Wir Karl Theodor, von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Herzog in Ober- und Niederbajern, des heiligen Römischen Reichs Erztruchseß, und Churfürst, zu Gillich, Cleve, und Berg Herzog [et]c. [et]c. ENtbieten allen, und jeden Unsern Hofraths-Praesidenten, Vice-Praesidenten, Vitzthumen, Pflegern, Landrichtern, Verwaltern, und anderen Unsern Beamten, dann denen, von Unserer lieb- und getreuen Landschaft, auch allen Ständen, und insgemein Unseren sammentlichen Unterthanen, nicht weniger denenjenigen, welche außer Unseren Landen seßhaft, jedoch hierinnen einige Rent- Gilt- und Einkünften genießen, Unseren Gruß, und Gnade zuvor, und geben denenselben zu vernehmen; Nachdem aus Unseren unterm 30ten December fertigen Jahrs im Druck erlassenen Special-Mandat jedermänniglich wahrnehmen können, welchergestalten Uns die baierische Lande anfällig geworden sind, auch wie Wir hievon die Possession bereits ergriffen, und selbige Regierung angetretten haben; Nunmehr aber die Nothdurft unvermeidentlich erforderet, zu Bestreitung der Uns in jetztlaufenden Jahr obliegenden Hofstaab- und Militarausgaben, dann der nach Unserer demnächstens nachkommend gnädigsten Verordnung treffend so viel möglicher Fortsetzung des gemeinsam errichten Schuldenabledigungs-Werks gehörige Mittel ausfindig zu machen ..: Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 22sten Junii Anno 1778. Ex Commissione Serenissimi Dni. Dni. Ducis, & Electoris Speciali.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Wir Karl Theodor, Von Gottes Gnaden Pfalzgraf Bey Rhein, Herzog in Ober- Und Niederbajern, Des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß, Und Churfürst, Zu Gillich, Cleve, Und Berg Herzog [et]c. [et]c. ENtbieten Allen, Und Jeden Unsern Hofraths-Praesidenten, Vice-Praesidenten, Vitzthumen, Pflegern, Landrichtern, Verwaltern, Und Anderen Unsern Beamten, Dann Denen, Von Unserer Lieb- Und Getreuen Landschaft, Auch Allen Ständen, Und Insgemein Unseren Sammentlichen Unterthanen, Nicht Weniger Denenjenigen, Welche Außer Unseren Landen Seßhaft, Jedoch Hierinnen Einige Rent- Gilt- Und Einkünften Genießen, Unseren Gruß, Und Gnade Zuvor, Und Geben Denenselben Zu Vernehmen; Nachdem Aus Unseren Unterm 30ten December Fertigen Jahrs Im Druck Erlassenen Special-Mandat Jedermänniglich Wahrnehmen Können, Welchergestalten Uns Die Baierische Lande Anfällig Geworden Sind, Auch Wie Wir Hievon Die Possession Bereits Ergriffen, Und Selbige Regierung Angetretten Haben; Nunmehr Aber Die Nothdurft Unvermeidentlich Erforderet, Zu Bestreitung Der Uns in Jetztlaufenden Jahr Obliegenden Hofstaab- Und Militarausgaben, Dann Der Nach Unserer Demnächstens Nachkommend Gnädigsten Verordnung Treffend so Viel Möglicher Fortsetzung Des Gemeinsam Errichten Schuldenabledigungs-Werks Gehörige Mittel Ausfindig Zu Machen ..: Gegeben in Unserer Haupt- Und Residenzstadt München Den 22sten Junii Anno 1778. Ex Commissione Serenissimi Dni. Dni. Ducis, & Electoris Speciali.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Wir Karl Theodor, Von Gottes Gnaden Pfalzgraf Bey Rhein, Herzog in Ober- Und Niederbajern, Des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß, Und Churfürst, Zu Gillich, Cleve, Und Berg Herzog [et]c. [et]c. ENtbieten Allen, Und Jeden Unsern Hofraths-Praesidenten, Vice-Praesidenten, Vitzthumen, Pflegern, Landrichtern, Verwaltern, Und Anderen Unsern Beamten, Dann Denen, Von Unserer Lieb- Und Getreuen Landschaft, Auch Allen Ständen, Und Insgemein Unseren Sammentlichen Unterthanen, Nicht Weniger Denenjenigen, Welche Außer Unseren Landen Seßhaft, Jedoch Hierinnen Einige Rent- Gilt- Und Einkünften Genießen, Unseren Gruß, Und Gnade Zuvor, Und Geben Denenselben Zu Vernehmen; Nachdem Aus Unseren Unterm 30ten December Fertigen Jahrs Im Druck Erlassenen Special-Mandat Jedermänniglich Wahrnehmen Können, Welchergestalten Uns Die Baierische Lande Anfällig Geworden Sind, Auch Wie Wir Hievon Die Possession Bereits Ergriffen, Und Selbige Regierung Angetretten Haben; Nunmehr Aber Die Nothdurft Unvermeidentlich Erforderet, Zu Bestreitung Der Uns in Jetztlaufenden Jahr Obliegenden Hofstaab- Und Militarausgaben, Dann Der Nach Unserer Demnächstens Nachkommend Gnädigsten Verordnung Treffend so Viel Möglicher Fortsetzung Des Gemeinsam Errichten Schuldenabledigungs-Werks Gehörige Mittel Ausfindig Zu Machen ..: Gegeben in Unserer Haupt- Und Residenzstadt München Den 22sten Junii Anno 1778. Ex Commissione Serenissimi Dni. Dni. Ducis, & Electoris Speciali.