Bekanntlich ist durch die unterm 12. July 1770 erlassene allgemeine Verordnung, wegen Verzollung der Getraidter, bestimmet, daß alle Unterthanen, welche dergleichen zu ihrem Beduerfen noethig haben und erkaufen, von dem Haupt-Zoll befreyet bleiben ...: Bayreuth, den 2. Aprill 1788
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Bayreuth 1788
Schriftenreihe:[Bayreuther Verordnungen] [1788,3]
[Bayreuther Verordnungen] [1769/89,121]
Beschreibung:[1] Bl.

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