Des Löbl. Ober-Rheinischen Creyßes Verordnung, Wornach Sich desselben Staabs- und übrige Officiers mit Erheb- und Praesentirung ihrer Annahms-Patenten zu achten und zu halten haben:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:Undetermined
Veröffentlicht: [S.l.] [S.a.]
Beschreibung:[4] Bl.

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