Was bedeutet im Artikel 137 Reichsverfassung: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes?":
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Scheuer, Wilhelm (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: 1929
Schlagworte:
Beschreibung:66 S.

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