Nachdeme Seine Hochfürstliche Gnaden wider allgnädigste Zuversicht misfälligst haben vernehmen müssen, daß von einigen Dero verrechnenden Beamten, Forstmeisteren, Zöllneren, Accis-Brau-Umgelds- und anderer Herrschaftlichen Geldgefällen-Einnehmern ... die Befolgung deren gnädigsten Verordnungen sträflich unterbleibe, ... als wird andurch denenselben ... anbefohlen, nachstehend vorjährige Verordnungen künftighin gehorsamst zu befolgen, um sich vor Schaden und Ungnade befreyet zu wissen:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [Wirzburg] [1771]
Schlagworte:
Beschreibung:[2] Bl.

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