Gerlach, E. (1904). Erläuterung des § 198 BGBs: "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung".
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Gerlach, Ernst. Erläuterung Des § 198 BGBs: "Die Verjährung Beginnt Mit Der Entstehung Des Anspruchs. Geht Der Anspruch Auf Ein Unterlassen, so Beginnt Die Verjährung Mit Der Zuwiderhandlung". Meiningen, 1904.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Gerlach, Ernst. Erläuterung Des § 198 BGBs: "Die Verjährung Beginnt Mit Der Entstehung Des Anspruchs. Geht Der Anspruch Auf Ein Unterlassen, so Beginnt Die Verjährung Mit Der Zuwiderhandlung". 1904.
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