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(1709). Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie und welcher Gestalten es mit Außzehl-Raich- und Einheimbsung deren Zehenden Zu Dorff und zu Feld in disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in das künfftige gehalten werden solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg den 20. Julij Anno 1709.].

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Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie Und Welcher Gestalten Es Mit Außzehl-Raich- Und Einheimbsung Deren Zehenden Zu Dorff Und Zu Feld in Disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in Das Künfftige Gehalten Werden Solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg Den 20. Julij Anno 1709.]. [Eichstätt], 1709.

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Hoch-Fürstliche Aychstättische Zehendt-Ordnung: Wie Und Welcher Gestalten Es Mit Außzehl-Raich- Und Einheimbsung Deren Zehenden Zu Dorff Und Zu Feld in Disem Fürstlichen Hoch-Stüfft in Das Künfftige Gehalten Werden Solle ; [Decretum St. Willibalds-Berg Den 20. Julij Anno 1709.]. 1709.

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