Karl V. Heiliges Römisches Reich, K. (1549). Der Römischen Kay. Mai. vnd gemeyner Stend deß heyligen Reichs angenommene vnd bewilligte Cammergerichts Ordnung: Zu befürderung gemeynes nutzes auß allen alten Cammergerichts Ordnungen vnd Abschieden jetzt vff dem Reichßtag zu Augspurg, Anno Domini M.DXLVIII. von newem zusammen gezogen, gemehrt vnd gebessert. Schöffer.
Chicago Style (17th ed.) CitationKarl V. Heiliges Römisches Reich, Kaiser. Der Römischen Kay. Mai. Vnd Gemeyner Stend Deß Heyligen Reichs Angenommene Vnd Bewilligte Cammergerichts Ordnung: Zu Befürderung Gemeynes Nutzes Auß Allen Alten Cammergerichts Ordnungen Vnd Abschieden Jetzt Vff Dem Reichßtag Zu Augspurg, Anno Domini M.DXLVIII. Von Newem Zusammen Gezogen, Gemehrt Vnd Gebessert. Meyntz: Schöffer, 1549.
MLA (9th ed.) CitationKarl V. Heiliges Römisches Reich, Kaiser. Der Römischen Kay. Mai. Vnd Gemeyner Stend Deß Heyligen Reichs Angenommene Vnd Bewilligte Cammergerichts Ordnung: Zu Befürderung Gemeynes Nutzes Auß Allen Alten Cammergerichts Ordnungen Vnd Abschieden Jetzt Vff Dem Reichßtag Zu Augspurg, Anno Domini M.DXLVIII. Von Newem Zusammen Gezogen, Gemehrt Vnd Gebessert. Schöffer, 1549.