(1635). Von Gottes Gnaden, Wir Johann Ernst, Hertzog zu Sachsen... Fügen allen vnd jeden, Praelaten, denen von der Ritterschafft, Beampten... Vnsers Orts Landes zu Francken, hiermit öffentlich zu wissen, Ob wir vns wol gäntzlichen versehen, es würde vber vnd wider hievorige... Verboth, daß nemblichen in vnsern befreyeten Bann Försten... sich niemands verdächtiger Weise antreffen lassen..: Geben zu Eisenach, am 20. Sept. Anno 1635 ([Bindeeinheit].).
Chicago Style (17th ed.) CitationVon Gottes Gnaden, Wir Johann Ernst, Hertzog Zu Sachsen... Fügen Allen Vnd Jeden, Praelaten, Denen Von Der Ritterschafft, Beampten... Vnsers Orts Landes Zu Francken, Hiermit öffentlich Zu Wissen, Ob Wir Vns Wol Gäntzlichen Versehen, Es Würde Vber Vnd Wider Hievorige... Verboth, Daß Nemblichen in Vnsern Befreyeten Bann Försten... Sich Niemands Verdächtiger Weise Antreffen Lassen..: Geben Zu Eisenach, Am 20. Sept. Anno 1635. [Bindeeinheit]. [S.l.], 1635.
MLA (9th ed.) CitationVon Gottes Gnaden, Wir Johann Ernst, Hertzog Zu Sachsen... Fügen Allen Vnd Jeden, Praelaten, Denen Von Der Ritterschafft, Beampten... Vnsers Orts Landes Zu Francken, Hiermit öffentlich Zu Wissen, Ob Wir Vns Wol Gäntzlichen Versehen, Es Würde Vber Vnd Wider Hievorige... Verboth, Daß Nemblichen in Vnsern Befreyeten Bann Försten... Sich Niemands Verdächtiger Weise Antreffen Lassen..: Geben Zu Eisenach, Am 20. Sept. Anno 1635. [Bindeeinheit]. 1635.