galgen zu den grundsätzlichen Formen der Bestra¬
fung von Dieben gehörte. Aber schon seit Anfang des 17. Jahrhunderts wurde
diese Strafe ziemlich selten verwendet. Wenn es noch in der zweiten Hälfte des
16. Jahrhundert insgesamt 127 Diebe auf dem Galgen gehängt wurden, sank diese
Anzahl schon in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bis zum kaum 20 Fällen.
Die universalste und häufigst im frühneuzeitlichen
Strafsanktion war die Stadtvverweisung. In Löwenmehrheit von Fällen wurde
diese Strafe als Begleitsanktion samt den Leibesstrafen verhängt. Nach der Dan¬
ziger Gerichtspraxis war der Delinquent zuerst am Pranger gezüchtigt und dann
außer der Stadt und ihre Jurisdiktion vertrieben. Der Strafe begleitete zuweilen
auch die
Pranger zugenagelt wurden. Die Verweisung war das einfachste und preiswer¬
teste Mittel, um die Verbrecher und schädliche Leute außer die staädtichen Ge¬
sellschaft zu beseitigen. In den Jahren 1558-1783 wurden insgesamt aus
1300 Personen verwiesen, die solche Strafe wegen Konflikt mit hiesigem Straf-
420
recht
der Urteilen in peinlichen Sachen verwendet. Die Vertreibung hatten doch den
Charakter einer zivilen Todessstrafe, weil sehr oft die verwiesenen Kriminellen
- außer die Grenze städticher Gesellschaft herausgestossen - die Schwierigkeiten
hatten, im späteren Leben eine ehrliche Arbeit zu finden und daher viele von de¬
nen dauerhaft als Außenseiter oder berufliche Verbrecher weiter existieren mü߬
ten. Es muß auch zugeben, daß den Verwiesenen (besonders wenn sie rückfällig
wären) auf den Rücken oder Backen einen Brandmark (in
pen) gebrandt wurde, was häufig den Verbrecher für ewig stigmatisierte.
Die geringe Bedeutung hatten im Strafensystems
(kaum 2%). Die wurden gegen leichtere Taten wie Verheimlichung der Schwan¬
gerschaft, kleine Diebstähle, kleine Betrügereien, Beutelschneiderei usw. ver¬
hängt. Die Delinquenten wurden zur öffentlichen Schau am Pranger oder am
Halseisen besonders in Markttagen gegen Mittag gestellt. Im 18. Jahrhundert
verbreitete sich in
Delinquenten vor der Börse (dem Artushof) vorgestellt wurden, mit einem Ta¬
felchen am Hals, auf dem in kurtzer Form die Art des Verbrechen beschrieben
wurde.
Das neue Phänomen im Danziger Strafvollzug in der Frühen Neuzeit waren
die Freiheitsstrafen, die gewöhnlich mit dem Arbeitszwang für öffenliches Gut
gebunden waren. Die Anfänge der Strafen konnte man für
17. Jahrhunderts datieren. Die waren das Resultat einer Tendenz im Bereich der
Modernisation
pa umfasste. Die Freiheitsstrafen hatten im frühneuzeitlichen
so modernen Charakter. Die Analyse der Kriminalakten führt zu Vermutung,
daß man diese Strafen als eine Art modernisierter Leibesstrafen betrachten könn¬
te. Doch bedeutete die Freiheitsentzug des Verbrechers und seine EinSperrung in
einem der Danziger Gefängnisse gleichzeitig, daß der zwangweise und schwer
arbeiten mußte. Zusätzlich verband sich die Sanktion mit kleineren Nebenstra¬
fen, wie die Züchtigung am Pranger, eine Ehrenstrafe, und nach Verlauf der
Freiheitsstrafe - die durch Schöffengericht verhängte Verweisung außer die
Stadt. Die 2/3 der Kriminellen, die für Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wurden
gleichzeitig einer Leibesstrafe unterstellt, und dann aus der Stadt verwiesen.
Das Danziger Strafensystem in der Frühen Neuzeit kannte drei grundsätzli¬
che Formen der Freiheitsstrafe mit Arbeitszwang: 1) Einsperrung im Zuchthaus;
2) schwere Zwangsarbeit bei städtischen
fängnisstrafe); 3) Einsperrung in dem schweren Gefängnis, dem so genannten
Raspelhaus. Kaum die zwei letzten konnte man als Anstalten betrachten, in de¬
nen die Zwangsarbeit einen Charakter von Leibesstrafe besaß. Die in den An¬
stalten eingesperrten Kriminellen wurden auch am meisten zuerst gezüchtigt (ein
so genanntes Willkomm) und dann, nach Verlauf der Strafe, aus der Stadt gejagt.
Die durchschnittliche Einsperrungszeit (und gleichzeitig Pflicht einer zwangs¬
weisen Arbeit) betrug in
421
Jahre, bei Raspelhaus dagegen, das vornehmlich für die grausamen und rückfal¬
lenden Verbrechen vorgesehen war, 12 Jahre. Die Urteile der lebenslänglichen
Einsperrung wurden sehr selten und ausschließlich gegen die schweren und
rückfälligen Verbrechen verhängt.
Ziemlich anders jedoch waren die Funktionen des im Jahre 1629 nach der
Amsterdamer und Hamburger Muster gegründeten Zuchthauses, welches seit
dem Ende des 17. Jahrhunderts ebenfalls die Rolle eines Gefängnisses für die
Kriminellen (besonders für diejenigen, die für leichtere Taten verurteilt wurden)
abspielte. Die über die Hälfte (genau 5%) der im Zuchthaus eingesperrten Täter
konnte (mindestens theoretisch) für eine ehrliche Wiederkehr in die städtische
Gesellschaft nach Verlauf der Strafe rechnen. In der Anstalt wurden die Häftlin¬
ge unter den Prozeß der Disziplinierung unterstellt, der auf zwei Grundlagen
beruhte: Handwerkslehre (also der Möglichkeit ein Beruf zu gewinnen, was
besonders wichtig war im Fall von jungen Leuten und Landstreicher ohne Beruf)
und die religiöse (lutherische) Erziehung. Das im Zuchthaus vorhandene Ar¬
beitszwang galt also mehrheitlich eher als eine Disziplinierangsmaßnahme als
einer Leibesstrafe und die leichteren Kriminellen erhielten von der Obrigkeit auf
solche Weise eine Chance, unter die ehrlichen Leute wiederzukehren.
Der wichtige Faktor, der die Strafpolitik der Obrigkeit in
war das System von Vermilderungen und Verschärfungen der Urteile. Die er¬
möglichten den Schöffen mehr elastische Strafsanktionen zu verwenden. Ihre
Rolle stieg während der Frühen Neuzeit ständig an. In den Jahren 1558-1783
wurden in
fe des 17. Jahrhunderts betrag diese Rate das Niveau von XA Fälle) und um 12%
verschärft. Die leichtere Strafe wurde vor allem bei Verbrechen gegen Ehe ver¬
hängt, die schwerste Sanktion wurde dagegen bei Verbrechen gegen Leib und
Leben verwendet. Zu den grundsätzlichen Umständen, die zu einer Strafmilde¬
rung beigetragen hatten, gehörten der junge Alter und damit verbundene Hof-
nung für Besserung des Delinquenten im zukünftigen Leben. Sehr wesetlich war
in dem System die Vorbitte gegen den Delinquenten durch dritte, vornehmliche
Perosnen (vornehmlich die Brotherren), Mitglieder der Familie (die Eltern) und
insbesondere den Ehemann oder die Ehefrau. Der letzte Fall war hier besonders
wichtig; die Eheleute baten in den Prozessen gegen Ehebruch miteinander vor,
und könnten sie auf eine Milderang der Strafe rechnen, wenn sie vor dem Ge¬
richt eine Versprechung ablegten, daß sie schon ehrlich und christlich weiterle¬
ben werden. Die verschärfte Strafsanktion wurde für diejenigen Täter vorgese¬
hen, die rückfällig waren (es gab schon keine Hofnung für Verbesserung ihres
Lebens) oder ein grausames oder mit reiner Vorsatz vorbereitetes Verbrechen
begangen hatten.
Das Strafensystem der Stadt
gen Veränderungen, die mit allgemeinen europäischen Entwicklungstendenzen
im Bereich der Strafrechtslehre wie Strafpolitik korrespondierte. Die ganze unter
der Analyse in der Arbeit gestellte Zeit (die Jahren 1558-1783) konnte man in
422
drei grundsätzlichen Perioden unterteilen: 1) die zweite Hälfte des 16. Jahrhun¬
derts - charakteristisch für die Zeit war die breite Anwendung der Todesstrafen,
die als grundsätzliche Form der Strafvollstreckung galt. Die Strafpolitik städti¬
scher Obrigkeit
Verbrecher vermittelst dem herausgebauten Katalog von Todesstrafen, wie auch
an Bekämpfung der Kriminalität durch Verwendung grausamer Methoden zur
Abschreckung potentieller Täter. Diese Tendenzen begannen in den 90ger Jah¬
ren des 16. Jahrhunderts zu verschwinden; 2) das 17. Jahrhundert (die Jahre um
1590-um 1720) - zu der Zeit haben wir zu tun mit der systematischen Vermin¬
derung der verhängten Todesstrafen; das Wesen des traditionellen Strafensys¬
tems wurde doch noch beibehalten. Zu den grundsätzlichen Strafsanktionen
gehörten die Leibesstrafen und Stadtverweisung. Doch seit den 90ger Jahren des
17. Jahrhunderts wurden die Schöffen in einem anfänglich bescheidenen Aus¬
maß die Freiheitsstrafen zu verwenden begonnen. Die Tendenzen begannen
allmählig in den 20ger Jahren des 18. Jahrhunderts zu verschwinden; 3) das 18.
Jahrhundert (die Jahre um 1720-1783) - zu der Zeit wurden die modernen Stra¬
fenformen wie Freiheitsstrafen mit Arbeitszwang verwendet, obwohl weiter eine
gewiße (eher immer geringere) Bedeutung im Strafensystem die Todesstrafe
beihielt und die Stadtverweisung (verbunden mit Leibes- als auch Freiheitsstra¬
fen) stellte die am häufigsten verhängte Strafenform gegen die peinlichen Sa¬
chen. Ihre Rolle stieg doch ständig an, trotz der breiteren Verwendung von Frei¬
heitsstrafen, und wurde am Ende des 18. Jahrhunderts 86% vor dem Kriminalge¬
richt gestellten Verbrecher aus der Stadt vertrieben. Das langsame Verschwin¬
den von traditionellen Strafmitteln und Übergehen zu den modernisierten For¬
men von Kriminalitätsbekämpfung erfolgte in
18. Jahrhunderts.
Das höchste Kriminalitätsniveau im frühneuzeitlichen
Periode, nämlich für die Jahre 1595-1605 und 1720-1730. In diesen beiden
Perioden haben wir zu tun mit massenhaftem Zustrom in die Stadt der riesigen
Mengen von Bettlern, Landstreichern wie verarmten Bauern und Kleinstädtlern.
Dieser Zulauf an der Wende des 16. und 17. Jahrhunderts muß man mit schneller
wirtschaftlichen Entwicklung und wachsendem Reichtum
reiche Stadt wurde immer attraktiver für ankommenden beruflichen Verbrecher
(am häufigsten Diebe, die fette Beuten erwarteten), aber auch für verarmte Be¬
völkerung des Hinterlands, die innerhalb der Stadtmauern das leichte Brot such¬
te. Anders war in der ersten Viertel des 18. Jahrhunderts; für
damals die Zeiten der Stagnation und Wirtschaftskrise, die die schwere Situation
der städtischen Armut und niedrigeren Bevölkerungsschichten verschlechterte,
und dann interpersonale Konflikte innerhalb der städtischen Gesellschaft ver¬
schärfte.
Die Existenz der niedrigen Bevölkerungsschichten und städtischer Armut
war stark an Wankungen der Lebensmittelspreisen angewiesen, insbesondere
von Roggen - grundsätzlichen Lebensmittels der Stadtarmut. Diese Wankungen
423
hatten den Einfluß auf das Phänomen, daß die verarmten Stadtbewohner und
Ankömmlinge leicht von ehrlicher (und rechtmäßger) Berufstätigkeit oder von
dem schlecht im protestantischen
gegen das Recht verstössenden Verhaltensweisen (Diebstahl, Raub) übergangen.
Die Korrelation grundsätzlicher Lebensmittelspreisen (vornehmlich von Rog¬
gen) mit der Dynamik von Eigentumsdelikten brachte jedoch keine eindeutige
Resultate, obwohl man feststellen muß, daß in 2/3 analysierten 5-jährigen Perio¬
den diese Korrelation positiv wird; also: zu Zeiten der (besonders dauerhaften)
Teuerung von Lebensmitteln stieg die Anzahl von Eigentumsdelikten an.
Mehr eindeutige Resultate bring doch die Korrelation von realen Wert der
Löhne von nicht qualifizierten Arbeitern (Tagelöhnern) mit dem Niveau von
Eigentumsdelikten. In den Perioden, wenn sich die Löhne der Arbeiter dauerhaft
verminderten, wuchs gleichzeitig die Anzahl von Verstössen gegen Vermögen.
In Praxis bedeutet das, daß gewiße Gruppen der niedrigen Bevölkerungsschich¬
ten in der Stadt zeitlich oder dauerhaft in die städtiche Unterwelt übergangen.
Der Prozeß von
ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, führte zu dem Phänomen, daß die verarmten
Stadtbewohner immer zahleicher die örtlichen Diebes- und Rüberbanden ver¬
stärkten. Das Phänomen erklären gut die folgenden Daten: in der Periode zwi¬
schen den 80ger Jahren des 17. Jahrhunderts (also kurz vor der Wirtschaftskrise)
und den 30ger Jahren des 18. Jahrhunderts (Höhepunkt der Krise) sank die reale
Wert von Arbeiterlöhnen um 15%, während dessen die reale Wert von Roggen
verminderte sich um 21%, und die Kriminalität gegen Eigentum stieg zu der Zeit
um 86% an.
Der ziemlich wichtige Faktor, der auf das Niveau von Kriminalität in Dan-
zig der Frühen Neuzeit einwirkte, waren die vor den
der Stadt vorhandenen Kriegshandlungen. In dem analysierten Zeitalter haben
wir zu tun mit vier solchen Situationen: Belagerung
schen König Stephan
in den Jahren 1626-1629 und 1655-1660 (wenn die Kriegshandlungen in direk¬
ter Umgebung der Stadt stattfanden), wie auch die Belagerung
sächsische und russische Truppen im Jahre 1734. Die durchgeführte Analyse
bringt zur Feststellung, daß sich in jedem Fall die Anzahl der peinlichen Taten
verminderte. Charakteristisch ist hier, daß die Anzahl der durch Schöffengericht
notierten Verbrechen in den Kriegsjahren rasch sank und dann direkt nach Be¬
endung der Kriegshandlungen wieder sehr schnell anstieg. Solch ein niedriges
Kriminalitätsniveau während der Kriege ging aus drei Tatsachen hervor: 1) die
hinter den Mauern geschlossene Stadt war von ihrem Hinterland abgetrennt
(Handelsverstopfung, Begrenzung der Wanderungen, begrenzte Zulauf der
Landstreicher); 2) der Stadtrat unterahm in solchen Situationen die Sondermittel:
strenge Kontrolle bei den
grössere Aktivität der Bürger- und Nachtwachen; 3) kleinere gerichtliche Tätig¬
keit der Obrigkeit im Bereich der Verfolgung von Kriminellen.
Spis
Wstęp
Stan badań
Cele i założenia pracy
Baza źródłowa
Rozdział
1.
Łupy
Włamania i techniki złodziejskie
Dystrybucja kradzionych przedmiotów
Ofiary przestępstw przeciw własności
2.
Dzieciobójstwo i przestępstwa pokrewne
3.
4.
5.
6.
Rozdział
1.
2.
3.
4.
Rozdział III. System kar i polityka penalna władz miejskich
1.
2.
3.
4.
5.
miejskich
6.
Zakończenie: Przestępczość kryminalna w Gdańsku
wieku
1.
1558-1783. 385
2.
Przestępczość kryminalna a (de)koniunktura gospodarcza
Przestępczość kryminalna w okresie wojen (oblężeń miasta)
Przestępczość kryminalna a epidemie
Kriminalität und StrafvoUstreckung in
Zusammenfassung. 410
Wykaz skrótów.
Spis tabel
Spis wykresów
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