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(1970). Vorschlag einer dritten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter bei Fusionen von Aktiengesellschaften vorgeschrieben sind: (am 16. Juni 1970 von der Kommission dem Rat vorgelegt). Amt für Amtliche Veröffentlichungsstellen der Europäischen Gemeinschaften.

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Vorschlag Einer Dritten Richtlinie Des Rates Zur Koordinierung Der Schutzbestimmungen, Die in Den Mitgliedstaaten Den Gesellschaften Im Sinne Des Artikels 58 Absatz 2 Des Vertrages Im Interesse Der Gesellschafter Sowie Dritter Bei Fusionen Von Aktiengesellschaften Vorgeschrieben Sind: (am 16. Juni 1970 Von Der Kommission Dem Rat Vorgelegt). Luxemburg: Amt für Amtliche Veröffentlichungsstellen der Europäischen Gemeinschaften, 1970.

MLA-Zitierstil (9. Ausg.)

Vorschlag Einer Dritten Richtlinie Des Rates Zur Koordinierung Der Schutzbestimmungen, Die in Den Mitgliedstaaten Den Gesellschaften Im Sinne Des Artikels 58 Absatz 2 Des Vertrages Im Interesse Der Gesellschafter Sowie Dritter Bei Fusionen Von Aktiengesellschaften Vorgeschrieben Sind: (am 16. Juni 1970 Von Der Kommission Dem Rat Vorgelegt). Amt für Amtliche Veröffentlichungsstellen der Europäischen Gemeinschaften, 1970.

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