Nützlicher Unterricht Vom Zehent-Recht: sowol denenjenigen, welche Zehendten einzufordern und zu empfangen haben, als denen, welche Zehenten zu reichen und zu bezahlen verbunden seyn ... ; nebenst einem Anhange Vom Rechte, so bey Pfaendung in Acht zu nehmen
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Blum, Jacob -1681 (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Leipzig Hoffmann 1696
Beschreibung:191 S.

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