Von der Haußhaltung Der Regiment land und Leüt, vnd dann der ligenden Güter, vnd jhrer Rechten vnd Gniessen: Wie nämlich, vnd durch was mittel vnd wege, ein Herr in seiner Herrschafft, ein löblichs Regiment guter Policey, (als souil in gemain, Frid vnd Recht, gute zucht vnd Erbarkait, Jtem seine vnderthonen vn[d] hindersässen, insonderhait, vnd derselben Gütter berürt) vnd dan[n] einer nutzlichen Haußhaltung, (als souil seine des Herren Gütter vnnd derselben Recht vnd Gniessung belangt) mit bester ordnung fürnemen, nutzlichen anstellen, oder ins werck bringen, vnd endtlich in einem bleyblichen ohnzerrüttem wesen erhalten solle vnd möge. Jn welchem fürnämlich auch gedacht würdt des Renouierens ... vnd der Registratur. ... Jtem, etliche Responsa, Bedencken vnd Consilia Herrn Jacobs von Rammingen vnd Lüblachsperg des ältern
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Ramingen, Jacob von 1510-1582 (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Augspurg Francke 1566
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Feud. 45
Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Pol.g. 116
Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Feud. 45
Beschreibung:[46] Bl.

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