Ordnung, auf was korrn[n] vnd gehallt, hinfüran, gemüntzt, Vnd was für Müntzen geschlagen werden sollen: Mandat, Wie es hinfüran, mit einnemen vnd außgeben der Müntzen, gehalten werden solle. ; Contrafacturn, der Zehner, gantzer, vnd halber Batzen, so hinfüran, wie bißher, in vollem werdt, gegeben vnd genomen werden sollen
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [Augsburg] [Otmar] [1535]
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/4 J.publ.g. 1234,4
Beschreibung:Bibliogr. Nachweis: VD 16 D 1220
Beschreibung:[14] Bl. Ill. 4

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