Erläuterung des § 198 BGBs: "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung"
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Gerlach, Ernst (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Meiningen 1904
Schlagworte:
Beschreibung:44 S.

Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.

Fernleihe Bestellen Achtung: Nicht im THWS-Bestand!