Demnach Ein Wohl-Edler, Hoch- und Wohlweiser Herr Stadt-Cammerer und Rath nicht sonder Mißfallen vernehmen müssen, was massen eine zeither verschiedene unter ihren Bürgern bey ihren Hochzeiten ... doch der Gutschen zu bedienen ...: [Decretum in Senatu den 26. Augusti, 1743]
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [s.l.] 1743
Schlagworte:
Online-Zugang:kostenfrei
Beschreibung:Behandelt die Hochzeitsordnung der Stadt Regensburg
Beschreibung:[4] Bl.

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