Der GmbH-Geschäftsanteil: Sichere Gestaltung der individuellen rechtlichen Verhältnisse

Ein GmbH-Geschäftsanteil "verbrieft" die Mitgliedschaft an einer GmbH. Wie die weitere Ausgestaltung der Mitgliedschaft ist, welche Rechte der Gesellschafter gegenüber der GmbH hat und umgekehrt, bestimmt sich danach, wie viel dem Gesellschafter die Mitgliedschaft in einer GmbH wert ist, w...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Ossola-Haring, Claudia (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Nürnberg Datev e.G. 2015
Ausgabe:1. Auflage
Schriftenreihe:Kompaktwissen für GmbH-Berater
Online-Zugang:DE-12
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Zusammenfassung:Ein GmbH-Geschäftsanteil "verbrieft" die Mitgliedschaft an einer GmbH. Wie die weitere Ausgestaltung der Mitgliedschaft ist, welche Rechte der Gesellschafter gegenüber der GmbH hat und umgekehrt, bestimmt sich danach, wie viel dem Gesellschafter die Mitgliedschaft in einer GmbH wert ist, wie viel Geld oder in welchem Wert er Sachen aus seinem Vermögen in das der GmbH übertragen hat. § 14 GmbHG bestimmt, dass auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten ist und sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem Nennwert des Geschäftsanteils richtet, der bei der Errichtung der GmbH in der Satzung vereinbart wurde. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. So regelt es § 47 Abs. 2 GmbHG. Damit ist klar: Derjenige, der die Mehrheit der Stimmen hat, "bestimmt, wo's lang geht".
Das muss aber nicht so sein, denn hier kann das GmbHG individuell geändert werden: In der Satzung können abweichende Regelungen getroffen werden, sodass ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Mitgliedschaft individuell gestalten kann - immer natürlich unter der Voraussetzung, dass die möglichen übrigen Gesellschafter einverstanden sind. Wer Mitglied einer GmbH geworden ist, kann diese Mitgliedschaft auch wieder beenden - entweder geplant, beispielsweise durch Verkauf oder durch Verschenken respektive Vererben oder ungeplant, beispielsweise, weil eine Kapitalerhöhung ansteht, oder weil es unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten in der GmbH gibt. Aber auch umgekehrt kann "ein Schuh daraus werden", dass nämlich die anderen GmbH-Gesellschafter die Mitgliedschaft eines unliebsamen Gesellschafters beenden (wollen).
Bei allen Aktionen rund um den Geschäftsanteil gilt es, sowohl die gesetzlichen Gegebenheiten - auch über das GmbH-Recht hinaus - als auch die individuellen Vereinbarungen zu beachten. Das Kompaktwissen "Der Geschäftsanteil im Rechtsverkehr" hilft Ihnen und Ihren Mandanten, die Rechtsverhältnisse in der GmbH sinnvoll zu gestalten. Übrigens: Wenn hier von "GmbH" gesprochen wird, dann deckt dies die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit ab - es sei denn, es bestehen Besonderheiten, auf die dann entsprechend hingewiesen werden muss
Beschreibung:1 Online-Ressource (87 Seiten)