Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren:
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
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Format: | Abschlussarbeit Elektronisch E-Book |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Berlin
Duncker & Humblot
2006
|
Ausgabe: | 1. Aufl |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Beschreibung: | Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Überblick über den Ablauf und die Rechtsgrundlagen des Einzugsermächtigungsverfahrens: Abbuchungsauftragsverfahren - Einzugsermächtigungsverfahren - C. Möglichkeiten der Genehmigung der Belastungsbuchung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Lastschriftschuldners: Möglichkeiten der Genehmigung - Die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzantragsverfahren - Die Genehmigung von Belastungsbuchungen im eröffneten Insolvenzverfahren - Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO im Zusammenhang mit genehmigten Belastungsbuchungen - D. - Widersprüche gegen Belastungsbuchungen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Lastschriftschuldners: Grenzen der Widerspruchsmöglichkeit - Widerspruchsmöglichkeit in der Phase nach Eintritt des Insolvenzgrunds bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lastschriftschuldners - Widerspruchsmöglichkeit im Insolvenzantragsverfahren - Widerspruchsmöglichkeit im eröffneten Insolvenzverfahren - Schadensersatzpflicht der Zahlstelle im Zusammenhang mit Widersprüchen im Vorfeld der Insolvenz des Lastschriftschuldners - E. Regreßansprüche der Zahlstelle gegen den Lastschriftschuldner: Verhältnis des Schadensersatzanspruchs des Lastschriftgläubigers gegen die Zahlstelle nach § 826 BGB zu seinen Ansprüchen gegen den Lastschriftschuldner - Verhältnis des Schadensersatzanspruchs der ersten Inkassostelle gegen den Lastschriftschuldner nach § 826 BGB zu ihren Schadensersatzansprüchen gegen die Zahlstelle - F. - Befriedigungsmöglichkeit der Zahlstelle am Kontoguthaben des Lastschriftschuldners hinsichtlich ihrer Regreßansprüche: Befriedigungsmöglichkeit vor Schadensersatzzahlung durch die Zahlstelle - Befriedigungsmöglichkeit nach Schadensersatzzahlung durch die Zahlstelle - Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts - Sicherungszweck des AGB-Pfandrechts - G. Abschließende Zusammenfassung der Ergebnisse - Anhang 1-4 - Literatur- und Sachwortverzeichnis Main description: Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zum Lastschrifteinzug verlagert das Anfechtungsrisiko von Zahlungen in der Schuldnerinsolvenz auf den wertneutralen Zahlungsverkehr. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll Lastschriften auch dann widersprechen können, wenn die eingezogene Forderung berechtigt war und keine Einwendungen bestehen. Vor allem aus der Sicht der sich redlich verhaltenden Zahlstelle wirft diese Rechtsprechung neue Fragen auf. -- Dabei unterscheidet die Autorin zwischen den Genehmigungs- und Widerspruchsmöglichkeiten einer Lastschriftbelastung außerhalb des Insolvenzverfahrens, im Antragsverfahren und im eröffneten Verfahren. In Abweichung zur Rechtsprechung des BGH zeigt sie schließlich einen Weg auf, der auch unter Beachtung insolvenzrechtlicher Aspekte eine ungerechtfertigte Risikoverteilung im Einzugsermächtigungsverfahren vermeidet Review quote: "[...] Insgesamt kommt die Autorin zu dem Ergebnis, daß die bisherige unausgewogene Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH der Korrektur bedarf [...]. Dem kann nur zugestimmt werden. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit einer Entscheidung vom 11. April 2006 [...] zum unmittelbaren Kondiktionsanspruch einer Zahlstelle gegen den Lastschriftsgläubiger im Fall eines Lastschriftswiderspruchs zwar zwischenzeitlich versucht, die durch die Rechtsprechung des IX. Zivilsenates eingetretenen Friktionen etwas einzugrenzen; eine sachgerechte Austarierung der Kräfteverhältnisse zwischen den am Lastschriftverfahren beteiligten Parteien kann aber nur durch eine Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates erfolgen. [...] Mit dem ausgewiesenen Praxisbezug, ihrem hohen wissenschaftlichen Niveau und der klaren, verständlichen Sprache kann die vorliegende Veröffentlichung von Kuder, die einen überzeugenden Ausweg aus dem derzeitigen Dilemma aufzeigt, in der Gesamtschau nur als Gewinn bezeichnet werden. Manchen Dissertationen ist das Schicksal beschieden, in der Versenkung zu verschwinden und nicht wahrgenommen zu werden. Diese Dissertation wird sogar beim BGH mit Aufmerksamkeit gelesen werden." Lothar Wand, in: Wertpapier-Mitteilungen, 11/2007 |
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