(1709). Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie und welcher Gestalten es mit Außzehl-Raich- und Einheimbsung deren Zehenden Zu Dorff und zu Feld in disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in das künfftige gehalten werden solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg den 20. Julij Anno 1709.].
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie Und Welcher Gestalten Es Mit Außzehl-Raich- Und Einheimbsung Deren Zehenden Zu Dorff Und Zu Feld in Disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in Das Künfftige Gehalten Werden Solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg Den 20. Julij Anno 1709.]. [Eichstätt], 1709.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie Und Welcher Gestalten Es Mit Außzehl-Raich- Und Einheimbsung Deren Zehenden Zu Dorff Und Zu Feld in Disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in Das Künfftige Gehalten Werden Solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg Den 20. Julij Anno 1709.]. 1709.