Strafrecht - Allgemeiner Teil: Grundlagen der Strafbarkeit, Aufbau des strafrechtlichen Gutachtens
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Grasberg bei Bremen
Schmidt
2005
|
Ausgabe: | 4. Aufl. |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | XXVII, 479 S. |
ISBN: | 3934053688 |
Internformat
MARC
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adam_text | DR. ROLF SCHMIDT STRAFRECHT - ALLGEMEINER
TEIL GRUNDLAGEN DER STRAFBARKEIT AUFBAU DES STRAFRECHTLICHEN
GUTACHTENS 4. AUFLAGE 2005
IX GLIEDERUNG 1. KAPITEL * ANWENDUNGSBEREICH DES DEUTSCHEN
STRAFRECHTS.................................. 1 2. KAPITEL *
GARANTIEFUNKTION DES STRAFGESETZES
.................................................... 9 I. DAS
RUECKWIRKUNGSVERBOT.........................................................................................
9 II. DAS BESTIMMTHEITSGEBOT
......................................................................................
11 III. VERBOT STRAFBEGRUENDENDEN/STRAFSCHAERFENDEN
GEWOHNHEITSRECHTS............................. 13 IV. DAS VERBOT
STRAFBEGRUENDENDER ODER STRAFSCHAERFENDER
ANALOGIE................................ 14 1. BEGRIFF UND BEDEUTUNG
DER ANALOGIE
.................................................................. 14
2. ANALOGIE UND AUSLEGUNG
...................................................................................
15 3.
AUSLEGUNGSMETHODEN.......................................................................................
16 A. GRAMMATIKALISCHE
AUSLEGUNG.........................................................................
16 B. SYSTEMATISCHE
AUSLEGUNG..............................................................................
17 C. TELEOLOGISCHE
AUSLEGUNG...............................................................................
17 D. HISTORISCHE UND GENETISCHE
AUSLEGUNG............................................................ 17
E. VERFASSUNGSKONFORME AUSLEGUNG
................................................................... 17
F. GEMEINSCHAFTSRECHTSKONFORME
AUSLEGUNG........................................................ 17
G. DAS ZUSAMMENSPIEL DER AUSLEGUNGSMETHODEN
................................................ 18 V. IN DUBIO PRO
REO, WAHLFESTSTELLUNG, POST- UND PRAEPENDENZ
....................................... 19 1. IN DUBIO PRO REO
..............................................................................................
19 2.
WAHLFESTSTELLUNG..............................................................................................
20 3. POSTPENDENZ UND PRAEPENDENZ
...........................................................................
21 3. KAPITEL * GRUNDLAGEN DER
STRAFBARKEIT..............................................................
23 I. DER BEGRIFF DER HANDLUNG
......................................................................................
23 II. DIE STRAFRECHTLICHEN HANDLUNGSLEHREN
.................................................................... 23
III. LEHRE VOM ZWEI- UND DREISTUFIGEN DELIKTSAUFBAU
................................................... 26 IV. SYSTEMATIK
DES STRAFGESETZBUCHS
.........................................................................
28 V. DER PRUEFUNGSTECHNISCHE AUFBAU VON GRUNDTATBESTAND UND
QUALIFIKATION .................... 31 VI. DIE RECHTSFOLGEN DER TAT /
STRAFZWECKE
................................................................ 33
4. KAPITEL - STRAFRECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE / EINTEILUNG DER
DELIKTE.................... 34 I. STRAFRECHTLICHE
GRUNDBEGRIFFE.................................................................................
34 II. DIE EINTEILUNG DER DELIKTE
....................................................................................
34 1. VERBRECHEN UND VERGEHEN
................................................................................
34 2. ERFOLGS- UND
TAETIGKEITSDELIKTE............................................................................
36 3. VERLETZUNGS- UND
GEFAEHRDUNGSDELIKTE.................................................................
37 4. DAUER- UND ZUSTANDSDELIKTE
..............................................................................
38 X 5. BEGEHUNGS- UND
UNTERLASSUNGSDELIKTE................................................................
39 6. ALLGEMEINDELIKTE, SONDERDELIKTE, PFLICHTDELIKTE UND EIGENHAENDIGE
DELIKTE............. 40 7. VOLLENDUNGS- UND UNTERNEHMENSDELIKTE
............................................................. 42 8.
VORSATZ- UND FAHRLAESSIGKEITSDELIKTE
.................................................................... 43
5. KAPITEL * DAS VORSAETZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT............................................45 I.
TATBESTANDSMAESSIGKEIT....................................................................................47
1. OBJEKTIVER
TATBESTAND......................................................................................
47 A. ANFORDERUNGEN AN DEN TAETER UND DAS TATOBJEKT
.............................................. 47 B. TATHANDLUNG
(WILLENSGETRAGENES SOZIALERHEBLICHES MENSCHLICHES VERHALTEN) ....... 47
C. KAUSALITAET ZWISCHEN HANDLUNG UND ERFOLG (VERURSACHUNG DES ERFOLGS)
................ 48 AA. KEINE
KAUSALITAET......................................................................................
48 BB. *NORMALE*
KAUSALITAET...............................................................................
48 A.)
AEQUIVALENZTHEORIE................................................................................
48 B.) ADAEQUANZTHEORIE
.................................................................................
49 C.)
RELEVANZTHEORIE...................................................................................
49 CC. ALTERNATIVE KAUSALITAET
(DOPPELKAUSALITAET)....................................................
50 DD. KUMULATIVE UND ATYPISCHE
KAUSALITAET......................................................... 50
EE. HYPOTHETISCHE KAUSALITAET
.........................................................................
52 FF. ABBRECHENDE KAUSALITAET
............................................................................
52 GG. UEBERHOLENDE KAUSALITAET
...........................................................................
55 D. ERFOLGSZURECHNUNG (LEHRE VON DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG)
.............................. 55 AA.
PROBLEMSTELLUNG......................................................................................
55 BB. KRITERIEN UND FALLGRUPPEN
........................................................................
56 A.) SCHAFFUNG BZW. FEHLEN EINES RECHTLICH RELEVANTEN
RISIKOS......................... 56 B.) RISIKOZUSAMMENHANG
(SCHUTZZWECK DER NORM)....................................... 57 C.)
RISIKOVERRINGERUNG...............................................................................
58 D.) KEIN PFLICHTWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG (RECHTMAESSIGES
ALTERNATIVVERHALTEN) . 59 E.) EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTSCHAEDIGUNG
UND -GEFAEHRDUNG DES OPFERS ........ 60 F.) EIGENVERANTWORTLICHES
DAZWISCHENTRETEN EINES DRITTEN (REGRESSFAELLE)......... 72 CC. FAZIT
......................................................................................................
73 DD. ZUSAMMENFASSUNG UND FOLGERUNGEN FUER DIE FALLBEARBEITUNG
....................... 74 2. SUBJEKTIVER TATBESTAND:
VORSATZ........................................................................
76 A. DER TATBESTANDSVORSATZ
................................................................................
76 AA. DAS WISSEN UM DIE TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG
.......................................... 76 A.) BEZUGSPUNKTE DES
VORSATZES.................................................................
77 AA.) ZUM GESETZLICHEN TATBESTAND GEHOERENDE TATUMSTAENDE
...................... 77 (A.) DESKRIPTIVE UND NORMATIVE
TATBESTANDSMERKMALE........................... 77 XI (B.)
RECHTSWIDRIGKEIT, SOFERN SIE EIN ATTRIBUT DES TATBESTANDS DARSTELLT....
79 (C.) BEI ERFOLGSDELIKTEN DER GESCHEHENSABLAUF IN SEINEN
WESENTLICHEN GRUNDZUEGEN
...............................................................................
81 (D.) BEI TATBESTANDSQUALIFIKATIONEN DIE DORT GENANNTEN MERKMALE
.......... 81 (E.) BEI PRIVILEGIERUNGEN DIE DORT GENANNTEN
PRIVILEGIERENDEN UMSTAENDE . 82 (F.) VORSATZ AUCH HINSICHTLICH DER
REGELBEISPIELE ?................................. 83 BB.) NICHT ZUM
GESETZLICHEN TATBESTAND GEHOERENDE TATUMSTAENDE .............. 83 B.)
ANFORDERUNGEN AN DIE KENNTNIS DER
TATUMSTAENDE.................................... 84 BB. ARTEN DES
VORSATZES................................................................................
84 A.) DIE ABSICHT I.E.S. (DOLUS DIRECTUS 1. GRADES)
........................................... 85 B.) DER DIREKTE VORSATZ
(UNMITTELBARER VORSATZ * DOLUS DIRECTUS 2. GRADES) ..... 86 C.) DER
EVENTUALVORSATZ (BEDINGTER VORSATZ - DOLUS EVENTUALIS)
...................... 87 CC. ZUSAMMENFASSUNG
..................................................................................
94 DD. ABSCHLUSSFALL ZUM
VORSATZ........................................................................
95 EE. ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER
VORSATZFORMEN................................................ 97 B.
EXKURS:
FAHRLAESSIGKEIT.................................................................................
100 AA. DIE BEWUSSTE FAHRLAESSIGKEIT (LUXURIA)
...................................................... 100 BB. DIE
UNBEWUSSTE FAHRLAESSIGKEIT
(NEGLIGENCIA)............................................ 101 CC.
LEICHTFERTIGKEIT......................................................................................
101 C. MASSGEBLICHER ZEITPUNKT FUER DAS VORLIEGEN DES
VORSATZES................................. 101 D. SONSTIGE SUBJEKTIVE
TATBESTANDSMERKMALE....................................................
104 E. IRRTUEMER IM RAHMEN DES SUBJEKTIVEN TATBESTANDS
......................................... 105 AA. DER IRRTUM UEBER DAS
HANDLUNGSOBJEKT (ERROR IN PERSONA VEL OBJECTO) .......... 106 A.)
AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA VEL OBJECTO BEIM TAETER
.................... 106 B.) AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA DES
TATNAECHSTEN AUF DEN BETEILIGTEN . 107 C.) AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN
PERSONA INNERHALB DER ACTIO LIBERA IN CAUSA .... 108 BB. DIE ABIRRUNG
DER TAT (ABERRATIO ICTUS)
..................................................... 108 CC.
ZUSAMMENTREFFEN VON ERROR IN PERSONA UND ABERRATIO
ICTUS........................ 111 DD. IRRTUM UEBER DEN KAUSALVERLAUF
............................................................... 111
EE. IRRTUM UEBER TATBESTANDSVARIANTEN
.......................................................... 116 3.
OBJEKTIVE BEDINGUNGEN DER STRAFBARKEIT - TATBESTANDSANNEXE
............................ 118 II.
RECHTSWIDRIGKEIT........................................................................................
119 1.
EINFUEHRUNG....................................................................................................
119 2. LEHRE VON DEN SUBJEKTIVEN RECHTFERTIGUNGSELEMENTEN
....................................... 120 A. TAETER IST OBJEKTIV
GERECHTFERTIGT, HAT ABER KEINEN RECHTFERTIGUNGSWILLEN............ 120
B. TAETER IST OBJEKTIV NICHT GERECHTFERTIGT, GLAUBT SICH ABER
GERECHTFERTIGT .............. 122 XII 3. EINZELNE
RECHTFERTIGUNGSGRUENDE
.......................................................................122
A. NOTWEHR (§ 227 BGB, § 32 STGB, § 15
OWIG).................................................125 AA.
OBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE.........................................................126
A.) NOTWEHRLAGE
......................................................................................126
AA.) ANGRIFF AUF EIN RECHTLICH GESCHUETZTES INTERESSE
.................................126 BB.) GEGENWAERTIGKEIT DES ANGRIFFS
.........................................................130 CC.)
RECHTSWIDRIGKEIT DES
ANGRIFFS..........................................................132
DD.) VON SICH ODER EINEM
ANDEREN.........................................................134
B.)
NOTWEHRHANDLUNG...............................................................................134
AA.)
VERTEIDIGUNG.................................................................................134
BB.) ERFORDERLICHKEIT DER VERTEIDIGUNGSHANDLUNG (TATSAECHLICHE
KOMPONENTE) .135 CC.) GEBOTENHEIT DER VERTEIDIGUNGSHANDLUNG (NORMATIVE
KOMPONENTE)......137 (A.) FEHLENDES RECHTSBEWAEHRUNGSINTERESSE
........................................138 (B.) BAGATELLANGRIFF /
KRASSES MISSVERHAELTNIS........................................140 (C.)
SCHULDHAFTE HERBEIFUEHRUNG DER
NOTWEHRLAGE.................................141 (AA.) ABSICHTLICHE
HERBEIFUEHRUNG DER NOTWEHRLAGE
(ABSICHTSPROVOKATION)............................................................141
(BB.) SONSTIGE VORWERFBARE HERBEIFUEHRUNG DER
NOTWEHRLAGE..............142 (CC.) DIE
*ABWEHRPROVOKATION*.......................................................146
BB. SUBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
.......................................................147 CC.
IRRTUMSFRAGEN
........................................................................................148
DD. ABSCHLUSSFALL ZUR NOTWEHR (HIER:
NOTWEHRPROVOKATION)...............................148 B.
RECHTFERTIGENDER NOTSTAND (§§ 228, 904 BGB, §§ 218A II, III, 34 STGB, §
16
OWIG).................................................................................................151
AA. ZIVILRECHTLICHER
NOTSTAND.........................................................................151
A.) DEFENSIVNOTSTAND (§ 228
BGB).............................................................151
AA.) OBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE................................................153
(A.) NOTSTANDSLAGE
...........................................................................153
(B.)
NOTSTANDSHANDLUNG....................................................................153
(C.)
ABWAEGUNG.................................................................................154
(D.) SCHULDHAFT HERBEIGEFUEHRTE NOTSTANDSLAGE
.....................................154 BB.) SUBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
..............................................155 CC.) IRRTUMSFRAGEN
...............................................................................155
B.) AGGRESSIVNOTSTAND (§ 904 BGB)
...........................................................155 AA.)
OBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE................................................157
(A.) NOTSTANDSLAGE
...........................................................................157
(B.)
NOTSTANDSHANDLUNG....................................................................157
XIII (C.)
ABWAEGUNG................................................................................
157 BB.) SUBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
............................................. 158 CC.) IRRTUMSFRAGEN
..............................................................................
158 DD.) ABSCHLUSSFALL ZU DEN ZIVILRECHTLICHEN
NOTSTANDSREGELN....................... 159 C.) DER NICHT RECHTSWIDRIGE
SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH (§ 218A II, III).......... 161 BB. ALLGEMEINER
RECHTFERTIGENDER NOTSTAND (§§ 34 STGB, 16 OWIG).................. 163
A.) OBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
.................................................... 164 AA.)
NOTSTANDSLAGE..............................................................................
164 BB.) NOTSTANDSHANDLUNG
......................................................................
165 CC.) ABWAEGUNG
...................................................................................
166 DD.) ANGEMESSENHEIT DER ABWEHRMASSNAHME
......................................... 167 B.) SUBJEKTIVER
TATBESTAND
......................................................................
170 C.)
IRRTUMSFRAGEN....................................................................................
170 C. EINWILLIGUNG / EINVERSTAENDNIS
.......................................................................
171 AA. TATBESTANDSAUSSCHLIESSENDE EINWILLIGUNG (EINVERSTAENDNIS)
......................... 172 BB. RECHTFERTIGENDE AUSDRUECKLICHE UND
KONKLUDENTE EINWILLIGUNG..................... 174 A.) OBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
.................................................... 176 AA.)
RECHTLICHE ZULAESSIGKEIT DER EINWILLIGUNG (DISPONIBILITAET DES
RECHTSGUTS). 176 BB.) VERZICHT DES EINWILLIGENDEN AUF DEN SCHUTZ
SEINES RECHTSGUTS .......... 176 CC.) EINWILLIGUNGSFAEHIGKEIT
(EINSICHTSFAEHIGKEIT) ....................................... 176 DD.)
KUNDGABE DER EINWILLIGUNG NACH AUSSEN
?........................................ 178 EE.) FREIE
WILLENSBILDUNG UND
-ENTSCHEIDUNG.......................................... 179 FF.) KEINE
SITTENWIDRIGKEIT DER KONSENTIERTEN KOERPERVERLETZUNG, § 228....... 180
B.) SUBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSMERKMALE UND
IRRTUMSFRAGEN........................ 181 C.) ERGAENZENDES ZU
AERZTLICHEN HEILEINGRIFFEN ..............................................
183 D.) ABSCHLUSSFAELLE ZUR ERKLAERTEN EINWILLIGUNG
.............................................. 185 CC. MUTMASSLICHE
RECHTFERTIGENDE EINWILLIGUNG
................................................ 189 A.) HANDELN IM
MATERIELLEN INTERESSE DES BETROFFENEN ................................
189 AA.) OBJEKTIVE
RECHTFERTIGUNGSMERKMALE...............................................
189 BB.) SUBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSMERKMALE
............................................. 191 CC.) IRRTUMSFRAGEN
..............................................................................
191 B.) PRINZIP DES MANGELNDEN
INTERESSES...................................................... 192
C.) ABSCHLUSSFALL ZUR MUTMASSLICHEN
EINWILLIGUNG......................................... 192 D. DIE
RECHTFERTIGENDE
PFLICHTENKOLLISION............................................................
193 E. KEIN ZUECHTIGUNGSRECHT DER ELTERN UND BESTIMMTER ERZIEHER
............................. 193 F. FESTNAHMERECHT NACH § 127
STPO.................................................................
196 AA.
JEDERMANN...........................................................................................
196 XIV BB. AUF FRISCHER TAT BETROFFEN ODER
VERFOLGT....................................................196 CC.
FESTNAHMEGRUENDE
..................................................................................197
DD. VERHAELTNISMAESSIGKEIT DER MASSNAHMEN
.......................................................197 EE.
SUBJEKTIVE RECHTFERTIGUNGSELEMENTE
........................................................198 FF.
ABSCHLUSSFALL ZUR RECHTFERTIGUNG (HIER: VORLAEUFIGE FESTNAHME)
.....................198 III. SCHULD
.......................................................................................................201
1.
SCHULD(UN)FAEHIGKEIT.........................................................................................202
A. SCHULDUNFAEHIGKEIT WEGEN ZU GERINGEN ALTERS (§
19).........................................202 B. SCHULDUNFAEHIGKEIT
WEGEN SEELISCHER STOERUNGEN (§
20).....................................203 AA. ACTIO LIBERA IN CAUSA
...............................................................................205
A.) BEGRIFF UND BEDEUTUNG
........................................................................205
B.) VORSAETZLICHE UND FAHRLAESSIGE ACTIO LIBERA IN CAUSA
...................................206 C.) WESENTLICHE
BEGRUENDUNGSMODELLE
........................................................207 AA.)
MITTELBARE TAETERSCHAFT
...................................................................208
BB.) AUSNAHMETHEORIE (SOG. SCHULDLOESUNG)
............................................208 CC.)
AUSDEHNUNGSTHEORIE
......................................................................209
DD.) VORVERLEGUNGSTHEORIE (TATBESTANDSLOESUNG BZW. TATBESTANDSMODELL)
.....209 EE.) ABSCHLIESSENDE
BEWERTUNG..............................................................210
D.) INSBESONDERE: FAHRLAESSIGE ERFOLGSDELIKTE UND
STRASSENVERKEHRSDELIKTE.......210 E.)
AUFBAUKONSEQUENZEN..........................................................................213
BB. AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA INNERHALB DER ACTIO LIBERA IN
CAUSA ........214 2. DIE SCHULDFORM: VORSATZSCHULD (DAS
UNRECHTSBEWUSSTSEIN I.W.S.).........................215 A. DER
ERLAUBNISTATBESTANDSIRRTUM
....................................................................215
AA. DIE VORSATZTHEORIE
.................................................................................216
BB. DIE LEHRE VON DEN NEGATIVEN TATBESTANDSMERKMALEN
................................217 CC. DIE
SCHULDTHEORIEN.................................................................................217
B. AUFBAUHINWEISE UND
FORMULIERUNGSHILFEN.......................................................219
C. MOEGLICHKEITSVORSTELLUNGEN VON EINER RECHTFERTIGENDEN
SACHLAGE........................222 D. SONDERPROBLEM: SPEZIELLE
*SCHULDMERKMALE* .................................................223
3. DIE PERSOENLICHE VORWERFBARKEIT (DAS UNRECHTSBEWUSSTSEIN I.E.S.)
.........................224 A. DER IRRTUM UEBER DIE VERBOTSNORM
(DIREKTER VERBOTSIRRTUM) - § 17 .....................225 B. DER
ERLAUBNISIRRTUM (INDIREKTER VERBOTSIRRTUM)
...............................................226 C. DER DOPPELIRRTUM
........................................................................................227
AA. FEHLENDES UNRECHTSBEWUSSTSEIN
..............................................................227 BB.
DER TAETER GLAUBT, UNRECHT ZU BEGEHEN
.....................................................228 4.
ENTSCHULDIGUNGSGRUENDE
...................................................................................228
A. NOTWEHREXZESS (§
33)..................................................................................229
XV AA. UEBERSCHREITUNG DER GRENZEN EINER NOTWEHR
............................................. 230 BB. AUS VERWIRRUNG,
FURCHT ODER SCHRECKEN ..................................................
232 CC. PUTATIVNOTWEHREXZESS
............................................................................
233 DD. PROVOZIERTE NOTWEHRLAGE
.......................................................................
233 B. ENTSCHULDIGENDER NOTSTAND, § 35
................................................................. 234
AA. NOTSTANDSLAGE
......................................................................................
237 A.) NOTSTANDSGUETER: LEBEN, LEIB ODER
FREIHEIT............................................ 237 B.)
GEGENWAERTIGE
GEFAHR.........................................................................
237 BB.
NOTSTANDSHANDLUNG...............................................................................
239 CC. SUBJEKTIVES ENTSCHULDIGUNGSELEMENT: RETTUNGSWILLE
.................................. 239 DD. IRRTUEMER HINSICHTLICH DES
ENTSCHULDIGENDEN NOTSTANDS .............................. 240 EE.
SONDERPROBLEM NOETIGUNGSNOTSTAND
......................................................... 241 FF.
EINSCHRAENKUNG DER ENTSCHULDIGUNG DURCH § 35 I S.
2.................................. 242 C. UEBERGESETZLICHER
NOTSTAND...........................................................................
243 AA. GEGENWAERTIGE
LEBENSGEFAHR...................................................................
244 BB. HANDLUNG WEDER NACH § 34 GERECHTFERTIGT NOCH NACH § 35
ENTSCHULDIGT ...... 244 CC. HANDLUNG STELLT BEI EINER ETHISCHEN
GESAMTBEWERTUNG DAS GERINGERE UEBEL DAR 244 DD. KEINE ZUMUTBARKEIT, DIE
GEFAHR HINZUNEHMEN.......................................... 249 EE.
GEFAHRABWENDUNGSWILLE.........................................................................
249 D. HANDELN AUF ANORDNUNG ODER
BEFEHL............................................................. 249
E. UNZUMUTBARKEIT NORMGEMAESSEN
VERHALTENS.................................................... 250 F.
DER IRRTUM UEBER DIE ENTSCHULDIGUNGSGRUENDE
.................................................. 250 IV. WEITERE
STRAFBARKEITSBEDINGUNGEN/RECHTSFOLGEVORAUSSETZUNGEN............................
252 1. STRAFZUMESSUNGSEBENE
(STRAFRAHMENVERSCHIEBUNG)........................................... 252
2. STRAFVERFOLGUNGSVORAUSSETZUNGEN I.W.S.
........................................................... 252 A.
PERSOENLICHE STRAFAUSSCHLIESSUNGSGRUENDE
........................................................ 252 B.
PERSOENLICHE STRAFAUFHEBUNGSGRUENDE
............................................................. 252 C.
STRAFVERFOLGUNGSVORAUSSETZUNGEN I.E.S.
........................................................ 253 AA.
STRAFANTRAG (§§ 77 * 77D STGB, § 158 II STPO)
........................................ 253 BB. ERMAECHTIGUNG, § 194
IV
........................................................................
254 D. STRAFVERFOLGUNGSHINDERNISSE
........................................................................
254 3. (WEITERE) STRAFEINSCHRAENKUNGSGRUENDE
.............................................................. 254
6. KAPITEL - DAS VERSUCHTE BEGEHUNGSDELIKT
....................................................... 255 I.
EINFUEHRUNG
........................................................................................................
255 II. STADIEN DER DELIKTSVERWIRKLICHUNG
.......................................................................
256 III. VORPRUEFUNG
.....................................................................................................
258 1. FEHLEN DER VOLLENDUNG
...................................................................................
258 XVI 2. STRAFBARKEIT DES VERSUCHS, §§ 22, 23 I,
12.........................................................259 IV.
TATBESTANDSMAESSIGKEIT........................................................................................259
1. SUBJEKTIVER TATBESTAND -
TATENTSCHLUSS.............................................................259
A. TATENTSCHLUSS ALS UNWERTBEGRUENDENDES ELEMENT DES VERSUCHS
.........................259 B. UNTAUGLICHER VERSUCH
..................................................................................260
C. STRAFRECHTLICH IRRELEVANTER TATPLAN
.................................................................261
D. GROB UNVERSTAENDLICHER
VERSUCH.....................................................................261
E. ABERGLAEUBISCHER VERSUCH (IRREALER VERSUCH) UND WAHNDELIKT
............................262 2. OBJEKTIVER
TATBESTAND.....................................................................................265
A. UNMITTELBARES ANSETZEN ZUR
TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG...................................265 AA.
TAETER HAT BEREITS EIN TATBESTANDSMERKMAL ERFUELLT
......................................265 BB. TAETER HAT NACH SEINER
VORSTELLUNG ALLES ZUR TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG ERFORDERLICHE GETAN
(SOG. BEENDETER VERSUCH)
................................................266 (A.) NORMALFALL
DES BEENDETEN
VERSUCHS.....................................................266 (B.)
NOTWENDIGE MITWIRKUNG DES
OPFERS.....................................................266 CC.
(SONSTIGE) HANDLUNGEN IM VORFELD DER EIGENTLICHEN TATAUSFUEHRUNG
..............268 B. UNMITTELBARES ANSETZEN BEIM UNECHTEN
UNTERLASSUNGSDELIKT ............................270 C. UNMITTELBARES
ANSETZEN BEI MITTELBARER TAETERSCHAFT
........................................270 D. UNMITTELBARES ANSETZEN
BEI MITTAETERSCHAFT
.....................................................271 E.
TATBESTANDLICHE ABWANDLUNGEN UND
REGELBEISPIELE.........................................272 AA.
QUALIFIKATIONEN UND
PRIVILEGIERUNGEN........................................................272
BB. BESONDERS SCHWERE FAELLE (REGELBEISPIELE)
................................................273 A.) PROBLEMATIK
DER ZULAESSIGKEIT EINES *VERSUCHTEN* REGELBEISPIELS ...............273
B.) UNMITTELBARES ANSETZEN ZUR VERWIRKLICHUNG EINES
REGELBEISPIELS..............275 F. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI
ERFOLGSQUALIFIZIERTEN DELIKTEN .................................275 G.
UNMITTELBARES ANSETZEN BEI DER ACTIO LIBERA IN
CAUSA.......................................276 V. RECHTSWIDRIGKEIT
UND
SCHULD................................................................................277
VI. PERSOENLICHER STRAFAUFHEBUNGSGRUND
RUECKTRITT........................................................277
1. EINORDNUNG DES § 24 UND RECHTSGRUND FUER DIE
STRAFLOSIGKEIT................................277 2. ANWENDBARKEIT DES
§ 24/FEHLGESCHLAGENER
VERSUCH............................................278 3. DER
RUECKTRITT DES ALLEINTAETERS, § 24
I.................................................................282
A. RUECKTRITT VOM UNBEENDETEN VERSUCH, § 24 I S. 1 VAR.
1...................................283 B. RUECKTRITT VOM BEENDETEN
VERSUCH, § 24 I S. 1 VAR. 2 ......................................286
C. RUECKTRITT VOM BEENDETEN, UNTAUGLICHEN VERSUCH, § 24 I S. 2
............................287 D. RUECKTRITT VOM UNTERLASSUNGSVERSUCH
.............................................................288 4.
DER RUECKTRITT BEI MEHREREN TATBETEILIGTEN, § 24
II..............................................288 A. RUECKTRITT DURCH
VERHINDERUNG DER VOLLENDUNG, § 24 II S.
1...............................289 XVII B. RUECKTRITT BEI
FEHLENDER VERHINDERUNGSKAUSALITAET FUER DAS AUSBLEIBEN DES ERFOLGS DURCH
ERNSTHAFTE VERHINDERUNGSBEMUEHUNGEN, § 24 II S. 2 VAR.
1..................... 289 C. RUECKTRITT BEI FEHLENDER
VOLLENDUNGSKAUSALITAET DES TATBEITRAGS DURCH ERNSTHAFTE
ERFOLGSVERHINDERUNGSBEMUEHUNGEN DES TATBETEILIGTEN, § 24 II S. 2 VAR. 2
......... 290 5. AUFBAUHINWEISE
.............................................................................................
290 6. ABSCHLUSSFALL ZUM RUECKTRITT BEI MEHREREN
TATBETEILIGTEN..................................... 291 7. RUECKTRITT
VOM VERSUCH BEI BESONDEREN HANDLUNGS- UND DELIKTSFORMEN.................
295 A. RUECKTRITT VOM VERSUCH DES UNECHTEN UNTERLASSUNGSDELIKTS
.............................. 295 B. (TEIL-)RUECKTRITT VOM VERSUCH
EINER QUALIFIKATION ? .......................................... 296
C. RUECKTRITT VOM VERSUCH EINES ERFOLGSQUALIFIZIERTEN
DELIKTS................................. 297 D. RUECKTRITT VOM VERSUCH
BEI MITTELBARER TAETERSCHAFT .........................................
297 E. RUECKTRITT VOM VERSUCH EINER RAUSCHTAT (ACTIO LIBERA IN CAUSA -
FAELLE) ............... 297 F. RUECKTRITT VOM BEDINGT VORSAETZLICHEN
VERSUCH BEI ERREICHEN EINES PRIMAER ANGESTREBTEN, AUSSERTATBESTANDLICHEN
HANDLUNGSZIELS (*DENKZETTELFALL*)................ 298 G. RUECKTRITT
TROTZ VOLLENDUNG
?.........................................................................
299 H. RUECKTRITT BEI UNTERNEHMENSDELIKTEN
............................................................. 300 I.
DIE TAETIGE
REUE...........................................................................................
300 7. KAPITEL * DAS VORSAETZLICHE
UNTERLASSUNGSDELIKT.............................................. 301
1. ABSCHNITT - DAS VORSAETZLICHE UNECHTE
UNTERLASSUNGSDELIKT............................. 302 I.
TATBESTAND........................................................................................................
302 1. OBJEKTIVER
TATBESTAND....................................................................................
302 A. TATSUBJEKT, TATOBJEKT, EINTRITT DES TATBESTANDLICHEN
ERFOLGS............................. 302 B. NICHTVORNAHME DER
GEBOTENEN HANDLUNG (ABGRENZUNG TUN/UNTERLASSEN) ......... 303 C.
TATSAECHLICHE (PHYSISCH-REALE) ODER RECHTLICHE MOEGLICHKEIT ZUR VORNAHME
DER OBJEKTIV GEBOTENEN
HANDLUNG......................................................................
306 D. RECHTSPFLICHT ZUM HANDELN (SOG. GARANTENSTELLUNG)
....................................... 307 AA. BESONDERE
SCHUTZPFLICHTEN (BESCHUETZERGARANTIEN/OBHUTSPFLICHTEN)............. 308
A.) BESONDERE GESCHRIEBENE FAMILIENRECHTLICHE
RECHTSSAETZE......................... 308 B.) RECHTLICH FUNDIERTE
VERHAELTNISSE ENGER FAMILIENRECHTLICHER VERBUNDENHEIT .......308 C.)
ANDERE LEBENS- ODER GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
..................................... 312 D.) UEBERNAHME VERTRAGLICHER
SCHUTZ- UND BEISTANDSPFLICHTEN ....................... 313 E.)
FREIWILLIGE TATSAECHLICHE UEBERNAHME VON SCHUTZ- UND BEISTANDSPFLICHTEN...
313 F.) EINE MIT EINEM BESONDEREN PFLICHTENKREIS VERBUNDENE STELLUNG
ALS AMTSTRAEGER ODER ORGAN EINER JURISTISCHEN PERSON
................................... 314 BB. VERANTWORTLICHKEIT FUER
BESTIMMTE GEFAHRENQUELLEN (UEBERWACHUNGSGARANTIEN/SICHERUNGSPFLICHTEN)
.............................................. 314 A.)
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN (VSP)
...................................................... 314 XVIII
B.) PFLICHT ZUR BEAUFSICHTIGUNG DRITTER
........................................................315 C.)
VORANGEGANGENES PFLICHTWIDRIGES GEFAEHRDENDES VERHALTEN (INGERENZ)
......316 E. GLEICHSTELLUNG MIT EINEM TUN (ENTSPRECHUNGSKLAUSEL)
.....................................318 F. HYPOTHETISCHE KAUSALITAET
DES UNTERLASSENS
.....................................................319 2.
SUBJEKTIVER TATBESTAND
...................................................................................320
A. VORSATZ
......................................................................................................320
B. DELIKTSSPEZIFISCHE SONSTIGE SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE
...........................321 II. RECHTSWIDRIGKEIT UND
RECHTFERTIGENDE PFLICHTENKOLLISION
..........................................321 III.
SCHULD.............................................................................................................323
IV. KONKURRENZEN
...................................................................................................325
2. ABSCHNITT - DAS VORSAETZLICHE ECHTE
UNTERLASSUNGSDELIKT..................................326 3.
ABSCHNITT - DAS VERSUCHTE UNTERLASSUNGSDELIKT
...............................................328 I. TATENTSCHLUSS
.....................................................................................................328
II. UNMITTELBARES ANSETZEN ZUR TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG
.........................................329 III. RUECKTRITT VOM
VERSUCHTEN
UNTERLASSUNGSDELIKT......................................................330
4. ABSCHNITT * BETEILIGUNG AM UNTERLASSEN/DURCH UNTERLASSEN
...........................335 8. KAPITEL * DIE
FAHRLAESSIGKEITSTAT.......................................................................336
1. ABSCHNITT * DAS FAHRLAESSIGE
BEGEHUNGSDELIKT..................................................336
A. EINFUEHRUNG
............................................................................................................336
B. DIE EINZELNEN MERKMALE DES FAHRLAESSIGEN BEGEHUNGSDELIKTS
........................................339 I.
TATBESTAND.........................................................................................................339
1. EINTRITT DES TATBESTANDLICHEN ERFOLGS DURCH EINE HANDLUNG DES
TAETERS ...................339 2. KAUSALITAET DES VERHALTENS FUER DEN
ERFOLGSEINTRITT.................................................339 3.
OBJEKTIVE
SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG..................................................................339
4. OBJEKTIVE VORHERSEHBARKEIT DES WESENTLICHEN KAUSALVERLAUFS UND DES
ERFOLGSEINTRITTS
...............................................................................................341
5. OBJEKTIVE
ZURECHNUNG.....................................................................................343
A.
PFLICHTWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG...................................................................343
B. RISIKOZUSAMMENHANG (SCHUTZZWECK DER NORM)
..............................................348 II. RECHTSWIDRIGKEIT
................................................................................................349
1. VERWIRKLICHUNG DES TATBESTANDS IN UNKENNTNIS DER
RECHTFERTIGUNGSLAGE................349 2. UNGEWOLLTE AUSWIRKUNGEN DES
HANDELNS BEI WAHRNEHMUNG EINES
RECHTFERTIGUNGSGRUNDS........................................................................................350
III.
SCHULD.............................................................................................................351
2. ABSCHNITT * DAS FAHRLAESSIGE UNTERLASSUNGSDELIKT
............................................353 XIX 9. KAPITEL *
VORSATZ-FAHRLAESSIGKEITS-KOMBINATIONEN..........................................
354 I.
ALLGEMEINES.......................................................................................................
354 II. DAS ERFOLGSQUALIFIZIERTE DELIKT
.............................................................................
354 1. AUFBAU
.........................................................................................................
354 2. BESONDERE PROBLEME IN BEZUG AUF DAS ERFOLGSQUALIFIZIERTE DELIKT
......................... 356 A. DER TATBESTANDSSPEZIFISCHE
GEFAHRZUSAMMENHANG ......................................... 356 B.
VERSUCH DES ERFOLGSQUALIFIZIERTEN DELIKTS
....................................................... 356 AA.
GRUNDTATBESTAND NUR VERSUCHT * SCHWERE FOLGE GLEICHWOHL EINGETRETEN
...... 357 BB. GRUNDTATBESTAND VERWIRKLICHT * SCHWERE FOLGE *VERSUCHT*
......................... 359 CC. VERSUCHTES GRUNDDELIKT UND VERSUCHTE
ERFOLGSQUALIFIKATION......................... 360 C. RUECKTRITT VOM
VERSUCH DES ERFOLGSQUALIFIZIERTEN
DELIKTS?.................................. 360 D. SELBSTSCHAEDIGUNG DES
OPFERS UND EINGREIFEN DRITTER IN DAS GESCHEHEN............. 362 E.
BETEILIGUNG AM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN
DELIKT..................................................... 365 F.
VERMINDERTE STEUERUNGSFAEHIGKEIT BEIM TAETER
................................................. 367 10. KAPITEL *
TAETERSCHAFT UND
TEILNAHME............................................................
369 A. STRAFRECHTLICHE BETEILIGUNGSFORMEN
............................................................... 369 B.
ABGRENZUNG ZWISCHEN TAETERSCHAFT UND TEILNAHME
......................................... 371 I. EINDEUTIGE FAELLE
.................................................................................................
371 1. KEINE TAETERQUALITAET
(NEGATIVSELEKTION)..............................................................
371 2. TATBESTAND SELBST VERWIRKLICHT
(POSITIVSELEKTION)................................................ 374
II. PROBLEMATISCHE FAELLE
.........................................................................................
375 C. FORMEN DER TAETERSCHAFT (§ 25 I UND
II).......................................................... 378 I.
UNMITTELBARE TAETERSCHAFT (§ 25 I 1.
VAR.).................................................... 378 II.
MITTELBARE TAETERSCHAFT (§ 25 I 2.
VAR.)....................................................... 378 1.
(UEBERGEORDNETE) WISSENS- UND/ODER
WILLENSHERRSCHAFT....................................... 378 2.
MITTELBARE TAETERSCHAFT DURCH
UNTERLASSEN?........................................................ 379
3. MITTELBARE TAETERSCHAFT DURCH STRAFBARKEITSMANGEL DES WERKZEUGS
....................... 382 A. TATMITTLER HANDELT OBJEKTIV
TATBESTANDSLOS ODER NICHT VOLL TATBESTANDSMAESSIG ..... 382 B.
TATMITTLER HANDELT OHNE TATBESTANDSVORSATZ BZW. OHNE
ABSICHT....................... 384 C. TATMITTLER HANDELT
RECHTMAESSIG......................................................................
386 D. TATMITTLER HANDELT SCHULDUNFAEHIG ODER SCHULDLOS
............................................ 386 4. SONDERPROBLEM
*TAETER HINTER DEM
TAETER*.......................................................... 388
A. MITTELBARE TAETERSCHAFT AUFGRUND (STAATLICHER)
ORGANISATIONSHERRSCHAFT.............. 388 B. MITTELBARE TAETERSCHAFT
DURCH VERANLASSEN ODER AUSNUTZEN EINES VERMEIDBAREN VERBOTSIRRTUMS
..........................................................................................
389 C. MITTELBARE TAETERSCHAFT DURCH IDENTITAETSTAEUSCHUNG DES
WERKZEUGS.................... 390 5. VERSUCH IM RAHMEN DER MITTELBAREN
TAETERSCHAFT ............................................... 391 XX
6. EXZESS UND IRRTUEMER IM RAHMEN DER MITTELBAREN TAETERSCHAFT
..............................394 A. HINTERMANN GEHT VON ANSTIFTUNG
AUS, VORDERMANN IST ABER TATMITTLER ...............394 B. HINTERMANN
GEHT VON MITTELBARER TAETERSCHAFT AUS, VORDERMANN IST ABER SELBST
TAETER.........................................................................................................395
C. AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA BEIM VORDERMANN AUF DEN
HINTERMANN .......396 7. AUFBAUFRAGEN UND PRUEFUNGSSCHEMA
..................................................................397
III. MITTAETERSCHAFT (§ 25
II).............................................................................398
1. GEMEINSAMER
TATENTSCHLUSS/TATPLAN.................................................................399
2. (OBJEKTIVER)
TATBEITRAG....................................................................................400
3. SUKZESSIVE MITTAETERSCHAFT
................................................................................401
4. EXZESS UND IRRTUEMER IM RAHMEN DER MITTAETERSCHAFT
............................................402 A. MITTAETEREXZESS
............................................................................................402
B. AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA DES TATNAECHSTEN AUF DEN
MITTAETER...............404 5. VERSUCH EINES DELIKTS IN
MITTAETERSCHAFT..............................................................405
6. FAHRLAESSIGE MITTAETERSCHAFT?
..............................................................................405
7. HINWEISE FUER DIE FALLBEARBEITUNG /
AUFBAUFRAGEN................................................407 A.
GEMEINSAME PRUEFUNG BEI ARBEITSTEILIGEM ZUSAMMENWIRKEN
.............................407 B. GETRENNTE PRUEFUNG BEI
VOLLSTAENDIGER DELIKTSVERWIRKLICHUNG EINES MITTAETERS.........408 8.
ABSCHLUSSFALL ZUR MITTAETERSCHAFT
........................................................................409
D. TEILNAHME (§§ 26,
27).....................................................................................412
I. AKZESSORIETAET DER TEILNAHME
................................................................................412
II. TEILNEHMER IST ZUGLEICH
TATOPFER..........................................................................414
III. NOTWENDIGE
TEILNAHME......................................................................................416
IV. ANSTIFTUNG (§ 26)
..............................................................................................417
1. BESTIMMEN ZU EINER VORSAETZLICHEN RECHTSWIDRIGEN HAUPTTAT
.................................417 2. SUBJEKTIVER TATBESTAND:
*DOPPELTER*
ANSTIFTERVORSATZ..........................................422 3.
EXZESS UND IRRTUEMER IM RAHMEN DER ANSTIFTUNG
.................................................424 A. EXZESS DES
HAUPTTAETERS................................................................................424
B. AUSWIRKUNGEN DES ERROR IN PERSONA BEIM HAUPTTAETER AUF DEN
ANSTIFTER..............426 4. VERKNUEPFUNG ERROR IN PERSONA MIT
ANSTIFTER IST ZUGLEICH TATOPFER..........................428 4.
VERSUCH UND
RUECKTRITT......................................................................................430
5. AUFBAUFRAGEN
.................................................................................................431
V. BEIHILFE (§
27)....................................................................................................432
1. *HILFELEISTEN*
..................................................................................................432
2. KAUSALITAET UND ZURECHNUNG
..............................................................................432
3. BEIHILFE AUCH DURCH NEUTRALE, ALLTAEGLICHE
VERHALTENSWEISEN?.................................434 4. BEIHILFE ZUM
UNTERLASSEN / DURCH UNTERLASSEN
....................................................436 XXI 5.
ZEITPUNKT DER HILFELEISTUNG / SUKZESSIVE BEIHILFE
................................................ 436 6. *DOPPELTER*
GEHILFENVORSATZ
............................................................................
436 7. ERLAUBNISTATBESTANDSIRRTUM BEIM
HAUPTTAETER..................................................... 436 8.
BEIHILFE ZUR VERSUCHTEN TAT / VERSUCHTE BEIHILFE / BEIHILFE ZUR
TEILNAHME .............. 438 9. TEILNAHME AM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN
DELIKT ......................................................... 439
10. EXZESS UND ERROR IN PERSONA BEIM
HAUPTTAETER.................................................. 439 G.
AKZESSORIETAETSLOCKERUNG DURCH § 28
.............................................................. 441 I.
PROBLEMSTELLUNG
.................................................................................................
441 II. REGELUNGSGEHALT DES § 28
I................................................................................
442 III. REGELUNGSGEHALT DES § 28 II
.............................................................................
443 IV. VERHAELTNIS DES § 28 I ZU § 28 II BEI TOETUNGSDELIKTEN
............................................ 444 1.
PROBLEMSTELLUNG.............................................................................................
444 2. *GEKREUZTE MORDMERKMALE*
............................................................................
447 V. ZUSAMMENFASSUNG UND
AUFBAUHINWEISE...............................................................
449 11. KAPITEL *
KONKURRENZEN................................................................................
450 A. PROBLEMSTELLUNG
.............................................................................................
450 B. DIE KONKURRENZLEHRE NACH DEN §§
52-55........................................................ 450 I.
HANDLUNGSEINHEIT UND HANDLUNGSMEHRHEIT
............................................................ 452 1.
HANDLUNGSEINHEIT...........................................................................................
452 A. HANDLUNG IM NATUERLICHEN
SINN......................................................................
452 B. NATUERLICHE
HANDLUNGSEINHEIT........................................................................
452 C. RECHTLICHE (JURISTISCHE)
HANDLUNGSEINHEIT......................................................
453 AA. TATBESTANDLICHE (GESETZLICHE) HANDLUNGSEINHEIT
....................................... 453 BB. HANDLUNGSEINHEIT DURCH
KLAMMERWIRKUNG................................................ 454 CC.
ZEITGLEICHE UND WECHSELWEISE ANGRIFFE AUF MEHRERE OPFER
......................... 455 D. FORTGESETZTE
HANDLUNG................................................................................
455 2.
HANDLUNGSMEHRHEIT........................................................................................
456 II. GESETZESKONKURRENZ (NUR BEI
HANDLUNGSEINHEIT)................................................... 457
1.
SPEZIALITAET.....................................................................................................
457 2.
SUBSIDIARITAET..................................................................................................
459 3.
KONSUMTION...................................................................................................
461 III. IDEALKONKURRENZ
(TATEINHEIT).............................................................................
463 IV. REALKONKURRENZ (TATMEHRHEIT)
...........................................................................
464 V. ABSCHLUSSFALL ZU DEN
KONKURRENZEN......................................................................
465 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER
TATBESTAND 45 5. KAPITEL * DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT
ZUNAECHST SOLL DAS VOLLENDETE VORSAETZLICHE BEGEHUNGSDELIKT IN FORM DES
ERFOLGSDELIKTS BEHANDELT WERDEN. DABEI WERDEN AUCH DELIKTSUEBERGREIFENDE,
D.H. VON EINER BESTIMMTEN DELIKTSKATEGORIE UNABHAENGIGE ASPEKTE
AUSFUEHRLICH UND ABSCHLIESSEND EROERTERT, SODASS BEI DER DARSTELLUNG DER
NACHFOLGENDEN DELIKTSKATEGORIEN AUF DIESE AUSFUEHRUNGEN VERWIESEN WERDEN
KANN. IM UEBRIGEN FOLGT DIE DARSTELLUNG DEM AUFBAU EINER KLAUSUR. DABEI
WIRD ZUNAECHST JEWEILS EIN AUFBAUSCHEMA VORANGESTELLT, DEM AUSFUEHRLICHE
ERLAEUTERUNGEN UND ERGAENZUNGEN FOLGEN. HINSICHTLICH ALLER AUFBAUSCHEMATA
IST ABER ZU BEACHTEN, DASS NIE- MALS ALLE DORT ANGESPROCHENEN PUNKTE IN
EINER KLAUSUR GLEICHERMASSEN ZU PROBLEMATISIE- REN SIND. IN EINER KLAUSUR
MUSS JEDENFALLS DAS GEPRUEFT WERDEN, WAS PROBLEMATISCH IST. ALLES UEBRIGE
WIRD WEGGELASSEN ODER NUR KURZ (AM BESTEN IM URTEILSSTIL) ANGESPROCHEN.
DAS HAT ZWEI GRUENDE: ZUM EINEN MUESSEN IN ABHAENGIGKEIT VON DER
STRAFRECHTLICHEN RELE- VANZ DES TAETERVERHALTENS SCHWERPUNKTE GESETZT
WERDEN. ZUM ANDEREN FEHLT SCHLICHT DIE BEARBEITUNGSZEIT, ALLE MOEGLICHEN
PRUEFUNGSPUNKTE DETAILLIERT DARZUSTELLEN. KOMMT DIE VERWIRKLICHUNG
EINES VOLLENDETEN VORSAETZLICHEN BEGEHUNGSDELIKTS IN FORM EINES
ERFOLGSDELIKTS (ETWA §§ 223 FF., 242 FF., 249 FF., 263 FF.) IN BETRACHT,
SOLLTE DIE MOEGLICHE STRAFBARKEIT DES TAETERS FOLGENDERMASSEN GEPRUEFT
WERDEN:
137 138 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND
46 VOLLENDETES VORSAETZLICHES BEGEHUNGSDELIKT IN FORM EINES
ERFOLGSDELIKTS I. TATBESTANDSMAESSIGKEIT 1. OBJEKTIVER TATBESTAND
A. TATSUBJEKT (DER TAETER) UND TATOBJEKT (DAS OPFER BZW. DER
GESCHAEDIGTE) B. TATHANDLUNG (STRAFRECHTLICH RELEVANTES VERHALTEN) C.
EINTRITT DES ERFOLGS UND VERBINDUNG ZWISCHEN HANDLUNG UND ERFOLG
(KAUSALITAET) D. ERFOLGSZURECHNUNG (LEHRE VON DER OBJEKTIVEN
ZURECHNUNG) 2. SUBJEKTIVER TATBESTAND A. VORSATZ (§ 15:
EVENTUALVORSATZ, SOWEIT NICHTS ANDERES GEREGELT) B. SONSTIGE
SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE (ABSICHTEN, MOTIVE ETC.) C. IRRTUEMER IM
RAHMEN DES SUBJEKTIVEN TATBESTANDES (§ 16 I S. 1) 3. TATBESTANDSANNEXE
(OBJEKTIVE BEDINGUNGEN DER STRAFBARKEIT) II. RECHTSWIDRIGKEIT *
GRUNDSAETZLICH IST DIE RECHTSWIDRIGKEIT DURCH ERFUELLUNG DES TATBESTANDES
INDIZIERT. ALLERDINGS IST EINE RECHTFERTIGUNG MOEGLICH. DAS IST DANN DER
FALL, WENN (OBJEKTIV) EIN ANERKANNTER RECHTFERTIGUNGSGRUND GREIFT UND
DER TAETER (SUBJEKTIV) MIT RECHT- FERTIGUNGSWILLEN HANDELT. ANERKANNTE
RECHTFERTIGUNGSGRUENDE SIND: 1. NOTWEHR (§ 227 BGB, § 32 STGB, § 15
OWIG) 2. RECHTFERTIGENDER NOTSTAND (§§ 228, 904 BGB, § 34 STGB, § 16
OWIG) 3. RECHTFERTIGENDE EINWILLIGUNG 4. RECHTFERTIGENDE
PFLICHTENKOLLISION 5. FESTNAHMERECHTE (§ 127 STPO, § 87 STVOLLZG) 6.
SONSTIGE RECHTFERTIGUNGSGRUENDE (VGL. ETWA § 81A STPO, §§ 229, 561, 859,
1029 BGB, §§ 758, 808, 909 ZPO, §§ 117, 178 GVG, ART. 20 IV GG) 7.
DAGEGEN IST DAS ERZIEHUNGSRECHT DER ELTERN UND BESTIMMTER ERZIEHER NICHT
MEHR ANZUERKENNEN (STR.). III. SCHULD * GRUNDSAETZLICH IST VON
EINEM SCHULDHAFTEN VERHALTEN AUSZUGEHEN. BEI ZWEIFEL KOMMEN FOLGENDE
PRUEFUNGSPUNKTE IN BETRACHT: 1. SCHULDFAEHIGKEIT (§§ 19-21; ACTIO
LIBERA IN CAUSA) 2. SCHULDFORM: VORSATZ 3. UNRECHTSBEWUSSTSEIN
(VORSAETZLICH FEHLERHAFTE EINSTELLUNG DES TAETERS; § 17) 4.
ENTSCHULDIGUNGSGRUENDE (SCHULDAUSSCHLIESSUNGSGRUENDE) A. NOTWEHREXZESS (§
33) B. ENTSCHULDIGENDER NOTSTAND (§ 35) C. UEBERGESETZLICHER NOTSTAND
IV. WEITERE STRAFBARKEITSBEDINGUNGEN / RECHTSFOLGEVORAUSSETZUNGEN 1.
REGELBEISPIELE (ETWA § 243) 2. STRAFAUFHEBUNGSGRUENDE (ETWA RUECKTRITT,
§ 24) 3. TAETIGE REUE (ETWA §§ 83A, 306E, 314A) 4.
PROZESSVORAUSSETZUNGEN (ETWA STRAFANTRAG, § 77, ODER VERJAEHRUNG, § 78)
DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT *
OBJEKTIVER TATBESTAND 47 I. TATBESTANDSMAESSIGKEIT 1. OBJEKTIVER
TATBESTAND A. ANFORDERUNGEN AN DEN TAETER UND DAS TATOBJEKT DER OBJEKTIVE
TATBESTAND BESCHREIBT DIE TATBESTANDSMERKMALE, DIE DER TAETER ERFUELLT
HABEN MUSS, UM (AUS OBJEKTIVER SICHT) NACH DER BETREFFENDEN STRAFNORM
STRAFBAR ZU SEIN. DABEI ENTHAELT DIE EINSCHLAEGIGE STRAFNORM NICHT SELTEN
EINGRENZUNGEN HINSICHTLICH DES TATSUBJEKTS , D.H. DES MOEGLICHEN
TAETERKREISES (ETWA BEI SONDERDELIKTEN, PFLICHTDE- LIKTEN ODER BEI
EIGENHAENDIGEN DELIKTEN). BEISPIEL: NACH § 316 (TRUNKENHEIT IM
STRASSENVERKEHR) KANN SICH NUR STRAFBAR MACHEN, WER SELBST DAS FAHRZEUG
FUEHRT (EIGENHAENDIGES DELIKT). ANDERE PERSONEN KOENNEN WEDER MITTAETER NOCH
MITTELBARE TAETER SEIN. IN BETRACHT KOMMEN ABER ANSTIFTUNG UND BEIHILFE.
ZU DEN SONDERDELIKTEN, PFLICHTDELIKTEN UND EIGENHAENDIGEN DELIKTEN VGL.
RN 116 FF. DARUEBER HINAUS WERDEN DAS TATOBJEKT UND DER TATERFOLG
BESCHRIEBEN. TATOBJEKT IST DERJENIGE GEGENSTAND, DER NOTWENDIGERWEISE
ZIEL DER AKTIVITAET DES TAETERS IST, DAMIT DER TATBESTAND ERFUELLT WERDEN
KANN. DER TATERFOLG IST NICHTS ANDERES ALS DIE VERAENDERUNG IN DER
AUSSENWELT, DIE DURCH DIE TATHANDLUNG IN ERSCHEINUNG TRITT. BEISPIELE:
BEIM DIEBSTAHL (§ 242) IST TATOBJEKT EINE FREMDE BEWEGLICHE SACHE, BEI §
303 EINE FREMDE SACHE, BEI § 176 I EINE PERSON UNTER 14 JAHREN (KIND).
TATERFOLG SIND ETWA DER VERLUST DER HERRSCHAFTSGEWALT UEBER DIE SACHE DES
BESTOHLENEN, DER VER- AENDERTE ZUSTAND BEI DER BESCHAEDIGTEN SACHE ODER
DER IN SEINER (SEXUELLEN) INTEGRITAET VERLETZTE KOERPER (UND NATUERLICH DIE
PSYCHE) DES SEXUELL MISSBRAUCHTEN KINDES. VOM TATOBJEKT ZU
UNTERSCHEIDEN IST DAS TATMITTEL (DAS TATWERKZEUG). DARUNTER VER- STEHT
MAN DAS MITTEL, DESSEN SICH DER TAETER BEDIENT, UM DEN TATERFOLG
HERBEIZUFUEHREN. BEISPIELE: BEIM NACHSCHLUESSELDIEBSTAHL (§§ 242 I, 243
I NR. 1) IST DER FALSCHE SCHLUESSEL DAS TATMITTEL, BEI DER
URKUNDENFAELSCHUNG IN FORM DES GEBRAUCHS EINER UNECHTEN ODER GEFAELSCHTEN
URKUNDE ZUR TAEUSCHUNG IM RECHTSVERKEHR (§ 267 I 3. MOD.) DIE UNECHTE
ODER GEFAELSCHTE URKUNDE, WAEHREND DER GETAEUSCHTE DAS TATOBJEKT DARSTELLT.
HINWEIS FUER DIE FALLBEARBEITUNG: DIE FESTSTELLUNG DES TATERFOLGS BEI
DESKRIPTIVEN TATBESTANDSMERKMALEN BEREITET KAUM SCHWIERIGKEITEN UND
BEDARF DIESBEZUEGLICH KAUM EINER ANMERKUNG. PROBLEMATISCHER IST DIE
FESTSTELLUNG DES TATERFOLGS BEI NORMATIVEN TATBESTANDSMERKMALEN, ALSO
ETWA DER VERMOEGENSSCHADEN BEIM BETRUG (§ 263). VGL. HIERZU AUSFUEHRLICH
SCHMIDT/PRIEBE, BT II, RN 601 FF. B. TATHANDLUNG (WILLENSGETRAGENES
SOZIALERHEBLICHES MENSCHLICHES VERHALTEN) NACH DER HEUTE HERRSCHENDEN
SOZIALEN HANDLUNGSLEHRE KOMMT ALS TATHANDLUNG NUR EIN WILLENSGETRAGENES
SOZIALERHEBLICHES MENSCHLICHES VERHALTEN IN BETRACHT. VGL. DAZU AUS-
FUEHRLICH RN 59 FF. BEISPIEL: BEI EINER KOERPERVERLETZUNG (§ 223) SIND
TATHANDLUNG DIE KOERPERLICHE MISSHANDLUNG DES OPFERS UND/ODER DESSEN
SCHAEDIGUNG AN DER GESUNDHEIT. 139 140 141 142 143 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 48 C.
KAUSALITAET ZWISCHEN HANDLUNG UND ERFOLG (VERURSACHUNG DES ERFOLGS) BEI
DEN ERFOLGSDELIKTEN MUSS ZWISCHEN DER HANDLUNG UND DEM ERFOLG EIN
KAUSALZU- SAMMENHANG BESTEHEN. DAS GEHT ZWAR NICHT EXPLIZIT AUS DEN
STRAFNORMEN HERVOR, ERKLAERT SICH ABER VON SELBST, WENN MAN BEDENKT, DASS
JEMAND NUR DANN TAETER SEIN KANN, WENN SICH DER IN DER AUSSENWELT
SICHTBARE ERFOLG ALS SEIN WERK HERAUSSTELLT (SCHLAGWORT: DER TATERFOLG
MUSS DAS *WERK* DES TAETERS SEIN ). EIN KAUSALZUSAMMENHANG MUSS NUR DANN
NICHT BESTEHEN, WENN DER TATERFOLG DES IN FRAGE KOMMENDEN DELIKTS KEIN
AUSSENWELTEREIGNIS VORAUSSETZT (WIE DAS BEI DEN SCHLICHTEN
TAETIGKEITSDELIKTEN WIE BEISPIELSWEISE DEM MEINEID, § 154, DER FALL IST).
HINWEIS FUER DIE FALLBEARBEITUNG: BEREITS AN DIESER STELLE SEI DARAUF
HINGEWIESEN, DASS IN UNPROBLEMATISCHEN FALLKONSTELLATIONEN KAUSALITAET
UND OBJEKTIVE ZURECHNUNG (RN 164 FF.) NICHT ZU EROERTERN SIND. WENN ALSO
AN DER KAUSALITAET UND AN DER OBJEKTIVEN ZURECHENBARKEIT DES ERFOLGS
NICHT DIE GERINGSTEN ZWEIFEL BESTEHEN, DUERFTE IN EINER KLAUSUR NACH
BEJAHUNG DES URSAECHLICHEN ZUSAMMENHANGS DIE KURZE FESTSTELLUNG GE-
NUEGEN, DASS *GRUENDE, WELCHE DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG DES KONKRETEN
ERFOLGS ENT- GEGENSTEHEN KOENNTEN, NICHT ERSICHTLICH SIND*. ABER AUCH IN
PROBLEMATISCHEN FAELLEN SOLLTE ES VERMIEDEN WERDEN, LANGATMIG DAS FUER UND
WIDER DER KAUSALITAETSTHEORIEN ZU DISKUTIEREN. VIELMEHR IST ZU EMPFEHLEN,
DIE ERFORDERLICHE KORREKTUR DER AEQUIVALENZTHE- ORIE ENTWEDER MIT HILFE
DER IM LAUFE DER NACHFOLGENDEN AUSFUEHRUNGEN VORGESTELLTEN LEHRE VON DER
OBJEKTIVEN ZURECHNUNG (H.L.) ODER UEBER DEN IRRTUM UEBER DEN KAUSALVERLAUF
(BGH) VORZUNEHMEN. AA. KEINE KAUSALITAET FEHLT DIE ERFORDERLICHE INNERE
BEZIEHUNG ZWISCHEN DER TATHANDLUNG UND DEM ERFOLG IN DER AUSSENWELT,
LIEGT DER OBJEKTIVE TATBESTAND NICHT VOR. BB. *NORMALE* KAUSALITAET
LIEGT HINGEGEN DER INNERE ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER HANDLUNG UND DEM
ERFOLG IN DER AUSSENWELT, DER VON DER TATHANDLUNG ALS SOLCHER GEDANKLICH
ABGRENZBAR IST, KLAR VOR, IST DIE KAUSALITAET UNPROBLEMATISCH GEGEBEN.
EIN EINGEHEN AUF DIE KAUSALITAET ERUEBRIGT SICH NICHT NUR, SONDERN WAERE
DARUEBER HINAUS IN EINER KLAUSUR SOGAR VERFEHLT. IN PROBLEMATISCHEN
FAELLEN MUSS JEDOCH AUF DIE FOLGENDEN KAUSALITAETSTHEORIEN EINGEGAN- GEN
WERDEN. A.) AEQUIVALENZTHEORIE BEI STRAFTATBESTAENDEN, BEI DENEN DER
ERFOLG DES DELIKTS NICHT SCHON MIT DER TATHANDLUNG EINTRITT (SO BEI
SCHLICHTEN TAETIGKEITSDELIKTEN WIE DEM MEINEID), SONDERN ERST MIT EINEM
AUF DIE TATHANDLUNG ZURUECKZUFUEHRENDEN EREIGNIS, WIE BEISPIELSWEISE DEM
TOD NACH EINEM MESSERSTICH (ERFOLGSDELIKT), IST DIE IM STRAFRECHT ALS
MASSGEBLICH ANGESEHENE AEQUIVALENZTHEORIE (BEDINGUNGSTHEORIE) VON
BEDEUTUNG. NACH DIESER THEORIE IST JEDE BEDINGUNG GLEICHWERTIG
(AEQUIVALENT), DIE DAZU FUEHRT, DASS EINE HANDLUNG DANN URSA- CHE FUER DEN
EINTRITT EINES ERFOLGS IST, WENN SIE NICHT HINWEGGEDACHT WERDEN KANN,
OHNE DASS DER ERFOLG IN SEINER KONKRETEN FORM ENTFIELE ( CONDITIO SINE
QUA NON ). 112 KENN- ZEICHNEND IST, DASS ALLE BEDINGUNGEN GLEICHWERTIG
SIND, WENN SIE FUER DEN KONKRETEN ERFOLGSEINTRITT AUCH NUR MITURSAECHLICH
SIND. ES GIBT ALSO KEINE *UEBERWIEGENDEN* BEDIN-
112 GANZ HERRSCHEND, VGL. NUR DIE
ST. RSPR. SEIT BGHST 1 , 332 (JUENGST ETWA BGH NSTZ 2001 , 29, 30), UND
AUS DER LIT. ROTHENFUSSER, KAUSALITAET UND NACHTEIL, 2003 , S. 13 FF.;
GROPP, AT, § 5 RN 13; TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN 16; WESSELS/BEULKE,
AT, RN 156. 144 145 146 147 148 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT
* OBJEKTIVER TATBESTAND 55 LEBENSERFAHRUNG AUF DIE RICHTIGKEIT JENER
WEISUNGEN UND HANDLUNGEN VERTRAUEN. UN- TERLAEUFT DEN POLIZEIBEAMTEN EIN
FEHLER, IST DAMIT AUFGRUND DER REGELUNGSBEFUGNIS VER- NUENFTIGERWEISE
NICHT ZU RECHNEN. DER TOD DES BEIFAHRERS KANN T DAMIT NICHT ZUGERECH-
NET WERDEN. ER IST NICHT WEGEN FAHRLAESSIGER TOETUNG SCHULDIG.* GG.
UEBERHOLENDE KAUSALITAET EINE UEBERHOLENDE KAUSALITAET LIEGT VOR, WENN DIE
ERSTURSACHE ZWAR ZUM ERFOLG GEFUEHRT HAETTE, ABER NUR DESHALB NICHT ZUM
ERFOLG GEFUEHRT HAT, WEIL EINE WEITERE, VON EINEM DRIT- TEN GESETZTE,
URSACHE DEN (GLEICHEN) ERFOLGSEINTRITT FRUEHER BEWIRKT HAT. BEISPIEL
(AUS DER LEHRBUCHKRIMINALITAET): T MISCHT EINE TOEDLICH WIRKENDE MENGE
GIFT IN DAS ESSEN DES O. BEVOR DIESER DARAN STIRBT, WIRD ER VON X DURCH
EIN SCHNELLER WIRKENDES GIFT GETOETET. HIER HAETTE DIE ERSTHANDLUNG DEN
ERFOLG HERBEIGEFUEHRT, WENN NICHT EINE ANDERE (D.H. DIE *UEBERHOLENDE*)
HANDLUNG DEN ERFOLG HERBEIGEFUEHRT HAETTE, BEVOR DIE ERSTE HANDLUNG WIR-
KEN KONNTE. PROBLEMATISCH IST ALSO, OB DIE ERSTHANDLUNG DEN TOD
UEBERHAUPT VERURSACHT HAT, DENN O IST IN DER KONKRETEN FORM NAEMLICH NICHT
DURCH DAS GIFT DES T, SONDERN DURCH DAS DES X GETOETET WORDEN. LETZTLICH
MUSS HIER DASSELBE GELTEN WIE BEI DER ABBRE- CHENDEN KAUSALITAET: T HAT
KEINE BEDINGUNG GESETZT, DIE FUER DEN KONKRETEN ERFOLG UR- SAECHLICH WAR.
BEI SEINER HANDLUNG FEHLT ES AM ERFOLGSUNRECHT. ES LIEGT EIN VERSUCH
VOR. BEI DEN FAHRLAESSIGKEITSDELIKTEN KANN JEDOCH ANDERS ZU ENTSCHEIDEN
SEIN, VGL. DAZU DAS BEISPIEL ZU DEN AUFFAHRUNFAELLEN AUF AUTOBAHNEN UNTER
RN 196. HH. ZUSAMMENFASSUNG AUFGRUND DER MIT DER AEQUIVALENZTHEORIE
VERBUNDENEN UFERLOSEN WEITE DER STRAF- RECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT
IST IM EINZELFALL EINE KORREKTUR ERFORDERLICH. DIESE KOR- REKTUR KANN *
WIE BEREITS DARGESTELLT * BEREITS IM STADIUM DER KAUSALITAETSPRUEFUNG MIT
HILFE DER ADAEQUANZ- ODER RELEVANZTHEORIE ERFOLGEN. ZU BEACHTEN IST
JEDOCH, DASS DIESE VORGEHENSWEISE KAUM NOCH VERTRETEN WIRD. DIE
LITERATUR KORRIGIERT VORNEHMLICH UEBER DIE LEHRE VON DER OBJEKTIVEN
ZURECHNUNG (ALSO EBENFALLS IM RAHMEN DES OBJEKTI- VEN TATBESTANDS, DAZU
SOGLEICH), WAEHREND DIE RECHTSPRECHUNG BIS AUF DIE FAELLE DER
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTGEFAEHRDUNG UND DER FAHRLAESSIGKEIT EINE
KORREKTUR BEIM SUBJEKTIVEN TATBESTAND IM RAHMEN DES IRRTUMS UEBER DEN
KAUSALVERLAUF (VORSATZ- AUSSCHLUSS GEM. § 16 I S. 1) DURCHFUEHRT. WELCHE
DER MOEGLICHKEITEN IN EINER KLAUSUR ZU WAEHLEN IST, SOLLTE VOM EINZELFALL
UND DER AUFFASSUNG DES BEARBEITERS ABHAENGIG GEMACHT WERDEN. D.
ERFOLGSZURECHNUNG (LEHRE VON DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG) AA.
PROBLEMSTELLUNG WIE GESAGT, MUSS NICHT NUR DIE TATHANDLUNG KAUSAL FUER
DEN TATERFOLG SEIN, SONDERN DER KONKRETE ERFOLGSEINTRITT MUSS SICH AUCH
ALS *DAS WERK DES TAETERS* DARSTELLEN. HIERZU VERTRITT DIE HERRSCHENDE
LITERATUR DIE LEHRE VON DER OBJEKTIVEN ZURECH- NUNG VERTRITT.
AUSGANGSPUNKT DIESER LEHRE IST DIE RELEVANZTHEORIE. IM UNTERSCHIED ZU
IHR NIMMT DIE LEHRE VON DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG DIE KORREKTUR ABER
NICHT AUF DER EBENE DER KAUSALITAET, SONDERN IM RAHMEN DER
ERFOLGSZURECHNUNG VOR. SIE VERKENNT SO- MIT NICHT DEN UNTERSCHIED
ZWISCHEN KAUSALITAET UND ZURECHNUNG UND UNTERSCHEIDET STRIKT ZWISCHEN DER
PRUEFUNG DES KAUSALZUSAMMENHANGS UND DER PRUEFUNG DES OBJEKTIVEN ZU-
RECHNUNGSZUSAMMENHANGS. WAEHREND BEI DER KAUSALITAET EIN
BEDINGUNGSZUSAMMENHANG ALS NATURWISSENSCHAFTLICHE MINDESTVORAUSSETZUNG
ZWISCHEN HANDLUNG UND ERFOLG GEPRUEFT 162 163 164 165 DAS VORSAETZLICH
BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 56 WIRD, WIRD BEIM
ZURECHNUNGSZUSAMMENHANG NORMATIV (ALSO WERTEND) FESTGESTELLT, OB SICH
DER ERFOLG ALS DAS *WERK DES TAETERS* DARSTELLT. DIE GRUNDFORMEL, DEREN
PRUEFUNG SICH DEMNACH UNMITTELBAR AN DIE KAUSALITAETSFESTSTELLUNG
ANSCHLIESST, LAUTET ALLGEMEIN: OBJEKTIV ZURECHENBAR IST EIN ERFOLG DEM
TAETER DANN, WENN DIESER EINE RECHTLICH MISS- BILLIGTE GEFAHR GESCHAFFEN
HAT, DIE SICH GERADE IM KONKRETEN ERFOLG REALISIERT. 127 DIESE
GRUNDFORMEL LIEST SICH ZWAR SCHOEN, BEANTWORTET ABER DIE FRAGE NICHT,
WANN DENN NUN EINE RECHTLICH MISSBILLIGTE GEFAHR, DIE SICH IM KONKRETEN
ERFOLGSEINTRITT REALISIERT, VORLIEGT. DIESBEZUEGLICH SIND EINIGE
KRITERIEN UND FALLGRUPPEN ENTWICKELT WORDEN, WELCHE IM FOLGENDEN
EROERTERT WERDEN. 128 BB. KRITERIEN UND FALLGRUPPEN A.) SCHAFFUNG
BZW. FEHLEN EINES RECHTLICH RELEVANTEN RISIKOS (INSBESONDERE ATYPISCHER
KAU- SALVERLAUF), B.) RISIKOZUSAMMENHANG (SCHUTZZWECK DER NORM), C.)
RISIKOVERRINGERUNG, D.) KEIN PFLICHTWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG
(RECHTMAESSIGES ALTERNATIVVERHALTEN) * NUR BEI FAHRLAESSIGKEITSDELIKTEN,
E.) EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTSCHAEDIGUNG UND -GEFAEHRDUNG DES OPFERS UND
F.) EIGENVERANTWORTLICHES DAZWISCHENTRETEN EINES DRITTEN (REGRESSFAELLE).
A.) SCHAFFUNG BZW. FEHLEN EINES RECHTLICH RELEVANTEN RISIKOS MIT
DIESER FALLGRUPPE SOLLEN GANZ ATYPISCHE, UNVORHERSEHBARE UND
UNBEHERRSCH- BARE KAUSALVERLAEUFE AUSGESCHLOSSEN WERDEN. DANACH IST DER
ERFOLG DEM TAETER NUR DANN ZUZURECHNEN, WENN ER NICHT VOELLIG AUSSERHALB
DESSEN LIEGT, WAS NACH DEM GE- WOEHNLICHEN VERLAUF DER DINGE UND DER
ALLGEMEINEN LEBENSERFAHRUNG NOCH IN RECHNUNG ZU STELLEN IST . 129
BEISPIEL 1: AUF DEM WEG INS KRANKENHAUS WIRD O INFOLGE DER DURCH T MIT
TOETUNGSVOR- SATZ HERBEIGEFUEHRTEN SCHUSSVERLETZUNG OHNMAECHTIG UND
ERSTICKT INFOLGE EINER UNACHT- SAMKEIT DES BEGLEITPERSONALS AM EIGENEN
ERBROCHENEN. VARIANTE: O STIRBT NACH GELUN- GENER OPERATION AN EINER
WUNDINFEKTION. IN DIESEN FAELLEN HAT SICH DER KONKRETE ERFOLG ERST
DURCH DAS HINZUKOMMEN WEITERER, AN DAS VORAUSGEGANGENE KAUSALGESCHEHEN
ANKNUEPFENDER KOMPLIKATIONEN, JA SOGAR DURCH DAS FEHLVERHALTEN DRITTER
VERWIRKLICHT. DASS ABER EIN VERLETZTER BEWUSSTLOS WIRD UND IN DIESEM
ZUSTAND AM ERBROCHENEN ERSTICKT, STEHT NICHT VOELLIG AUSSERHALB DESSEN,
WAS NACH DEM GEWOEHNLICHEN LAUF DER DINGE UND DER ALLGEMEINEN
LEBENSERFAHRUNG NOCH IN RECH- NUNG ZU STELLEN IST. GLEICHES GILT FUER DAS
ERLANGEN DER (TOEDLICHEN) WUNDINFEKTION. DER DARAUF BERUHENDE TOD DES O
IST T ALS VERURSACHER OBJEKTIV ZUZURECHNEN (ETWAS ANDERES
127 VGL.
JESCHECK/WEIGEND, AT, § 28 IV; SK-RUDOLPHI, VOR § 1 RN 57; GROPP, AT, §
5 RN 40 FF.; WES- SELS/BEULKE , AT, RN 179; TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN
17; SCH/SCH-LENCKNER, VORBEM §§ 13 FF. RN 91 FF. 128 SIEHE DIE NACHWEISE
IN DER VORHERIGEN FN. AUCH DIE NACHFOLGENDEN BEISPIELE SIND DEN DORTIGEN
AUSFUEH- RUNGEN ENTNOMMEN. ZU BEACHTEN IST JEDOCH, DASS DIE (IDENTISCHEN)
FALLGRUPPEN TEILWEISE UNTERSCHIEDLICH BENANNT WERDEN UND DASS AUCH DIE
EINORDNUNG VON (IDENTISCHEN) BEISPIELEN UNTERSCHIEDLICH ERFOLGT. MAN
GEWINNT ZUWEILEN DEN EINDRUCK, DASS JEDER LEHRBUCHAUTOR DERSELBEN
MATERIE EINE EIGENE NOTE GEBEN MOECHTE. DAS KANN AUF DEN STUDENTISCHEN
LESER AEUSSERST VERWIRREND WIRKEN. DAVON SOLLTE MAN SICH ABER NICHT
ABSCHRECKEN LASSEN. WICHTIG IST NUR, DASS MAN IN DER LAGE IST, AUFGRUND
EINER UEBERZEUGENDEN ARGU- MENTATION DIE OBJEKTIVE ZURECHNUNG IM
KONKRETEN FALL ZU BEJAHEN ODER ZU VERNEINEN. DIE VERMITTLUNG DER
FAEHIGKEIT, IN DER FALLBEARBEITUNG UEBERZEUGEND AUFZUTRETEN, IST AUFGABE
DER FOLGENDEN DARSTELLUNG. 129 VGL. BGH NJW 2002 , 1057; OTTO, JURA 2001
, 275, 276; TRUEG, JA 2001 , 365; ROXIN, AT, § 11 RN 63; WESSELS/BEULKE,
AT, RN 196; VGL. AUCH TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN 17 FF. 166 167 168
169 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 57
WUERDE NUR BEI GROBER FAHRLAESSIGKEIT DES BEGLEITPERSONALS BZW. DES
BEHANDELNDEN ARZTES GELTEN). 130 BEISPIEL 2: BEABSICHTIGT DER TAETER,
DAS OPFER ZUNAECHST MIT SCHLAEGEN WEHRLOS ZU MA- CHEN UND SODANN DURCH DIE
INJEKTION VON LUFT ZU TOETEN, TRITT DER TOD ABER BEREITS DURCH DIE
SCHLAEGE EIN, OHNE DASS DIE INJEKTION URSAECHLICH WIRD, LIEGT EBENFALLS
EINE UNBEACHT- LICHE ABWEICHUNG DES KAUSALVERLAUFS VOR. DER TAETER MACHT
SICH WEGEN VOLLENDETEN TOTSCHLAGS, NICHT ETWA WEGEN TOTSCHLAGVERSUCHS IN
TATEINHEIT MIT KOERPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE STRAFBAR. DIE DIVERGENZ
ZWISCHEN VORSTELLUNG UND WIRKLICHKEIT IST UNBEACHT- LICH, WEIL BEIDE
KAUSALVERLAEUFE GLEICHWERTIG SIND. 131 GEGENBEISPIEL 1: T WIRD VON
SEINEM ONKEL O ALS ALLEINERBE EINGESETZT. DA ER ABER NICHT BIS ZUM
NATUERLICHEN TODESEINTRITT SEINES ONKELS WARTEN MOECHTE, UEBERLEGT ER, WIE
ER DESSEN TOD HERBEIFUEHREN KANN, OHNE IN VERBINDUNG MIT DEM
TODESEINTRITT GEBRACHT ZU WERDEN. ER UEBERREDET O ZU HAEUFIGEN FLUGREISEN
IN DER HOFFNUNG, DASS UEBER KURZ ODER LANG EINE MASCHINE ABSTUERZEN WIRD.
BEREITS BEIM FUENFTEN FLUG HAT ER *GLUECK*. DIE MA- SCHINE, IN DER SICH O
BEFINDET, STUERZT AUFGRUND EINES FUER T NICHT VORHERSEHBAREN UNWET- TERS
AB. ALLE AN BORD BEFINDLICHEN PERSONEN KOMMEN UMS LEBEN. HIER FINDET
KEINE ERFOLGSZURECHNUNG STATT, WEIL SICH DURCH DEN FLUGZEUGABSTURZ NUR
DAS ALLGEMEINE LEBENSRISIKO VERWIRKLICHT HAT. DER FLUGZEUGABSTURZ STAND
AUSSERHALB VON TS BEHERRSCHUNGSVERMOEGEN. 132 AUS DEMSELBEN GRUND LIEGT
AUCH EINE STRAFBARKEIT WEGEN VERSUCHS NICHT VOR. GEGENBEISPIEL 2: DIE
ABWEICHUNG IM KAUSALVERLAUF IST AUCH IN DEM FALL BEACHTLICH , IN DEM DAS
OPFER INFOLGE EINER VERLETZUNG STIRBT, DIE DER GEPLANTEN TOETUNG IN
GROESSEREM ZEITLICHEN UND OERTLICHEN ABSTAND VORGELAGERT IST, INSBESONDERE
WENN DAZWISCHEN HAND- LUNGSABSCHNITTE VORGESEHEN SIND, DIE IN KEINEM
INNEREN ZUSAMMENHANG MIT DER TOETUNG STEHEN. KEINE VOLLENDETE TOETUNG
LIEGT DEMNACH VOR, WENN DAS OPFER AUF DEM WEG ZUM TOETUNGSORT AN EINEM
KNEBEL ERSTICKT, NOCH EHE DER TAETER SEINEN PLAN UMSETZEN KANN. 133 SIEHT
MAN IN DEM KNEBELN ZUGLEICH DEN EINTRITT IN DAS VERSUCHSSTADIUM DER
TOETUNG, ER- FOLGT DIE STRAFBARKEIT AUS VERSUCHTER TOETUNG IN TATEINHEIT
MIT FREIHEITSBERAUBUNG MIT TODESFOLGE (§ 239 IV). GEHT MAN INDES DAVON
AUS, DASS DER TAETER IM RAHMEN SEINES TATPLANS MIT DEM FESSELN UND
KNEBELN NOCH KEINE HANDLUNG VORGENOMMEN HAT, DIE IN UNMITTELBAREM
OERTLICHEN UND ZEITLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DER VORGESTELLTEN
TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG STAND ODER IN DIESE OHNE WESENTLICHE
ZWISCHENAKTE EINMUENDEN SOLLTE, IST ER (LEDIGLICH) WEGEN
FREIHEITSBERAUBUNG MIT TODESFOLGE (§ 239 IV) STRAFBAR, NICHT ABER WEGEN
TOTSCHLAGS (§ 212). DIE EBENFALLS VERWIRKLICHTE FAHRLAESSIGE TOETUNG (§
222) TRITT HINTER § 239 IV ZU- RUECK. VGL. DAZU AUCH RN 841 FF. B.)
RISIKOZUSAMMENHANG (SCHUTZZWECK DER NORM) DIESE FALLGRUPPE DIENT DAZU,
EINE ERFOLGSZURECHNUNG NUR DANN ZUZULASSEN, WENN DIE TATHANDLUNG
UEBERHAUPT VOM SCHUTZZWECK DER VERLETZTEN NORM UMFASST IST. NUR WENN DER
TAETER EINE GERADE DEM SCHUTZ DES BETREFFENDEN RECHTSGUTS DIENENDE
VERHALTENS- NORM UEBERTRITT, KANN UEBERHAUPT VON EINER RECHTLICH
RELEVANTEN GEFAHRSCHAFFUNG GESPRO- CHEN WERDEN. 134
130 WESSELS/BEULKE,
AT, RN 152. 131 VGL. BGH NSTZ 2002 , 475, 476; ALTVATER, NSTZ 2003 , 21.
132 VGL. NUR GROPP, § 5 RN 43; WESSELS/BEULKE, AT, RN 184. 133 VGL. BGH
NSTZ 2002 , 309, 310; ALTVATER, NSTZ 2003 , 21. 134 WESSELS/BEULKE, AT,
RN 182; SCH/SCH-LENCKNER, VORBEM §§ 13 FF. RN 95/96. 170 DAS VORSAETZLICH
BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 58 BEISPIELE: (1)
AUF DEM WEG ZUR ARBEIT MISSACHTET AUTOFAHRER T EINE ROTE AMPEL. KURZE
ZEIT SPAE- TER LAEUFT IHM UNVERMITTELT EIN KIND IN DAS AUTO. T KANN NICHT
AUSWEICHEN; ES KOMMT ZU EINEM FUER DAS KIND TOEDLICHEN UNFALL. HIER KANN
DEM T NICHT VORGEHALTEN WERDEN, ER HABE SICH ZWAR IM ZEITLICHEN UND
RAEUMLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DEM UNFALL KORREKT VERHALTEN, HAETTE DEN
UNFALL JE- DOCH VERMEIDEN KOENNEN, WENN ER ZUVOR DIE ROTE AMPEL NICHT
MISSACHTET HAETTE UND SOMIT AN DER UNFALLSTELLE SPAETER ANGEKOMMEN WAERE.
DENN DIE AMPELANLAGE SOLL LE- DIGLICH DIE VERKEHRSTEILNEHMER IM
UNMITTELBAREN VERKEHRSBEREICH SCHUETZEN. DASS FAHRZEUGE BESTIMMTE ORTE
FRUEHER ODER SPAETER ERREICHEN, IST NICHT VOM SCHUTZZWECK DER
STVO-VORSCHRIFTEN UEBER AMPELANLAGEN UMFASST. (2) ZWEI RADFAHRER
FAHREN NACHTS AUF EINER STRASSE OHNE BELEUCHTUNG SCHRAEG HINTEREIN- ANDER.
DER VORAUSFAHRENDE RADFAHRER A WIRD VON EINEM ENTGEGENKOMMENDEN AUTO
ERFASST UND TOEDLICH VERLETZT. DER HINTER A FAHRENDE RADFAHRER B KANN
NOCH AUSWEI- CHEN. DIE FRAGE, OB SICH B NACH § 222 STRAFBAR GEMACHT
HAT, MUSS VERNEINT WERDEN. ZWAR HAT B GEGEN § 17 STVO (PFLICHT ZUR
ORDNUNGSGEMAESSEN BELEUCHTUNG VON FAHR- RAEDERN) VERSTOSSEN, DIESE
VORSCHRIFT DIENT ABER DAZU, UNFAELLE ZU VERMEIDEN, DIE DAR- AUF
ZURUECKZUFUEHREN SIND, DASS DER BETREFFENDE RADFAHRER ANDERE
VERKEHRSTEILNEH- MER AUFGRUND VON DUNKELHEIT NICHT SIEHT ODER ER SELBST
VON ANDEREN VERKEHRSTEIL- NEHMERN NICHT GESEHEN WIRD. DAGEGEN DIENT DIE
VORSCHRIFT NICHT DAZU, ANDERE VER- KEHRSTEILNEHMER ANZULEUCHTEN, DAMIT
DIESE WIEDERUM VON ANDEREN VERKEHRSTEIL- NEHMERN GESEHEN WERDEN. C.)
RISIKOVERRINGERUNG DIE SOG. RISIKOVERRINGERUNG BETRIFFT DEN FALL, DASS
DER TAETER EINEN ERFOLG ABSCHWAECHT ODER (ZEITLICH) HINAUSSCHIEBT UND AUF
DIESE WEISE EINEN LEDIGLICH SCHWAECHE- REN ODER SPAETEREN ERFOLGSEINTRITT
VERURSACHT . 135 IN DER PRAXIS RELEVANT SIND VOR ALLEM FAELLE DER SOG.
ABSTIFTUNG. EIN ABSTIFTEN ODER ABWIEGELN LIEGT VOR, WENN EIN ZUR
BEGEHUNG EINES GEFAEHRLICHEN QUALIFIZIERTEN DELIKTS (Z.B. § 244)
ENTSCHLOSSENER TAETER ZUR BEGEHUNG EINES WENIGER GEFAEHRLICHEN (GRUND-)
DELIKTS (*MINUS* - Z.B. § 242) VERANLASST WIRD. HIER IST ZWAR AN
PSYCHISCHE BEIHILFE ZUM WENIGER GEFAEHRLICHEN DELIKT (§§ 242, 27) ZU
DENKEN. UEBERZEUGENDER SCHEINT ES JEDOCH, BEREITS DIE OBJEKTIVE
ZURECHNUNG ZWI- SCHEN RECHTSGUTVERLETZUNG UND GEHILFENHANDLUNG WEGEN
AUSSCHLIESSLICHER RISIKOVERRIN- GERUNG ZU VERNEINEN. SOFERN MAN DIESEM
GEDANKEN NICHT FOLGT (UND DAMIT DIE OBJEKTIVE ZURECHNUNG BEJAHT), IST AN
EINE RECHTFERTIGUNG NACH § 34 ZU DENKEN. BEISPIEL: T WILL EINEN
BEWAFFNETEN BANKUEBERFALL BEGEHEN. SEINE FUERSORGLICHE EHEFRAU E KANN IHM
DAS MITFUEHREN DER PISTOLE ABER AUSREDEN. T BEFOLGT DEN RAT UND BEGEHT
DIE TAT OHNE WAFFE. STRAFBARKEIT DER BETEILIGTEN? T IST WEGEN RAUBES
(§ 249) ODER WEGEN RAEUBERISCHER ERPRESSUNG (§ 255) STRAFBAR. E IST
DAGEGEN STRAFLOS. EINE ANSTIFTUNG (§ 26) SCHEIDET AUS, DA T HINSICHTLICH
DES (EINFA- CHEN) RAUBES ODER DER RAEUBERISCHEN ERPRESSUNG OHNEHIN FEST
ENTSCHLOSSEN WAR (SOG. OMNIMODO FACTURUS). NACH H.L. KOMMT EINE BEIHILFE
(§ 27) EBENFALLS NICHT IN BETRACHT. ZWAR HAT E EINE KAUSALE HILFE ZUM
GRUNDDELIKT GELEISTET, INFOLGE DER AUSSCHLIESSLICHEN RI- SIKOVERRINGERUNG
HAT SIE ABER KEINE TATBESTANDLICHE GEFAHR GESCHAFFEN, SODASS IHR DAS
ERGEBNIS IHRER HILFELEISTUNG OBJEKTIV NICHT ZURECHENBAR IST. DIE RSPR.,
WELCHE DIE LEHRE VON DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG IN DIESEM FALL ABLEHNEN
WUERDE, KOENNTE AUCH KEINE KOR-
135 SCH/SCH-LENCKNER, VORBEM §§ 13 FF. RN 94. 171
DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 59
REKTUR IHRES ERGEBNISSES AUF DER EBENE DES SUBJEKTIVEN TATBESTANDES
HERBEIFUEHREN, SO- DASS NACH IHR ALLENFALLS EINE RECHTFERTIGUNG NACH § 34
ERFOLGEN WUERDE. ANDERS WUERDE ES IM ERGEBNIS FUER E AUSSEHEN, WENN SIE DIE
LEICHTERE TATFORM NICHT NOT- GEDRUNGEN IN KAUF GENOMMEN HAETTE, SONDERN
SIE DIESE DEM T SCHMACKHAFT GEMACHT HAETTE. DANN WAERE SIE WEGEN
PSYCHISCHER BEIHILFE ZUM (EINFACHEN) RAUB ZU BESTRAFEN. ANDERS SIEHT
ES AUS, WENN DER TAETER ZWAR RISIKOVERRINGERND TAETIG SEIN MOECHTE, ABER
DURCH SEIN VERHALTEN EINE NEUE, EIGENSTAENDIGE (RECHTLICH RELEVANTE)
GEFAHR BE- GRUENDET , DIE SICH IN DEM VON IHM VERURSACHTEN
VERLETZUNGSERFOLG NIEDERSCHLAEGT. 136 BEISPIELE: (1) A MOECHTE IN DER
NACHBARSTADT EINEN BANKUEBERFALL VERUEBEN. DA IHN SEINE EHEFRAU E NICHT
DAVON ABBRINGEN KANN, ZERSTICHT SIE KURZERHAND DIE REIFEN DES AUTOS, DAS
A ALS TRANSPORTMITTEL GEBRAUCHT HAETTE. HIERDURCH KANN A SEINEN PLAN
NICHT DURCHFUEHREN. (2) B SIEHT, WIE IM NACHBARHAUS DIE OBERE ETAGE
BRENNT. GLEICHZEITIG HOERT ER VON DORT HILFERUFE EINES KINDES. UM DIESES
ZU RETTEN, BEGIBT ER SICH IN DAS HAUS, FINDET DAS KIND, WIRD DANN ABER
ZUSAMMEN MIT DEM KIND VON DEN FLAMMEN EINGESCHLOSSEN, SODASS IHM DER
RUECKWEG UEBER DIE TREPPE VERSPERRT IST. IHM BLEIBT DAHER NUR DIE WAHL,
ENTWEDER ZUSAMMEN MIT DEM KIND IN DEN FLAMMEN UMZUKOMMEN ODER SICH UND
DAS KIND AUS DEM FENSTER IN DIE ARME UNTEN STEHENDER RETTER FALLEN ZU
LASSEN. B ENTSCHEIDET SICH FUER LETZTERES. WAEHREND ER UNVERLETZT BLEIBT,
ZIEHT SICH DAS KIND DURCH DEN STURZ EINEN ARMBRUCH ZU. IN BEIDEN
BEISPIELEN KANN DIE JEWEILIGE TATHANDLUNG NICHT HINWEGGEDACHT WERDEN,
OHNE DASS DER KONKRETE ERFOLGSEINTRITT ENTFIELE. AUCH HABEN E UND B
JEWEILS EINE RECHTLICH MISSBILLIGTE GEFAHR GESCHAFFEN, DIE SICH IM
KONKRETEN ERFOLG REALISIERT. DARAN AENDERN AUCH DIE EHRENWERTEN MOTIVE
NICHTS. ES BESTEHT DAHER KEINE MOEGLICHKEIT, DIE TATBESTAEN- DE DER
SACHBESCHAEDIGUNG (BEISPIEL 1) UND DER KOERPERVERLETZUNG (BEISPIEL 2) ZU
VERNEI- NEN. UM DENNOCH EINE STRAFBARKEIT ZU VERNEINEN, MUSS DAHER NACH
ANDEREN ASPEKTEN GESUCHT WERDEN. SO BIETET SICH IN BEISPIEL (1) AN, E
AUFGRUND RECHTFERTIGENDEN NOT- STANDS (§ 34) FUER GERECHTFERTIGT ZU
ERKLAEREN UND IN BEISPIEL (2) BEI B DEN KOERPERVERLET- ZUNGSVORSATZ ZU
VERNEINEN (BEI DIESEM IST MIT BLICK AUF DIE UNTEN STEHENDEN HELFER ZU
UNTERSTELLEN, DASS ER HOFFTE, DAS KIND WUERDE UNBESCHADET BLEIBEN). ZWAR
IST BEI B DANN AUF EINE FAHRLAESSIGE KOERPERVERLETZUNG (§ 229) EINZUGEHEN,
HIER ABER GERADE AUFGRUND DER AUSSCHLIESSLICHEN RISIKOVERRINGERUNG DIE
SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG ZU VERNEINEN, ODER DOCH ZUMINDEST § 34
ANZUWENDEN. D.) KEIN PFLICHTWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG (RECHTMAESSIGES
ALTERNATIVVERHALTEN) DIESE FALLGRUPPE HAT AUSSCHLIESSLICH BEI
FAHRLAESSIGKEITSDELIKTEN BEDEUTUNG, SOLL ABER WEGEN DES SACHZUSAMMENHANGS
AN DIESER STELLE BEHANDELT WERDEN. BEI FAHRLAESSIGKEITS- DELIKTEN IST DIE
OBJEKTIVE ZURECHNUNG ZU VERNEINEN, WENN DER ERFOLG MIT AN SICHERHEIT
GRENZENDER WAHRSCHEINLICHKEIT AUCH BEI PFLICHTGEMAESSEM VERHALTEN DES
TAETERS EINGETRE- TEN WAERE. DENN IN DIESEM FALL WIRD DER ERFOLG NICHT
DURCH *FAHRLAESSIGKEIT* HERBEIGEFUEHRT. BEISPIEL: AUTOFAHRER T FAEHRT MIT
EINER GESCHWINDIGKEIT VON 75 KM/H DURCH EINE GE- SCHLOSSENE ORTSCHAFT,
IN DER LEDIGLICH 50 KM/H ERLAUBT SIND. PLOETZLICH TAUCHT HINTER EINEM
PARKENDEN AUTO EIN KIND AUF UND LAEUFT VOR DEN WAGEN DES T. DIESER KANN
WEDER BREM- SEN NOCH AUSWEICHEN UND VERLETZT DAS KIND TOEDLICH. AUS EINEM
SPAETEREN SACHVERSTAENDI- GENGUTACHTEN GEHT HERVOR, DASS VON T DER UNFALL
AUCH DANN NICHT HAETTE VERMIEDEN WER- DEN KOENNEN, WENN DIESER DIE
ZULAESSIGE HOECHSTGESCHWINDIGKEIT EINGEHALTEN HAETTE. HIER
136 SCH/SCH-LENCKNER,
VORBEM §§ 13 FF RN 94; WESSELS/BEULKE, AT, RN 195. 172 173 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 60 HAT
SICH ALSO DAS RISIKO DES ZU SCHNELLEN FAHRENS NICHT IM KONKRETEN ERFOLG
NIEDERGE- SCHLAGEN, SODASS T NICHT WEGEN FAHRLAESSIGER TOETUNG (§ 222)
BESTRAFT WERDEN KANN. FRAGLICH IST, WIE FAELLE ZU ENTSCHEIDEN SIND, IN
DENEN DER ERFOLG NICHT MIT AN SICHERHEIT GRENZENDER WAHRSCHEINLICHKEIT
AUCH BEI PFLICHTGEMAESSEM VERHALTEN DES TAETERS EINGETRE- TEN WAERE. HIER
VERNEINT DIE UEBERWIEGENDE MEINUNG 137 AUS DEM GRUNDSATZ IN DUBIO PRO REO
DIE OBJEKTIVE ZURECHNUNG, WENN DER ERFOLG NUR MOEGLICHERWEISE DURCH EIN
RECHTMAE- SSIGES ALTERNATIVVERHALTEN AUSGEBLIEBEN WAERE. HINGEGEN SOLL ES
NACH EINER MINDERMEI- NUNG 138 FUER DIE ZURECHNUNG GENUEGEN, WENN DER
TAETER DURCH SEIN VERHALTEN DAS RISIKO DES ERFOLGSEINTRITTS (AUCH NUR
MARGINAL) VERGROESSERT HAT (SOG. RISIKOERHOEHUNGSLEHRE ). BEISPIEL 139:
LKW-FAHRER T UEBERHOLT DEN AM STRASSENRAND FAHRENDEN RADFAHRER O MIT EI-
NEM VIEL ZU GERINGEN SEITENABSTAND. ALS SICH DER LKW DES T DICHT NEBEN
DEM FAHRRAD DES O BEFINDET, SCHWANKT DIESER UND WIRD VON DER FLANKE DES
LKW ERFASST UND DABEI UN- TER DIE RAEDER DES LKW GERISSEN. O STIRBT NOCH
AM UNFALLORT. BEI DER SPAETEREN GERICHTS- MEDIZINISCHEN UNTERSUCHUNG DES
O STELLT SICH HERAUS, DASS DIESER WAEHREND DES UNFALL- ZEITPUNKTS EINE
BLUTALKOHOLKONZENTRATION (BAK) VON 1,9 PROMILLE HATTE. EIN GUTACHTEN
KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, DASS O
AUCH BEI EIN- HALTUNG DES ERFORDERLICHEN SEITENABSTANDS GETOETET WORDEN
WAERE. FOLGT MAN DER WOHL H.M., GREIFT DER GRUNDSATZ IN DUBIO PRO REO,
DA DER SACHVERHALT NICHT EINDEUTIG AUFGEKLAERT WERDEN KANN. T IST
HIERNACH NICHT (AUS § 222) STRAFBAR. HIN- GEGEN WUERDE DIE
GEGENAUFFASSUNG ZU EINER STRAFBARKEIT (AUS § 222) KOMMEN, DA NACH IHR
ALLEIN IM NICHT EINGEHALTENEN SEITENABSTAND EIN RISIKOGESTEIGERTES
ELEMENT LIEGT, DAS AUSREICHT, UM TROTZ DER VERBLEIBENDEN ZWEIFEL UEBER
DAS HYPOTHETISCHE GESCHEHEN DEM T DEN TOD DES O ZUZURECHNEN. DAS MACHT
EINE STREITENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH. DIE VER- TRETER DER
RISIKOERHOEHUNGSLEHRE MACHEN VOR ALLEM GELTEND, DIE AUFGESTELLTEN
SORGFALTS- PFLICHTEN SEIEN DAFUER GEDACHT, AUCH DANN BEACHTET ZU WERDEN,
WENN NICHT SICHER SEI, OB DURCH DIE BEACHTUNG DES SICHERHEITSABSTANDS
GEFAHREN VERMIEDEN WERDEN KOENNTEN. DAS IST PROBLEMATISCH, WEIL DADURCH
DIE BEDEUTUNG DES GRUNDSATZES IN DUBIO PRO REO VERKANNT WIRD. DARUEBER
HINAUS DEUTET DIE RISIKOERHOEHUNGSLEHRE DURCH DIE ANKNUEPFUNG AN DAS
ERHOEHTE RISIKO DIE VERLETZUNGSDELIKTE IN KONKRETE GEFAEHRDUNGSDELIKTE UM.
DAS IST MIT DER SYSTEMATIK DES STGB NICHT VEREINBAR. DIE
RISIKOERHOEHUNGSLEHRE IST DAHER AB- ZULEHNEN. IM ERGEBNIS BLEIBT SOMIT
FESTZUSTELLEN, DASS T SICH WEGEN DES GRUNDSATZES IN DUBIO PRO REO NICHT
WEGEN FAHRLAESSIGER TOETUNG STRAFBAR GEMACHT HAT. E.)
EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTSCHAEDIGUNG UND -GEFAEHRDUNG DES OPFERS DA DAS
GESETZ IN DEN KOERPERVERLETZUNGS- BZW. TOETUNGSDELIKTEN VON DER VERLETZUNG
BZW. TOETUNG EINES ANDEREN MENSCHEN SPRICHT, HANDELT DERJENIGE, DER SICH
SELBST VERLETZT ODER GAR TOETET, REGELMAESSIG TATBESTANDSLOS (VGL. ABER §
109). ANDERE, DIE DAZU ANSTIFTEN BZW. HILFE LEISTEN, HANDELN REGELMAESSIG
TATBESTANDSLOS, WEIL ES INSOWEIT AN EINER ERFORDERLICHEN VORSAETZLICHEN
UND RECHTSWIDRIGEN HAUPTTAT I.S.D. §§ 26, 27 FEHLT. 140 ETWAS ANDERES
GILT NUR DANN, WENN DER *ANSTIFTENDE* BZW. *HELFENDE* IN WIRKLICHKEIT
DAS TATGESCHEHEN IN
137 BGHST 11 , 1, 3; 33 , 61, 63;
SCH/SCH-CRAMER/STERNBERG-LIEBEN, § 15 RN 177; SK-SAMSON, ANH. § 16 RN 26
FF.; TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN 17E; LK-SCHROEDER, § 16 RN 190 FF.;
JOECKS, § 222 RN 20; WOHL AUCH WESSELS/BEULKE, AT, RN 199. 138
ENTWICKELT VON ROXIN, IN: HONIG-FS, S. 133 FF.; DERS.: ZSTW 1974 , S.
411 FF.; DEM SICH ANSCHLIESSEND SK- RUDOLPHI, VOR § 1 RN 65 FF.;
STRATENWERTH, AT, § 8 RN 37, § 13 RN 54 FF.; NK-PUPPE, VOR § 13 RN 205;
JESCHECK/WEIGEND § 55 II 2B. 139 NACH BGHST 11 , 1 (DARGESTELLT IN ALLEN
LEHRBUECHERN, VGL. NUR GROPP, AT, § 5 RN 46 UND WESSELS/BEULKE, AT, RN
197). 140 DIES HAT AUCH DER BGH (NJW 2001 , 1802) BESTAETIGT, VGL. AUCH
ALTVATER, NSTZ 2002 , 20, 26. 174 175 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 61 DEN HAENDEN HAELT, D.H.
MITTELBARER TAETER IST UND DABEI DEN HANDELNDEN ALS *TATWERK- ZEUG*
BENUTZT (VGL. RN 949 FF.). DAVON ZU UNTERSCHEIDEN IST DIE FRAGE, OB
SICH DER *ANSTIFTENDE* ODER *HELFENDE* UNTER DEM ASPEKT DES
FAHRLAESSIGKEITSDELIKTS (§ 222 ODER § 229) STRAFBAR MACHEN KANN. DAZU
MUESSTE IHM DER TATERFOLG ABER ZUGERECHNET WERDEN KOENNEN. DAS IST IN
FAELLEN, IN DENEN DER SICH SELBST GEFAEHRDENDE ODER VERLETZENDE
EIGENVERANTWORTLICH HANDELT, GRUNDSAETZLICH JEDOCH NICHT DER FALL. DER
GRUND HIERFUER IST IN FOLGENDEN UEBERLEGUNGEN ZU SEHEN: ZUM EINEN ENDET
DER SCHUTZBEREICH EINER STRAFNORM, DIE (WIE ETWA §§ 211, 212, 223 ODER
§§ 222, 229) DEN RECHTSGUTINHABER VOR EINGRIFFEN DRITTER SCHUETZT, DORT,
WO DER EIGENE VERANTWORTUNGSBEREICH DES BETROFFENEN BEGINNT
(AUTONOMIEPRINZIP, MENSCHEN- WUERDE). 141 ZUM ANDEREN WURDE BEREITS
FESTGESTELLT, DASS DERJENIGE, DER SICH VORSAETZLICH AN EINER FREMDEN
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTSCHAEDIGUNG BETEILIGT, SICH MANGELS TAUGLI-
CHER HAUPTTAT NICHT STRAFBAR MACHEN KANN. DIES MUSS BEI DER SCHWAECHEREN
DELIKTSFORM *FAHRLAESSIGKEIT* ERST RECHT GELTEN. HINWEIS FUER DIE
FALLBEARBEITUNG: DIE ABGRENZUNG ZWISCHEN DER STRAFLOSEN UNTER- STUETZUNG
EINER EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTSCHAEDIGUNG/SELBSTVERLETZUNG DES OPFERS
UND DER STRAFBAREN BETEILIGUNG WEGEN INNEHABENS DER TATHERRSCHAFT STELLT
EIN WICHTI- GES KLAUSURPROBLEM DAR. PRUEFUNGSTECHNISCH IST ZU BEACHTEN,
DASS BEI DER BETEILI- GUNG AN EINER EIGENVERANTWORTLICHEN
SELBSTSCHAEDIGUNG/SELBSTVERLETZUNG GERADE KEIN ABBRUCH DES
KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER TATHANDLUNG UND DEM TATERFOLG
STATTFINDET. IN DER FALLBEARBEITUNG MUSS DIE KAUSALITAET ALSO GANZ NORMAL
FESTGESTELLT WERDEN. ERST IM RAHMEN DER OBJEKTIVEN ZURECHNUNG (DIE IM
FALL DER EIGENVERANTWORT- LICHEN SELBSTGEFAEHRDUNG/SELBSTVERLETZUNG AUCH
VON DER SONST ABLEHNENDEN RSPR. AN- GEWENDET WIRD) IST DANN AUF DIE
EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTSCHAEDIGUNG/ SELBSTVERLET- ZUNG EINZUGEHEN:
DAS DURCH DEN TAETER INITIIERTE ODER GEFOERDERTE KAUSALGESCHEHEN WIRD
DURCH DAS EIGENVERANTWORTLICHE OPFERVERHALTEN UEBERLAGERT UND FUEHRT DAZU,
DASS EINE ZURECHNUNG DES TATERFOLGS NICHT ERFOLGEN KANN. IM ERGEBNIS
VERWIRKLICHT SICH ALSO NICHT DAS TAETER-, SONDERN DAS OPFERVERHALTEN.
PROBLEMATISCH KANN IM EINZELFALL DIE FESTSTELLUNG SEIN, OB EINE
EIGENVERANTWORTLICHKEIT VORLIEGT ODER NICHT. DAS BETRIFFT INS- BESONDERE
DIE SOG. DROGENKONSUMFAELLE, ABER AUCH SELBSTGEFAEHRDUNGEN/ SELBSTVERLET-
ZUNGEN VON KINDERN, UNREIFEN JUGENDLICHEN, GEISTIG ERKRANKTEN, SEELISCH
BZW. PSY- CHISCH GESTOERTEN UND PERSONEN, DIE SICH IN EINER UNTER § 35
FALLENDEN NOTLAGE BEFIN- DEN UND DENEN DESHALB KEIN SCHULDHAFTES
VERHALTEN VORGEWORFEN WERDEN KOENNTE, WENN SIE EINEN ANDEREN, STATT SICH
SELBST VERLETZT HAETTEN. BEISPIELE: (1) O IST HEROINABHAENGIG .
NACHDEM ER WIEDER ZU ETWAS GELD GEKOMMEN IST, BE- KOMMT ER VON T * EINEM
DROGENDEALER * EINE BESTIMMTE MENGE HEROIN NEBST SPRITZE UEBERREICHT.
DABEI WEIST T IHN DARAUF HIN, DASS ES SICH BEI DEM HEROIN UM EINE SEHR
REINE QUALITAET HANDELE, DESSEN GENUSS SEHR GEFAEHRLICH SEI. TROTZ DIESER
WARNUNG INJIZIERT SICH O EINE HEROINMENGE, DIE SEINEN TOD HERBEIFUEHRT.
141 VGL. BGH
NSTZ 2004 , 204 F.; NJW 2003 , 2326, 2327; NSTZ 2001 , 205 (MIT ABL.
ANM. VON HARDTUNG; ZUST. ABER RENZIKOWSKI, JR 2001 , 246); BGH NSTZ 2001
324; SCH/SCH-LENCKNER, VORBEM §§ 13 FF. RN 101C; SK-RUDOLPHI, VOR § 1 RN
72; LK-SCHROEDER, § 15 RN 184; WESSELS/BEULKE, AT, RN 187; TRUEG, JA 2002
, 214, 218; ENGLAENDER, JURA 2004 , 234 FF. ZUR
FAHRLAESSIGKEITSSTRAFBARKEIT VGL. BGH NJW 2003 , 2326, 2327 F.; OLG
NUERNBERG NJW 2003 , 454; KUEPPER, JA 2004 , 757 FF. 176 177 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 62 SOFERN
O EIGENVERANTWORTLICH HANDELTE, KANN SEIN TOD T NICHT ZUGERECHNET
WERDEN. DIESER IST DANN NICHT NACH § 222 STRAFBAR. 142 GLEICHES GILT
HINSICHTLICH DES GEMEIN- SAMEN HEROINKONSUMS ZWEIER HEROINSUECHTIGER UND
DES DARAUS RESULTIERENDEN TODS EINER DER BEIDEN. AUCH HIER LIEGT KEINE
STRAFBARKEIT DES UEBERLEBENDEN DURCH AKTIVES TUN VOR, WENN DAS OPFER SICH
DAS HEROIN SELBST INJIZIERTE UND DABEI EIGENVERANT- WORTLICH HANDELTE.
(2) DIE 16-JAEHRIGE O WEISS VON DER HIV-INFEKTION IHRES FREUNDES T UND
VON DER IN- FEKTIOESITAET DES VIRUS. DENNOCH HAT SIE MIT T AUFGRUND EINES
FREIWILLIGEN UND EIGEN- VERANTWORTLICHEN ENTSCHLUSSES UNGESCHUETZTEN
GESCHLECHTSVERKEHR. T KOENNTE SICH NACH §§ 211 FF. BZW. §§ 223 I, 224 I
NR. 1 UND 5 SCHULDIG GEMACHT HABEN. JEDOCH HIELT O DADURCH, DASS SIE
(TROTZ IHRER MINDERJAEHRIGKEIT) EIGENVERANT- WORTLICH HANDELTE, DEN
GESCHEHENSABLAUF IN IHREN HAENDEN, SODASS DER TATERFOLG T NICHT ALS
*DESSEN WERK* ZUGERECHNET WERDEN KANN. DAHER ENTFAELLT BEI IHM MANGELS
OBJEKTIVER ZURECHNUNG BEREITS DER OBJEKTIVE TATBESTAND DER GENANNTEN
DELIKTE. ES LIEGT EINE STRAFLOSE BETEILIGUNG AN EINER
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTGEFAEHRDUNG VOR. 143 VGL. DAZU AUCH RN 182
UND 250 (HIV). ENTSCHEIDENDES KRITERIUM IST ALSO DIE
EIGENVERANTWORTLICHKEIT DES OPFERS. ZU BEACH- TEN IST JEDOCH, DASS
GERADE BEI DROGENSUECHTIGEN (UND BEI SONSTIGEN PERSONEN MIT PHYSI- SCHEN
UND/ODER PSYCHISCHEN LABILITAETEN, S.O.) DIE VORAUSSETZUNGEN FRAGLICH
SIND, UNTER DENEN EINE EIGENVERANTWORTLICHKEIT UEBERHAUPT ANGENOMMEN
WERDEN KANN. DAZU WERDEN IM WESENTLICHEN ZWEI AUFFASSUNGEN VERTRETEN:
O EINE AUFFASSUNG 144 GREIFT ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE SINNGEMAESS
AUF DIE KRITERIEN DER RECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT IM FALLE EINER
FREMDSCHAEDIGUNG UND DIE HIERFUER GEL- TENDEN EXKULPATIONSREGELN (§§ 20,
35 STGB, § 3 JGG) ZURUECK. DANACH SOLL EINE FREI- VERANTWORTLICHKEIT BEI
UNREIFEN JUGENDLICHEN, GEISTIG ERKRANKTEN, SEELISCH GESTOERTEN UND
PERSONEN, DIE SICH IN EINER UNTER § 35 FALLENDEN (OBEN BESCHRIEBENEN)
NOTLAGE BEFIN- DEN, AUSGESCHLOSSEN SEIN. O DIE GEGENAUFFASSUNG 145
ORIENTIERT SICH AN DEN REGELN UEBER DIE RECHTFERTIGENDE EIN- WILLIGUNG .
DANACH LIEGT EINE FREIVERANTWORTLICHKEIT UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN
VOR: 1. ZUNAECHST MUSS DER VERZICHT AUF DAS RECHTSGUT RECHTLICH
ZULAESSIG SEIN (DAS IST BEI RECHTSGUETERN DER ALLGEMEINHEIT UND BEI
HOECHSTPERSOENLICHEN RECHTSGUETERN MIT BEZUG ZU FUNDAMENTALEN OEFFENTLICHEN
INTERESSEN NICHT DER FALL). 2. DANN MUSS DER BETROFFENE
VERFUEGUNGSBERECHTIGT SEIN (ER MUSS ALLEINIGER TRAEGER DES RECHTSGUTS
SEIN). 3. DRITTENS MUSS ER EINWILLIGUNGSFAEHIG SEIN (DAS IST DER FALL,
WENN ER NACH SEINER GEIS- TIGEN UND SITTLICHEN REIFE * NICHT NACH DER
GESCHAEFTSFAEHIGKEIT * IMSTANDE IST, BEDEU- TUNG UND TRAGWEITE SEINER
ENTSCHEIDUNG ZU ERKENNEN UND NACH DIESER ERKENNTNIS ZU HANDELN).
142 EINE STRAFBARKEIT
WEGEN BEIHILFE KOMMT MANGELS TEILNAHMEFAEHIGER HAUPTTAT * DIE
SELBSTVERLET- ZUNG/SELBSTTOETUNG IST NICHT TATBESTANDLICH (S.O.) * VON
VORNHEREIN NICHT IN BETRACHT; AUCH EINE MITTELBARE TAETERSCHAFT MUSS
VORLIEGEND AUSGESCHLOSSEN WERDEN. VGL. DAZU BGH NSTZ 2001 , 205; BGHST
32 , 262. 143 DER BGH HAT BISLANG OFFENGELASSEN, OB DIE GRUNDSAETZE DER
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTGEFAEHR- DUNG/SELBSTVERLETZUNG AUF DEN
SEXUELLEN UMGANG MIT HIV-INFIZIERTEN ANWENDBAR SIND (VGL. BGHST 36 , 1,
17). NACH AUFFASSUNG DES BAYOBLG KOENNEN DIESE GRUNDSAETZE ABER
HERANGEZOGEN WERDEN (VGL. BAYOBLG NSTZ 1990 , 81, 82; ZUST.
LACKNER/KUEHL, VOR § 211 RN 12A; WESSELS/HETTINGER, BT 1, RN 270). 144
VGL. LK-ROXIN, § 25 RN 66; SCH/SCH-CRAMER/HEINE, § 25 RN 10. 145 VGL.
ETWA JOECKS, § 222 RN 12; WESSELS/BEULKE, AT, RN 189. 178 179 180 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 63 4.
SCHLIESSLICH DUERFEN KEINE WESENTLICHEN WILLENSMAENGEL VORLIEGEN (DAS SIND
ETWA DURCH DROHUNG ODER TAEUSCHUNG BEEINFLUSSTE ENTSCHEIDUNGEN, ABER AUCH
DURCH ALKOHOL ODER DROGENKONSUM HERVORGERUFENE PSYCHOSEN). WIE SCHON
DIE DARSTELLUNG ZEIGT, STELLT DIE GEGENAUFFASSUNG WESENTLICH HOEHERE
ANFORDE- RUNGEN AN DIE EIGENVERANTWORTLICHKEIT, IST ALSO FUER DEN TAETER
UNGUENSTIGER. JEDENFALLS KOMMT ES AUF DEN STREIT NICHT AN, WENN BEIDE
AUFFASSUNGEN ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS GELANGEN. DAS IST ETWA IM FALL DES
HEROINKONSUMS REGELMAESSIG ANZUNEHMEN: BEFINDET SICH DER HEROINABHAENGIGE
IN EINER UNTER § 35 FALLENDEN, OBEN BESCHRIEBENEN NOTLAGE, LIEGEN
REGELMAESSIG AUCH WESENTLICHE WILLENSMAENGEL VOR. EINE STREITENTSCHEIDUNG
IST DANN ENTBEHRLICH. IM UEBRIGEN SOLLTE * ZUMINDEST BEI EINER GEFAEHRDUNG
ODER PREISGABE DES EIGENEN LEBENS * JEDOCH DER STRENGEREN
GEGENAUFFASSUNG GEFOLGT WERDEN. DENN HIN- SICHTLICH DER VERFUEGUNG UEBER
DAS EIGENE LEBEN SIND AN DIE MANGELFREIHEIT DER EIGENEN WILLENSBILDUNG
KEINE GERINGEREN ANFORDERUNGEN ZU STELLEN ALS BEI DER RECHTFERTIGENDEN
EINWILLIGUNG IN EINE KOERPERVERLETZUNG UND BEI DER IN § 216 GEFORDERTEN
*ERNSTHAFTIGKEIT* DES VERLANGENDEN. 146 DIE STRAFLOSIGKEIT DES
MITWIRKENDEN AUFGRUND EIGENVERANTWORTLICHEN HANDELNS DES OP- FERS ENDET
JEDENFALLS DORT, WO DER MITWIRKENDE KRAFT SEINES UEBERLEGENEN WISSENS
DAS RISIKO BESSER ERFASST ALS DAS SICH SELBST GEFAEHRDENDE OPFER. IN
DIESEM FALL IST DIE EIGENVERANTWORTLICHKEIT DES RECHTSGUTINHABERS
EINGESCHRAENKT, D.H. DURCH DIE VERANTWOR- TUNG DES MITWIRKENDEN
UEBERLAGERT, SODASS EINE STRAFBARKEIT DES MITWIRKENDEN AUS EINEM
FAHRLAESSIGKEITSDELIKT WIEDER IN BETRACHT KOMMT. 147 BEISPIELE: (1)
WENN ALSO DER DROGENDEALER T DES BEISPIELS VON RN 177 ERKENNT, DASS DER
HEROIN- ABHAENGIGE O (INSBESONDERE AUFGRUND SEINES PHYSISCHEN UND
PSYCHISCHEN ZUSTAN- DES) NICHT (MEHR) DAS RISIKO ABSCHAETZEN KANN, DAS
MIT DEM KONSUM VON SEHR REI- NEM HEROIN VERBUNDEN IST, MACHT ER SICH
AUFGRUND SEINER TATHERRSCHAFT WEGEN FAHRLAESSIGER TOETUNG STRAFBAR. DAS
GLEICHE WUERDE ERST RECHT GELTEN, WENN O MANGELS EIGENER KRAFT NICHT IN
DER LAGE WAERE, SICH SELBST DIE SPRITZE ZU SETZEN UND T GERADE UM DIESES
BAETE. DANN UEBTE DER *HELFER* T TATHERRSCHAFT AUS UND WAERE TAETER (JE NACH
FALLKONSTELLATION NACH § 222 ODER §§ 223 FF.). 148 VGL. DAZU UNTER RN
186 FF. (2) IM HIV-FALL VON RN 177 IST BEI O AUFGRUND IHRES ALTERS
VON DER EINWILLIGUNGSFAEHIG- KEIT AUSZUGEHEN. INSBESONDERE IST BEI DER
BESTIMMUNG DER EINWILLIGUNGSFAEHIGKEIT * WIE BEREITS GESAGT * NICHT AUF
DIE GESCHAEFTSFAEHIGKEIT (DIESE BEGINNT GEM. § 2 BGB ERST BEI 18 JAHREN),
SONDERN AUF DIE GEISTIGE UND SITTLICHE REIFE ABZUSTELLEN. DIE SCHWELLE
ZUR STRAFLOSEN BETEILIGUNG AN EINER EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTGEFAEHR-
DUNG WAERE JEDOCH DANN UEBERSCHRITTEN, WENN T KRAFT SEINES UEBERLEGENEN
SACHWIS- SENS DAS RISIKO BESSER ERFASSTE ALS DIE SICH SELBST GEFAEHRDENDE
O. DAS WAERE JEDEN- FALLS DANN ANZUNEHMEN, WENN NUR T, NICHT JEDOCH AUCH
O VON DER HIV-INFEKTION WUESSTE. IN DIESEM FALL WAERE VON EINER
TATHERRSCHAFT DES T AUSZUGEHEN. 149 DIESER WAERE DANN AUS §§ 211 FF. BZW.
AUS §§ 223 I, 224 I NR. 1 UND 5 STRAFBAR.
146 WESSELS/BEULKE, AT, RN 189. 147
VGL. BGH NSTZ 2001 , 205 (HEROINABGABEFALL) UNTER AUFGABE DER FRUEHEREN
RSPR. (BGH NSTZ 1981 , 350), WONACH DER MITWIRKENDE, OHNE DASS DIE
SELBSTGEFAEHRDUNG DES OPFERS PROBLEMATISIERT WURDE, AUS DEM
ENTSPRECHENDEN FAHRLAESSIGKEITSDELIKT ZU BESTRAFEN SEI); VGL. AUCH DIE
ABL. ANM. VON HARDTUNG; ZUST. ABER RENZIKOWSKI, JR 2001 , 246; BGH NSTZ
2001 324; FERNER TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN 19. 148 SO ZUTREFFEND BGH
NSTZ 2004 , 204 F. ZUR FRAGE, OB DER TAETER WEGEN EINWILLIGUNG
GERECHTFERTIGT IST, VGL. RN 428 FF. 149 VGL. ZU DEN AIDS-FAELLEN BGHST 36
, 1, 17 UND ZU DEN RAUSCHGIFT-FAELLEN BGH NSTZ 2001 , 205 FF. 181 182 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 64 DES
WEITEREN IST FRAGLICH, OB JEMAND, DER EINEM ANDEREN DAS TATMITTEL (ETWA
DAS HEROIN ODER DIE WAFFE ) UEBERLASSEN HAT , ALS GARANT (I.S.D. § 13)
VERPFLICHTET IST, RET- TUNGSMASSNAHMEN EINZULEITEN (ETWA ALARMIERUNG DES
NOTARZTES), WENN SICH DAS RISIKO DER SELBSTGEFAEHRDUNG/SELBSTVERLETZUNG
ZU REALISIEREN DROHT BZW. WENN DER DROGENKON- SUMENT DAS BEWUSSTSEIN
VERLIERT, WODURCH SICH EINE GEFAHR FUER SEIN LEBEN ENTWICKELT.
BEISPIEL: O UND T SIND DROGENABHAENGIG UND KONSUMIEREN REGELMAESSIG
GEMEINSCHAFTLICH HEROIN . ALS SIE SICH WIEDER EINMAL TREFFEN UND DABEI
AUCH HEROIN KONSUMIEREN WOLLEN, STELLT O FEST, DASS ER KEINE SPRITZE
MEHR HAT. T, DER NOCH MEHRERE IM RUCKSACK HAT, UEBERGIBT IHM DARAUFHIN
EINE. ANSCHLIESSEND INJIZIEREN SICH BEIDE EINE DOSIS. DER KONSTITU-
TIONELL SCHWAECHERE O GERAET DABEI IN LEBENSGEFAHR. T ERKENNT DIE LAGE,
UNTERNIMMT ABER NICHTS, WEIL ER SICH LIEBER SEINEM RAUSCH HINGIBT UND IM
UEBRIGEN DAVON AUSGEHT, DASS O SCHON NICHT STERBEN WERDE. HAT SICH T AUS
§§ 222, 13 STRAFBAR GEMACHT? O INSBESONDERE DIE FRUEHERE
RECHTSPRECHUNG BEJAHTE DIESE FRAGE. SIE BEGRUENDETE DIE GARANTENSTELLUNG
AUS DEM VERSTOSS GEGEN § 29 I BTMG BZW. AUS DEM PFLICHTWIDRIGEN
VORVERHALTEN UND KNUEPFTE AN DEN ZEITPUNKT DER ERFORDERLICH GEWESENEN,
ABER UNTERLAS- SENEN RETTUNGSHANDLUNG AN. IN DIESEM MOMENT GEHE DIE
TATHERRSCHAFT AUF DEN UNTER- LASSUNGSTAETER UEBER, SODASS DIESER
VERPFLICHTET SEI, DEN DROHENDEN ERFOLG ABZUWENDEN. 150 DANACH WAERE
DERJENIGE, DER EINEM ANDEREN HEROIN UEBERLASSEN HAT, WEGEN FAHRLAESSIGER
TOETUNG DURCH UNTERLASSEN (§§ 222, 13) STRAFBAR, SOFERN DER
DROGENKONSUMENT DAS BE- WUSSTSEIN VERLIERT, IN TODESGEFAHR GERAET UND
LETZTLICH STIRBT. SOFERN DER UNTERLASSUNGSTAE- TER TOETUNGSVORSATZ HAT,
IST SOGAR AN §§ 211, 212, 13 ZU DENKEN. O DIE LITERATUR VERTRITT
EINEN GEGENSAETZLICHEN STANDPUNKT. SIE IST DER AUFFASSUNG, DASS NACH DER
(FRUEHEREN) RECHTSPRECHUNG DIE STRAFFREISTELLUNG DES AN
FREIVERANTWORTLICHER SELBSTGEFAEHRDUNG MITWIRKENDEN QUASI DURCH DIE
HINTERTUER WIEDER RUECKGAENGIG GEMACHT WUERDE. 151 DEM HAT SICH NUN WOHL
AUCH DIE RECHTSPRECHUNG ANGENAEHERT. 152 WELCHER AUFFASSUNG DER VORZUG
ZU GEBEN IST, SOLLTE VON DER UEBERZEUGUNG DES KLAUSUR- BEARBEITERS
ABHAENGIG GEMACHT WERDEN. GEGEN DIE (FRUEHERE) RECHTSPRECHUNG SPRICHT,
DASS ES MERKWUERDIG ANMUTET, WENN DER SPAETERE GARANT DEM
EIGENVERANTWORTLICH HAN- DELNDEN DROGENKONSUMENTEN ZUNAECHST DAS
TATMITTEL IM RAHMEN EINER STRAFLOSEN BEIHIL- FE GEBEN DARF, FUER DIESELBE
PERSON SPAETER ABER VERANTWORTLICH SEIN SOLL. AUCH SCHEINT ES
WIDERSPRUECHLICH, DIE SPAETERE GARANTENSTELLUNG VON DER TATHERRSCHAFT
ABHAENGIG ZU MA- CHEN. GLEICHWOHL IST IM ERGEBNIS DER RECHTSPRECHUNG ZU
FOLGEN. DENN DURCH DAS UEBER- GEBEN DES TATMITTELS HAT DER SPAETERE
UNTERLASSUNGSTAETER EINE RECHTLICH MISSBILLIGTE GE- FAHR (EIN
PFLICHTWIDRIGES VORVERHALTEN) BEGRUENDET, SODASS IHN JETZT AUS DEM
GESICHTS- PUNKT DER INGERENZ 153 EINE ERFOLGSABWENDUNGSPFLICHT TREFFEN
MUSS. AUCH IST KEIN GRUND ERSICHTLICH, WARUM ES IHM UNZUMUTBAR SEIN
SOLLTE, ENTSPRECHENDE RETTUNGSMASSNAHMEN EINZULEITEN. SCHLIESSLICH KANN
AUCH NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS SICH DIE FREI- WILLIGKEIT IN
BEZUG AUF DEN DROGENKONSUM AUCH AUF DEN SPAETEREN TODESEINTRITT BEZIEHT.
DERJENIGE, DER EINEM DROGENABHAENGIGEN ALSO DAS TATMITTEL (ETWA DAS
HEROIN) UEBER- LAESST, WIRD NACH EINTRITT DER LEBENSGEFAHR ZUM GARANTEN
UND IST ZUR ERFOLGSABWENDUNG
150 VGL. DAZU BGHST 32 , 367, 374 FF.; BGH NSTZ
1984 , 452; 1985 , 319, 320. 151 ROXIN, AT, § 11 RN 96; SK-RUDOLPHI, VOR
§ 1 RN 79A; TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN 19; WESSELS/BEULKE, AT, RN 189.
152 VGL. BGH NSTZ 1987 , 406. 153 DIE GARANTENSTELLUNG AUS INGERENZ MIT
DEM ARGUMENT ZU VERNEINEN, DER UNTERLASSUNGSTAETER HANDELE ZUVOR
STRAFLOS, UND AUS EINEM STRAFLOSEN VORVERHALTEN KOENNE KEINE
STRAFBEGRUENDENDE INGERENZ- GARANTENSTELLUNG HERGELEITET WERDEN (SO
JOECKS, § 216 RN 15 A.E.), KANN NICHT UEBERZEUGEN. DENN ALLGE- MEIN WIRD
EINE GARANTENSTELLUNG DES UNTERLASSUNGSTAETERS AUS INGERENZ DURCH EIN
VORWERFBARES PFLICHTWID- RIGES VORVERHALTEN DES TAETERS BEGRUENDET. DASS
DAS VORVERHALTEN STRAFBAR SEIN MUSS, WIRD DABEI GERADE NICHT GEFORDERT
(DAS SIEHT UEBERRASCHENDERWEISE AUCH JOECKS AN ANDERER STELLE SO, VGL. §
13 RN 40). 183 184 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER
TATBESTAND 65 VERPFLICHTET. UNTERLAESST ER DIE ERFORDERLICHE
RETTUNGSHANDLUNG, MACHT ER SICH IN ABHAEN- GIGKEIT VON DER SUBJEKTIVEN
SEITE NACH §§ 211, 212, 13, BZW. NACH §§ 222, 13 STRAFBAR. FOLGT MAN DER
HIER VERTRETENEN AUFFASSUNG NICHT, IST ZUMINDEST AN § 323C ZU DENKEN.
KONSEQUENTERWEISE MUESSTE MAN DANN ABER EINEN *UNGLUECKSFALL* VERNEINEN.
WEITERFUEHRENDER HINWEIS: IN DER UEBERWIEGENDEN LITERATUR WIRD DIE
FOERDERUNG FREMDER SELBSTGEFAEHRDUNG/SELBSTVERLETZUNG MIT DER (EBENFALLS)
STRAFLOSEN BEIHILFE- HANDLUNG ZUM SUIZID GLEICHGESTELLT UND IN BEIDEN
FAELLEN EINE STRAFBARKEIT NACH §§ 211, 212, 13 BZW. §§ 222, 13 VERNEINT.
DIESE GLEICHSTELLUNG IST BEDENKLICH. DENN IM VER- GLEICH ZUR BEIHILFE
ZUM SUIZID BESTEHT BEI DER FOERDERUNG DER FREMDEN SELBSTGEFAEHR-
DUNG/SELBSTVERLETZUNG EIN ENTSCHEIDENDER UNTERSCHIED: WAEHREND BEIM
HEROINKONSUM IN DER KONSTELLATION, WIE ER IN DER LITERATUR UND AUCH
VORLIEGEND BEHANDELT WURDE, DER BETROFFENE DEN TOD NICHT WILL, IST DIES
BEIM SUIZID GERADE DER FALL. DAHER SOLLTE MAN BEIM SUIZID DEM WILLEN
(ALSO DEM SELBSTBESTIMMUNGSRECHT) DES SUIZIDENTEN FOLGE LEISTEN UND MIT
DER LITERATUR EINE GARANTENSTELLUNG ABLEHNEN. VON DER UNTER RN 176 FF.
BEHANDELTEN KONSTELLATION IST DIEJENIGE ZU UNTERSCHEIDEN, IN DER NICHT
DAS OPFER, SONDERN DER HELFER DIE TAT AUSFUEHRT . HIER STELLT SICH DIE
FRAGE, OB STATT EINER STRAFLOSEN BEIHILFE ZU EINER
SELBSTVERANTWORTLICHEN SELBSTTOETUNG EINE STRAFBARKEIT DES HELFERS WEGEN
TAETERSCHAFT ANGENOMMEN WERDEN MUSS. FALL 1 154 : IM RAHMEN EINER
AUSSPRACHE UEBER DIE VON T BEABSICHTIGTE SCHEIDUNG FORDER- TE O SEINE
FRAU AUF, MIT EINER UNTER EINEM KISSEN VERBORGENEN PISTOLE AUF IHN ZU
SCHIESSEN. ZWAR HATTE T SICH MIT OS HILFE DAVON UEBERZEUGT, DASS SICH
KEINE PATRONE IM MAGAZIN BEFAND, DABEI JEDOCH DIE IM LAUF BEFINDLICHE
PATRONE UEBERSEHEN. NACHDEM O SIE ERNEUT AUFGEFORDERT HATTE, AUF SEINE
STIRN ODER SCHLAEFE ZU ZIELEN, WAR T DIESER AUF- FORDERUNG NACHGEKOMMEN
UND DRUECKTE AB. O VERSTARB SOFORT. STRAFBARKEIT DER T?
LOESUNGSGESICHTSPUNKTE: ZUNAECHST KOENNTE AN EINE STRAFLOSE BEIHILFE ZU
EINER TATBESTANDSLOSEN SELBSTTOETUNG GE- DACHT WERDEN, DENN NACH DER
RSPR. DES BGH BEGRUENDET DIE FAHRLAESSIGE FOERDERUNG EINER
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTTOETUNG KEINE STRAFRECHTLICHE HAFTUNG, DA DIE
VORSAETZLICHE FOERDERUNG EINER TATBESTANDSLOSEN SELBSTVERLETZUNG ALS BLOSSE
BEIHILFE ZUR SELBSTTOETUNG NICHT STRAFBAR SEI UND DIE FAHRLAESSIGE
ERMOEGLICHUNG ODER UNTERSTUETZUNG EINER EIGENVER- ANTWORTLICHEN
SELBSTSCHAEDIGUNG DESHALB ERST RECHT STRAFLOS BLEIBEN MUESSE (S.O.). DIESE
GRUNDSAETZE LASSEN SICH HIER JEDOCH NICHT OHNE WEITERES ANWENDEN. DENN IN
DEN VOM BGH ENTSCHIEDENEN, BISHER GENANNTEN FAELLEN WURDE DIE ZUM TODE
DES OPFERS FUEH- RENDE HANDLUNG STETS VON DIESEM SELBST VORGENOMMEN.
VORLIEGEND LAG DIE ENTSCHEI- DENDE AUSFUEHRUNGSHANDLUNG ABER NICHT BEIM
SPAETER GETOETETEN O, SONDERN BEI T: IHR MANN WOLLTE VON IHR GETOETET
WERDEN UND SOBALD SIE ABDRUECKTE, HATTE ER KEINE MOEGLICH- KEIT MEHR,
SEINE ENTSCHEIDUNG ZU AENDERN. ES LIEGT AUF DER HAND, DASS ES SICH, WENN
T VON DER PATRONE IM LAUF GEWUSST HAETTE, UM EINE TOETUNG AUF VERLANGEN (§
216, DAZU SOGLEICH) UND NICHT UM EINE BLOSSE BEIHILFE ZUM SUIZID
GEHANDELT HAETTE. DAMIT HAT DAS ARGUMENT *WENN SCHON DAS BEWUSSTE
MITWIRKEN STRAFLOS SEI, MUESSE AUCH DIE FAHRLAESSIGE MITWIRKUNG STRAFLOS
BLEIBEN* HIER KEINE UNMITTELBARE GELTUNG. DAHER KOENNTE DIE FAHRLAES- SIGE
MITVERURSACHUNG VON OS TOD ALS STRAFBARE FAHRLAESSIGE TOETUNG (§ 222) ZU
WERTEN SEIN. AUF DER ANDEREN SEITE HIELT O DAS GESCHEHEN (MITTELBAR) IN
DEN HAENDEN. ER *BE- NUTZTE* T ALS WERKZEUG FUER SEINE GEPLANTE
SELBSTTOETUNG, AUCH WENN DIESE * HAETTE SIE SORGFALTSPFLICHTGEMAESS
GEHANDELT * SICH NICHT AUF DIE BITTE DES O HAETTE EINLASSEN DUERFEN. ES
IST ALSO EINE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN: GEWICHTET MAN DAS
*IN-DEN-HAENDEN-HALTEN* DES TATBESTANDSMAESSIGEN GESCHEHENSABLAUFS DURCH O
HOEHER ALS DIE SORGFALTSPFLICHTVER-
154 NACH OLG NUERNBERG NJW 2003 , 454 (MIT ANM. V.
ENGLAENDER, JZ 2003 , 747 UND KUEPPER, JUS 2004 , 757). 185 186 187 DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 66 LETZUNG
DER T, IST DIESE STRAFLOS. DENN HAT O DIE TATHERRSCHAFT , IST FUER EINEN
FAHRLAES- SIGKEITSVORWURF KEIN RAUM. 155 JEDENFALLS LAESST DAS URTEIL DES
OLG NUERNBERG JEDES PROB- LEMVERSTAENDNIS VERMISSEN. 156 KLARER SIND DA
SCHON ZWEI AKTUELLE URTEILE DES BGH: FALL 2 157 : DER ALKOHOLABHAENGIGE
UND GESUNDHEITLICH GESCHWAECHTE O KONSUMIERTE GELE- GENTLICH ZUSAMMEN MIT
T HEROIN. EINES ABENDS TRAF T DEN O, DER ZU DIESEM ZEITPUNKT BEREITS
ERHEBLICHE MENGEN BIER GETRUNKEN HATTE, WEGEN SEINER ALKOHOLGEWOEHNUNG
JE- DOCH KEINE AUSFALLERSCHEINUNGEN ZEIGTE. T UND O BESCHLOSSEN,
GEMEINSAM IN DER WOH- NUNG DES O EINE GERINGE MENGE HEROIN ZU
KONSUMIEREN. NACHDEM BEIDE DORT ZUNAECHST ALKOHOLISCHE GETRAENKE ZU SICH
GENOMMEN HATTEN, KOCHTE T DIE HAELFTE DES VON IHM BE- SCHAFFTEN HEROINS
MIT ASCORBINSAEURE UND ETWAS WASSER AUF UND INJIZIERTE SICH DAS HE- ROIN,
DAS BEI IHM EINEN LEICHTEN RAUSCHZUSTAND HERVORRIEF. ANSCHLIESSEND
DESINFIZIERTE ER DIE SPRITZE UND KOCHTE DIE ANDERE HAELFTE DES STOFFES
AUF. O BAND SICH DEN ARM AB, KONNTE SICH WEGEN DES ZITTERNS SEINER HAENDE
DIE SPRITZE ABER NICHT MEHR SELBST SETZEN. ER BAT DAHER DEN T, IHM DAS
HEROIN ZU INJIZIEREN, UND HIELT IHM HIERZU SEINE LINKE ARM- BEUGE
ENTGEGEN. T KAM DER BITTE NACH. ALSBALD NACH DER INJEKTION VERSTARB O AN
EINER HEROINVERGIFTUNG, WEIL SEIN ATEMZENTRUM GELAEHMT WAR. DIE WIRKUNG
DES HEROINS WAR DURCH DIE ERHEBLICHE ALKOHOLISIERUNG DES O (DIE
GERICHTSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG ER- GAB EINE BLUTALKOHOLKONZENTRATION
VON 2,38 PROMILLE) UND DESSEN GESUNDHEITLICHE VOR- SCHAEDIGUNG VERSTAERKT
WORDEN. T HATTE DIESE RISIKOFAKTOREN VERKANNT UND GEGLAUBT, DAS HEROIN
KOENNE - WIE ZUVOR BEI IHM SELBST - AUCH BEI O LEDIGLICH ZU EINEM
LEICHTEN RAUSCHZUSTAND FUEHREN. HAT T SICH STRAFBAR GEMACHT?
LOESUNGSGESICHTSPUNKTE: A. VERABREICHUNG VON BETAEUBUNGSMITTELN MIT
TODESFOLGE (§ 30 I NR. 3 BTMG) ZUNAECHST KOENNTE T SICH WEGEN
VERABREICHUNG VON BETAEUBUNGSMITTELN MIT TODESFOLGE (§ 30 I NR. 3 BTMG)
STRAFBAR GEMACHT HABEN. DAZU MUESSTE T DEN TOD DES O DURCH DIE
HEROININJEKTION *LEICHTFERTIG* VERURSACHT HABEN. LEICHTFERTIG VERURSACHT
WIRD DER TOD, WENN DER TAETER DIE MOEGLICHKEIT EINES TOEDLICHEN
GESCHEHENSVERLAUFS AUS BESONDEREM LEICHTSINN AUSSER ACHT LAESST. T KANNTE
ZWAR DEN SCHLECHTEN GESUNDHEITSZUSTAND DES O, ER WUSSTE ABER NICHT, DASS
DIESER BEREITS VOR DEM GEMEINSAMEN HEROINKONSUM ERHEBLI- CHE MENGEN BIER
GETRUNKEN HATTE. DIE DADURCH BEDINGTE ERHOEHTE WAHRSCHEINLICHKEIT EI- NER
TOEDLICHEN HEROINVERGIFTUNG KANNTE T DAHER NICHT. ER HAT DESHALB NICHT
LEICHTFERTIG DEN TOD DES O VERURSACHT. B. UNBEFUGTES VERABREICHEN VON
BETAEUBUNGSMITTELN (§ 29 I S. 1 NR. 6B BTMG) T HAT SICH JEDOCH DURCH DAS
SETZEN DER HEROINSPRITZE WEGEN UNBEFUGTEN VERABREICHENS VON
BETAEUBUNGSMITTELN GEM. § 29 I S. 1 NR. 6 B BTMG STRAFBAR GEMACHT. C.
KOERPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE (§§ 223 I, 224 I NR. 1, 2, 5, 227) T
KOENNTE SICH AUCH WEGEN GEFAEHRLICHER KOERPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE (§§
223 I, 224 I NR. 1, 2, 5, 227) STRAFBAR GEMACHT HABEN. I. JEDENFALLS
IST DIE ANWENDBARKEIT DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN DES STGB NEBEN (DEM
VORLIEGEND NICHT VERWIRKLICHTEN) § 30 I NR. 3 BTMG NICHT ETWA AUS
GRUENDEN DER PRIVILEGIERENDEN SPEZIALITAET AUSGESCHLOSSEN. DER BGH
BEGRUENDET DIE PARALLELE ANWEND- BARKEIT DAMIT, DASS NICHT IN JEDEM FALL
BEI § 30 I NR. 3 BTMG AUCH ALLE TATBESTANDLICHEN VORAUSSETZUNGEN DER
KOERPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE ERFUELLT SEIEN; INSBESONDERE BEIN- HALTE
DAS VORSAETZLICHE VERABREICHEN VON BETAEUBUNGSMITTELN (§ 29 I S. 1 NR. 6 B
BTMG) NICHT NOTWENDIG EINE VORSAETZLICHE KOERPERVERLETZUNG I.S.D. § 223 I.
INSBESONDERE BEIM KONSUM LEICHTER DROGEN IN GERINGER DOSIS MUESSTEN DIE
NORMALEN KOERPERFUNKTIONEN NICHT
155 ANDERS BGH NJW 2003 , 2326 FF. (VGL. DAZU RN
867). 156 ZUR FALLGRUPPE DES VORSATZLOS HANDELNDEN TATMITTLERS VGL. AUCH
RN 966 FF. 157 NACH BGH NSTZ 2004 , 204 F. 188 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 67 DERART NACHTEILIG BEEINFLUSST
WERDEN, DASS VON EINEM - SEI ES AUCH NUR VORUEBERGEHEN- DEN -
PATHOLOGISCHEN ZUSTAND GESPROCHEN WERDEN KOENNE. GEGEN EINE VERDRAENGUNG
DES § 227 I SPRECHE ZUDEM DIE HOEHERE STRAFRAHMENUNTERGREN- ZE. DIESE
BERUHE DARAUF, DASS DIESE VORSCHRIFT UEBER DIE TATBESTANDLICHEN
VORAUSSETZUN- GEN DES § 30 I NR. 3 BTMG HINAUS STETS DAS VORLIEGEN EINER
VORSAETZLICHEN KOERPERVERLET- ZUNG VORAUSSETZE. § 227 STGB UND DIE IHM
ZUGRUNDE LIEGENDEN DELIKTE SIND SOMIT AN- WENDBAR. II. TATBESTANDLICH
SETZT DIE KOERPERVERLETZUNG NACH § 223 I VORLIEGEND VORAUS, DASS O VON T
VORSAETZLICH AN DER GESUNDHEIT GESCHAEDIGT WURDE. DARAN FEHLT ES JEDOCH,
WENN O SICH DURCH SEINE BITTE, T MOEGE IHM DAS HEROIN SPRITZEN, BEWUSST
SELBST GEFAEHRDET UND T DEMZUFOLGE AN EINER TATBESTANDSLOSEN HANDLUNG
TEILGENOMMEN HAT. MASSGEBLI- CHES ABGRENZUNGSKRITERIUM ZWISCHEN
STRAFLOSER BETEILIGUNG AN EINER EIGENVERANTWORTLI- CHEN SELBSTGEFAEHRDUNG
BZW. -VERLETZUNG UND EINER - GRUNDSAETZLICH TATBESTANDSMAESSIGEN -
FREMDGEFAEHRDUNG ODER -VERLETZUNG EINES ANDEREN IST DIE TRENNUNGSLINIE
ZWISCHEN TAE- TERSCHAFT UND TEILNAHME. LIEGT DIE TATHERRSCHAFT UEBER DIE
GEFAEHRDUNGSHANDLUNG NICHT ALLEIN BEI DEM GEFAEHRDETEN, SONDERN ZUMINDEST
AUCH BEI DEM SICH HIERAN BETEILIGENDEN, BEGEHT DIESER EINE EIGENE TAT
UND KANN NICHT AUS GRUENDEN DER AKZESSORIETAET WEGEN FEHLENDER HAUPTTAT
DES GESCHAEDIGTEN STRAFFREI SEIN. DA O SICH DIE SPRITZE NICHT SELBST
SETZEN KONNTE UND T IHM DESHALB DAS HEROIN EIGEN- HAENDIG INJIZIERT HAT,
VERFUEGTE DIESER (ALSO T) UEBER DIE TATHERRSCHAFT UND HANDELTE DES- HALB
TAETERSCHAFTLICH. T IST DAHER NICHT BLOSS TEILNEHMER AN EINER
TATBESTANDSLOSEN SELBST- GEFAEHRDUNG/SELBSTVERLETZUNG, SONDERN TAETER. DIE
VORAUSSETZUNGEN DER §§ 223 I, 224 I NR. 1, 2, 5, 227 LIEGEN VOR (WAEREN
IN DER FALLBEARBEITUNG AUSFUEHRLICH ZU PRUEFEN, VGL. DAZU SCHMIDT/PRIEBE,
BT I, RN 282 FF.). DURCH DIE INJEKTION DES HEROINS HAT T EINE
GESUNDHEITSSCHAEDIGUNG I.S.D. § 223 I UNTER VERWIRKLICHUNG DES § 224 I
NR. 1, 2 UND 5 HERVORGERUFEN, DIE ZUM TODE DES O GEFUEHRT HAT. IN DESSEN
TOD VERWIRKLICHTE SICH - FUER T VORHERSEHBAR (§ 18) - EINE
TATBESTANDSSPE- ZIFISCHE GEFAHR, DIE MIT DER VORSAETZLICHEN
KOERPERVERLETZUNG VERBUNDEN WAR. III. DA O DEN T GEBETEN HATTE, IHM DIE
SPRITZE ZU SETZEN, IST DIESER MOEGLICHERWEISE JEDOCH WEGEN EINWILLIGUNG
GERECHTFERTIGT (VGL. § 228 UND ZU DEN VORAUSSETZUNGEN UND ZUR PRUEFUNG
AUSFUEHRLICH RN 428 FF.). 1. WIE SICH AUS § 228 ERGIBT, WAR O RECHTLICH
BEFUGT , UEBER SEIN RECHTSGUT KOERPERLICHE UNVERSEHRTHEIT FREI ZU
VERFUEGEN. 2. INDEM O DEN T BAT, IHM DIE SPRITZE ZU SETZEN, HAT ER AUCH
AUSDRUECKLICH UND NACH AUSSEN ERKENNBAR AUF DEN RECHTSGUETERSCHUTZ
VERZICHTET . 3. FRAGLICH IST JEDOCH, OB O NACH SEINER GEISTIGEN UND
SITTLICHEN VERSTANDESREIFE UND URTEILSFAEHIGKEIT IMSTANDE WAR, BEDEUTUNG
UND TRAGWEITE DES RECHTSGUTVERZICHTS ZU ERKENNEN UND NACH DIESER
ERKENNTNIS ZU HANDELN. DA O JEDOCH ALKOHOL GEWOEHNT WAR, IST ZUGUNSTEN
DES T DAVON AUSZUGEHEN, DASS O TROTZ SEINER ALKOHOLISIERUNG IMSTANDE
WAR, BEDEUTUNG UND TRAGWEITE DES MIT DER HEROININJEKTION VERBUNDENEN
EINGRIFFS IN SEINE KOERPERLICHE INTEGRITAET ZU ERFASSEN. 4. GEM. § 228
DARF BEI EINGRIFFEN IN DIE KOERPERLICHE INTEGRITAET DIE TAT TROTZ
EINWILLI- GUNG NICHT GEGEN DIE GUTEN SITTEN VERSTOSSEN. DER BEGRIFF DER
SITTENWIDRIGKEIT IST HOCHGRADIG UNBESTIMMT. MIT BLICK AUF ART. 103 II GG
IST § 228 DAHER NUR DANN VERFAS- SUNGSKONFORM, WENN DER BEGRIFF DER
SITTENWIDRIGKEIT AEUSSERST ENG AUSGELEGT WIRD. AN- GEMESSEN SCHEINT ES,
NUR SADISTISCHE ODER SONST DIE MENSCHENWUERDE MISSACHTENDE BE- HANDLUNGEN
SOWIE DAS BRINGEN IN EINE KONKRETE TODESGEFAHR ALS SITTENWIDRIG ZU BE-
ZEICHNEN. BEI DIESER ENGEN AUSLEGUNG IST EINE EINVERSTAENDLICHE
HEROININJEKTION NICHT SCHON DES- WEGEN SITTENWIDRIG, WEIL SICH DAS OPFER
NACH § 29 I S. 1 NR. 6 B BTMG STRAFBAR GEMACHT DAS VORSAETZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 68 HAT (ANDERS DIE VORINSTANZ
ZUR VORLIEGEND BEHANDELTEN BGH-ENTSCHEIDUNG). AUS DEM STRAFRECHTLICHEN
SCHUTZ DER VOLKSGESUNDHEIT IN § 29 BTMG LAESST SICH, AUCH WENN DA- DURCH
MITTELBAR DER SCHUTZ DER GESUNDHEIT EINZELNER MITBEZWECKT WIRD, NICHTS
FUER DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE ABLEITEN, OB IM KONKRETEN EINZELFALL DIE
EINWILLIGUNG DES GE- SCHAEDIGTEN IN DIE VERLETZUNG DES
INDIVIDUALRECHTSGUTS SEINER KOERPERLICHEN UNVERSEHRT- HEIT MIT ALLGEMEIN
ANERKANNTEN SITTLICHEN WERTVORSTELLUNGEN UNVEREINBAR IST. 158 OB DAS
EINVERNEHMLICHE VERABREICHEN ILLEGALER - AUCH HARTER - DROGEN GENERELL
NOCH HEUTE ALS UNVEREINBAR MIT DEN GUTEN SITTEN ANGESEHEN WERDEN KANN,
IST ZWEIFELHAFT. NACH ALLGEMEINEM SITTLICHEN EMPFINDEN IST DIE GRENZE
MORALISCHER VERWERFLICHKEIT ABER DANN UEBERSCHRITTEN, WENN BEI
VORAUSSCHAUENDER OBJEKTIVER BETRACHTUNG ALLER MASSGEBLI- CHEN UMSTAENDE
DER BETROFFENE DURCH DAS VERABREICHEN DES BETAEUBUNGSMITTELS IN KON-
KRETE TODESGEFAHR GEBRACHT WIRD. 159 DA DIES VORLIEGEND DER FALL WAR,
WAR DIE VON T DURCH DIE HEROININJEKTION BEGANGENE KOERPERVERLETZUNG MIT
TODESFOLGE TROTZ EINWILLIGUNG DES O GEM. § 228 RECHTSWIDRIG. IV. IST
DIE DURCH T BEGANGENE KOERPERVERLETZUNG DEMNACH RECHTSWIDRIG, IST DES
WEITE- REN ZU PRUEFEN, WIE ES SICH AUSWIRKT, DASS T DIE FUER O BESTEHENDE
KONKRETE LEBENSGE- FAHR VERKANNT UND IRRIG GEGLAUBT HAT, DAS HEROIN
WERDE BEI O - EBENSO WIE BEI IHM SELBST - LEDIGLICH ZU EINEM LEICHTEN
RAUSCHZUSTAND FUEHREN. EIN SOLCHER IRRTUM BETRIFFT NICHT DIE SITTLICHE
UND DAMIT RECHTLICHE BEWERTUNG DER TAT NACH § 228, SONDERN DIE TAT-
SAECHLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINES RECHTFERTIGUNGSGRUNDES. EIN DERARTIGER
ERLAUBNIS- TATBESTANDSIRRTUM IST NICHT ALS VERBOTSIRRTUM (§ 17), SONDERN
ENTSPRECHEND DEN RE- GELN DES TATBESTANDSIRRTUMS NACH § 16 I S. 1 ZU
BEHANDELN (DAZU AUSFUEHRLICH RN 276). DEMNACH KANN T NICHT WEGEN
VORSAETZLICHER KOERPERVERLETZUNG BESTRAFT WERDEN (WOBEI VORLIEGEND
LETZTLICH DAHIN STEHEN KANN, OB MAN DEN TATBESTANDSVORSATZ ODER
LEDIGLICH DIE VORSATZSCHULD ENTFALLEN LAESST). DAHER IST AUCH EINE
BESTRAFUNG WEGEN § 227 I AUSGE- SCHLOSSEN. D. FAHRLAESSIGE TOETUNG (§
222) DA § 16 I S. 2 DIE VERANTWORTUNG FUER FAHRLAESSIGES HANDELN UNBERUEHRT
LAESST, IST RAUM FUER EINE STRAFBARKEIT DES T WEGEN FAHRLAESSIGER TOETUNG.
DIE VORAUSSETZUNGEN DES § 222 LIE- GEN VOR: T HAETTE DIE
LEBENSGEFAEHRLICHKEIT DER HEROININJEKTION ANGESICHTS DER GESUND-
HEITLICHEN VORSCHAEDIGUNG DES O ERKENNEN KOENNEN. ER HAT SICH DAHER WEGEN
FAHRLAESSIGER TOETUNG STRAFBAR GEMACHT. E. KONKURRENZEN UND ERGEBNIS DA
DAS UNERLAUBTE VERABREICHEN VON BETAEUBUNGSMITTELN UND DIE FAHRLAESSIGE
TOETUNG DURCH DIESELBE HANDLUNG BEGANGEN WURDEN, BESTEHT ZWISCHEN BEIDEN
DELIKTEN TATEIN- HEIT (§ 52). T HAT SICH DAHER WEGEN UNERLAUBTEN
VERABREICHENS VON BETAEUBUNGSMITTELN IN TATEINHEIT MIT FAHRLAESSIGER
TOETUNG STRAFBAR GEMACHT. FALL 3 160 : DIE LEBENSGEFAEHRTIN O DES T
VERANLASSTE DIESEN WIEDERHOLT ZU AUSSERGE- WOEHNLICHEN SADOMASOCHISTISCHEN
SEXUALPRAKTIKEN , INSBESONDERE, DASS DIESER DER AUF DEM RUECKEN LIEGENDEN
NACKTEN O DIE BEINE UEBER DEN BAUCH FESSELTE UND MIT EINEM STRICK DRUCK
AUF IHREN KEHLKOPF, IHR ZUNGENBEIN ODER IHRE LUFTROEHRE AUSUEBEN MUSSTE,
UM AUF DIESE WEISE DEN VON O ERSTREBTEN VORUEBERGEHENDEN SAUERSTOFFMANGEL
HERVOR- ZURUFEN, DER SIE SEXUELL STARK ERREGTE. T, DER AN DIESEN
*SPIELEN* KEIN INTERESSE HATTE UND DABEI SELBST ANGEKLEIDET BLIEB,
AEUSSERTE BEDENKEN, DA O IN LETZTER ZEIT DEUTLICH AN KOERPERUMFANG
ZUGENOMMEN HATTE UND ER BEFUERCHTETE, DASS SIE BEI EINER FIXIERUNG DER
158 BGH NSTZ
2004 , 204, 205. 159 BGH NSTZ 2004 , 204, 205. 160 NACH BGH NJW 2004 ,
2458 FF. 189 DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER
TATBESTAND 69 BEINE UEBER DEN BAUCH HINWEG ZUM KOPF KEINE LUFT MEHR
BEKOMMEN UND ERSTICKEN WERDE. DENNOCH ZERSTREUTE O DIE VON T ERNEUT
VORGEBRACHTEN VORBEHALTE UND VERLANGTE VON IHM, DASS ER NUNMEHR STATT
DES BISHER VERWENDETEN STRICKS EIN METALLROHR BENUTZEN SOLLE. ER
FESSELTE O WIE VON IHR GEWUENSCHT UND BENUTZTE FUER DEN WUERGEVORGANG DAS
VON IHR BEREITGELEGTE METALLROHR MINDESTENS DREI MINUTEN LANG
INTERVALLARTIG, UM DEN HALS ZUZUDRUECKEN. INFOLGE DER MASSIVEN
KOMPRESSION DER HALSGEFAESSE UND DER DADURCH UN- TERBUNDENEN
SAUERSTOFFZUFUHR ZUM GEHIRN KAM ES BEI O ZUM TOD DURCH HERZSTILLSTAND.
LOESUNGSGESICHTSPUNKTE: A. TOTSCHLAG (§ 212) ZWAR HAT T DEN OBJEKTIVEN
TATBESTAND DES TOTSCHLAGS (§ 212) VERWIRKLICHT, ALLERDINGS FEHLT ES AM
SUBJEKTIVEN TATBESTAND. DENN T HAT TROTZ DER GEFAEHRLICHKEIT SEINER HAND-
LUNGSWEISE *ERNSTHAFT DARAUF VERTRAUT, DASS DER ALS MOEGLICH ERKANNTE TOD
DER O NICHT EINTRETEN WERDE.* 161 B. KOERPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE
(§§ 223 I, 227) WEGEN DES ZUM TODE FUEHRENDEN WUERGENS HAT SICH T ABER
MOEGLICHERWEISE EINER KOERPER- VERLETZUNG MIT TODESFOLGE (§§ 223 I, 227)
SCHULDIG GEMACHT. I. TATBESTANDSMAESSIGKEIT DAZU HAETTE T DIE O DURCH DAS
MASSIVE ZUDRUECKEN IHRES HALSES VORSAETZLICH AN DER GE- SUNDHEIT
GESCHAEDIGT HABEN MUESSEN. OB DIES DER FALL GEWESEN IST, MUSS BEZWEIFELT
WER- DEN, DA T AUF DEN AUSDRUECKLICHEN WUNSCH DER O HIN GEHANDELT HAT.
VIELMEHR KOENNTE DIESES AUSDRUECKLICHE AUFFORDERN DURCH O ALS
EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTGEFAEHR- DUNG/SELBSTVERLETZUNG ANZUSEHEN SEIN
MIT DER FOLGE, DASS T LEDIGLICH EINE TATBESTANDS- LOSE
UNTERSTUETZUNGSHANDLUNG VORGENOMMEN HAT. MASSGEBLICHES
ABGRENZUNGSKRITERIUM ZWISCHEN EINER STRAFLOSEN BETEILIGUNG AN EINER EI-
GENVERANTWORTLICHEN SELBSTGEFAEHRDUNG/SELBSTVERLETZUNG UND EINER *
GRUNDSAETZLICH TAT- BESTANDSMAESSIGEN * FREMDGEFAEHRDUNG ODER
FREMDVERLETZUNG EINES ANDEREN IST DIE TRENNUNGSLINIE ZWISCHEN
TAETERSCHAFT UND TEILNAHME. LIEGT DIE TATHERRSCHAFT UEBER DIE
GEFAEHRDUNGSHANDLUNG NICHT ALLEIN BEI DEM GEFAEHRDETEN, SONDERN ZUMINDEST
AUCH BEI DEM SICH HIERAN BETEILIGENDEN, BEGEHT DIESER EINE EIGENE TAT
UND KANN NICHT AUS GRUEN- DEN DER AKZESSORIETAET WEGEN FEHLENDER HAUPTTAT
DES GESCHAEDIGTEN STRAFFREI SEIN. VORLIEGEND HAT O DEM T ZWAR
ANWEISUNGEN GEGEBEN UND AUCH SEINE BEDENKEN HINSICHT- LICH DER
GEFAEHRLICHKEIT SEINES TUNS MEHRFACH ZERSTREUT, ALLERDINGS WAR T ES, DER
DAS TATGESCHEHEN IN DER HAND HIELT. ER HAETTE DEN VORGANG JEDERZEIT
ABBRECHEN KOENNEN. SEIN VERHALTEN IST DESHALB NICHT ALS TEILNAHME AN
EINER *EIGENVERANTWORTLICHEN SELBST- VERLETZUNG* ZU WERTEN, SONDERN
STELLT EINE TAETERSCHAFTLICH BEGANGENE EINVERSTAENDLICHE FREMDGEFAEHRDUNG*
DAR. 162 ER WAR ES, DER DIE MASSGEBLICHE TATHERRSCHAFT UEBER DAS GE-
SCHEHEN INNEHATTE. DA T AUCH MIT ENTSPRECHENDEM KOERPERVERLETZUNGSVORSATZ
HAN- DELTE, HAT ER DEN TATBESTAND DES § 223 I VERWIRKLICHT. T HAT AUCH
DIE TATBESTANDSQUALIFIKATION DES § 224 I NR. 2 VAR. 2 UND NR. 5 SOWIE
DIE ERFOLGSQUALIFIKATION DES § 227 ERFUELLT. 163 DENN DURCH DIE MASSIVE
KOMPRESSION DER HALSGEFAESSE HAT ER NICHT NUR EIN GEFAEHRLICHES WERKZEUG
VERWENDET (§ 244 I NR. 2 VAR. 2) UND DIE KOERPERVERLETZUNG MITTELS EINER
DAS LEBEN GEFAEHRDENDEN BEHANDLUNG (§ 224 I NR. 5) VERWIRKLICHT, SONDERN
DEN TOD DER O AUCH DURCH HERZSTILLSTAND VERUR-
161 BGH NJW 2004 , 2458. 162 BGH
NJW 2004 , 2458, UNTER BERUFUNG AUF BGH NSTZ 2004 , 204, 205. 163 ZWAR
WIRD DIE ERFOLGSQUALIFIKATION I.D.R. ERST NACH DEM VOLLSTAENDIG GEPRUEFTEN
GRUNDDELIKT GEPRUEFT, DA VORLIEGEND DER TAETER ABER MOEGLICHERWEISE
GERECHTFERTIGT IST ODER OHNE SCHULD HANDELTE, DUERFTE MAN IM GUTACHTEN
EIGENTLICH NICHTS MEHR ZUR ERFOLGSQUALIFIKATION SAGEN, WENN MAN EINE
RECHTFERTIGUNG ODER EINEN SCHULDAUSSCHLUSS ANNIMMT. DAHER WURDE
VORLIEGEND § 227 GLEICH HINTER DEM TATBESTAND DES § 223 GE- PRUEFT. DAS
VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 70 SACHT.
DENN IN DEM TOEDLICHEN AUSGANG HAT SICH * FUER T VORHERSEHBAR (§ 18) * DIE
DEM ANGRIFF AUF DEN HALS DES TATOPFERS INNEWOHNENDE SPEZIFISCHE GEFAHR
NIEDERGESCHLAGEN, SODASS AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN DES § 227 VORLIEGEN.
II. RECHTSWIDRIGKEIT EINE ANDERE FRAGE IST ES, OB DIE TAT DURCH
EINWILLIGUNG DER O GERECHTFERTIGT IST. VGL. DAZU AUSFUEHRLICH RN 462.
MERKE: EINE FUER DEN VERMEINTLICHEN TAETER TATBESTANDSLOSE
EIGENVERANTWORTLICHE SELBST- GEFAEHRDUNG DES OPFERS LIEGT NICHT SCHON
VOR, WENN DAS OPFER DAS ERFOLGSRISIKO EBENSO DEUTLICH ERKENNT WIE DER
HANDELNDE, SONDERN NUR DANN, WENN DIE TATHERRSCHAFT UEBER DIE
GEFAEHRDUNGSHANDLUNG ALLEIN BEI DEM OPFER LIEGT. ZUM SOG.
CONTAINER-FALL , BEI DEM SICH DAS OPFER SELBST TOETEN MOECHTE UND UNTER
VER- SCHWEIGEN SEINER WAHREN ABSICHT DEN TAETER BITTET, ES IN EINEN
PLASTIKSACK ZU STECKEN UND IN EINEN MUELLCONTAINER ZU WERFEN, VGL. RN
867. VON DEN BISHERIGEN KONSTELLATIONEN WIEDERUM ZU UNTERSCHEIDEN IST
DIEJENIGE, IN WELCHER DER TAETER ZWAR EINEN KAUSALVERLAUF IN GANG SETZT ,
DER ERFOLG ABER LETZTLICH DOCH DURCH EIN EIGENVERANTWORTLICHES VERHALTEN
DES OPFERS EINTRITT. BEISPIEL: DIE BEI DER IN BSP. (3) UNTER RN 160
BESCHRIEBENEN KOLLISION ZWISCHEN T UND O HERBEIGEFUEHRTE VERLETZUNG DER
HAUPTSCHLAGADER KANN NICHT HINWEGGEDACHT WERDEN, OHNE DASS DER TOD DES O
ENTFIELE. DIESER URSACHENZUSAMMENHANG WURDE AUCH NICHT DADURCH
ABGEBROCHEN, DASS O SICH WEIGERTE, SICH EINER GEBOTENEN HEILBEHANDLUNG
ZU UNTERZIEHEN. DENN EINE KAUSALKETTE WIRD NUR DANN ABGEBROCHEN, WENN
EIN SPAETERES ER- EIGNIS DIE FORTWIRKUNG DER URSPRUENGLICHEN BEDINGUNG
BESEITIGT UND SEINERSEITS ALLEIN UN- TER EROEFFNUNG EINER NEUEN
URSACHENREIHE DEN ERFOLG HERBEIFUEHRT. DAS IST VORLIEGEND JE- DOCH NICHT
DER FALL. VIELMEHR HAT DIE WEIGERUNG DES O, SICH OPERIEREN ZU LASSEN,
(LEDIG- LICH) DAZU BEIGETRAGEN, DASS SICH DIE BEI DEM UNFALL ERLITTENE
VERLETZUNG TODBRINGEND AUSWIRKEN KONNTE. INDEM T DAS AN DER KREUZUNG
DEUTLICH SICHTBAR AUFGESTELLTE STOPP-SCHILD MISSACHTETE, HAT ER AUCH
EINE OBJEKTIVE SORGFALTSPFLICHT VERLETZT. FRAGLICH IST JEDOCH, OB DER
TOD DES O DEM T AUCH ZUGERECHNET WERDEN KANN. ZUZU- RECHNEN IST DER
ERFOLG DEM TAETER IMMER DANN, WENN ER NICHT VOELLIG AUSSERHALB DES- SEN
LIEGT, WAS NACH DEM GEWOEHNLICHEN VERLAUF DER DINGE UND DER ALLGEMEI- NEN
LEBENSERFAHRUNG NOCH IN RECHNUNG ZU STELLEN IST . 164 VORLIEGEND LAG DER
TOD DES R IM RAHMEN DER MOEGLICHEN WIRKUNGEN EINER VERKEHRSWIDRIGEN
HANDLUNG UND BE- WEGTE SICH INNERHALB DES DURCH DIE PFLICHTWIDRIGE
ERSTVERLETZUNG GESCHAFFENEN AUS- GANGSRISIKOS. INSOWEIT IST DIE
OBJEKTIVE ZURECHNUNG GEGEBEN. MOEGLICHERWEISE ERGIBT SICH ABER EINE
VERNEINUNG DER ZURECHNUNG AUS DEM EIGENVER- ANTWORTLICHKEITSPRINZIP .
WENN SICH DAS OPFER EIGENVERANTWORTLICH SELBST TOETET ODER ZUMINDEST
SCHAEDIGT, KANN DEMJENIGEN, DER DIESE TAT FAHRLAESSIG ERMOEGLICHT ODER
FOERDERT, GRDS. KEIN FAHRLAESSIGKEITSVORWURF GEMACHT WERDEN. DENN DER
SCHUTZBEREICH EINER STRAF- NORM, DIE (WIE ETWA §§ 211, 212, 223 ODER §§
222, 229) DEN RECHTSGUTINHABER VOR EINGRIFFEN DRITTER SCHUETZT, ENDET
DORT, WO DER EIGENE VERANTWORTUNGSBEREICH DES BETROF- FENEN BEGINNT. 165
OB IN FAELLEN DER OPERATIONSVERWEIGERUNG VON EINER EIGENVERANTWORTLICHEN
SELBSTGE- FAEHRDUNG DES OPFERS GESPROCHEN WERDEN KANN, IST FRAGLICH.
IMMERHIN HAT O DIE AUS-
164 WESSELS/BEULKE, AT, RN 196; TROENDLE/FISCHER, VOR § 13 RN
17. 165 VGL. BGH NJW 2000 , 2286, 2287; SCH/SCH-LENCKNER, VORBEM §§ 13
FF. RN 101C; SK-RUDOLPHI, VOR § 1 RN 72; LK-SCHROEDER, § 15 RN 184;
WESSELS/BEULKE, AT, RN 186. VGL. AUCH TRUEG, JA 2002 , 214, 218. 190 191
DAS VORSAETZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT * OBJEKTIVER TATBESTAND 71
GANGSGEFAHR FUER SEIN LEBEN NICHT DURCH SEINE EIGENE, VON DRITTER SEITE
LEDIGLICH GEFOER- DERTE HANDLUNG GESCHAFFEN, SONDERN SIE IN GESTALT DER
UNFALLVERLETZUNG BEREITS VORGE- FUNDEN. 166 DIE FRAGE KANN JEDOCH
DAHINSTEHEN, WENN DIE ZURECHNUNG TROTZ ANWENDUNG DES
EIGENVERANTWORTLICHKEITSPRINZIPS GEGEBEN IST. DER GRUNDSATZ DER
STRAFFREIHEIT WEGEN BEWUSSTER SELBSTSCHAEDIGUNG UNTERLIEGT NAEMLICH DANN
EINER EINSCHRAENKUNG, WENN DER TAETER DURCH SEINE DELIKTISCHE HANDLUNG EIN
RECHTSGUT DES OPFERS OHNE DESSEN MITWIR- KUNG ODER EINVERSTAENDNIS
GEFAEHRDET UND DAMIT FUER DIESES EIN EINSICHTIGES MOTIV FUER ANSCHLIESSENDE
SELBSTGEFAEHRDENDE HANDLUNGEN SCHAFFT. 167 VORLIEGEND HAT O DAS
MASSGEBLICHE AUSGANGSRISIKO DES VERKEHRSUNFALLS GERADE NICHT GE- BILLIGT
UND SICH IN DIESES RISIKO AUCH NICHT BEWUSST EIGENVERANTWORTLICH UND
AKTIV BEGE- BEN WOLLEN. OBWOHL ER EIGENVERANTWORTLICH DIE WEITERE
STATIONAERE HEILBEHANDLUNG ABGE- LEHNT HAT, IST DIES UNTER
BERUECKSICHTIGUNG DER FESTGESTELLTEN MORTALITAETSQUOTE FUER DIE OPERATION
VON 5 BIS 15 % NICHT ALS OFFENKUNDIG UNVERNUENFTIG ANZUSEHEN. SOMIT IST
DER TOD DES O DEM T ALS FOLGE SEINES PFLICHTWIDRIGEN HANDELNS OBJEKTIV
ZURECHENBAR. DA AN DEM VORLIEGEN DER UEBRIGEN
STRAFBARKEITSVORAUSSETZUNGEN KEINE ZWEIFEL BESTEHEN, HAT T SICH WEGEN
FAHRLAESSIGER TOETUNG GEM. § 222 STRAFBAR GEMACHT. ZUSAMMENFASSUNG: WER
LEDIGLICH EINE EIGENVERANTWORTLICHE SELBSTSCHAEDIGUNG ODER -TOETUNG
VERANLASST, ERMOEGLICHT ODER FOERDERT, MACHT SICH GRDS. NICHT WEGEN EINES
KOERPERVERLETZUNGS- ODER TOETUNGSDELIKTS STRAFBAR. EIGENVERANTWORTLICH
HANDELT DAS OPFER, WENN ES SICH DER BEDEUTUNG UND DER TRAGWEITE SEINES
HANDELNS BEWUSST IST. HIERZU IST AUF DIE GEISTIGE UND SITTLICHE REIFE
BZW. DEN AKTUELLEN GEISTIGEN ZUSTAND DES OPFERS ABZUSTEL- LEN, NICHT
DAGEGEN AUF DESSEN GESCHAEFTSFAEHIGKEIT. DIE STRAFLOSIGKEIT DES
MITWIRKENDEN EN- DET ABER DORT, WO DIESER KRAFT SEINES UEBERLEGENEN
WISSENS DAS RISIKO BESSER ERFASST ALS DAS SICH SELBST GEFAEHRDENDE OPFER.
DANN KANN VON EINEM EIGENVERANTWORTLICHEN HAN- DELN DES OPFERS NICHT
MEHR GESPROCHEN WERDEN. OB IN FAELLEN DER OPERATIONSVERWEIGERUNG VON
EINER EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTGE- FAEHRDUNG GESPROCHEN WERDEN KANN,
IST FRAGLICH. SACHGERECHT IST ES DARAUF ABZUSTELLEN, OB DIE ENTSCHEIDUNG
DES OPFERS AUF EINEM * EINSICHTIGEN MOTIV * BASIERT ODER * OFFENKUNDIG
UNVERNUENFTIG * IST. AUCH IST FRAGLICH, OB JEMAND, DER EINEM ANDEREN
DAS TATMITTEL (ETWA DAS HEROIN ODER DIE WAFFE ) UEBERLASSEN HAT , ALS
GARANT (I.S.D. § 13) VERPFLICHTET IST, RETTUNGSMASSNAHMEN EINZULEITEN
(ETWA ALARMIERUNG DES NOTARZTES), WENN SICH DAS RISIKO DER SELBSTGEFAEHR-
DUNG/SELBSTVERLETZUNG ZU REALISIEREN DROHT BZW. WENN DER DROGENKONSUMENT
DAS BEWUSST- SEIN VERLIERT UND DADURCH IN AKUTE LEBENSGEFAHR GERAET. NACH
DER HIER VERTRETENEN AUFFAS- SUNG IST DAS DER FALL. DENN ANDERS ALS BEI
DER MITWIRKUNG AN EINEM SUIZID BESTEHT HIER KEIN ZU RESPEKTIERENDER
SELBSTTOETUNGSWILLE SEITENS DES IN LEBENSGEFAHR BEFINDLICHEN. FUEHRT DER
HELFER SELBST DIE TATHANDLUNG AUS, UEBT ER REGELMAESSIG TATHERRSCHAFT AUS
UND IST TAETER , NICHT BLOSS STRAFLOSER UNTERSTUETZER. WIE DEN BISHERIGEN
AUSFUEHRUNGEN ZU ENTNEHMEN WAR, WIRD IN DER LITERATUR HAEUFIG VON DER
EIGENVERANTWORTLICHEN SELBSTSCHAEDIGUNG/SELBSTGEFAEHRDUNG DIE
EINVERSTAENDLICHE FREMDGEFAEHRDUNG UNTERSCHIEDEN. DER UNTERSCHIED BESTEHT
DARIN, DASS BEI DER EIGEN- VERANTWORTLICHEN
SELBSTSCHAEDIGUNG/SELBSTGEFAEHRDUNG DER GESCHAEDIGTE (DAS OPFER) DAS
GESCHEHEN BEHERRSCHT UND BEI DER EINVERSTAENDLICHEN FREMDGEFAEHRDUNG DER
ANDERE. 168
166 VERNEINEND DESHALB WALTER, STV 2002 , 367, 368 F. 167 BGHST 39 ,
322, 325; OLG CELLE STV 2002 , 366. 168 WESSELS/BEULKE, AT, RN 190;
ROXIN, AT, § 11 RN 105 FF. VGL. DAZU AUCH TRUEG, JA 2002 , 214, 218;
KUEPPER, JA 2004 , 757, 759. 192 193
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