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(1694). Der drey im Müntz-Wesen correspondirenden Löbl. Reichs-Cräyse Francken, Bayern und Schwaben fernere allhier in Augspurg abgefaßte Müntz-Verordnung: Bestehend in zweyen fürohin allein giltigen Schematibus, als eines deren vollgiltigen, das andere aber deren auf 50 Kr. abgewürdigten Guldiner-Sorten ect. ; sambt angehängter Specification, wie die erhöchte gute Sorten in Gold und Silber zu nehmen. Kroninger u. Göbel.

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Der Drey Im Müntz-Wesen Correspondirenden Löbl. Reichs-Cräyse Francken, Bayern Und Schwaben Fernere Allhier in Augspurg Abgefaßte Müntz-Verordnung: Bestehend in Zweyen Fürohin Allein Giltigen Schematibus, Als Eines Deren Vollgiltigen, Das Andere Aber Deren Auf 50 Kr. Abgewürdigten Guldiner-Sorten Ect. ; Sambt Angehängter Specification, Wie Die Erhöchte Gute Sorten in Gold Und Silber Zu Nehmen. Augspurg: Kroninger u. Göbel, 1694.

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Der Drey Im Müntz-Wesen Correspondirenden Löbl. Reichs-Cräyse Francken, Bayern Und Schwaben Fernere Allhier in Augspurg Abgefaßte Müntz-Verordnung: Bestehend in Zweyen Fürohin Allein Giltigen Schematibus, Als Eines Deren Vollgiltigen, Das Andere Aber Deren Auf 50 Kr. Abgewürdigten Guldiner-Sorten Ect. ; Sambt Angehängter Specification, Wie Die Erhöchte Gute Sorten in Gold Und Silber Zu Nehmen. Kroninger u. Göbel, 1694.

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