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(1990). Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärungen zur Nacheile gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Übereinkommens.

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Übereinkommen Zur Durchführung Des Übereinkommens Von Schengen Vom 14. Juni 1985 Zwischen Den Regierungen Der Staaten Der BENELUX-Wirtschaftsunion, Der Bundesrepublik Deutschland Und Der Französischen Republik Betreffend Den Schrittweisen Abbau Der Kontrollen an Den Gemeinsamen Grenzen Vom 19. Juni 1990 Einschließlich Der Erklärungen Zur Nacheile Gemäß Artikel 41 Abs. 9 Des Übereinkommens. [Köln], 1990.

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Übereinkommen Zur Durchführung Des Übereinkommens Von Schengen Vom 14. Juni 1985 Zwischen Den Regierungen Der Staaten Der BENELUX-Wirtschaftsunion, Der Bundesrepublik Deutschland Und Der Französischen Republik Betreffend Den Schrittweisen Abbau Der Kontrollen an Den Gemeinsamen Grenzen Vom 19. Juni 1990 Einschließlich Der Erklärungen Zur Nacheile Gemäß Artikel 41 Abs. 9 Des Übereinkommens. 1990.

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