Mašne in svetne ustanove na Kranjskem: urejanje, državni nadzor in premoženje duhovnih in svetnih ustanov pri cerkvah na Kranjskem od 1863 do 1891
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | Slovenian |
Veröffentlicht: |
Celje [u.a.]
Celjska Mohorjeva Družba
2010
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis Abstract |
Beschreibung: | Zsfassung in dt. Sprache u.d.T.: Geistliche (Messe-) und weltliche Stiftungen in Krain ... |
Beschreibung: | 779 S. |
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Vsebina
Predgovor
.7
Viri
.9
Literatura
(z okrajšavami)
.9
Druge okrajšave
.11
Uvod.
13
Metodične opombe
.15
Slovarček
manj znanih
izrazov z razlago
.18
I. del
Strnjen
splošni
prikaz duhovnih
in svetnih
ustanov
pri
cerkvah na Kranjskem
s
pregledom premoženja
.23
1.
Strnjen
zgodovinski pregled
о
duhovnih ustanovah
.25
2. Diskurz
о
masnih ustanovah
.30
3.
Motivi za oblikovanje duhovnih
in
svetnih
ustanov
.33
4.
Nekaj
zgledov
úvodov v
oporoke za utemeljitev masnih
ustanov.
35
5.
Oblike duhovnih
ustanov
.38
a) Beneficiji
.41
b) Mašne ustanove
.43
c) Ustanove za razne namene
.44
6.
Skupine prebivalcev, ki
so
utemeljevale duhovne ustanove
.45
7.
Vrste duhovnih
ustanov po
namenu
.46
a) Mašne ustanove
.46
b) Druge duhovne nemašne ustanove
.47
c) Svetne karitativne, šolske
in štipendijske
ustanove
.48
8.
О
načinih oblikovanja duhovnih
in
svetnih
ustanov
.50
9.
Sumarni pregled
ustanov,
zanje
zbranega kapitala, obresti
ter
ustanovnih
obveznosti
v
obdobju od
1863
do
1891.54
II.
del
Podrobni opisi duhovnih
in
svetnih
ustanov
po cerkvenih enotah
v dekanijah
Ljubljanske škofije
69
A) Duhovne (mašne) ustanove
.69
Dékánija
Idrija
.71
Dékánija
Ilirska Bistrica
.90
Dékánija Kamnik
.104
Dékánija
Kočevje
.147
Dékánija
Kranj
.163
5
Dékánija
Krško
.
236
Dékánija Litija
.258
Dékánija Ljubljana
.278
Dékánija
Lož
.3/5
Dékánija
Metlika
.403
Dékánija
Moravce
.408
Dékánija
Novo
mesto.
421
Dékánija Postojna
.447
Dékánija Radovljica
.466
Dékánija Ribnica
.510
Dékánija
ŠkoíjaLoka
.532
Dékánija
Šmarje
.569
Dékánija Trebnje
.602
Dékánija Vipava
.638
Dékánija Vrhnika
.692
B)
Svetne ustanove
.717
1.
Ustanova
za podporo Alojzijevišču
.719
2.
Ustanove
za podporo šolstvu
.720
a)
Ustanova za premije podeželskim učiteljem
.720
b)
Ustanove za izboljšanje plač učiteljem
.720
c)
Ustanovi za šolske premije
.721
3.
Štipendijske
in podporne
ustanove
.723
a) Štipendijske ustanove
.723
b) Podporná
ustanova
.727
4.
Ustanova za novomašnike
.729
5.
Ustanova za neozdravljivo bolne
v šentpetrskem
predmestju
.730
6.
Ustanova za ubožno hišo na Brdu pri Podpeči
.731
Povzetek
. 733
Zusammenfassung. 745
Krajevno kazalo
. 753
ZUSAMMENFASSUNG
GEISTLICHE (MESSE) UND WELTLICHE STFTUNGEN
IN
KRAIN
Regelung, staatliche Aufsicht und Vermögen der geistlichen und
weltlichen Stiftungen bei den Kirchen in
Krain
yon
1863-1891
Staatskirchentum in
Krain
wurde aus
staats-
und kirchenrechtlicher Sicht und
im Hinlick auf die durchgeführte Pfarregulierung sowie Errichtung des Krai-
nischen Religionsfonds geschichtlich gut beleuchtet. Über eine staatskirchli¬
che Maßnahme, nämlich über die Regelung und staatliche Aufsicht und nicht
zuletzt über das Vermögen der geistlichen und weltlichen Stiftungen bei den
Kirchen und Klöstern gibt es bisher für kein slowenisches Gebiet, so auch
nicht für
Krain,
eine geschlossene Darstellung. Selbstverständlich sind aber
diese Stiftungen in verschiedenen Lokalkirchengeschichten erwähnt. Bei der
Untersuchung der Wirkungsweise des Krainischen Religionsfonds und damit
verbunden der kirchlichen Institutionen in der josephinischen und nachjo-
sephinischen Zeit, stieß ich auf sehr umfangreiche Archivquellen über diese
Stiftungen in dem Archiv der Republik Slowenien und dem Erzbischöflichen
Archiv in
Ljubljana,
im ersten bis 1809, der Gründung der Illyrischen Provin¬
zen, und in dem zweiten von älterer Zeit bis zum Ende des ersten Weltkriegs
und im geringen Umfang auch über die Jahre von 1919-1960. Weil über die
Messen- und Weltstiftungen für das Land
Krain,
außer einer Arbeit die aber
hauptsächlich für interne Zwecke der Archivisten bestimmt war, noch nichts
veröffentlicht wurde, unternahm ich die Gesamtbearbeitung dieser Stiftun¬
gen aus allen Aspekten, außer dem theologischen, vor allem aber natürlich
aus vermögensrechtlicher und quantitativer Sicht. Sumarische Bearbeitung
bzw. Übersicht dieser Stiftungen anhand archivalischer Quellen besteht noch
für kein slowenisches Land, meines Wissens aber auch für kein Land bzw.
Staat im mitteleuropäischen Raum.
Bei der Archivarbeit stellte sich heraus, daß die Veröffentlichung der Resulta¬
te in einer Serie von fünf umfangreichen Büchern möglich wäre. Die Ausgabe
dieser Bücher übernahm dankenswerterweise der älteste slowenische Verlag
die Mohorjeva
družba
in
Celje
(Hermagoras Verlag in
Celje).
In den Büchern
sollte jede geistliche oder weltliche Stiftung in der Form einer Miniminimo-
nografie bzw. eines erschöpfenderen Regests dargestellt werden. Natürlich
sollten verschiedene quantitative und besonders Vermögensdaten für einzel¬
ne Kircheneinheiten, für Dekanate und das Land bzw. Bistum errechnet wer¬
den. Das erste so entworfene Buch erschien 2005 mit dem Titel Geistliche
(Messen-) und weltliche Stiftungen in
Krain
und in Österreichisch Istrien.
747
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
Regelung, staatliche Aufsicht und Vermögen der geistlichen und weltlichen
Stiftungen bei den Kirchen in
Krain
und in Österreichisch Istrien bis zum
Jahre 1809. Österreichisch Istrien mußte eingeschloßen werden, weil damals
dieses Gebiet zu
Krain
gehörte und von einem eigenen Kommissariat in
Pa¬
zin,
das zum Kreisamt in Postojna gehörte, verwaltet wurde. Das zweite Buch
erschien 2008 unter dem Titel Geistliche (Messen-) und weltliche Stiftungen
in
Krain.
Regelung, staatliche Aufsicht und Vermögen der geistlichen und
weltlichen Stiftungen bei den Kirchen in
Krain
von 1810 bis 1853. Das dritte
Buch mit dem gleichen Titel für den Zeitraum 1854-1862 erschien 2009. Das
vorliegende vierte Buch, worüber berichtet wird, wird 2010 mit dem gleichen
Titel als das dritte, nur für den Zeitraum von 1863-1891, erscheinen. Die drei
Bücher umfassen das Land
Krain
bzw. das Bistum
Ljubljana
mit seinen Deka¬
naten. Für leichtere Einordnung und besseres Verständnis der Beschreibun¬
gen einzelner Messen- oder weltlichen Stiftungen im
II.
Teil des vierten Bu¬
ches sollte Allgemeines vor allem aus dem ersten und weiteren zwei Büchern
hier wiedergegeben werden.
Geistliche (Messen-) und weltliche Stiftungen bestehen bei uns seit dem Mit¬
telalter, in der Neuzeit begann ihre Zahl zu wachsen, im 18. und 19. Jahr¬
hundert stieg ihre Zahl sehr an. Die »Bewegung« zur Errichtung erwähn¬
ter Stiftungen endete hauptsächlich mit dem Ende des Ersten Welkrieges.
In den zwei Jahrzehnten danach wurden nur noch wenige Stiftungen errich¬
tet. Geistliche Stiftungen sind ein universelles geschichtliches Phänomen,
das schon in vorchristlicher Zeit auftrat. In griechisch römischer heidnischer
Antike waren die meisten Stiftungen dem Totenkult, der Erhaltung des An¬
denkens auf Verblichene mit periodischen Gastmahlen auf den Gräbern der
Stifter oder der Barmherzigkeit gewidmet. Eine Erinnerung auf diese Gast¬
mahle hat sich vielleicht bis Ende des 18. Jahrhunderts in Österreichisch
Istrien in einigen Pfarren mit dem Ausschank von Wein auf den Gräbern er¬
halten. In Ägypten bestanden uralte Stiftungen. Die Stifter gaben entspre¬
chende Mittel zur Verfügung, mit welchen ständige Persolvierung der Kult¬
handlungen gesichert wurde, die den Seelen der Stifter erträgliches Dasein
im Reich der Toten ermöglichen sollten. Bei den Griechen und Römern wa¬
ren Stiftungen ursprünglich unbekannt. Auch Ausdrücke zur Gründung der
Stiftungen kannten sie nicht. Spätere antike Stiftungen waren Institutionen,
die später als fiduziarische Stiftungen benannt wurden. Das bedeutete, daß
bei der Übergabe des Stiftungsvermögens in Form von Gaben, Zueignungen
oder Vermächtnissen
inter
vivos
et
mortis
causa einem Rechtssubjekt aufge¬
tragen wurde,
dass
es Vermögenserträgnisse für den Zweck verbrauchte, den
der Stifter bestimmte. Die Eigenschaft der Rechtsperson wurde diesen Stif¬
tungen noch nicht anerkannt.
748
ZUSAMMENFASSUNG
Große Veränderung in der Geschichte des Stiftungsrechts brachte der Sieg
des Christentums. Das Christentum war schon von seinem Anfang auf gute
Taten zugunsten der Armen ausgerichtet. Die Heilige Schrift (das Neue Te¬
stament) enthält viele Angaben wie den armem Mitbrüdern zu helfen sei. In
dem Gleichnis vom barmherzigen Samariter ist das besonders ausgeprägt. Es
ist aber überall zu finden. Schon in der Urgemeinde von Jerusalem wurde es
unmittelbar verwirklicht. Kaiser Konstantin unterstützte die Kirche zuerst
als Korporation, die er mit dem Toleranzedikt von
Milano
313 von den auf¬
erlegten Beschränkungen befreite. Das Kirchenvermögen konnte bis dahin
nur nach weltlichen Recht verwaltet werden. Dieses kannte aber kein Stif¬
tungvermögen. Für die Rechtslage war vor allem bedeutend, das Konstantin
christliche Gemeinden in Korporationen mit Erbrecht erhob. Erst im byzan¬
tinischen Recht wurde mit rechtstechnischer Anwendung sakraler Normen
erstmals anders, als spätrömisches Recht mit dem Institut des Fideikommiß-
es beschränkte Anlagen entwickelte. Details darüber müssen hier unterlas¬
sen werden.
In der Kirche hat sich das Konzept der Stiftungen auch theologisch dogma¬
tisch vollkommen entwickelt. Der Gedanke, der auch im bisherigen Stif¬
tungsrecht sehr bedeutend war, ist das prinzipielle Verbot den Stiftungsver¬
waltern, den Stiftungen gehörige Bodengründe oder andere Gegenstände
höheren Wertes zu entfremden. Bei dieser Gesetzgebung war vielleicht der
Grundgedanke von
Justinian
über die Ewigkeit mitbeteiligt, der ins Stiftungs¬
recht übernommen wurde. Die Ewigkeit der Kirche fordert auch den Bestand
ihrer geistlichen (frommen) Stiftungen bis zum Ende der Zeiten. Physische
Personen aber erleben ihr Ende. Kräftigen Antrieb erlangten Stiftungen mit
den Gedanken über portio Christi, »verkaufe was du hast und gib das Geld
den Armen«. Beim Erbgang, wo dieses Prinzip beachtet wurde, lösten sich
reiche Mittel für Stiftungszwecke.
Vom römischen Recht justinianischer Prägung ausgestaltete Ordnung des
Stiftungswesens übernahm kanonisches Recht und blieb grundlegend durch
das ganze Mittelalter unverändert erhalten. Karitative Tätigkeit der Kirche
im weitesten Sinne, die sich ständig ausbreitete, rief zahlreiche verschieden¬
ste Stiftungen ins Leben. Den Stiftungen zu barmherzigen Zwecken zugesell¬
ten sich Stiftungen zur Erhaltung der Schulen und zur Förderung der höhe¬
ren Bildung, zu den bis dahin überwiegenden Stiftungen zum Gottesdienst
in den Kirchen und den engeren Stiftungen zur Erhaltung der Geistlichkeit.
Mannigfache Stiftungen förderte auch die Cluniazensische Reform. Die Ur¬
sprünge des modernen weltlichen Stiftungswesens gründen aber in dem Bru¬
derschaftsspital.
749
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
Mit dem Kirchenrecht war zur Gänze der Wille des Stifters anerkannt. Es bil¬
dete sich das Prinzip heraus, daß das
lex
fundationis in allen Fällen respek¬
tiert werden
muss. Die
bedeutendste Errungenschaft des kanonischen Rechts
auf dem Gebiet des Stiftungsrechts war die Anerkennung der selbständigen
Stiftung als Rechtsperson. Kanonisches Recht aber anerkannte nicht nur die
Stiftung als Rechtsperson, sondern trug auch zur Erkenntnis ihres Wesens
bei und zwar,
dass
sie ewig währt -
Ecclesia nunquam
moritur. »Ewiges Le¬
ben« der Stiftung stempelte aber gleichzeitig ihr Vermögen mit dem Begriff
der »toten Hand«, den man im aufklärerischen 18. Jahrhundert viel gegen
die Kirche ausspielte. Schon früh machte sich das Prinzip geltend, daß das
Stiftungskapital als solches unantastbar und unentfremdbar ist und
dass
von
diesem nur seine Erträgnisse geschöpft werden können, mit denen die Stif¬
tungsverbindlichkeiten beglichen werden.
In der Neuzeit vergrößerte sich die Zahl kleiner geistlichen (Messen-) Stif¬
tungen, für welche das Rechtsinstitut der Stiftung als selbständiger Rechts¬
person nicht entsprach. Deshalb entstanden geistliche Stiftungen, die mei¬
stens bei den Kirchen loziert waren und zwar so, daß der Stifter für seine
Stiftung ein bestimmtes Vermögen widmete, von seinen Erträgnissen soll¬
ten aber bestimmte »geistliche Leistungen« von der Kirche persolviert wer¬
den. Die Kirche (meistens war es Pfarre, Propstei, Kapitel, Bistum, Kloster)
nahm dieses Angebot an. Der Stifter stellte den Stiftsbrief mit allen Detail¬
angaben und Forderungen aus, die Kirche hat aber als Zeichen daß sie die¬
se Stiftung annahm, die Akzeptazionsurkunde oder Revers ausgestellt. Das
Stiftungsvermögen verwaltete die Kirche, sie schöpfte seine Jahreserträgnis¬
se und mit diesen deckte sie die Unkosten der Stiftungsverbindlichkeiten.
Das Stiftungsvermögen war aber im Grunde nicht eigenes Kirchenvermögen,
weil es mit Stiftungsverbindlichkeiten, z. B. der Persolvierung von bestimm¬
ter Anzahl von Messen oder anderer Riten pro Jahr behaftet war; es war im
Grunde in ihrer Struktur ein
corpus
separatum.
Dieses Vermögen hat sich
mit der Zeit ziemlich stark mit dem üblichen nichtbehafteten Kirchenvermö¬
gen - der Kirchenpfründe - vermischt. Entmischen begann man es erst im
Zuge der staatlichen Regelung der geistlichen Stiftungen, wofür unter der Re¬
gierung Maria Theresias besondere Hofkommissionen errichtet wurden, die
sich unter anderem auch um Stiftungsvermögen kümmern mußten. Unter
Joseph
II.
und seinen Nachfolgern betätigte sich damit die Staatsverwaltung.
Diese staatliche Regelung des Stiftungswesens war nur einer von mehreren
Eingriffen des absolutistischen Staates in Kirchenangelegenheiten. Diese Re¬
gelung war aber notwendig, weil das Stiftungswesen sehr ungeordnet war, sie
war aber auch nützlich weil hierbei Stiftungen zutage kamen, die schon ver¬
gessen waren, Stiftungen bei denen ihr Vermögen teilweise oder ganz ent-
750
ZUSAMMENFASSUNG
fremdet wurde, Stiftungen die nur mündlich errichtet wurden, Stiftungen für
welche die Stifter ihr Stiftungskapital den Priestern übergaben, diese es auch
entsprechend anlegten, das Verfahren zur Stiftungsgründung aber nicht be¬
gonnen oder beendet wurde, usw. Weitere Details dieser Unordnung lohnt es
sich nicht anzuführen. Es ist aber wesentlich hervorzuheben,
dass
der Staat
trotz dieser Regelung bzw. Aufsicht den geistlichen und weltlichen Stiftungen
wohlgesonnen war, im Gegensatz zu Bruderschaften, die ganz oder Klöstern
die zum größten Teil aufgehoben wurden. Der Staat beharrte bei der Aufsicht
der Stiftungen auf weiterer strenger Erfüllung der Stiftungsverbindlichkeiten,
dem Stiftsbrief gemäß.
Weltliche Stiftungen, z. B. Spital-, Stipendien-, Almosen- und andere Stiftun¬
gen waren sehr oft bei den Kirchen loziert, sie konnten aber auch selbständig
sein und wurden von den Bürgern verwaltet. Staatliche Regelung bezog sich
natürlich auch auf sie.
Das Vermögen, welches die Stifter für die Stiftung bestimmten, war von ih¬
rem Vermögensstand, von der Zeit und von wirtschaftlichen Verhältnissen
abhängig. Im Zeitraum der Naturalwirtschaft waren gewöhnlich Stiftungs¬
vermögen
Huben
und Grundstücke aller Arten. Für größere Stiftungen,
z. B.
Benefizien, waren es oft in Form von Gülten und mehreren
Huben,
für klei¬
nere (Messen-) Stiftungen waren es aber einzelne Hofstätten, Äcker, Wein¬
gärten, Wiesen, Heuwiesen, Gärten oder Waldstriche. Im Weinland Unter-
krain übergaben die Stifter oft kleinere Weingärten als Stiftungskapital. Im
Inner- und Oberkrain waren es aber andere Grundstücke. Als Stiftungskapi¬
talien konnten die Stifter auch Vermögensrechte einsetzen,
z. B.
Grundzin¬
se, Bergrechte, Zehnte von einzelnen
Huben
oder Dörfern u. ä. Diese Rech¬
te, besonders Zehnte, waren damals im üblichen Rechtsverkehr. Als sich im
größeren Umfang die Geldwirtschaft durchsetzte, wurden Stiftungskapitali¬
en gewöhnlich Geldkapitale, Staats- oder Bankwertpapiere, hypothekarische
Forderungen, Forderungen des Stifters gegenüber seinen Schuldnern u. ä.
Einige Klöster mit vielen Patres hatten viele geistliche, meistens Messestif¬
tungen, für welche sie zahlreiche Stiftungsverbindlichkeiten entrichten mu߬
ten, vor allem war darunter das Messelesen. Die Klöster in
Bistra,
Kostanje-
vica und
Stična
waren bedeutend als Vorgänger der öffentlichen Fonds und
Banken. Bei denen legten die Kirchen aus ihrer näheren oder weiteren Um¬
gebung Stiftungskapitale an, wofür die Klöster Zinsen entrichteten, mit de¬
nen Pfarren danach Messestipendien den Geistlichen vergüteten, die die Stif¬
tungsmessen lasen. Das war besonders ausgeprägt bei dem Kloster in
Stična,
dem gegen vierzig Pfarren aus seinem Sprengel inkorporiert waren und diese
751
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
selbstverständlich ihr Stiftungsgeld beim Kloster anlegten. Die Zisterzienser¬
abtei in Kostanjevica scheint auch mit den Stiftungskapitalien aufwändige
Bauten errichtet zu haben. Auch hier mußten bei der Aufhebung des Klo¬
sters die Stiftungskapitalien bei ihnen lozierter Stiftungen vom anderen Klo¬
stervermögen ausgeschieden werden. Sie wurden an Pfarren mit mehreren
Geistlichen oder an bedürftige Pfarren verteilt, damit die Stiftungen weiter
bestehen und die Stiftungsverbindlichkeiten weiter erfüllt werden konnten.
Anderweitige Kapitalien, die von den Pfarren nur angelegt waren, sind mit
dem übrigen Klostervermögen und den Verbindlichkeiten an den Religions¬
fond übergegangen.
Die Erörterung der Motive für die Gründung der geistlichen und weltlichen
Stiftungen ist nicht Zweck dieser Arbeit, deshalb werden nur einige Sätze
angefügt. In Verbindung mit den Motiven ist in geschichtlicher Perspektive
kurz der Prozess der Verpersönlichung (in slowenischer Sprache osebnosten-
je), der Individualisierung, im Lichte der Testamente und Legate für die Kir¬
che nach
Gorazd Makarovič
erwähnt, wobei sich in slowenischen Ländern
seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts ausgesprochenes Bewusstsein über
persönliche Einmaligkeit in der gesellschaftlichen Elite zu zeigen begann, was
sich später auch auf niedrigere gesellschaftliche Schichten erstreckte. Beson¬
deren Einfluß auf die Verpersönlichungsprozesse hatte die christliche Lehre
über die Fortsetzung des Lebens im Jenseits. In die nähere Betrachtung die¬
ses Themas kann hier nicht eingegangen werden.
Ausführlich ist die Frage der Form der Stiftungen erörtert. Die Stiftung (Fun¬
dation) ist die Zuteilung (Schenkung) eines bestimmten Vermögens für be¬
stimmte Zwecke mit ausdrücklichen Willen des Stifters. Die Stiftungen kön¬
nen mit allen Rechtsgeschäften
inter
vivos
et
mortis
causa gegründet werden.
Sie können zur Verrichtung besonderer Stiftungszwecke (z B.
Spitale)
als selb¬
ständige rechtliche Personen errichtet werden. Stiftungen dieser Art waren
bei uns sehr wenige. Bei weitem die meisten Stiftungen waren unselbständige
(fiduziarische). In Übereinstimmung mit dem Willen des Stifters wurde für
die Stiftung bestimmtes Vermögen einer schon bestehenden rechtlichen Per¬
son (meistens Pfarrkirche, Pfarrhof, Propstei, Bistum, Kloster in selteneren
Fällen auch einer Grundherrschaft), mit dem Auftrag übergeben, daß es nach
dem Willen des Stifters verwaltet und benützt und daß im Stiftbrief anbe¬
fohlene Verbindlichkeiten erfüllt werden. Im Bezug auf die Fiduziarität mu߬
te die kirchliche Institution eine besondere Urkunde (Akzeptazionsurkunde
oder Revers) ausstellen, worin zum Ausdruck kam, daß sie mit der Annahme
der Stiftung einverstanden ist. Diese Urkunde war ziemlich formaler Natur,
in sehr vielen Fällen wurde sie bei der Errichtung der Stiftung gar nicht aus-
752
ZUSAMMENFASSUNG
gestellt und musste bei der Regelung der Stiftungen durch eine Erklärung des
Pfarrers oder der Kirchenpröbste nachgereicht werden. Die Akzeptations-
urkunde oder ihr Ersatz wurde aber in der josephinischen und postjosephi-
nischen Zeit bei der Regelung der Stiftungen sehr bedeutend in Verbindung
mit der Bestimmung der Höhe von Messstipendien für die Verrichtung der
Stiftungsmessen. Technische Fragen bei der Errichtung der Stiftungen wer¬
den später erörtert.
Nach der Klassifikation wurden Stiftungen in Benefizien, Messestiftungen
und Stiftungen für andere Zwecke eingeteilt. Benefizien waren im Grunde
Messestiftungen, die aber vom Stifter in solchen Umfang dotiert wurden, daß
die Erträgnisse vom Benefiziumsvermögen zur standesgemäßen Versorgung
eines Benefiziaten ausreichten. Im Bezug auf die Tätigkeit des Benefiziaten
waren Benefizien einfache oder Altarbenefizien
{beneficia Simplicia),
bei de¬
nen
Benefiziai bei
einem bestimmten Altar in der entsprechenden Kirche
nur die Messe las (wofür die Kirche aus dem Benefiziumsvermögen die Un¬
kosten für Messewein, Abnützung der
Paramente
u. ä.
rückerstattet bekam).
Er war zu keiner seelsorglichen Arbeit verpflichtet, auch war er in keiner Be¬
ziehung dem örtlichen Pfarrer untergeordnet. Bei sehr gut dotierten Benefi¬
zien musste der
Benefiziai
jeden Tag zum Seelenheil des Stifters oder für an¬
dere Zwecke Messe lesen, bei weniger gut dotierten Benefizien konnten auch
weniger Messen sein,
z. B.
vier oder fünf in der Woche. Bei diesen Benefizien
war in der Regel die Residenzpflicht nicht vorgeschrieben. Das Benefizium
konnte
z. B.
einem höheren kirchlichen Würdenträger oder einem Verwand¬
ten im Priesterrang verliehen werden. Es mußte nur gesichert werden, daß
die Messen gelesen wurden, wenn auch nicht in dem Ort, wo die Stiftung lo-
ziert war. Benefizien, bei denen im Stiftbrief auch Verpflichtungen zur Mit¬
arbeit in der Seelsorge verankert waren, nannten sich Kuratbenefizien
{be¬
neficia curata). Bei
diesen musste der
Benefiziai
neben der Erfüllung seiner
Benefiziatverpflichtungen auch in der Seelsorge entsprechender Kirche mit¬
helfen. Aus dieser Verpflichtung geht hervor,
dass
für solche Benefizien Resi¬
denzpflicht vorgeschrieben war.
Messestiftungen waren bei uns die am meisten verbreitete Form von geist¬
lichen Stiftungen. Ihr Zweck war ständiges Verrichten von Messen an be¬
stimmten Tagen im Jahr, hauptsächlich zum Seelenheil der(s)
Stifter(s)
oder
von
diesen(m)
benannten Verwandten, Bekannten, Armen u. ä. Die vorge¬
schriebenen Verpflichtungen bei diesen Stiftungen waren vom gesellschaftli¬
chen Rang der Stifter abhängig. Bei Stiftern niedrigeren Ranges oder weniger
vermöglichen Stiftern waren gewöhnlich stille Messen, seltener gesungene
Messen, noch seltener Jahrestage, ganz selten aber andere Riten im Stiftbrief
753
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
verankert. Die Anzahl der Messen schwankte von einer oder einiger pro Jahr,
bis einer oder einiger pro Monat. Besonders bei höheren Priestern und Ad¬
ligen waren die Verpflichtungen der Messestiftungen stark gegliedert, z. B.
Anniversarium am Sterbetag {die obitus
mei anniversarii),
Seelenamt,
cum
officio defunctorum,
Anniversarium mit gewöhnlichen Gebeten,
Officio de-
functorum unius
Nocturni cum libera
ad
tumbam,
Officio defunctorum
cum
Nocturn,
feierliches levitiertes Anniversarium, Messe und Totenexequien,
Totenriten nach der Bestimmung des Stifters, pro defunctis ad intentionem
fundatoris, Seelenmesse oder Messe mit
Liber,
bei der Messe wurde in der
Kirche castrum doloris aufgestellt, Messe mit der Ansprache bei der Filialkir¬
che, Exequien (gesungene Messe) und Messen bei privilegierten Altaren. Bei
feierlichen Riten war gewöhnlich Assistenz mit vorgeschriebener Zahl von
Priestern gefordert. Bei diesen zwei Gruppen war die Anzahl der Messen und
anderer Riten sehr unterschiedlich, jedoch meistens wesentlich höher als bei
einfachen Gläubigen. Messestiftungen waren meistens bei den Pfarrkirchen
loziert, die von Pfarrherrn verwaltet wurden. Diese mußten sorgen, daß vor¬
geschriebene Stiftungsmessen richtig persolviert wurden.
In der josephinischen Zeit hat sich bei der Regelung der geistlichen Stiftun¬
gen eine Gruppe anderer, nicht Messestiftungen herausgestellt, die natür¬
lich schon vorher bestanden. Sie umfaßten alle Riten ausser der Persolvie-
rung von Messen. Das waren z. B. Zirkularlitaneien, lauretanische Litaneien,
Kreuzweg, verschiedene Prozessionen, verschiedene Gebete u. ä. Hierzu ge¬
hörten auch Stiftungen zur laufenden Erhaltung der Kirchen (Ankauf und
Abnützung der
Paramente,
kleinere Reparaturen, Versorgung mit dem Mes¬
sewein). Verhältnismäßig zahlreich waren Stiftungen für »Ewiges Licht«, et¬
was seltener waren Stiftungen für die Beleuchtung der Kirchen und für Ker¬
zen. Zahlreiche Stiftungen aus dieser Gruppe wurden mit der josephinischen
Gottesdienstordnung aufgehoben.
Stiftungen für verschiedene Zwecke umfaßten karitative Tätigkeit im weite¬
sten Sinne, z. B. für
Spitale,
Armenhäuser bzw. Armenfonds, Waisenhäuser,
Findelhäuser, für Arme im Bereich der Pfarren (Hausarme), für Almosen, für
Soldatenkinder, für die Apotheke (in
Novo
mesto),
für lateinische Schüler
und Studenten, aber auch für seltenere oder auch ungewöhnliche Formen
der Beihilfe, z. B. für die Mitgift der armen Dienstmägde und Mädel, für die
Ausbesserung der Hausdächer von Armen, für Beihilfe der Untertanen, die
wegen strenger Untertansvorschriften abgehaust wurden u. ä. Die Gründung
und Erreichung der Rechtsgültigkeit lief ähnlich wie bei den Messestiftun¬
gen ab.
754
ZUSAMMENFASSUNG
Über Gruppen der Einwohner, die im grössten Ausmaß geistliche Stiftungen
gründeten, ist genaue Antwort nicht möglich, weil in vielen Fällen der Beruf
oder Stand in den Akten nicht angegeben waren. Allgemein kann gesagt wer¬
den, daß geistliche Stiftungen Leute aller Stände und Berufe gründeten, außer
den Bettlern. Geringe Zahl der Stiftungen gründeten aber auch Dienstboten.
Adlige waren unter den Gründern der geistlichen Stiftungen bis zur Grund¬
entlastung nach dem Jahr 1848, stark vertreten. Die Stiftbriefe dieser Stif¬
tungen sind schlechthin »Gotha« des angesehensten krainischen Adels. Das
Verzeichnis reicht von Apfaltrer, Auersperg,
Barbo
von Waxenstein,
Dolničar
(Thalberg), Gallenberg, Gallenfels, Haller von Hallerstein, Hohenwart, Ka-
zianer, Kobenzl, Lamberg, Lazarini, Lichtenberg, Lichtenthurn, Paradeiser,
Polhograjski,
Smledniški,
bis zum weniger bekannten Zittenek. Adlige wa¬
ren, wenn auch in geringerer Zahl auch Gründer von Spitalen, Waisen- und
Armenhäusern.
Viele geistliche Stiftungen gründeten weltliche Priester verschiedener hierar¬
chischen Stufen, Bischöfe, Weihbischof, Generalvikare, Dompröpste, Pröp¬
ste der Kollegiatkapitel, Kanoniker, Dekane, Pfarrer, Schloßgeistliche bis zu
Kaplänen. Vermögende Geistliche zeichneten sich besonders bei der Grün¬
dung von Stipendien- und Alumnatstiftungen aus. Alumnatsstiftungen mit
den grössten Kapitalien gründeten meistens vermögende höhere Priester.
Über die Gründung der Messestiftungen wurden die zwei ersten Verfahrens¬
schritte, Errichtung bzw. Gründung mit dem Stiftsbrief, was der Stifter be¬
sorgen mußte und die Annahme der Stiftung in Verwahrung und Verwaltung
einer konkreten Kirche, was natürlich die Kirche besorgte, schon erwähnt.
Bei der Regelung der geistlichen Stiftungen in der josephinischen und post-
josephinischen Zeit entstand aber viel Aktenmaterial, das uns erlaubt viel er¬
schöpfendere Vorstellung darüber zu gewinnen wie die Stiftungen gegründet
wurden, wie mit dem Stiftungsvermögen gewirtschaftet wurde, wie die Stif¬
tungsverbindlichkeiten erfüllt wurden, wie sich wegen der Verluste oder Ver¬
ringerung des Stiftungsvermögens die Erträgnisse minderten und dadurch
Messestipendien veränderten, kurz, das wir Wesen und Wandel der Stiftun¬
gen erkennen. In dieser Zusammenfassung werden natürlich nur einige trif¬
tigere Fragen behandelt.
Wie schon erwähnt, wurden die Stiftungen bei uns durch Rechtsgeschäfte
der Stifter
inter
vivos
et
mortis
causa gegründet. Viel zahlreichere Gründun¬
gen der Stiftungen waren durch Testamente (mit effektiver Realisierung der
Gründung nach dem Tode der Stifter), als noch zu ihren Lebenszeiten errich¬
tet. Viel verläßlicher war die Gründung der Stiftung so lange die Stifter noch
755
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
lebten, weil zu dieser Zeit spätere Erben diesem Vorhaben noch nicht begrün¬
det oder unbegründet widersprechen konnten. Außerdem war die Widmung
des Stiftungsvermögens zu dieser Zeit noch steuerfrei. Bei der Gründung der
Stiftungen ex
mortis
causa entstanden aber nicht seltene Schwierigkeiten
durch Anfechten der Testamente durch Erben, wegen der Phalcidi-Quarta,
der Abzahlung der Erbschaftssteuer und durch Testamentsvollstrecker, die
ihre Aufgabe nicht selten schlecht verrichteten und den anvertrauten Stif¬
tungen schadeten, wenigstens durch Verzögerung der Vorgänge, wenn nicht
noch mit anderen Verfahren, alles natürlich zugunsten der Erben.
Die Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens waren
besonders groß bei älteren Stiftungen, wo dieses hauptsächlich oder nur aus
Realitäten bestand, die man in Bestand geben und dann Pachtzins einfordern
mußte, was wegen des Geldmangels bei Pächtern, meistens kleinen Leuten,
oft sehr mühsam war. Bei der Bewirtschaftung des geldlichen Stiftungskapi¬
tals bei den neueren Stiftungen waren die Schwierigkeiten zwar wesentlich
kleiner, sie traten aber doch in Erscheinung. Stiftungskapitalien legten Stifter
oder Verwalter in erheblichem Umfang bei den öffentlichen Fonds, die sie für
verläßlich hielten, z. B. staatlichen Fonds, bei den krainischen und steirischen
Ständen, bei Stadtmagistraten (z. B. in Kran) und
Ljubljana),
auch bei
monte
pieta
(eine Art von Wohlfahrtsbank) in
Gorica
an. Nicht gerade selten wur¬
den Kapitalien auch an Privatpersonen ausgeliehen, besonders an Grundher¬
ren, deren Herrschaften aber nicht selten hoch verschuldet waren. Bei denen
waren angelegte Kapitalien oft nicht mit der Hypothek auf erster Stelle in der
Landtafel intabuliert und somit sichergestellt. So bestand erhebliche Gefahr,
dass
bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Herrschaften die Stiftungen
ihr angelegtes Kapital nicht rückerlangten. Nicht gerade wenige Stiftungska¬
pitalien legte man aber bei gewöhnlichen physischen Personen an oder lieh
man sie ihnen. In dem besprochenen Zeitraum (1863-1891) änderte sich we¬
sentlich die Anlagepraxis. Da wurden die Stiftungskapitalien meistens bei be¬
kannten wohlhabenden Privatpersonen oder in neu errichteten lokalen oder
in
Ljubljana
ansässigen (slowenischen) Sparkassen angelegt. Es sollen auch
recht wenige Stiftungen erwähnt werden, die die Stifter aus ihren praktisch
nicht einbringlichen Geldforderungen bei ihren Schuldnern gründeten. Die¬
se Forderungen traten mögliche Stifter der Kirche als sehr angesehener In¬
stitution ab, in der Hoffnung, daß sie diese bei säumigen Schuldnern leichter
einbringen wird. Es ist aber auch ein Fall bekannt, daß die Stifterin, nachdem
sie erfuhr,
dass
die Kirche ihre abgetretene Forderungen eingetrieben hat, das
Geld zurückforderte. Doch da prallte sie auf den Grundsatz,
dass
Schenkun¬
gen der Kirche nie rückerstattet werden.
756
ZUSAMMENFASSUNG
Bei der schon öfter erwähnten Regelung der Stiftungen in der josephinischen
und nachjosephinischen Zeit war die Erhaltung des Stiftungvermögens das
Hauptanliegen des Staates und war diesem viel damalige Gesetzgebung in
Form von Hofdekreten gewidmet. Der Staat war den Stiftungen wohlge¬
sinnt, sie sollten nicht eingehen und beharrte deshalb darauf, daß sie in die¬
ser Kampagne völlig geordnet werden im Einklang mit den Stiftbriefen, die
den Bestand und normale Tätigkeit gewährleisteten. Besondere Beachtung
wurde deshalb der verläßlichen Anlage der Stiftungskapitalien sowohl alter
als auch neuerer Stiftungen gewidmet. Das war ein ziemlich anspruchsvol¬
les Rechtsvorhaben, denn bei den Geldkapitalien mußte man Schuldbriefe
bzw. Obligationen ordnen, zur Einhebung der Zinsen die richtigen Berech¬
tigten bevollmächtigen, usw. Bei den Stiftungen, die hauptsächlich Realitäten
besaßen, mußte man zu ihrer Wertsicherung im Falle der Grundherrschaf¬
ten die Intabulation, möglichst an erster Stelle in der Landtafel erreichen, bei
den Untertanen aber in den Grundbüchern betreffender Herrschaften, wo¬
bei oft Schwierigkeiten auftraten. In Österreichisch Istrien hatten die Grund¬
herrschaften in der josephinischen Zeit noch keine Grundbücher. Um diesen
Mangel zu beheben sollten sie schnellstens eingeführt werden. Bei den ge¬
ordneten Stiftungen war in der theresianischen Zeit anempfohlen, in der jo¬
sephinischen Zeit aber durch Hofdekrete, die öfter sinngemäß neu publiziert
wurden, vorgeschrieben, daß die Stiftungskapitalien in öffentliche Fonds an¬
gelegt werden müssen.
Die Anlage dieser Kapitalien in öffentliche und andere Fonds war zwar ein¬
fach und ziemlich verläßlich, jedoch der Wert der Kapitalien hat sich durch
Inflation, die in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts noch nicht sehr
hoch war, jedoch bestand, doch vermindert. Die Wirtschaftsdoktrin damali¬
ger Zeit war jedoch vor allem auf die Verläßlichkeit der Geldanlagen, weniger
aber auf die Werterhaltung des Stiftungsvermögens gerichtet. Das beweist
auch die Tendenz, daß die Stiftungsrealitäten verkauft werden und die erlang¬
ten Kaufschillinge in öffentliche Fonds angelegt werden sollten. Viele andere
Schwierigkeiten, die bei der Regelung der Stiftungen auftraten, müssen hier
außer acht gelassen werden. Sie waren aber im großen Umfang Resultat un-
koordinierter Vorgehensweise der kirchlichen und staatlicher Stellen, denen
beiden auferlegt wurde, die Stiftungen endgültig zu ordnen. In der bewegten
Zeit nach der Aufhebung der Klöster, begonnener und durchführender Pfarr¬
regulierung und bei zahlreichen anderen staatlichen Eingriffen in das Kir¬
chenleben, wäre koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Pfarren, Kapi¬
teln, den bischöflichen Ordinariaten auf der kirchlichen Seite und zwischen
den Kreisämtern, Fiskalämtern, Stiftungsbuchhaltereien, der Administration
der Staatsgüter und den Landeshauptmannschaften auf der staatlichen Seite
757
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
unbedingt nötig. Diese Zusammenarbeit stellte sich nur unter großen Schwie¬
rigkeiten und mit langen Verzögerungen ein. Triftiger Grund dafür war die
vorgeschriebene Eile und Kampagnenarbeit, die von Joseph
II.
stammte, die
bis dahin keiner kannte und noch weniger ausführte. Ähnlich wie bei den auf¬
gehobenen Klöstern, bei der Verwaltung der Staatsgüter (richtiger der Güter
in Staatsverwaltung), der man ständig mangelnde Effektivität vorwarf, war
es auch bei den Stiftungssachen. Hier waren im Hintergrund immer Vermö¬
gensangelegenheiten, ihre Regelung vollzieht sich aber immer langsamer als
Regelung irgendwelcher staatlichen administrativen Angelegenheiten.
Jedenfalls müssen wir aber die Frage der Höhe der Messestipendien erwäh¬
nen, die lange Zeit eine Streitfrage zwischen dem (Erz)bistum von
Ljubljana
und der Landeshauptmannschaft von
Krain,
sowie ihr unterstellten Ämter
war. Messestiftungen waren natürlich meistens für das Seelenheil der Stif¬
ter gegründet, nach der Meinung des Bischofs von
Ljubljana
Grafen Karl von
Herberstein, aber auch für entsprechende Subsistenz der Geistlichkeit gewid¬
met. Geschichtlich bedingt waren Messestipendien, bestimmt in den Stifts¬
briefen oder in Reversen in dem (Erz)bistum von
Ljubljana
im 17. und in
den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts oder noch früher, sehr niedrig,
kaum 20 und sogar weniger Kreuzer für eine Messe. Später erhöhten sie sich
ein wenig, jedoch erreichten sie nicht einen Gulden, wie es in den anderen
österreichischen Ländern üblich war. Diese Messestipendien waren wirklich
äußerst niedrig. Für so niedrige Vergütung wollten zahlreiche Priester vor¬
geschriebene Stiftungsmessen nicht lesen. Es enstand ausgeprägter Konflikt
zwischen dem erwähnten Bischof und der Krainer Landeshauptmannschaft.
Der Bischof schrieb in den Ordinariatskonfirmationen fast immer Messesti¬
pendium von einem Gulden vor, selten weniger. Weil die Stiftungskapitalien
und von denen fliessende Zinsen unveränderbar waren, oder haben sich aus
verschiedenen Gründen höchstens vermindert, mußte man wegen erhöhten
Messestipendiums dringend die Anzahl von Stiftsmessen vermindern. Der
Bischof wollte zur Geltung bringen, daß dazu kirchliche Obrigkeiten befugt
sind. Die Landeshauptmannschaft aber beharrte auf strenger Erfüllung der
Verbindlichkeiten aus den Stiftsbriefen, das bedeutete aber, daß man die ur¬
sprünglich bestimmte Anzahl der Messen persolvieren mußte. Das war na¬
türlich vollkommen unrealistisch. Die Landeshaupmannschaft aber drohte
an, daß sie keine Willbriefe für zwar geordnete Stiftungen ausstellen wird, bei
welchen so hohes für sie unannehmbares Messestipendium aufgestellt wird.
Ihre Obstruktion dauerte einige Jahre, auch unter Erzbischof Michael Ba¬
ron Brigido, vor allem wegen der Unterstützung die dieser Behörde Krainer
Fiskalamt gewährte, das über Finanzangelegenheiten der Stiftungen wachen
sollte. Schließlich gelangte die Angelegenheit vor die Hofkanzlei, wo man
758
ZUSAMMENFASSUNG
entschied, daß der Bischof berechtigt sei über die Höhe des Messestipen¬
diums zu entscheiden und in diesem Punkt auch den Inhalt der Stiftsbriefe
zu verändern. Im Hintergrund war aber besonders bei Testamentsstiftungen
auch die Erbschaftssteuer. Der Anteil der Erbschaft, der für die Stiftungen
bestimmt war, war steuerfrei, der Überrest wurde besteuert. Weil aber in den
Testamenten der Anteil der Erbschaft der als Stiftungskapital gelten sollte,
gewöhnlich nicht, wohl aber die Anzahl der Stiftungsmessen bestimmt war,
fiel beim niedrigerem Messestipendium das Stiftungskapital geringer aus als
beim höheren. Das bedeutete daß beim niedrigem Messestipendium mehr
Kapital für die Besteuerung übrigblieb als bei höheren. Weil aber der Staat
damals in ziemlichen finanziellen Schwierigkeiten steckte, schienen ihm
auch verhältnismäßig geringe Einahmen aus dieser Steuerquelle bedeutend.
Aus dem vorliegenden vierten Buch aus der Serie Geistliche und weltliche
Stiftungen in
Krain
für den Zeitraum 1863-1891 (das sich auch wie das zwei¬
te und dritte nur auf das Bistum von
Ljubljana
bezieht), werden nun sum¬
marische Ergebnisse vorgestellt. Aus der Tabelle 1 ist ersichtlich, daß in die¬
ser Zeit in 268 kirchlichen Einheiten (Kathedralpfarre, Pfarren,
Vikariáte,
Lokalien, Kuratien) 2.529 Messestiftungern bestanden mit dem Geldkapital
von 395.433 fl und den jährlichen Interessen von 17.956 fl. Für diese Interes¬
sen mußten die Priester jährlich 5.934 Messen oder andere bedeutendere Ri¬
ten verrichten. In der Tabelle 2 sind summarisch Messenstiftungen mit Stif¬
tungskapitalien in Form von geschätzten oder ungeschätzten Grundstücken
dargestellt. 44 Kircheneinheiten hatten 95 Messestiftungen mit Stiftungsver¬
bindlichkeiten von 368 Messen. Daraus könnte man schließen, daß die Na¬
turalwirtschaft im Bereich des Stiftungswesens ziemlich im Rückzug begrif¬
fen war, was aber für den nächsten Zeitraum von 1892 bis 1960 nicht stimmt.
In der Tabelle 3 sind gesondert die Wohlfahrtstiftungen, die meistens ne¬
ben den Messenstiftungen aufgeführt waren, dargestellt. In 25 kirchlichen
Einheiten gab es 28 dieser Stiftungen mit dem Stiftungskapital von 36.331
fl und 1.719 fl jährlicher Interessen, die alle zur Verteilung unter die Armen
bestimmt waren. Die Tabelle 4 enthält Stiftungen für kirchliche Bedürfnisse.
Bei 8 kirchlichen Einheiten bestanden 8 Stiftungen mit dem Stiftungskapital
von 13.540 fl und 254 fl jährlicher Interessen. In der Tabelle 5 sind Stiftungen
für Grundschulbedürfnisse mit Kapitalien von 910 fl und 42 fl Interessen dar¬
gestellt. Aus der Tabelle 6 sind 18 weltliche Stiftungen mit genauer beschrie¬
benen Stiftungszwecken und dem Stiftungskapital von 73.521 fl und 4.499 fl
jährlicher Interessen ersichtlich.
Wenn wir nur die Messestiftungen die auf Geldkapitalien begründet waren,
vom Beginn unserer Untersuchung an, berücksichtigen (und alle andere ver-
759
DRŽAVNO CERKVENSTVO NA KRANJSKEM
nachlässigen), zeigt sich daß diese Kapitalien 2.133.947 fl betragen, woraus zu
schließen ist, daß es sich um sehr ansehnliches Geldvermögen handelt. Zum
Vergleich soll angeführt werden, daß reines Vermögen der aufgehobenen
Klöster in
Krain
im Zeitraum von 1782-1790, also in den Jahren nach ihrer
Aufhebung, 1,400.000 fl betrug. Die Kapitalien der Messestiftungen überra¬
gen diesen Betrag um rund 734.000 fl. Wenn alle anderen Messe- und welt¬
liche Stiftungen eingerechnet würden, die auf Grundstücken begründet wa¬
ren, die man aber aus rechnungstechnischen Gründen nicht in Geldwährung
überführen kann, aber natürlich wesentlich mehr. Die Interessen von diesen
Kapitalien sind wegen der zerrüteten Valutaverhältnissen und verminderten
Interessensätzen in den behandelten Zeiträumen nicht sehr ansehnlich, wa¬
ren aber trotzdem beachtenswerter Beitrag zur Subsistenz der Geistlichkeit,
besonders auf minder bemittelten Pfarren.
Die Analyse obiger Daten ist sehr schwierig, weil keine statistischen Daten
und Werte zum Vergleich verfügbar sind. Ein guter Indikator wäre, welcher
Betrag des Stiftungskapitals entfällt auf einen Bewohner. Dafür müßten aber
Daten über die Zahl der Pfarrleute bei den Volkszählungen vorhanden sein.
Diese beziehen sich aber auf politisch-territoriale und nicht auf kirchliche
Einheiten. Beide stimmen aber sehr selten oder überhaupt nicht überein. So
kann man diesen Indikator nicht errechnen. Weitere Schwierigkeit ist fer¬
ner, daß man neue Stiftungen von den alten mit entsprechender Genauig¬
keit nicht abgrenzen kann. Die Regelung der alten Stiftungen dauerte etwa
hundert Jahre. Auch in dem behandelten Zeitraum 1863-1891 traten sie auf.
Vielleicht werden sie im nächsten Zeitraum von 1892-1960 auslaufen, sicher
ist es aber nicht. Auch die Kapitalien aus dem ersten Zeitraum bis 1809 kön¬
nen als Grundlage oder Vergleich nicht dienen, da man nicht genau weiß, wie
lange dieser Zeitraum gedauert hat. Aus der Höhe der ermittelten Kapitali¬
en kann man nur schließen, daß diese sehr von den Wirtschaftsverhältnissen
der entsprechenden Ortschaften oder Gegenden abhängig war. Aus einigen
Beispielen kann man ersehen, daß Priester die Pfarrleute zur Gründung von
Stiftungen animierten, wobei sie erfolgreich waren. Die Bedeutung von drei
anderen Stiftungsgruppen lohnt sich nicht zu kommentieren. Sehr mannig¬
faltig sind aber die weltlichen Stiftungen, deshalb wurden sie taxativ aufge¬
zählt.
Im
II.
Teil des Buchs sind Messen- und weltliche Stiftungen in den kirchli¬
chen Einheiten nach Dekanaten des Bistums
Ljubljana
aufgeführt. Bei jeder
Stiftung sind alle bedeutenden Daten angegeben und zwar: wann die Stiftung
gegründet wurde, Vor- und Nachnamen der Stifter, möglicherweise auch ihr
Beruf oder Stand, Daten die sich auf den Stiftsbrief beziehen (Stiftungska-
760
ZUSAMMENFASSUNG
pitalien oder Stiftungsgrundstücke, Sicherung ihrer Einlage, Stiftungsver¬
bindlichkeiten), Annahme der Stiftung durch die kirchliche Einheit (Akzep-
tationsurkunde), Bestätigung der Stiftung durch das Bischöfliche Ordinariat
und endlich die Bestätigung durch die Landesregierung. Die Beschreibung
einzelner Stiftungen ist möglichst gedrängt, hat man aber versucht alles we¬
sentliche einzufügen, so daß sie als kleine Miniminimonografien angesehen
werden können. Dadurch kann man diesen (speziellen) Teil als wertvollen
Beitrag zur slowenischen Kirchen-, Mentalitäts- und breiteren Lokalge¬
schichte werten.
761 |
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spelling | Maček, Jože 1929- Verfasser (DE-588)1051019745 aut Mašne in svetne ustanove na Kranjskem urejanje, državni nadzor in premoženje duhovnih in svetnih ustanov pri cerkvah na Kranjskem od 1863 do 1891 Jože Maček Celje [u.a.] Celjska Mohorjeva Družba 2010 779 S. txt rdacontent n rdamedia nc rdacarrier Zsfassung in dt. Sprache u.d.T.: Geistliche (Messe-) und weltliche Stiftungen in Krain ... Geschichte 1863-1891 gnd rswk-swf Stiftung (DE-588)4057542-1 gnd rswk-swf Krain (DE-588)4032741-3 gnd rswk-swf Krain (DE-588)4032741-3 g Stiftung (DE-588)4057542-1 s Geschichte 1863-1891 z DE-604 Digitalisierung BSB Muenchen 2 application/pdf http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=024431000&sequence=000002&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA Inhaltsverzeichnis Digitalisierung BSB Muenchen 2 application/pdf http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=024431000&sequence=000004&line_number=0002&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA Abstract |
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