Privatentnahmen und Privateinlagen in der Praxis: Ausnutzung von Gestaltunsspielräumen, -Bewertungsfragen,-Vermeidung von Steuerfallen

Einlagen sind Vorgänge, durch die der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen außerbetriebliche, private Mittel ohne Gegenleistung zur Verfügung stellt, um diese dann betrieblich nutzen zu können. Dadurch erfolgt ein Wertzufluss beim Betriebsvermögen. Dieser Wertzuwachs basiert aber nicht auf einem...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Eversloh, Udo (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Nürnberg Datev e.G. 2014
Ausgabe:1. Auflage
Schriftenreihe:Kompaktwissen für Berater
Online-Zugang:DE-12
DE-521
DE-1043
DE-1102
DE-858
DE-Aug4
DE-1050
DE-573
DE-M347
DE-92
DE-1051
DE-898
DE-860
DE-1049
DE-861
DE-863
DE-862
DE-523
DE-2070s
DE-91
DE-384
DE-473
DE-19
DE-355
DE-703
DE-20
DE-706
DE-824
DE-29
DE-739
DE-634
DE-859
Volltext
Zusammenfassung:Einlagen sind Vorgänge, durch die der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen außerbetriebliche, private Mittel ohne Gegenleistung zur Verfügung stellt, um diese dann betrieblich nutzen zu können. Dadurch erfolgt ein Wertzufluss beim Betriebsvermögen. Dieser Wertzuwachs basiert aber nicht auf einem betrieblichen Geschäftsvorfall. Daher müssen Einlagen bei der Gewinnermittlung herausgerechnet werden. Entnahmen sind spiegelbildlich dazu Wertabgaben des Betriebs für betriebsfremde Zwecke und sind daher wegen der damit verbundenen Wertmindungswirkung im Zuge des o.a. Betriebsvermögensvergleichs dem Betriebsvermögen wieder hinzuzurechnen. D.h. Entnahmen sind Teil des betrieblichen Ergebnisses des Wirtschaftsjahres; sie sind aber zum Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr Teil des Betriebsvermögens. Für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - und im Grunde auch für die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnungen - gelten dem Grunde nach die selben Grundsätze; auf Abweichung wird aber aufmerksam gemacht, besonders darauf, dass Einlagen und Entnahmen bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung gesondert aufzuzeichnen sind, sodass sich insofern für Überschussrechner eine erweiterte Aufzeichnungspflicht ergibt. Hiermit verbundene Rechts- und Praxisfragen werden in diesem Kompaktwissen dargestellt. Insbesondere die Bewertung von Entnahmen und Einlagen erweist sich in der Praxis oft als schwierig. Um sich schnell orientieren zu können, werden häufig vorkommende Praxisvorgänge in einer ABC-Aufstellung dargestellt. Weitere Informationen für Studierende unter http://www.datev.de/students
Beschreibung:1 Online-Ressource (54 Seiten)