WIewol ein Erbar Rathe dieser Statt Nürmberg, viel ernstlicher befelch, Ordnungen, Warnungen, und Verbott deß Schiessens, Pirschens, und Weidwerck treibens halben, auff beyden Reichs Nürmberger und andern Statt und ihrer Unterthanen, Wälden, Försten, Höltzern und Gebieten, Jährlich sonderbare verruffungen bey nemblichen straffen, zu verschonung deß Wildtbreths und alles Geflügels thun lassen. So langt doch ihre Erbarkeit an, das dem zuwider in viel weg gehandelt ..: Decretum in consilio 26. Martij 1589.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)WIewol Ein Erbar Rathe Dieser Statt Nürmberg, Viel Ernstlicher Befelch, Ordnungen, Warnungen, Und Verbott Deß Schiessens, Pirschens, Und Weidwerck Treibens Halben, Auff Beyden Reichs Nürmberger Und Andern Statt Und Ihrer Unterthanen, Wälden, Försten, Höltzern Und Gebieten, Jährlich Sonderbare Verruffungen Bey Nemblichen Straffen, Zu Verschonung Deß Wildtbreths Und Alles Geflügels Thun Lassen. So Langt Doch Ihre Erbarkeit an, Das Dem Zuwider in Viel Weg Gehandelt ..: Decretum in Consilio 26. Martij 1589.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)WIewol Ein Erbar Rathe Dieser Statt Nürmberg, Viel Ernstlicher Befelch, Ordnungen, Warnungen, Und Verbott Deß Schiessens, Pirschens, Und Weidwerck Treibens Halben, Auff Beyden Reichs Nürmberger Und Andern Statt Und Ihrer Unterthanen, Wälden, Försten, Höltzern Und Gebieten, Jährlich Sonderbare Verruffungen Bey Nemblichen Straffen, Zu Verschonung Deß Wildtbreths Und Alles Geflügels Thun Lassen. So Langt Doch Ihre Erbarkeit an, Das Dem Zuwider in Viel Weg Gehandelt ..: Decretum in Consilio 26. Martij 1589.