Friedrich Wilhelm I. Preußen, K. (1723). Allgemeine Verordnung an alle Königliche Regierungen und Gerichte worunter Justitz-Bediente und Advocaten stehen, daß diejenige, so zu dergleichen Functionen befordert seyn wollen, auf einländische Universitäten studiren, daselbst disputiren und sich ihrer Capacität halber, überall besser, als bißhero einige, insonderheit Advocaten gethan, legitimiren sollen. Salfeld.
Chicago Style (17th ed.) CitationFriedrich Wilhelm I. Preußen, König. Allgemeine Verordnung an Alle Königliche Regierungen Und Gerichte Worunter Justitz-Bediente Und Advocaten Stehen, Daß Diejenige, so Zu Dergleichen Functionen Befordert Seyn Wollen, Auf Einländische Universitäten Studiren, Daselbst Disputiren Und Sich Ihrer Capacität Halber, überall Besser, Als Bißhero Einige, Insonderheit Advocaten Gethan, Legitimiren Sollen. Magdeburg: Salfeld, 1723.
MLA (9th ed.) CitationFriedrich Wilhelm I. Preußen, König. Allgemeine Verordnung an Alle Königliche Regierungen Und Gerichte Worunter Justitz-Bediente Und Advocaten Stehen, Daß Diejenige, so Zu Dergleichen Functionen Befordert Seyn Wollen, Auf Einländische Universitäten Studiren, Daselbst Disputiren Und Sich Ihrer Capacität Halber, überall Besser, Als Bißhero Einige, Insonderheit Advocaten Gethan, Legitimiren Sollen. Salfeld, 1723.