Verordnung I.: Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen ... haben ... bekannt gemacht. Zum Schutz des Landes und zur Sicherung des Eigenthums - was der Zweck einer allgemeinen Landesbewaffnung unter dem Namen Landsturm ist - muß jeder Einwohner des Landes mitwirken .., ; [Gegeben Coburg zur Ehrenburg, den 22. Sept. 1814]
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] 1814
Schlagworte:
Beschreibung:7 S.

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