Rassenpflege:
Mit dieser Broschüre werden den Lesern nationalsozialistische Positionen zum Rassengedanken erläutert. Außerdem wird darüber informiert, welche Gesetze die nationalsozialistische Regierung als Maßnahmen zur Rassenpflege erlassen hat. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem schon 19...
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
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Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Berlin [u.a.]
Hillger
1936
|
Schriftenreihe: | Hillgers deutsche Jugendbücherei
571 |
Zusammenfassung: | Mit dieser Broschüre werden den Lesern nationalsozialistische Positionen zum Rassengedanken erläutert. Außerdem wird darüber informiert, welche Gesetze die nationalsozialistische Regierung als Maßnahmen zur Rassenpflege erlassen hat. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem schon 1933 beschlossenen 'Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' und den 'Nürnberger Gesetzen' zu. Mit dem 'Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' wird die Möglichkeit der Sterilisierung Behinderter und anderer Menschen, denen negative vererbbare Eigenschaften zugeschrieben wurden, auch gegen deren Willen (Zwangssterilisation) eröffnet. In den auf dem Reichsparteitag der NSDAP im September 1935 in Nürnberg beschlossenen Gesetzen geht es um die Ausgrenzung der Juden. Aus dem 'Reichsbürgergsetz' wird die Bestimmung über die Reichsbürgerschaft zitiert: 'Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zun dienen.' (S. 6) Damit ist wieder ein Teil des Parteiprogramms der NSDAP zu einem Gesetz geworden. Und aus dem 'Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre' werden die Ausgrenzungsbestimmungen für die Juden zitiert: 'Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten, Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 nicht in ihrem Haushalt beschäftigen. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten; dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet.' (S. 6) Kommentiert werden diese Gesetzesbestimmungen mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bestrafungen bei Übertretungen und mit der Begründung: 'Alle Bestimmungen lau <dt.> |
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