Demnach Unsers gnädigsten Herrns, Herrn Ernst Friederichs, Herzogs zu Sachsen... Hochfürstl. Durchlaucht Uns durch ein gnädigstes Rescript aufzugeben geruhet, mittelst einer allgemeinen Landes-Verordnung die bevorstehende Getrayde-Ernde so wohl gegen den zu besorgenden allzufrühzeitigen Abschnitt, als alle diebische Entwendung zu verwahren und sicher zu setzen...: [Signatum Coburg, den 11ten Julii 1771.]
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] [1771]
Ausgabe:[Bindeeinheit]
Schlagworte:
Beschreibung:Landesverordnung über die Einbringung der Getreideernte
Beschreibung:[2] Bl. - 2 ̊

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