Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz:
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwal...
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
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Format: | Elektronisch E-Book |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Berlin
Duncker & Humblot
2020, c2001
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Ausgabe: | 1st ed |
Schriftenreihe: | Schriften zum Wirtschaftsrecht
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Zusammenfassung: | Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlaß einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muß bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? -- Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die kaum mehr überschaubare und äußerst zerstrittene Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, daß die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern |
Beschreibung: | 1 Online-Ressource (262 Seiten) |
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