Iudicium:

Ein Zentralbegriff des röm. Prozeßrechts, der allerdings in mehreren Bedeutungsvarianten vorkommt: im weiteren Sinne für den Rechtsstreit insgesamt, im engeren Sinne (inbes. im Kontext des Legisaktionen- und Formularverfahrens mit der Aufteilung in verschiedene Verfahrensabschnitte) für den letzten,...

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Main Author: Thür, Gerhard 1941- (Author)
Format: Article
Language:German
Published: 1998
Summary:Ein Zentralbegriff des röm. Prozeßrechts, der allerdings in mehreren Bedeutungsvarianten vorkommt: im weiteren Sinne für den Rechtsstreit insgesamt, im engeren Sinne (inbes. im Kontext des Legisaktionen- und Formularverfahrens mit der Aufteilung in verschiedene Verfahrensabschnitte) für den letzten, vor dem Richter ("iudex") stattfindenden Abschnitt. I. hat noch folgende speziellere Bedeutungen: "i. calumniae": Dieser Rechtsbehelf stellt eine dem Beklagten alternativ zur Zuschiebung eines Kalumnieneides ("non calumniae causa agere", "nicht aus Schikane zu klagen") an die Hand gegebene Möglichkeit dar, sich gegen eine mißbräuchliche, d.h. wider besseren Wissens erfolgte Klageerhebung zur Wehr zu setzen. "I. contrarium": Damit kann zweierlei gemeint sein: (1) eine nur bei bestimmten Klagen zulässige, spezielle Variante des vorerwähnten "i. calumniae". "I. rescissorium": vom Praetor oder Provinzstatthalter gewährte Klage, um im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ("restitutio in integrum") mißbilligte Rechtslagen rückgängig machen zu können.
ISBN:3-476-01475-4

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