Funktion und Wirkung des Begründungserfordernisses bei Erlass einer Mietpreisbremseverordnung: "Der Gesetzgeber schuldet den Verfassungsorganen und Organen im Staat, auch den Verfassungsgerichten, nichts als das Gesetz. Er schuldet ihnen weder eine Begründung noch gar die Darlegung aller seiner Motive, Erwägungen und Abwägungen". Etwas anderes gilt aber, wenn der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Begründung ausdrücklich aufgibt und inhaltliche Vorgaben macht, wie in § 556d Abs. 2 Sätze 5 bis 7 BGB geschehen. Doch was genau schuldet der Normgeber dann nach Breite und Tiefe der Begründung, wann muss er lieferun dow muss es stehen? Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Frage im Rahmen einer Popularklage offengelassen und den Fachgerichten überantwortet hat, ringen die Mietgerichte nun um Antworten.
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Brüning, Christoph 1967- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2018
Schlagworte:
ISSN:0522-5337

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